Na endlich: Der Referentenentwurf für das neue TEHG

Wir dachten ja schon, das BMWK setzt nach den guten Erfahrungen mit den Preisbremsen-FAQ jetzt dauerhaft auf Vollzug ohne die lästige Änderung von Gesetzen. Aber so ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU ignoriert sich nicht so gut. Nach Ende des Antragsverfahrens für kostenlose Zertifikate für 2026 bis 2030 liegt nunmehr also nun endlich ein Referentenentwurf für ein neues TEHG auf dem Tisch. Auf den ersten Blick ist uns jenseits der reinen Umsetzung der Richtlinien Folgendes aufgefallen:

Neue Struktur

Schon auf den ersten Blick fällt auf: Anlagen, Flugzeuge, Schiffe und Brenn- und Treibstoffe werden für die Zukunft alle in einem Gesetz geregelt, ein allgemeiner Teil vorgeschaltet mit Regeln, die für alle gelten. Die Besonderheiten folgen sodann in einzelnen Abschnitten. Da alle wesentlichen Strukturprinzipien bis hin zu teilweise kleinsten Details ohnehin in der Emissionshandelsrichtlinie geregelt sind, enthält das Gesetz wenig originär nationale Entscheidungen, wie CO2 bepreist werden soll, zumal die wesentlichen Details über Zuteilung, Berichterstattung, CBAM, marktbezogene Maßnahmen ohnehin noch einmal gesondert auf EU-Ebene in Beschlüssen und Durchführungverordnungen geregelt sind. Neben der Einbettung in das umfassende TEHG werden aber für die Jahre 2024 – 2026 Änderungen des BEHG in der heutigen separaten Struktur vorgenommen.

Opt-In

Der Referentenentwurf geht über eine reine Umsetzung der EU-Vorgaben deutlich hinaus. Dort, wo die Richtlinien den Mitgliedstaaten die Entscheidung überlassen, ob Sektoren einzubeziehen sind, entscheidet sich das Ministerium für die Einbeziehung. Das betrifft  fossile Brennstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, im Schienenverkehr und bei der Abfallverbrennung. Daneben werden auch die Nullemissionsanlagen wieder emissionshandelspflichtig. Diese Neuregelung beruht ebenso auf der Richtlinie wie die Einbeziehung der Nicht-CO2-Effekte im Flugverkehr, deren genaue Ausgestaltung die Kommission regeln soll.

Feststellungsbescheide über die Emissionshandelspflicht

Interessant ist die in der Begründung ausgeführte Rechtsansicht der Behörde, dass Feststellungsbescheide über die Emissionshandelspflichtigkeit (oder eben die Nicht-Emissionshandelspflichtigkeit) mit Änderung der Rechtslage von selbst außer Kraft treten. Damit besteht ein hohes Risiko für Betreiber, die sich proaktiv an die zuständigen Behörden wenden müssen, wie die Lage nun zu beurteilen ist. Möglicherweise sind neue Bescheide nötig.

Ausschluss von Biomasse-Anlagen

Anlagen, die mehr als 95% nachhaltige Biomasse verbrennen, müssen bisher kaum etwas abgeben, aber erhalten Zuteilungen, die sie gewinnbringend verkaufen. Das soll nicht mehr möglich sein. Das neue TEHG soll bestimmen, dass Anlagen, auf die dies 2019 bis 2023 zutrifft, weder berichten noch abgeben müssen, aber auch keine Zuteilung erhalten. Sofern sich dies im Laufe der Jahre 2024 – 2028 ändert, findet keine unmittelbare Einbeziehung statt, die Anlagen werden erst 2031 – 2035 wieder zuteilungsberechtigt und berichts- und abgabepflichtig.

Was halten wir vom Entwurf?

Im Emissionshandel hat der deutsche Gesetzgeber ja nicht mehr viel Spielraum für Überraschungen, weil die EU praktisch alles selbst geregelt hat. Immerhin hat der deutsche Gesetzgeber sich Mühe gegeben, die immer weiter wuchernde Materie zu ordnen, und dort, wo er die Möglichkeit hat, zusätzliche Sektoren in den Emissionshandel einzubeziehen, bemüht er sich, den Kreis möglichst weit zu ziehen. Ob das gelungen ist, und was der Entwurf auf den zweiten Blickt noch für Fallstricke enthält, werden die nächsten Wochen und Monate zeigen. Nun läuft erst einmal die Länder – und Verbändeanhörung bis zum 14. August (Miriam Vollmer).

Wir prüfen den Entwurf und informieren am 5. September von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Anmeldelink folgt.

2024-08-02T23:48:54+02:002. August 2024|Emissionshandel|

Der Sprung: Vom BEHG zum ETS II

Ab 2027 werden auch die Emissionen aus Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl europaweit bewirtschaftet. Das neue System heißt ETS II. Ab diesem Jahr wird es damit einen europäischen Marktpreis für die aus der Verbrennung dieser Brenn- und Treibstoffe resultierenden Emissionen geben. Die Bundesrepublik hat dann keine Möglichkeit mehr, durch kosmetische Änderungen im Klimaschutzgesetz mangelnde Minderungserfolge in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu verstecken: Der Verbraucher zahlt dann einen ehrlichen Preis an der Tankestelle oder auf der Gasrechnung, der auf dem auf jede t CO2 heruntergebrochenen Minderungsziel für diese Sektoren beruht. Bis es soweit ist, läuft der deutsche Brennstoff-Emissionshandel, der nach ganz ähnlichen Regelungen abläuft, wie sie für den ETS II gelten sollen, nur gibt es derzeit noch keine Marktpreis, sondern staatlich festgelegte Fixpreise ohne festgelegtes und damit endliches Budget.

Doch auch wenn der Sprung vom BEHG ins neue EU-System erst 2027 ansteht, so wird der ETS II hinter den Kulissen bereits ab dem laufenden Jahr vorbereitet. An sich hätte die Bundesrepublik bis zum 30.06.2024 die neuen Regeln umsetzen und so wichtige gesetzliche Gundlagen festlegen müssen. Denn auch wenn das offensichtlich nicht funktioniert hat, muss die Bundesrepublik bis Ende 2024 eine ergänzende Berichterstattung durch die Verantwortlichen für das neue System gewährleisten, die ab Berichtsjahr 2024 vorgesehen ist.

Doch wie soll der Übergang nun konkret aussehen? Bis jetzt gibt es keine Äußerungen hierzu aus der Bundesregierung. Interessant ist allerdings ein Papier der Agora, die ein Konzept für den Übergang vom nationalen zum EU-Emissionshandel schon im Oktober 2023 vorgelegt hat.

Interessant: Die Agora erwartet einen CO2-Preis im ETS II von über 200 EUR. Dies beruht auf dem schleppenden Emisisonsrückgang in den Sektoren Gebäude und Verkehr. Tatsächlich passiert vor allem im Verkehrsbereich praktisch nichts. Auf dieser Basis überschlägt die Agora einen Preisanstieg für Benzin von 38 ct/l und von 3 ct/kWh für Erdgas.

Um einen krassen Preissprung zu vermeiden, schlägt der Think Tank vor, den nationalen CO2-Preis schneller als bisher festgelegt zu erhöhen, um so Marktsignale zu setzen und zu verhindern, dass Menschen 2027 durch den ETS II überrascht werden. Anders als viele Befürworter des Emissionshandels fordern, setzt sich die Agora nicht nur “ETS only” ein, also eine rein marktgestützte Strategie, sondern für einen Instrumentenmix unter Einschluss von Ordnungsrecht. Zudem sollen die Einnahmen aus dem Emissionshandel genutzt werden, die Bürger zu entlasten und den Technologiewechsel zu erleichtern.

Es bleibt abwarten, wie die Bundesregierung diesen Übergang nun gestaltet. Bleibt sie untätig, so würde dieses und nächstes Jahr der Preis für fossile Brenn- und Treibstoffe sich nur sehr wenig verändern, um dann 2026 und erst recht 2027 steil nach oben zu gehen. Dies müsste dann aber die nächste Bundesregierung kommunizieren und moderieren (Miriam Vollmer).

2024-06-28T22:32:59+02:0028. Juni 2024|Allgemein, Emissionshandel|

TEHG: Wie jetzt weiter mit Biomasse?

In ziemlich grauer Vorzeit waren EEG-Anlagen nicht im TEHG. Man war also entweder grün, dann musste man beim Emissionshandel nicht mitmachen. Oder man war fossil, dann bekam man kein Geld aus dem Topf für die Erneuerbaren. Aktuell ist das im § 2 Abs. 5 TEHG aber nicht so geregelt. Hier heißt es vielmehr, dass nur Anlagen, die ausschließlich Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse verbrennen dürfen, außen vor sind. Wer also alles Mögliche verbrennen darf, aber fossile Brennstoffe nur sehr begrenzt oder gar nicht nutzt, hat Glück gehabt. Er bekommt u. U. eine Zuteilung, muss aber nichts oder nur sehr wenig abgeben.

Diese Verhältnisse missfielen dem EU-Gesetzgeber. Deswegen ordnet die aktuelle Emissionshandelsrichtlinie seit der letzten Änderung in Anhang I Nr. 1 an

“Anlagen, bei denen während des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien gemäß Artikel 14 entspricht, im Durchschnitt zu mehr als 95 % der durchschnittlichen gesamten Treibhausgasemissionen beitragen, fallen nicht unter diese Richtlinie.”

In Zusammenschau mit Art. 11 und 14 heisst das: Wer in der Basisperiode fast oder ganz nur Biomasse verbrannt hat, ist draußen.Äpfel, Kraftwerk, Kohlekraftwerk

Doch was bedeutet das nun praktisch? Ist man aller Lasten ledig und kann ab morgen emittieren, was man will, und keiner erfährt es? Muss man trotzdem berichten, damit genau das nicht passiert? Wenn ja, wie und mit welchen Konsequenzen? Was, wenn man doch in den nächsten Jahren die 95% überschreitet? Fällt man dann wieder ins ETS? Gibt es dann die Zuteilung später? Fragen über Fragen, die eigentlich nur der Gesetzgeber des TEHG beantworten kann. Aber den scheint die Frage, die viele Anlagenbetreiber umtreibt, nicht zu stören: Es liegt immer noch kein neues TEHG auf dem Tisch (Miriam Vollmer).

2024-04-19T00:59:39+02:0019. April 2024|Emissionshandel|