Der Sprung: Vom BEHG zum ETS II

Ab 2027 werden auch die Emissionen aus Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl europaweit bewirtschaftet. Das neue System heißt ETS II. Ab diesem Jahr wird es damit einen europäischen Marktpreis für die aus der Verbrennung dieser Brenn- und Treibstoffe resultierenden Emissionen geben. Die Bundesrepublik hat dann keine Möglichkeit mehr, durch kosmetische Änderungen im Klimaschutzgesetz mangelnde Minderungserfolge in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu verstecken: Der Verbraucher zahlt dann einen ehrlichen Preis an der Tankestelle oder auf der Gasrechnung, der auf dem auf jede t CO2 heruntergebrochenen Minderungsziel für diese Sektoren beruht. Bis es soweit ist, läuft der deutsche Brennstoff-Emissionshandel, der nach ganz ähnlichen Regelungen abläuft, wie sie für den ETS II gelten sollen, nur gibt es derzeit noch keine Marktpreis, sondern staatlich festgelegte Fixpreise ohne festgelegtes und damit endliches Budget.

Doch auch wenn der Sprung vom BEHG ins neue EU-System erst 2027 ansteht, so wird der ETS II hinter den Kulissen bereits ab dem laufenden Jahr vorbereitet. An sich hätte die Bundesrepublik bis zum 30.06.2024 die neuen Regeln umsetzen und so wichtige gesetzliche Gundlagen festlegen müssen. Denn auch wenn das offensichtlich nicht funktioniert hat, muss die Bundesrepublik bis Ende 2024 eine ergänzende Berichterstattung durch die Verantwortlichen für das neue System gewährleisten, die ab Berichtsjahr 2024 vorgesehen ist.

Doch wie soll der Übergang nun konkret aussehen? Bis jetzt gibt es keine Äußerungen hierzu aus der Bundesregierung. Interessant ist allerdings ein Papier der Agora, die ein Konzept für den Übergang vom nationalen zum EU-Emissionshandel schon im Oktober 2023 vorgelegt hat.

Interessant: Die Agora erwartet einen CO2-Preis im ETS II von über 200 EUR. Dies beruht auf dem schleppenden Emisisonsrückgang in den Sektoren Gebäude und Verkehr. Tatsächlich passiert vor allem im Verkehrsbereich praktisch nichts. Auf dieser Basis überschlägt die Agora einen Preisanstieg für Benzin von 38 ct/l und von 3 ct/kWh für Erdgas.

Um einen krassen Preissprung zu vermeiden, schlägt der Think Tank vor, den nationalen CO2-Preis schneller als bisher festgelegt zu erhöhen, um so Marktsignale zu setzen und zu verhindern, dass Menschen 2027 durch den ETS II überrascht werden. Anders als viele Befürworter des Emissionshandels fordern, setzt sich die Agora nicht nur “ETS only” ein, also eine rein marktgestützte Strategie, sondern für einen Instrumentenmix unter Einschluss von Ordnungsrecht. Zudem sollen die Einnahmen aus dem Emissionshandel genutzt werden, die Bürger zu entlasten und den Technologiewechsel zu erleichtern.

Es bleibt abwarten, wie die Bundesregierung diesen Übergang nun gestaltet. Bleibt sie untätig, so würde dieses und nächstes Jahr der Preis für fossile Brenn- und Treibstoffe sich nur sehr wenig verändern, um dann 2026 und erst recht 2027 steil nach oben zu gehen. Dies müsste dann aber die nächste Bundesregierung kommunizieren und moderieren (Miriam Vollmer).

2024-06-28T22:32:59+02:0028. Juni 2024|Allgemein, Emissionshandel|

TEHG: Wie jetzt weiter mit Biomasse?

In ziemlich grauer Vorzeit waren EEG-Anlagen nicht im TEHG. Man war also entweder grün, dann musste man beim Emissionshandel nicht mitmachen. Oder man war fossil, dann bekam man kein Geld aus dem Topf für die Erneuerbaren. Aktuell ist das im § 2 Abs. 5 TEHG aber nicht so geregelt. Hier heißt es vielmehr, dass nur Anlagen, die ausschließlich Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse verbrennen dürfen, außen vor sind. Wer also alles Mögliche verbrennen darf, aber fossile Brennstoffe nur sehr begrenzt oder gar nicht nutzt, hat Glück gehabt. Er bekommt u. U. eine Zuteilung, muss aber nichts oder nur sehr wenig abgeben.

Diese Verhältnisse missfielen dem EU-Gesetzgeber. Deswegen ordnet die aktuelle Emissionshandelsrichtlinie seit der letzten Änderung in Anhang I Nr. 1 an

“Anlagen, bei denen während des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien gemäß Artikel 14 entspricht, im Durchschnitt zu mehr als 95 % der durchschnittlichen gesamten Treibhausgasemissionen beitragen, fallen nicht unter diese Richtlinie.”

In Zusammenschau mit Art. 11 und 14 heisst das: Wer in der Basisperiode fast oder ganz nur Biomasse verbrannt hat, ist draußen.Äpfel, Kraftwerk, Kohlekraftwerk

Doch was bedeutet das nun praktisch? Ist man aller Lasten ledig und kann ab morgen emittieren, was man will, und keiner erfährt es? Muss man trotzdem berichten, damit genau das nicht passiert? Wenn ja, wie und mit welchen Konsequenzen? Was, wenn man doch in den nächsten Jahren die 95% überschreitet? Fällt man dann wieder ins ETS? Gibt es dann die Zuteilung später? Fragen über Fragen, die eigentlich nur der Gesetzgeber des TEHG beantworten kann. Aber den scheint die Frage, die viele Anlagenbetreiber umtreibt, nicht zu stören: Es liegt immer noch kein neues TEHG auf dem Tisch (Miriam Vollmer).

2024-04-19T00:59:39+02:0019. April 2024|Emissionshandel|

Ausgerechnet Bananen: Das Antragsverfahren CO2 läuft

Verwaltungshandeln bedarf einer Grundlage. So weit, so an und für sich selbstverständlich. Gibt es keine Grundlage oder nur eine veraltete Grundlage, dann kann die Verwaltung nicht einfach loslegen. Wir haben deswegen gedacht, dass das Antragsverfahren CO2 nicht einfach starten kann. Aber wenn das BMWK gesetzliche Fristen einfach per FAQ ändert. Na, dann wäre es doch gelacht, wenn eine Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für das Antragsverfahren für die Jahre 2026 – 2030 auf den Gesetzgeber warten müsste. Der muss nämlich ganz dringend das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) ändern. Und die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) auch. Das ist der Behörde auch klar, wenn sie in ihrem Newsletter von gestern schreibt:

Und was ist eigentlich mit der EU Zuteilungsverordnung (ZuVo) passiert? Auf der Homepage der KOM steht sie als angenommen. Aber die ZuVo 2019/331 stehen auf EUR-Lex immer noch in der Fassung vom 27.02.2019. Die DEHSt spricht zwar in ihrem brandneuen Leitfaden 2 vom Gründonnerstag (!) von der EU-Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO) für den zweiten Zuteilungszeitraum (s. etwa S. 13). Aber auch auf der Seite der DEHSt gibt es diese neue ZuVo noch gar nichtBanane, Guineo, Minimum, Obst, Tropisch

Da fragen wir uns doch: Was ist hier eigentlich los?

Aber am 09.04.2024 soll es eine Online-Veranstaltung der DEHSt geben. Das ist am Dienstag nach den Osterferien. Infos dafür gibt es noch nicht, eine Uhrzeit gibt es noch nicht. Aber Fragen an die Behörde, die haben wir reichlich (Miriam Vollmer).

2024-03-29T19:53:49+01:0029. März 2024|Emissionshandel|