Nationaler Emissionshandel: Was nun 2026?

Immerhin: Am 15. Januar 2025 findet eine Sachverständigenanhörung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages statt. Es geht also weiter, was angesichts der bevorstehenden Einführung des ETS II für Gebäude und Verkehr insofern erfreulich ist, als dass an sich schon jetzt Emissionsgenehmigungen vorliegen müssten, zumindest aber Genehmigungsfiktionen.

Was auch unmittelbar bevorstehen müsste: Die Einführung der Versteigerung im nationalen Emissionshandel. Denn erinnern wir uns: Der nationale Emissionshandel, derzeit noch geregelt im BEHG, soll nach dessen § 10 BEHG nur einschließlich 2025 auf Festpreisbasis stattfinden. 2026 soll versteigert werden, aber mit einem Höchstpreis von 65 EUR. 2027 sieht das BEHG dann einen nicht mehr künstlich begrenzten Preis vor.

Doch was bei Inkrafttreten des BEHG noch als vernünftiger Zeitplan auf dem Weg in den Markt schien, stellt sich angesichts des kommenden ETS II anders dar. Der ETS II soll ab 2027 europaweit gelten, die Zertifikate werden von Anfang an versteigert. Schon wegen des räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs kann der nationale Emissionshandel nicht einfach im ETS II aufgehen. Damit würden Strukturen für einen Handel mit vorgeschalteter Versteigerung für ein Jahr aufgebaut und dann durch eine ganz andere Struktur abgelöst.

Entsprechend schlägt der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27.11.2024 (S. 4) vor, die Versteigerung 2026 zu streichen und statt dessen für 65 EUR zu verkaufen. Die Bundesregierung sah das zumindest im November noch anders: Auf S. 9 der Stellungnahme verweist sie auf eine unerwünschte Perpetuierung des Festpreissystems und die finanzverfassungsrechtlichen Bedenken, die freilich stets gegen das Festpreissystem bestanden.

Es steht zu hoffen, dass die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien das heute nicht mehr so sehen. Eine Versteigerung 2026 ist administrativ kaum zu stemmen, ein Vorteil ist nicht erkennbar. Es dürfte Stand heute auch gar nicht mehr möglich sein, alles rechtzeitig vorzubereiten. Ein letztes Jahr auf Festpreisbasis vor dem Start des ETS II erscheint inzwischen praktisch alternativlos (Miriam Vollmer).

 

2025-01-11T01:32:01+01:0011. Januar 2025|Emissionshandel|

Der Einjahrsmarkt: Vom BEHG zum ETS II

Derzeit ist der nationale Emissionshandel für Gebäude und Verkehr ja eher so eine Art Attrappe: Es werden bekanntlich keine Marktpreise gebildet, statt dessen hat der Gesetzgeber Festpreise festgelegt. Anders als in einem echten Markt sind die Zertifikate auch nicht begrenzt.

Das soll sich aber künftig ändern. 2026 soll erstmals innerhalb eines Preiskorridors versteigert werden, 2027 soll es dann einen richtigen Markt geben, § 10 Abs. 1 und 2 BEHG.

Aber halt stop: War da nicht was? Ist nicht ab 2027 für genau diese  Sektoren Gebäude und Verkehr ein ETS II geplant? In dem ab 2027 die Zertifikate europaweit vermarktet werden sollen, und zwar ohne echte Obergrenze, sondern statt dessen mit ein paar spärlichen Steuerungsmöglichkeiten durch die Kommission? Welchen Sinn ergibt es dann, 2026 einen rein deutschen Markt zu installieren, aus dem dann praktisch alle Teilnehmer im Folgejahr wieder ausscheiden? Da lohnt sich ja nicht mal die IT? Ist es angesichts dessen nicht sinnvoll, den § 10 Abs. 1 und 2 BEHG dahingehend abzuändern, dass das Festpreisverfahren fortgeschrieben wird, um dann direkt in das EU-System zu münden? Das hat doch bestimmt die Bundesregierung in ihrem Gesetzgebungsvorschlag genau so bedacht?

Ups. Nein. Hat sie nicht. Tja. Da sollte man wohl mal noch einmal überlegen, wie man mit dem Jahr 2026 umgeht. Und zwar einigermaßen zügig, wenn möglich (Miriam Vollmer).

2024-10-25T20:40:17+02:0025. Oktober 2024|Emissionshandel|

Achtung: Doppelberichterstattung im ETS II/BEHG

Im Jahr 2027, so heißt es überall, wird der ETS II den bisherigen nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) ablösen. Technisch gesehen ist das aber nicht ganz richtig. Zum einen gibt es eine Reihe von Emissionen, die vom ETS II nicht erfasst werden, so dass die Bundesregierung abwartet, ob die Europäische Kommission das Opti-In dieser Emissionen in den ETS II genehmigt. Zum anderen geht dem Jahr 2027 eine Phase voraus, in der der ETS II noch nicht zu Abgabepflichten führt, aber bereits die Berichterstattungspflicht gilt.

Beginn für die Berichterstattung ist das laufende Jahr. 2025 muss also ein Emissionsbericht im ETS II für die Brennstoffemissionen des Jahres 2024 eingereicht werden. Für diesen gilt noch keine Verifizierungspflicht, aber wenn das neue Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) so, wie derzeit geplant, in Kraft tritt, ist es eine Ordnungswidrigkeit, keinen Emissionsbericht abzugeben.

Für diesen Emissionsbericht gelten bereits die neuen Abgabefristen, die sich aus der geänderten Emissionshandelsrichtlinie ergeben, die derzeit im neuen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz umgesetzt wird. Grundlage wird auch ein neuer Überwachungsplan sein, der mit einem Ebenenkonzept komplexer sein wird, als es heute im BEHG der Fall ist.

Was vielen nicht klar ist: BEHG und neues TEHG inklusive ETS II werden in den nächsten Jahren für Inverkehrbringer vo Brenn- und Treibstoffen parallel gelten. Es sind also zwei Emissionsberichte für die Jahre 2024 und 2025 abzugeben, jeweils mit Bußgeld bewehrt! Betroffene sollten, sofern das TEHG mit dieser etwas unpraktischen Verpflichtung zum doppelten Bericht also inklusive beider Abgabetermine  – 30.04. und 31.07. – im Auge behalten, sonst droht Ärger (Miriam Vollmer).

2024-10-04T16:21:42+02:004. Oktober 2024|Emissionshandel|