Was steht in der Klimaklage?

Gestern kündigte die Klima­ak­ti­vistin Luisa Neubauer mit einigen anderen ebenfalls recht jungen Leuten an, beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt eine Klima­klage einzu­reichen. Inzwi­schen hat die Verfah­rens­be­voll­mäch­tigte, die Anwältin Dr. Roda Verheyen aus Hamburg, eine Zusam­men­fassung veröf­fent­licht, aus der hervorgeht, was es mit der Klage auf sich hat:

Es handelt sich um eine Verfas­sungs­be­schwerde. Sie richtet sich gegen das Bundes-Klima­schutz­gesetz vom 12.12.2019 (KSG).

Die Beschwer­de­führer behaupten, das KSG verletze sie in ihrem Grund­recht auf Leben und körper­liche Unver­sehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Garantie der Menschen­würde aus Art. 1 GG. Dabei tragen die Beschwer­de­führer vor, dass die erwähnten Grund­rechte im Lichte von Art. 2 (Recht auf Leben) und 8 (Privat­sphäre und Famili­en­leben) EMRK auszu­legen seien.

Der Rückgriff auf die EMRK ist angesichts der Ähnlichkeit dieser Grund­rechte mit den deutschen Grund­rechten auf den ersten Blick überra­schend. Hier ist der Hinweis aber logisch: Schließlich hat sich die nieder­län­dische Stiftung URGENDA kürzlich letzt­in­stanzlich mit genau diesem Argument durch­ge­setzt und die Nieder­lande zu anspruchs­vol­leren Klima­schutz­maß­nahmen verpflichtet.

Der Argumen­ta­ti­onspfad der Beschwerde ist schlicht: Der Klima­wandel mit seinen katastro­phalen Folgen würde die jungen Beschwer­de­führer in den vorge­nannten Grund­rechten verletzen. Deswegen – hier greift die Beschwerde wohl auf die Schutz­norm­lehre zurück – müsste der Staat Gesetze erlassen, die so beschaffen wären, dass das Ziel von nur 1,5° C Erder­wärmung eintreten würde.

Warum meinen wir, dass die Verfas­sungs­be­schwerde trotzdem keinen Erfolg haben wird? Zum einen hat der Gesetz­geber einen erheb­lichen Gestal­tungs­spielraum, der nicht gerichtlich überprüfbar ist. Überspitzt gesagt: Es ist das Recht des Souveräns, schlechte Gesetze zu erlassen. Zum anderen ist das 1,5° C Ziel nicht verbindlich. Es soll nur „möglichst“ erreicht werden, ist also eine Kann-Norm. Zum dritten meinen die Beshwer­de­führer, dass die Emissi­ons­min­de­rungen, die sie von der Bundes­re­gierung verlangen, in Deutschland erreicht werden sollen. Dafür gibt es aber keinen recht­lichen Grund, denn die EU-Lasten­teilung lässt es ausdrücklich zu, Minde­rungen im Ausland zuzukaufen. Da es auch natur­wis­sen­schaftlich gleich­gültig ist, wo sie erreicht werden, dürfte es schwer werden, das BVerfG von einem recht­lichen Gebot der Minderung im eigenen Land zu überzeugen. Schließlich ist die Beschwer­de­füh­rer­ver­tre­terin nicht ganz überra­schend mit genau diesem Argument schon vorm VG Berlin gescheitert.

Ist die Klima­klage also ein Rohrkre­pierer? Vermutlich nicht: Die Öffent­lichkeit spricht drüber. Und immer mehr Menschen sind der Überzeugung, es müsste mehr passieren. Diese Überzeugung kann an der Wahlurne ausschlag­gebend sein und indirekt Druck auf die Politik ausüben, so dass die Beschwer­de­führer am Ende vielleicht in Karlsruhe verlieren, aber politisch doch gewinnen. Zumindest ein bisschen (Miriam Vollmer).

Mehr als „Ablass­handel“: Der freiwillige Markt

Das Wichtigste zuerst: Nein, die Kompen­sation von Emissionen durch den Kauf von Zerti­fi­katen ist kein wirkungs­loser „Ablass­handel“. Tatsächlich verhält sich die Sache vielmehr so:

Wie viel CO2 emittiert wird, ist sehr gut mess- und erfassbar. Dies resul­tiert schon aus dem Umstand, dass der Kohlen­stoff­gehalt von Brenn­stoffen ja eine messbare Größe darstellt. Werden sie verbrannt, ist damit klar, wie viel Kohlen­di­oxid­gehalt in die Atmosphäre entlassen wird. Genaue Daten darüber, wie hoch der Kohlen­stoff­gehalt von bestimmten Brenn­stoffen ist, besitzen die Liefe­ranten, es gibt aber auch Standard­werte. Es ist auch bekannt, wie viel Kohlen­stoff umver­brannt in der Schlacke verbleibt und deswegen nicht in die Emissi­ons­menge eingeht. Da auch bekannt ist, wie hoch die Wirkungs­grade bestimmter Techno­logien sind, ist es gut möglich, mit einem nicht ganz präzisen, aber ausrei­chend hohen Näherungsgrad die Emissionen, die auf Autofahrten mit bestimmten PKW, Flügen, aber auch Heizen oder Fleisch­verzehr entfallen, abzuschätzen. Um ein Beispiel zu nehmen: Ein Flug von Berlin nach Barcelona und zurück verur­sacht 0,561 t CO2 (einen CO2-Rechner unterhält beispiels­weise das Umwelt­bun­desamt)

Wie viel CO2 einge­spart wird, ist damit ebenso gut erfassbar. Wenn ein Unter­nehmen eine bestimmte Menge Dampf beispiels­weise nicht mehr unter Einsatz von Kohle, sondern unter Einsatz von Gas erzeugt, kann man das sehr präzise berechnen. Oder wenn 20 Familien nicht mehr Brennholz verfeuern, sondern einen Solar­kocher verwenden. Oder wenn eine Deponie abgedichtet und das bei entste­hende Methan aufge­fangen und energe­tisch genutzt wird. Auch hier hat man also eine Zahl. Ebenso ist bekannt, was die Umrüstung (Technik, Arbeits­kräfte, Finan­zierung …) oder die Solar­kocher kosten. Damit kann man sehr einfach ausrechnen, was die Einsparung jeder einzelnen Tonne CO2 kostet.

Wenn nun die Urlau­berin mit dem Flug nach Barcelona einen Anteil an den Inves­ti­ti­ons­kosten der Umrüstung von Kohle auf Gas oder dem Kauf der Solar­kocher bezahlt, der ihren 0,561 t CO2 entspricht, so verhält es sich natur­wis­sen­schaftlich so, als wäre sie gar nicht geflogen: Ohne ihr Geld hätte die Familie den Solar­kocher nicht angeschafft. Dank ihres Geldes heben sich Emission und Einsparung auf.

Natürlich – und hier kommen wir an den heiklen Punkt an der Sache – funktio­niert das nur, wenn die erzielte und finan­zierte Emissi­ons­ein­sparung nicht sowieso statt­ge­funden hätte. Hätte also das Unter­nehmen schon deswegen auf Gas umgestellt, weil Gas günstiger ist als Kohle oder weil ein Gesetz in Kraft getreten ist, dass die Umstellung gebietet, so läuft der Einspar­effekt leer. Um das ebenso sicher ausschließen zu können, wie Manipu­la­tionen und Unrich­tig­keiten bei der Bemessung von Einspa­rungen zu verhindern, gibt es Standards und Sachver­ständige, die diese Standards überwachen. Ist gewähr­leistet, dass die Standards einge­halten werden, werden Zerti­fikate ausgestellt,

Die Standards sind nicht gesetzlich geregelt. Theore­tisch könnte sich jeder einen Standard ausdenken und Zerti­fikate ausstellen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich solche „Mogel­zer­ti­fikate“ durch­setzen würden. Wenn Unter­nehmen und Bürger Geld für Projekte ausgeben, um Gutes zu tun und/oder damit zu werben, möchten sie schließlich auch einen Gegenwert für ihr Geld. Die derzeit gehan­delten Zerti­fikate sind deswegen entweder als Certified Emissions Reduc­tions (CER) Ergebnis eines offizi­ellen und völker­rechtlich veran­kerten Mecha­nismus und bilden Einspa­rungen in Entwick­lungs­ländern ab. Oder es handelt sich um Verified bzw. Voluntary Emissions Reduc­tions (VER), also rein private Standards, die aber in allen uns bekannten Fällen ebenso einem veröf­fent­lichten Standard mit definierten Anfor­de­rungen, die stets auch die „Zusätz­lichkeit“ einer Maßnahme umfassen, entsprechen müssen und immer extern (z. B. durch den TÜV, der auch einen eigenen Standard definiert hat) geprüft werden. Projekte, die besonders wertvoll sind, weil sie auch soziale und andere Umwelt­aspekte als „nur“ Einsparung von Treib­haus­gasen betreffen, können sich als „Gold Standard“ approved zerti­fi­zieren lassen.

Was ist also wichtig, wenn man Emissionen kompen­sieren möchte? Die Projekte, die die Einspa­rungen generieren, müssen nachvoll­ziehbar, trans­parent und von externen Gutachtern bestätigt sein. Möchte man nicht selbst den (mitunter den eigenen Sachver­stand deutlich überstei­genden) Aufwand betreiben, den Wert und die Nachvoll­zieh­barkeit von Projekten selbst nachzu­prüfen, so ist man mit Dienst­leistern gut bedient, die entweder eigene oder fremde Projekte checken und die Zerti­fikate vermarkten. Wichtig ist, dass die – weitgehend standar­di­sierten – Verträge die Einhaltung der Standards, die man sich wünscht, garan­tieren, damit man, werden sie doch verfehlt, zumindest den Vertrag rückab­wi­ckeln kann (Miriam Vollmer)

2020-01-12T22:11:22+01:0012. Januar 2020|Emissionshandel, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom, Umwelt|

Emissi­ons­handel: Neuig­keiten für die Änderung von Überwachungsplänen

Es gibt Neuig­keiten: Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) hat mit Ansage ihre Verwal­tungs­praxis über die Änderungen von Überwa­chungs­plänen, also den Erfas­sungs­me­thoden für die Anlagen­emis­sionen emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen, geändert. Heute erreichte die Mitteilung, wie die mit der Überwa­chung des Emissi­ons­handels betraute Behörde künftig vorgehen will, per E‑Mail die Betreiber:

Während es bisher üblich war, Änderungen des Überwa­chungs­plans erst nach dem Änderungs­zeit­punkt anzuzeigen und eine Geneh­migung hierfür einzu­holen, soll künftig so frühzeitig eine Änderung der Geneh­migung beantragt werden, dass die Geneh­migung noch vor der Umsetzung ergehen kann. Rückwirkend genehmigt wird, wenn zwar vor Umsetzung beantragt, aber nicht recht­zeitig genehmigt wird. Geneh­mi­gungen für scho ´n umgesetzte Änderungen werden künftig restriktiv gehandhabt und ergehen wohl nur noch, wenn ansonsten die Bericht­erstattung verfälscht wird, ansonsten nur noch mit Wirkung für die Zukunft.

Was bedeutet das nun für die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen? Sie müssen alle Arten von Änderungen weniger hemds­är­melig handhaben als bisher. Insbe­sondere muss künftig mehr Zeit vor der Umsetzung von Änderungen einge­plant werden. Betreiber werden also weniger flexibel. Auf keinen Fall sollten Unter­nehmen die Änderung auf die leichte Schulter nehmen: Im schlimmsten Fall werden Daten falsch erfasst, und Emissi­ons­be­richte deswegen auf rechtlich fehler­hafter, weil nicht ordnungs­gemäß geneh­migter Basis erstellt. Zwar sind mit Minder­ab­gaben wegen fehler­hafter Emissi­ons­be­richte keine Straf­zah­lungen nach § 30 Abs. 1 TEHG (mehr) verbunden. Aber vorsätzlich fehler­hafte Emissi­ons­be­richte können bis zu 500.000 EUR Bußgeld nach sich ziehen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 TEHG), verspätet einge­reichte Überwa­chungs­pläne immerhin noch mit bis zu 50.000 EUR Bußgeld sanktio­niert werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 4 TEHG). Selbst wenn dieser Rahmen nicht ausge­schöpft wird: Das langwierige und belas­tende Verfahren sollte jeder Betreiber tunlichst vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-01-07T21:58:36+01:007. Januar 2020|Emissionshandel|