Emissi­ons­handel: Weitergabe von Kosten

Am 01.01.2021 startet der nationale Emissi­ons­handel auf Grundlage des Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (BEHG), zumindest, wenn es dem Bundes­um­welt­mi­nis­terium gelingt, recht­zeitig die 17 noch ausste­henden Verord­nungen zu erlassen, in denen die Details der Bepreisung von CO2 außerhalb des „großen“ europäi­schen Emissi­ons­handels geregelt werden sollen. Für alle Emissionen ab Neujahr muss derjenige, der die einge­setzten Brenn­stoffe in Verkehr bringt, also im Folgejahr berichten und Emissi­ons­zer­ti­fikate abführen, die im ersten Jahr 25 EUR kosten sollen (wir haben umfang­reich berichtet).

Es ist ein notwen­diger Teil des Wirkungs­me­cha­nismus, dass diese Kosten weiter­ge­geben werden. Ansonsten erhöhen sich zwar die Staats­ein­nahmen, aber der Verbrauch sinkt nicht. Spätestens 2026, wenn Zerti­fikate nicht mehr verkauft, sondern budge­tiert versteigert werden, käme jede andere Lesart, die allein die Liefe­ranten belastet, zum Kollaps. Insofern: Der Letzt­ver­braucher soll die Lasten tragen, um einen Anreiz zu haben, CO2 einzu­sparen. Aber ebenso wie bei den Umlagen nach EEG und KWKG schweigt auch das BEHG zur Umlage auf den Kunden.

Dies wirft Fragen auf. Zumindest in den ersten Jahren des neuen natio­nalen Emissi­ons­handels dürfte es sich bei den Zerti­fi­katen nicht um ein Betriebs­mittel handeln, das wie Erdgas einge­kauft wird, um Wärme zu erzeugen. Ist dem ab 2026 so, handelt es sich quasi um eine „Zutat“, die auch kalku­la­to­risch so behandelt werden könnte und muss, da die Preise in einem Verstei­ge­rungs­system ja auch nicht fest stehen. Doch solange hier öffentlich-rechtlich Festpreise erhoben werden, liegt es näher, mit dem CO2-Preis umzugehen wie mit der Energie­steuer. Doch geben die standard­mä­ßigen Steuer- und Abgabe­klauseln in Bestands­ver­trägen das auch her?

Hier ist auf eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom 22.12.2003 – VIII ZR 90/02, hinzu­weisen. Damals ging es um die EEG- und KWKG-Umlage. Hier ist der BGH von einer Regelungs­lücke im Vertrag ausge­gangen, die die Parteien, wären die erwähnten Umlagen schon bei Vertrags­schluss bekannt gewesen, im selben Sinne wie die bereits vorher bekannten Abgaben ausge­füllt hätte. Übertragen auf die Kosten aus Emissi­ons­zer­ti­fi­katen: Wenn Unter­nehmen Klauseln verwenden, die alle Steuern, Abgaben und andere unbeein­fluss­baren Faktoren dem Kunden aufer­legen, so auch mit den Kosten für Emissi­ons­zer­ti­fikate umgehen, funktio­niert das ohne ausdrück­liche Nennung auf Basis einer auszu­fül­lenden Regelungs­lücke nur, wenn diese Kosten zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch nicht absehbar waren. Ansonsten kann ja kaum von einer unbeab­sich­tigten Regelungs­lücke die Rede sein. Da das BEHG ja nun seit Dezember verab­schiedet ist, bedeutet das: Unter­nehmen sollten gerade in Hinblick auf neue Vertrags­ab­schlüsse sehr schnell prüfen, ob Handlungs­bedarf besteht und gegebe­nen­falls Vertrags­an­pas­sungen betreiben (Miriam Vollmer)

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2020-02-07T12:39:41+01:007. Februar 2020|Emissionshandel, Vertrieb|

Emissi­ons­handel: ETS und Geldwäsche

Erinnern Sie sich an die Kette von Vorfällen vor ein paar Jahren, als der Emissi­ons­handel von Phishin­gat­tacken und Umsatz­steu­er­ka­russel geschüttelt wurde? Damals fragte sich mancher, ob es mögli­cher­weise ein bisschen naiv war, Modelle von Profes­soren für Umwelt­öko­nomie im echten Leben umzusetzen. Dazu war der Emissi­ons­handel damals ja auch in den Augen von Klima­schützern nicht besonders erfolgreich.

Die meisten Probleme gibt es heute nicht mehr, verbes­serten Sicher­heits­vor­keh­rungen und Steuer­rechts­än­de­rungen sei dank. Doch je größer der Emissi­ons­handel wird, um so inter­es­santer wird er für Geldwäsche, also für das Einspeisen illegaler Einnahmen in den legalen Wirtschafts­kreislauf. Um das Einsi­ckern illegaler Gelder zu verhindern, hat das Umwelt­bun­desamt eine Studie beauf­tragt, die der Straf­rechts­pro­fessor Kai‑D. Bussmann aus Halle erstellt hat.

Metho­disch beruht die Studie auf Inter­views mit Konto­in­habern, um das Ausmaß des Problems abzuschätzen. Dieses scheint nicht unerheblich zu bestehen, aber der Studi­en­ver­fasser sieht ein unzurei­chendes Problem­be­wusstsein bei den Nutzern. Dies halten auch wir für nicht unwahr­scheinlich: Die meisten Nutzer des Emissi­ons­han­dels­re­gisters nehmen den Emissi­ons­handel als umwelt­recht­liches Instrument wahr.

Diese Gutgläu­bigkeit sieht die Studie als Problem. Wer nicht glaubt, dass sein Handels­partner mögli­cher­weise Gelder aus trüber Quelle einspeist, könnte genau dies durch seine Naivität ermög­lichen. Hier setzt der Studi­en­ver­fasser mit Vorschlägen an, die zum einen etwa durch Schulungen und Compliance-Management-Struk­turen mehr Problem­be­wusstsein schaffen sollen, zum anderen die DNA des Registers verändern sollen, etwa durch Verdachts­mel­dungen und eine generelle Überar­beitung der Registerstruktur.

Doch sind nun wirklich die Unter­nehmen aufge­rufen, noch mehr Aufwand zu betreiben? Man sollte nicht aus den Augen verlieren, dass der Emissi­ons­handel für die meisten Teilnehmer kein Spielfeld für kommer­zielle Aktivi­täten ist, sondern verpflichtend, um langfristige Minde­rungs­ziele zu reali­sieren. Mögli­cher­weise zeigt sich hier ein weiteres Mal die Schwäche eines handels­ba­sierten Steue­rungs­in­stru­ments, das recht­liche Pflichten und ökono­mische Inter­essen vermengt, ohne dass dies in jedem Fall erkennbare Vorteile gegenüber Steuer­lö­sungen oder Ordnungs­recht hätte (Miriam Vollmer).

2020-02-05T16:48:25+01:005. Februar 2020|Allgemein, Emissionshandel|

Was steht in der Klimaklage?

Gestern kündigte die Klima­ak­ti­vistin Luisa Neubauer mit einigen anderen ebenfalls recht jungen Leuten an, beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt eine Klima­klage einzu­reichen. Inzwi­schen hat die Verfah­rens­be­voll­mäch­tigte, die Anwältin Dr. Roda Verheyen aus Hamburg, eine Zusam­men­fassung veröf­fent­licht, aus der hervorgeht, was es mit der Klage auf sich hat:

Es handelt sich um eine Verfas­sungs­be­schwerde. Sie richtet sich gegen das Bundes-Klima­schutz­gesetz vom 12.12.2019 (KSG).

Die Beschwer­de­führer behaupten, das KSG verletze sie in ihrem Grund­recht auf Leben und körper­liche Unver­sehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Garantie der Menschen­würde aus Art. 1 GG. Dabei tragen die Beschwer­de­führer vor, dass die erwähnten Grund­rechte im Lichte von Art. 2 (Recht auf Leben) und 8 (Privat­sphäre und Famili­en­leben) EMRK auszu­legen seien.

Der Rückgriff auf die EMRK ist angesichts der Ähnlichkeit dieser Grund­rechte mit den deutschen Grund­rechten auf den ersten Blick überra­schend. Hier ist der Hinweis aber logisch: Schließlich hat sich die nieder­län­dische Stiftung URGENDA kürzlich letzt­in­stanzlich mit genau diesem Argument durch­ge­setzt und die Nieder­lande zu anspruchs­vol­leren Klima­schutz­maß­nahmen verpflichtet.

Der Argumen­ta­ti­onspfad der Beschwerde ist schlicht: Der Klima­wandel mit seinen katastro­phalen Folgen würde die jungen Beschwer­de­führer in den vorge­nannten Grund­rechten verletzen. Deswegen – hier greift die Beschwerde wohl auf die Schutz­norm­lehre zurück – müsste der Staat Gesetze erlassen, die so beschaffen wären, dass das Ziel von nur 1,5° C Erder­wärmung eintreten würde.

Warum meinen wir, dass die Verfas­sungs­be­schwerde trotzdem keinen Erfolg haben wird? Zum einen hat der Gesetz­geber einen erheb­lichen Gestal­tungs­spielraum, der nicht gerichtlich überprüfbar ist. Überspitzt gesagt: Es ist das Recht des Souveräns, schlechte Gesetze zu erlassen. Zum anderen ist das 1,5° C Ziel nicht verbindlich. Es soll nur „möglichst“ erreicht werden, ist also eine Kann-Norm. Zum dritten meinen die Beshwer­de­führer, dass die Emissi­ons­min­de­rungen, die sie von der Bundes­re­gierung verlangen, in Deutschland erreicht werden sollen. Dafür gibt es aber keinen recht­lichen Grund, denn die EU-Lasten­teilung lässt es ausdrücklich zu, Minde­rungen im Ausland zuzukaufen. Da es auch natur­wis­sen­schaftlich gleich­gültig ist, wo sie erreicht werden, dürfte es schwer werden, das BVerfG von einem recht­lichen Gebot der Minderung im eigenen Land zu überzeugen. Schließlich ist die Beschwer­de­füh­rer­ver­tre­terin nicht ganz überra­schend mit genau diesem Argument schon vorm VG Berlin gescheitert.

Ist die Klima­klage also ein Rohrkre­pierer? Vermutlich nicht: Die Öffent­lichkeit spricht drüber. Und immer mehr Menschen sind der Überzeugung, es müsste mehr passieren. Diese Überzeugung kann an der Wahlurne ausschlag­gebend sein und indirekt Druck auf die Politik ausüben, so dass die Beschwer­de­führer am Ende vielleicht in Karlsruhe verlieren, aber politisch doch gewinnen. Zumindest ein bisschen (Miriam Vollmer).