Emissi­ons­handel: Frisst Corona EUAs?

Was für eine harte Bremsung: Schon 650.000 Unter­nehmen in Deutschland haben Kurzarbeit beantragt. Viele dieser Unter­nehmen sind im Dienst­leis­tungs­ge­werbe zuhause oder gehören der Kreativ­wirt­schaft an, aber auch in den Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes macht sich bemerkbar, dass die Nachfrage aus In- wie Ausland rapide nachge­lassen hat. Und auch Unter­nehmen, die weiter­ar­beiten, bemerken die sinkende Nachfrage.

Diese Entwicklung ist deutlich an der Entwicklung der Strom­nach­frage und des Kurses für Emissi­ons­be­rech­ti­gungen abzulesen. Doch auch wenn die Kosten für EUA nun deutlich nachge­lassen haben: Noch deutlich günstiger werden die Zerti­fikate schon wegen des Marksta­bi­li­täts­me­cha­nismus nicht werden, der bei mehr als 800 Mio. Berech­ti­gungen im Umlauf Zerti­fikate auf einem Kommis­si­ons­konto „parkt“, um einen weiteren Preis­verfall zu stoppen. Emissi­ons­be­rech­ti­gungen bleiben damit eine relevante Ressource für Unter­nehmen, deren Anlagen dem Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) unter­fallen. Damit stellt sich die Frage: Wie wirkt sich ein Rückgang der Produktion auf die Zuteilung kosten­loser Zerti­fikate aus?

In der aktuell laufenden 3. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels regelt § 21 der Zutei­lungs­ver­ordnung 2020 (ZuV 2020) den Fall einer ohne vorher­ge­hende technische Maßnahme rückläu­figen Auslastung. Hier ist angeordnet, dass bei Auslas­tungs­rück­gängen von Zutei­lungs­ele­menten (z. B. das Produkt „Pappe“ oder „Dampf“) von 50% oder mehr die Zuteilung reduziert wird. Doch ein Blick in § 21 Abs. 2 ZuV 2020 zeigt: Diese Verrin­gerung der kosten­losen Zuteilung greift erst im nächsten Kalen­derjahr. Das nächste Kalen­derjahr ist 2021. Aber 2021 ist nicht mehr Teil der 3. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­hanndels, so dass auch die für diese Handel­s­pe­riode geltende ZuV 2020 nicht mehr gilt.Interessant sind also die Zutei­lungs­regeln der nächsten Handelsperiode.

Die Regeln für Auslas­tungs­rück­gänge in der nächsten Handel­s­pe­riode von 2021 bis 2030 sind in der DVO 2019/1842 geregelt (hier im Detail erläutert). Hier ist detail­liert geregelt, wann die – beantragte, aber noch nicht vollzogene – Zuteilung für emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen angepasst wird. Generell soll eine solche Anpassung nach oben und unten statt­finden, wenn 15% oder mehr von der Auslastung abgewichen wird, die der Zuteilung zugrunde liegt.

Erfreulich immerhin: Anders als in der dritten Handel­s­pe­riode wird die Korrektur in Zukunft auf Grundlage von zwei und nicht nur von einem Kalen­derjahr statt­finden. Das bedeutet, dass selbst wenn 2020 wegen der Corona­krise schlechter ausfallen als der der Zuteilung zugrunde liegende Zeitraum, immerhin noch jeweils ein weiteres Jahr poten­ti­eller ausglei­chend wirkt: Für die Zuteilung 2021 kommt es auf 2019 und 2020 an. Für 2022 wird es auf 2020 und 2021 ankommen.

Insofern steht für viele Unter­nehmen zu hoffen, dass der aktuelle Einbruch sich durch den gegenüber der 3. Handel­s­pe­riode verlän­gerten Vergleichs­zeitraum relati­viert und mögli­cher­weise ganz ausgleicht, so dass es gar nicht zu einer Zutei­lungs­re­du­zierung kommt. Unter­nehmen, die mit mehreren Anlagen produ­zieren, sollten die Grenze von 15% aber im Blick behalten: Zwei Anlagen mit Auslas­tungs­rück­gängen von je 14% sind zutei­lungs­öko­no­misch vorteil­hafter als 16% und 14% (Miriam Vollmer).

2020-04-14T19:06:53+02:0014. April 2020|Emissionshandel|

BEHG: Und wenn die ganze Welt zusammenfällt

Am 1. Januar 2021 geht der nationale Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) los: Wer Brenn­stoffe in Verkehr bringt, muss im Jahr 2022 über die Vorjah­res­e­mis­sionen berichten und Emissi­ons­zer­ti­fikate abgeben. Das bedeutet, dass auch ab 2021 zusätz­liche Kosten ausgelöst werden, die weiter­ge­geben werden müssen, wenn der Versorger sie nicht selbst übernehmen möchte.

Doch bis jetzt ist von den vielen Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen, die die Unter­nehmen für die Vorbe­reitung brauchen, nichts zu sehen. Das mag mit der durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen im Arbeits­alltag auch eines Minis­te­riums zu tun haben. Aber kann das wirklich allein den betei­ligten Unter­nehmen zur Last fallen? Die sind ohnehin gerade damit beschäftigt, den alltäg­lichen Betrieb aufrecht zu halten. Teilweise ist immer nur ein Teil der Mitar­beiter vor Ort, damit im Falle des Falles nicht die gesamte örtliche Versorgung zusam­men­bricht. Teilweise wird aus dem Home Office gearbeitet, was Abstim­mungen über so sensible Punkte wie Allge­meine Versor­gungs­be­din­gungen der Grund­ver­sorgung, Sonder­kun­den­ver­träge inklusive der Preis­ga­rantien und die interne Organi­sation der mit dem neuen Gesetz einher­ge­henden Verpflich­tungen deutlich erschwert. Schließlich muss nicht nur geklärt werden, wer künftig was zu erledigen hat, und wer ihn dabei vertritt. Die künftig zustän­digen Mitar­beiter müssen sich auch einar­beiten und fortbilden können, was schwierig ist, wenn parallel viele Fortbil­dungs­an­gebote auf Eis gelegt werden.

Planen Unter­nehmen, die künftigen Aufgaben mit einem Dienst­leister zu bewäl­tigen, wird die Sache erst recht schwie­riger als in gewöhn­lichen Zeiten. Es kann ja nicht einmal ein Ortstermin statt­finden. Abstim­mungen sind deutlich erschwert, wenn nur ein Teil der für die Abstimmung erfor­der­lichen Mitar­beiter überhaupt im Büro sein kann. Schon ohne die gerade für kritische Infra­struk­turen fordernde Corona-Krise war der Zeitplan für die Umsetzung des BEHG fordernd. Nun wäre es schön gewesen, wenn das BEHG um 12 Monate nach hinten verschoben werden würde. So bleibt es dabei: Unter­nehmen dürfen die Beschäf­tigung mit dem BEHG nicht nach hinten verschieben (Miriam Vollmer).

Wir unter­stützen Sie auch in schwie­rigen Zeiten: Am Mittwoch, den 8. April 2020 um 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr gibt es ein Webinar zum BEHG. Der Teilnah­me­betrag beträgt 125 EUR zzgl. USt. (Mandanten 75 EUR zzgl. USt.). Anmeldung bitte per Mail.

2020-03-30T11:51:44+02:0030. März 2020|Emissionshandel, Gas|

Emissi­ons­handel: Umgang mit der Pandemie

Das Robert-Koch-Institut (rki) geht von einer bis zu zweijäh­rigen Dauer der Corona-Pandemie aus, in deren Zuge sich voraus­sichtlich die meisten Deutschen irgendwann infizieren. Da der Virus hochan­ste­ckend ist, wird das absehbar auch ganze Mitar­bei­ter­gruppen betreffen, insbe­sondere, wenn sie eng zusam­men­ar­beiten. Es kann also sein, dass von heute auf morgen ganze Teams in Quarantäne geschickt werden. Was bedeutet das für den Emissi­ons­handel nach dem TEHG?

Bekanntlich kennt der Emissi­ons­handel eine ganze Reihe von Pflichten, die den Verant­wort­lichen treffen, also den Anlagen­be­treiber. Die Haupt- und Königs­pflicht befindet sich in § 7 Abs. 1 TEHG, die Pflicht zur Abgabe von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen alljährlich zum 30. April für die Vorjah­res­e­mis­sionen. Der Bedeutung dieser für die Funktio­na­lität des Instru­ments essen­ti­ellen Instituts trägt die außer­or­dentlich scharfe Sanktio­nierung Rechnung: Nach § 30 Abs. 1 TEHG muss der Betreiber für jede Berech­tigung, die nicht frist­ge­recht abgegeben wurde, mindestens 100 EUR zahlen. Bei einem  mittel­großen HKW, das im Jahr 150.000 t CO2 emittiert, werden also 15 Mio. EUR fällig.

Diese Straf­zahlung kann nicht abgesenkt werden, es handelt sich also nicht um einen Höchst­betrag oder einen Rahmen. Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) hat kein Ermessen. Zudem stehen Verspätung und Ausfall gleich. Die Straf­zahlung ist auch nicht verschul­dens­ab­hängig. Leichte Fahrläs­sigkeit wird genauso behandelt wie der böswillige Versuch, sich den Lasten des TEHG zu entziehen. Das bedeutet: Auch in außer­ge­wöhn­lichen Zeiten hat die Einhaltung der Abgabe­pflicht aller­höchste Priorität.

Die Abgabe­pflicht kennt nur eine Ausnahme: Bei höherer Gewalt muss  nicht gezahlt werden. Liegt aber höhere Gewalt schon vor, wenn der zuständige Mitar­beiter des Anlagen­be­treibers an Corona erkrankt? Schließlich versteht man unter höherer Gewalt Umstände, die auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden können.

Hier muss sich nun jedes Unter­nehmen hinter­fragen. Hat es wirklich alles mit der höchsten zumut­baren Sorgfalt getan, um die Einhaltung der Abgabe­pflicht zu sichern? Ist gewähr­leistet, dass mehr als eine Person mit den Pflichten vertraut ist und eine gültige Signa­tur­karte hat und auch noch ins Büro kommt, wenn dies wegen äußerer Umstände schwierig wird, etwa, weil der ÖPNV nicht mehr statt­findet? Wenn mehrere Mitar­beiter zuständig ist, kann man diese über Dienst­pläne separieren, so dass nicht Kollege Schulze quaran­tä­ne­be­dingt ausfällt, wenn Kollege Müller erkrankt? Gibt es Verant­wor­tungs­kas­kaden, die etwa eine Einbe­ziehung Dritter ermög­lichen? Kümmert sich jemand und stellt notfalls die technische Infra­struktur Kollege Schulze vor die Tür?

Viele Unter­nehmen müssen nun ihr Playbook Emissi­ons­handel kurzfristig auf seine Robustheit hin hinter­fragen. Dringend gefordert sind dieje­nigen, die sich bisher um die TEHG-Compliance noch gar nicht gekümmert haben (Miriam Vollmer).

Ergänzung: Zwischen­zeitlich hat die DEHSt per E‑Mail infor­miert: Wenn nachweislich aufgrund COVID19 Pflichten nach dem TEHG verletzt würden, würde dies berück­sichtigt werden. Es wird auf weitere Veröf­fent­li­chungen der EU bzw. der KOM verwiesen. Dies ist aller­dings alles andere als ein Freibrief: Dass eine Epidemie höhere Gewalt darstellen kann, ist das eine. Aber Unter­nehmen müssen sich trotzdem fragen lassen, ob sie auch für diesen Fall alles Erdenk­liche getan haben, um Abgabe­fehler auszuschließen.

2020-03-20T20:24:56+01:0020. März 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|