BEHG: Warum auch die Biogenen?

Irgendwann waren wir mal bei einer Veran­staltung, auf der ein Opposi­ti­ons­po­li­tiker sprach. Es ging um Umwelt­po­litik. Der Politiker sprach etwas länglich, es war sehr warm im Raum, kurz: Wir schauten versonnen aus dem Fenster, als der Politiker auf einmal konkret wurde und forderte, Umwelt­schutz müsse unbüro­kra­ti­scher werden, man müsse weg von der Verbots­po­litik, und deswegen sei der Emissi­ons­handel drastisch auszu­weiten. Schlag­artig waren wir wach.

Tatsächlich sieht es nämlich so aus: Wir mögen den Emissi­ons­handel. Aber unbüro­kra­tisch ist er nicht. Vom Überwa­chungsplan über die jährlichen Emissi­ons­be­richte, vom Zutei­lungs­ver­fahren mal ganz abgesehen, verlangt der Emissi­ons­handel den Adres­saten eine Menge ab. Man hat definitiv mehr mit der Behörde zu tun als in den meisten ordnungs­rechtlich geregelten Materien.

Derzeit spricht alles dafür, dass das auch für den neuen Brenn­stoff-Emissi­ons­handel gilt, der ab 2021 eine flächen­de­ckende Bepreisung von CO2 gewähr­leisten soll. Zwar werden in den ersten beiden Jahren erst einmal nur Standard­brenn­stoffe – vor allem Benzin und Erdgas – einbe­zogen, aber ab 2023 praktisch alles, was brennt. Wie die DEHSt in ihrem Hinter­grund­papier inzwi­schen klarge­stellt hat: Auch biogene Brenn­stoffe, wie etwa Holz. Wer Holzpellets in Verkehr bringt, muss also einen Überwa­chungsplan erstellen und auch Emissi­ons­be­richte abgeben. Emissi­ons­zer­ti­fikate muss er dagegen nicht abführen, denn abseh­ba­rer­weise werden biogene Kohlen­di­oxid­emis­sionen mit „null“ veran­schlagt, so, wie beim „großen Bruder“ EU-Emissi­ons­handel auch.

Gleichwohl: Viele kleine Händler wird das nicht freuen. Sie brauchen ab 2023 eine ganz neue Infra­struktur. Ökolo­gi­scher Nutzen? Nicht nur auf den ersten Blick nicht erkennbar. Dafür gibt es ein nicht unerheb­liches Risiko, etwas falsch zu machen und ein Sankti­ons­ver­fahren zu riskieren. Ob das wirklich sinnvoll ist, lassen wir mal dahin­stehen. Ganz sicher ist es aber nicht das, was erwähnter Politiker meinte, als er vom unbüro­kra­ti­schen, markt­wirt­schaft­lichen Umwelt­schutz­in­strument Emissi­ons­handel sprach (Miriam Vollmer).

Sie möchten sich über den natio­nalen Emissi­ons­handel infor­mieren? Wir wieder­holen unser Webinar zum BEHG am 23. Juni 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Mehr Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

2020-06-05T18:59:52+02:005. Juni 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

BEHG: Was heisst der Kabinettsbeschluss?

Am 20. Mai 2020 hat das Bundes­ka­binett die im Vermitt­lungs­aus­schuss im Dezember 2019 gefundene Lösung für das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) beschlossen und so die Voraus­setzung für eine schnelle Verab­schiedung geschaffen. Die Preise für Emissi­ons­zer­ti­fikate sollen damit drastisch steigen, schon 2021 sind 25 EUR statt 10 EUR geplant. 2026, im ersten Verstei­ge­rungsjahr, sollen 55 – 65 EUR erlöst werden. Das Geld soll u. a. die EEG-Umlage senken. Die für diese Senkung erfor­der­liche Änderung der Erneu­erbare-Energien-Verordnung hat das Kabinett gleich­falls beschlossen, sie muss nun auch in den Bundestag.

Was heisst das nun für die Liefe­ranten von Gas und Fernwärme? Da es eine gefes­tigte Recht­spre­chung gibt, nach der nur solche hoheit­lichen Belas­tungen über allge­meine Steuer- und Abgabe­klauseln gewälzt werden können, die zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch nicht absehbar waren, ist es gerade für neue Gas-Sonder­kun­den­ver­träge nun aller­höchste Eisenbahn. Mit viel gutem Willen konnte bisher noch argumen­tiert werden, dass nach Inkraft­treten eines Gesetzes, aber vor einer schon politisch angekün­digten Änderung noch die endgültige Regelung abgewartet werden sollte, aber wer nicht am Ende bei Neuver­trägen aus dem laufenden Jahr auf Kosten für das BEHG sitzen­bleiben will, sollte nun spätestens seine Verträge angehen. Auch bei Bestands­kunden sollten die Verträge zumindest noch einmal gründlich daraufhin geprüft werden, wie die Weitergabe abgesi­chert ist.

Ähnlich sieht es in der Fernwärme aus. Hier gibt es kein gesetz­liches Recht, neuartige Kosten einfach ohne Vertrags­än­derung weiter­zu­reichen, weil weder das neue Gesetz noch die AVBFern­wärmeV eine solche Regelung enthält. Es bedarf also einer vertrag­lichen Änderung. Diese Änderung, die nach aktueller oberge­richt­licher Recht­spre­chung auch nicht ohne das Einver­ständnis der Kunden zustande kommen dürfte. Wenn die ab 2021 anfal­lenden Kosten nun weiter­ge­reicht werden sollen, bedarf es also einer Überar­beitung der Kunden­ver­träge mit erfah­rungs­gemäß einigem Vorlauf. Unter­nehmen, die neben BEHG-Kosten etwa aus nicht emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen, auch TEHG-Wärme liefern, sollten zudem auch in Ansehung des Kosten­ori­en­tie­rungs­gebots nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärneV darüber nachdenken, auch das TEHG endlich in ihrer Formel unter­zu­bringen, weil eine asymme­trische Berück­sich­tigung der unter­schied­lichen Klima­schutz­in­stru­mente die Preis­ent­wicklung mindestens verzerrt (Miriam Vollmer).

2020-05-22T10:38:13+02:0022. Mai 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb, Wärme|

ETS: Der neue Überwa­chungsplan für die 4. HP

Die 4. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels steht vor der Tür. Mit einem aktuellen Mailing erinnert deswegen die Deutsche Emissi­ons­han­dels­s­stelle (DEHSt) daran, dass Anlagen­be­treiber bis zum 31. Juli 2020 ihre neuen Überwa­chungs­pläne einreichen müssen. Dabei reicht es nicht, einfach den vorhan­denen Überwa­chungsplan für die laufende Handel­s­pe­riode wieder aus der Tasche zu zaubern. Es hat sich nämlich Einiges geändert. Die DEHSt hat die Änderungen in einem übersicht­lichen Leitfaden zum Leitfaden zusam­men­ge­tragen. Die wichtigsten Punkte sind danach die Folgenden:

# Für Biomasse, die in ETS-Anlagen mitver­brannt wird, gibt es künftig mehrere Ebenen.

# Wenn ein Betreiber feste oder gasförmige biogene Brenn­stoffe mitver­brennt, kann er das CO2 bis einschließlich 2021 wie bisher ohne Nachhal­tigkeit- und Treib­haus­gas­ein­spa­rungs­nachweis auf null setzen, erst ab 2022 wird sich das ändern. Hier gibt es noch eine separate Publikation.

# Garan­tiert der Lieferant einen Standardwert für den gelie­ferten Brenn­stoff, steht dieser Wert nun dem Listenwert der DEHSt gleich. Der Betreiber kann also auch diesen Wert nehmen.

# Der Unver­hält­nis­mä­ßig­keits­nachweis muss bei einer geringen Unsicherheit seltener geführt werden.

# Für die Weiter­leitung von inhärentem CO2 haben sich die Regelungen verändert. Hier ist Vorsicht geboten, insbe­sondere wenn die bezie­hende Anlage nicht emissi­ons­han­dels­pflichtig ist oder einer der von der Behörde genannten Sonder­fälle vorliegt. Wen dies mögli­cher­weise betrifft, der sollte die Lage auf jeden Fall vor Beginn des Jahres 2021 für sich klären!

# Weiter hat die DEHSt einige Standard­werte v. a., aber nicht nur, für feste Brenn­stoffe geändert.

# Emissi­ons­starke und emissi­ons­schwache Stoff­ströme werden künftig nicht mehr differenziert.

# Verein­barte Standard­werte sind im Bericht zu dokumentieren.

# Erhöhte Nachweis­pflichten für Analysen durch nicht akkre­di­tierte Labore.

# Die Unsicher­heits­be­rech­nungen müssen geprüft und unter Umständen überar­beitet werden. Hierfür gibt es jetzt eine neue Excel-Arbeitshilfe. 

# Bei mindestens 50% Abwas­ser­menge aus privaten Anschlüssen dürfen kommunale Klärschlamm- und Klärgas­ver­brenner bei Anwendung von Ebene 1 und 2 80% biogenen Anteil ansetzen.

# Achtung, künftig sollen auch alle nicht erheb­lichen Änderungen des Überwa­chungs­plans bis zum jewei­ligen 31.12. angezeigt werden, es sei denn, vorher wird eine erheb­liche Änderung mitge­teilt, dann wird die „kleine“ Änderung gleich miterschlagen.

# Erheb­liche Änderungen gibt es bei Verbes­se­rungs­be­richten bei Abwei­chungen von den höchsten Ebenen und Erleich­te­rungs­über­schrei­tungen sowie in der Fall Back Überwa­chungs­me­thode. Dieser wird aufge­wertet, hier bestehen mögli­cher­weise verdichtete Berichtspflichten.

Nun sind bedingt durch die Verzö­ge­rungen durch die Eindäm­mungs­maß­nahmen rund um COVID19 viele Unter­nehmen nicht so weit, wie eigentlich geplant. Leider sieht es nicht aus, als würde die Behörde den Betreibern bei den Fristen entge­gen­kommen. Da nun sogar die eigentlich für den 14. Mai geplante Veran­staltung der Behörde u. a. rund um den Überwa­chungsplan entfällt, sollten viele Unter­nehmen nun selbst die Initiative ergreifen und unver­züglich klären, ob und welcher Überar­bei­tungs­bedarf besteht (Miriam Vollmer).

Sie sind alter Hase im ETS und wollen Ihr Wissen aktua­li­sieren? Oder Sie sind neu und möchten einen Überblick? Wir schulen am 19. Mai 2020 zum „Basis­wissen Emissi­ons­handel“ per Webinar. Infos und Anmeldung gibt es hier.

2020-05-07T22:08:35+02:007. Mai 2020|Emissionshandel|