Verdammt, da war doch was: Pannen beim Überwachungsplan

Diesen Freitag ist nicht nur der erste Tag, an dem wirklich alle Schul­kinder in Deutschland frei haben. Am 31. Juli 2020 läuft auch die Frist für die Abgabe der Überwa­chungs­pläne für die kommende 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels ab. Die Betreiber derje­nigen großen Anlagen, deren Emissionen direkt über einen europa­weiten Emissi­ons­markt bewirt­schaftet werden, müssen der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) als zustän­diger Behörde mitteilen, wie sie ihre Emissionen ab dem kommenden Jahr erfassen und berichten wollen. Die Behörde wird diese Pläne dann geneh­migen. Pflicht wie Verfahren sind in § 6 TEHG geregelt.

Die meisten Betreiber bereiten sich schon seit Monaten auf den neuen Überwa­chungsplan vor. Auch wenn viele inzwi­schen viel Routine haben: Die neuen Regelungen stellen auch alte Hasen vor Herausforderungen.

Doch was passiert eigentlich, wenn ein Unter­nehmen diesen Heraus­for­de­rungen nicht gewachsen ist? Wenn der Überwa­chungsplan verspätet ist, wenn er sich als fehlerhaft erweist? Und was, wenn einem Unter­nehmen zwischen dem heutigen Montag Abend und dem Freitag einfällt, dass es doch noch etwas Zeit braucht, um den perfekten Plan zu erstellen?

Die letzte Frage zuerst: Nein, Frist­ver­län­ge­rungen gewährt die DEHSt nicht. Es handelt sich um eine gesetz­liche Frist. Wer also bis Freitag nicht geliefert hat, hat auf jeden Fall ein Problem. Wie groß dieses Problem ist, richtet sich nach § 32 Abs, 3 Nr. 6 TEHG. Hier ist angeordnet, dass fahrlässig oder vorsätzlich verspätete, falsche, unvoll­ständige oder gar ganz ausge­bliebene Überwa­chungs­pläne Bußgelder von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen können. Der ungenü­gende Überwa­chungsplan muss natürlich auch nachgeholt bzw. korri­giert werden. Zeigt ein Betreiber sich wider­spenstig, obwohl die DEHSt ihm die Korrektur wie in § 6 Abs. 2 S. 2 TEHG bestands­kräftig aufgibt, wäre es wohl durchaus möglich, ihn im Rahmen des Verwal­tungs­zwangs nach dem Verwal­tungs­voll­stre­ckungs­gesetz (VwVG) zu zwingen. Im zweiten Abschnitt des VwVG sind Zwangsgeld, Ersatz­vor­nahme oder Zwangshaft vorge­sehen, wenn der Adressat eines Bescheides nicht tut, was die Behörde ihm aufge­geben hat. Bisher ist uns aber kein Fall bekannt, wo es wirklich so weit gekommen wäre.

Was bedeutet das alles für den Betreiber? Entweder ist er fertig und kann sich nun entspannt zurück­lehnen und darf nur den Versand nicht vergessen. Oder er hat bis Freitag noch richtig zu tun (Miriam Vollmer).

2020-07-27T22:39:18+02:0027. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der Entwurf der Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BeV 2022)

Neben der Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV) hat das Bundes­mwelt­mi­nis­terium einen Entwurf der Berich­tertstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BEV 2022) vorgelegt. Sie enthält Regelungen für die Bericht­erstattung in der am 1. Januar 2021 begin­nende „Probe­phase“ des natio­nalen Emissi­ons­handels. Diese soll laut Minis­terium folgen­der­maßen aussehen:

# Eine freudige Überra­schung wartet auf die Verant­wort­lichen direkt in § 3 des Entwurfs: Da alle Details direkt in der Verordnung geregelt seien, entfällt für die ersten zwei Jahre des natio­nalen Emissi­ons­handels die Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans.

# Wie im „großen“ Emissi­ons­handel gilt auch hier das Gebot größt­mög­licher Genau­igkeit, ist das nicht möglich, ist konser­vativ zu schätzen. Angesichts der erheb­lichen Bußgelder, die im BEHG vorge­sehen sind, sollten Verant­wort­liche sich hier keine Unschärfen erlauben. „Wird schon passen“ ist das falsche Motto für den Umgang mit der zustän­digen Behörde, der DEHSt.

# § 5 Abs. 2 der BEV ordnet an, dass im Regelfall die Brenn­stoff­mengen zu melden sind, die energie­steu­er­rechtlich gemeldet werden, nach Abs. 3 multi­pli­ziert mit den Berech­nungs­fak­toren aus Anhang 1 zur BEV. In den ersten beiden Jahren des neuen Emissi­ons­handels gibt es nur eine Bericht­erstattung anhand von Standardwerten.

# Beim Einsatz von Biomasse wird ein Emissi­ons­faktor von 0 angesetzt, wenn der Brenn­stoff den Vorgaben der Biomass­estrom-Nachhal­tig­keits­ver­ordnung oder der Biokraft­stoff-Nachhal­tig­keits­ver­ordnung entspricht. Die nachfol­genden Regelungen sind sehr detail­liert, hier sollten Unter­nehmen, die Biomasse einsetzen, sich frühzeitig mit den Vorgaben ausein­an­der­setzen und Unklar­heiten recht­zeitig auch mit der Behörde klären.

# Der Mindest­inhalt der Emissi­ons­be­richte ist nach § 7 Abs. 1 im Anhang 2 festge­schrieben. Mit einem Formular, das alle erfor­der­lichen Daten abfragt, ist zu rechnen.

# Überra­schung: Das BEHG enthält die Pflicht, die Emissi­ons­be­richte verifi­zieren zu lassen. Die BEV aber setzt diese Verpflichtung für 2021 und 2022 aus.

# Die BEV enthält eine Bagatell­grenze von einer (1!) Tonne CO2.

# Achtung, alle Unter­lagen müssen zehn Jahre aufbe­wahrt werden.

# § 10 enthält verhält­nis­mäßig detail­liert Regelungen, die Doppel­er­fas­sungen derselben Mengen ausschließen sollen. Hier ist ein recht enger Konnex mit dem Energie­steu­er­recht vorgesehen.

# Wer Brenn­stoff an ein Unter­nehmen liefert, das diesen in einer TEHG-Anlage verbrennt, darf die entspre­chenden Mengen abziehen, § 11 BEV. Es gibt aber keinen automa­ti­schen Abzug, der Verant­wort­liche nach dem BEHG muss die verifi­zierten Daten für die TEHG-Anlage beibringen. Diese sind recht detail­liert in Anlage 2, Teil 5, und Anlage 3 aufge­führt. Es ist also unbedingt vertraglich zu regeln, dass der Brenn­stoff­lie­ferant diese Daten auch recht­zeitig bekommt.

Insgesamt startet der nationale Emissi­ons­handel damit mit einer Reihe deutlicher Verein­fa­chungen. Es ist trotzdem anzunehmen, dass die Einbe­ziehung vieler Unter­nehmen, die noch nie mit der DEHSt zu tun hatten, zu Fehlern führen wird. Eine frühe Vorbe­reitung mit präzisen Vertei­lungen der anste­henden Aufgaben ist wichtig, um den Start in das neue Instrument nicht zu verstolpern. (Miriam Vollmer)

2020-07-16T00:16:35+02:0016. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der Entwurf der Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV)

Endlich: Das Bundes­um­welt­mi­nis­terium (BMU) hat den Referen­tenwurf für zumindest zwei Verord­nungen zum (nun doch noch nicht geänderten) Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) vorgelegt: Einen Entwurf, der sich mit der Bericht­erstattung bis 2022 beschäftigt (hierzu demnächst an dieser Stelle mehr). Und einen, der mit Ausnahme der Kompen­sa­tionen die restlichen Verord­nungs­er­mäch­ti­gungen abdecken soll, nämlich den Entwurf der Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV).

Die BEHV regelt insbe­sondere den Verkauf der Zerti­fikate durch die Bundes­re­publik und das Register und seine Funktionen. Wer schon länger mit dem „großen“ Emissi­ons­handel zu tun hat, wird viele Paral­lelen feststellen:

# Im natio­nalen Emissi­ons­handel wird die DEHSt eine andere Stelle – vielleicht die KfW oder EEX? – mit dem Verkauf der Zerti­fikate zum Festpreis beauftragen.

# Jeder darf Zerti­fikate kaufen, der selbst am natio­nalen Emissi­ons­handel teilnimmt, aber auch jeder, der ein Konto im Register hat.

# Kaufen kann man mindestens zweimal pro Woche mindestens ein Zertifikat.

# Es darf eine Handling Fee geben, die dem Kauf von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen an Börsen o. ä. entspricht.

# Das Register wird praktisch funktio­nieren wie das Register im „großen“ Emissi­ons­handel, also wie eine Bank, in dem Nutzer elektro­nische Depots unter­halten. Die DEHSt passt auf und kann Konten und Nutzer sperren. Dies ist wichtig, nachdem es im EU-ETS auch zu krimi­nellen Vorfällen kam.

# Zum 31.07. jeden Jahres muss der DEHSt mitge­teilt werden, dass die Angaben im Register stimmen.

# Für jedes Konto muss es Konto­be­voll­mäch­tigte geben, und pro Konto mindestens ein Bevoll­mäch­tigter in Deutschland.

# Die DEHSt erzeugt Zerti­fikate und weist ihnen Kennungen zu, die das Ausstel­lungsjahr erkennen lassen. Das ist wichtig, weil die Zerti­fikate in den ersten Jahren nur ein Jahr gelten.

# Die Verordnung enthält Regeln, wie überwiesen wird, wie gelöscht wird und wie Beschrän­kungen ausge­wiesen werden, insbe­sondere aber, wie man richtig abgibt: Man überweist Zerti­fikate auf ein Abgabe­konto. Das weiß jeder, der Erfah­rungen im „großen“ Emissi­ons­handel gemacht hat, aber auch dort gab es Probleme im ersten Jahr, weil Unter­nehmen annahmen, es würde reichen, die Berech­ti­gungen vorzu­halten. (Miriam Vollmer)

Wir erläutern beide Verord­nungs­ent­würfe am 23.07.2020 in einem WEBINAR per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

 

2020-07-09T20:04:35+02:009. Juli 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt|