Keine Mehrzu­teilung für Fernwärme als Zusatz­produkt: Zu OVG BB 12 N 114/20

Stellen wir uns eine Fabrik vor, in der Papier erzeugt wird, und in dieser Fabrik einen oder mehrere Verbren­nungs­vor­gänge, die die Emission von CO2 nach sich ziehen. Alle diese Emissionen werden bei der Zuteilung kosten­loser Emissi­ons­be­rech­ti­gungen durch den Benchmark für das erzeugte Papier abgedeckt.

Stellen wir uns weiter ein Verwal­tungs­ge­bäude vor, das zur Papier­pro­duktion gehört, und das mit der Abwärme der Papier­pro­duktion beheizt wird. Wussten Sie, dass es für dieses Produkt „Fernwärme“ eine geson­derte Zuteilung gibt, wenn die Wärme erst ans örtliche Stadtwerk verkauft, durch das Netz der örtlichen Versorgung durch­ge­leitet und dann im Haupt­quartier der Papier­fabrik als Raumwärme genutzt wird? Keine solche zusätz­liche Zuteilung gibt es aber, wenn zwar die Wärme derselben Papier­fabrik in demselben Verwal­tungs­ge­bäude verbraucht wird, dieses sich aber direkt neben der Fabrik befindet und durch eine eigene Direkt­leitung versorgt wird. Ökolo­gisch macht das eigentlich keinen Unter­schied, mal abgesehen von den unnötigen Leitungs­ver­lusten, wenn zwischen Fabrik und Verwaltung eine längere Strecke überwunden werden muss.

Das klingt unlogisch? In der Tat. Trotzdem haben erst das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin (10 K 286.16) und dann das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg diese Praxis der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) für recht­mäßig erklärt: Mit Entscheidung vom 7. Juli 2020 verwarf das OVG BB (OVG 12 N 114/20) die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Papier­fabrik, die eine Mehrzu­teilung einklagen wollte und vorm VG ohne Berufungs­zu­lassung unter­legen war. Es sei nämlich eine „Selbst­ver­ständ­lichkeit“, dass die erzeugte Abwärme aus einem Produk­ti­ons­prozess zu Heizzwecken verwendet würde. So selbst­ver­ständlich kann es aber kaum sein: Schließlich ist dies weder Teil der immis­si­ons­schutz­rechtlich verbind­lichen best verfüg­baren Techniken. Noch ist es ausweislich der Beschreibung des der Zuteilung zugrunde liegenden Bench­marks in diesen einge­flossen. Außerdem sei die Sache auch nicht besonders schwierig im Sinne des die Zulassung zum Berufungs­ver­fahren regelnden § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Es gebe nämlich öffent­liche Erkennt­nis­quellen. Als solche betrachtet das OVG BB tatsächlich die Guidances der Europäi­schen Kommission, also Erläu­te­rungs­do­ku­mente der rechts­set­zenden Instanz selbst. Wenn diese Ansicht um sich greift, gibt es bald gar keine schwie­rigen Rechts­fragen mehr, denn schließlich erläutert der Gesetz­geber in seinen amtlichen Begrün­dungen alle Regelungen, und außerdem geben Behörden regel­mäßig Leitfäden oder ähnliches heraus. Aber sind diese erstens maßgeblich und besei­tigen zweitens alle Anwen­dungs­schwie­rig­keiten? Wir sind nicht überzeugt.

Auch eine Grund­satz­frage sieht das OVG nicht für gegeben an. Die Frage, ob es für Abwär­me­nutzung eine Extra­zu­teilung gibt, sieht der Senat „aus den genannten Gründen“ so wie das VG Berlin, ohne dass uns klar wäre, was für Gründe das denn sind. Kann es wirklich der reine Forma­lismus sein, ob die Verbindung zwischen Fabrik und Verwaltung eine eigene Direkt­leitung oder ein öffent­liches Wärmenetz ist? Insgesamt ist das keine Entscheidung, die imstande wäre, dem Kläger zufrie­den­stellend zu vermitteln, wieso es an einem ökolo­gisch bedeu­tungs­losen Detail hängt, wie viele Emissi­ons­be­rech­ti­gungen er bekommt (Miriam Vollmer).

2020-08-12T22:51:35+02:0012. August 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der CSCF und die Kapazi­täts­ver­rin­gerung: Zu VG Berlin, (VG 10 L 177/20)

Immer Ärger mit dem sektor­über­grei­fenden Korrek­tur­faktor (CSCF): In einem Eilver­fahren hatte sich das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin mit der Frage zu beschäf­tigen, ob der neu berechnete höhere CSCF nach einer Kapazi­täts­ver­rin­gerung auf die gesamte neu berechnete Zuteilung nach der Kapazi­täts­ver­rin­gerung anzuwenden ist.

Zum Hinter­grund: Das Regelwerk für die laufende 3. Handel­s­pe­riode lässt die Möglichkeit zu, Zutei­lungen anteilig zu kürzen, wenn ansonsten nach Anwendung der Zutei­lungs­regeln mehr Emissi­ons­be­rech­ti­gungen zugeteilt werden müssten, als zur Verfügung stehen. Ob und wie hoch diese Kürzung, der CSCF, ausfällt, hatte die Europäische Kommission zu berechnen.

Schon früh rügten Anlagen­be­treiber, dass die Berechnung durch die Kommission nicht nachvoll­ziehbar ist, und das Wenige, was man weiß, dafür spricht, dass ihr Berech­nungs­fehler unter­laufen sind. Dies sah schlu­ßendlich auch der EuGH so, dessen Urteil (Az. C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14) aller­dings nur einen kleinen Teil der bestehenden Kritik­punkte aufge­ar­beitet hat, weil andere, relevante Punkte in den ersten Vorla­ge­ver­fahren gar nicht aufge­worfen wurden. Auf dieser verkürzten Grundlage kam der EuGH zu der überra­schenden Position, der CSCF sei nicht zu hoch – wie die Betrei­ber­seite bis heute meint – sondern zu niedrig berechnet worden. Die Kommission rechnete also neu und kam zu einem erhöhten neuen CSCF (Beschl. 2017/126). Die Erhöhung fiel auch nicht gerade knapp aus: Nun gelten 10,8% bis 22% statt bisher 5,7% bis 17,6%. Immerhin: Auf bestands­kräftige Zutei­lungen sollte er nicht angewendet werden.

In dem nun zumindest erstin­stanzlich entschie­denen Sachverhalt ging es aber nicht um eine zusätz­liche Zuteilung. Im Gegenteil: Gem. § 19 ZuV 2020 lag eine wesent­liche Kapazi­täts­ver­rin­gerung vor, die zu einer Kürzung der Zuteilung führte. Wesent­liche Kapazi­täts­ver­rin­ge­rungen sind § 2 Nr. 25 ZuV 2020 physische Änderungen an Anlagen, die zu mehr als 10% Verän­derung gegenüber der instal­lierten Anfangs­ka­pa­zität einer Anlage führen, wobei diese im aktuellen Emissi­ons­han­dels­recht auslas­tungs- und nicht kapazi­täts­be­zogen zu verstehen ist. Um so mehr stellte sich deswegen die Frage, ob und wie der neue hohe CSCF nun anzuwenden ist. Die DEHSt griff zur denkbar weitesten Auslegung: Sie wandte den neuen CSCF auf die gesamte Zuteilung, nicht einmal begrenzt auf das jeweils betroffene Zutei­lungs­element an.

Diese Vorge­hens­weise hat das VG Berlin nun im Eilver­fahren – bekanntlich neigt sich die Handel­s­pe­riode ihrem Ende zu – bestätigt.  Art. 21 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 9 des Benchmark-Beschlusses 2011/278/EU würden ausdrücklich vorsehen, dass die endgültige Jahres­ge­samt­menge neu berechnet wird. Der Vertrau­ens­schutz, den der EuGH in seiner Entscheidung zum CSCF noch so hochge­halten hatte, würde in dieser Situation deswegen nicht greifen.

Im Ergebnis überzeugt die Entscheidung nicht nur deswegen nicht. Sie lässt auch außer acht, dass der Dreh- und Angel­punkt der Zuteilung nicht die Anlage insgesamt ist, sondern das jeweilige Zutei­lungs­element. Schließlich wird auch die Kapazi­täts­ver­rin­gerung selbst am Zutei­lungs­element festge­macht, nicht an der Anlage und ihrer Zuteilung insgesamt. Insofern bleibt durchaus kritisch abzuwarten, ob die Praxis der Behörde sich letztlich durch­setzt (Miriam Vollmer).

 

 

 

2020-08-11T18:23:33+02:0011. August 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Mehrzu­teilung für Kapazi­täts­er­wei­terung: Zu EuGH, C‑189/19

Die Regeln für Mehrzu­tei­lungen für Kapazi­täts­er­wei­te­rungen der dritten Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels sind berüchtigt kompli­ziert und werden mit gutem Grund nicht weiter­ge­führt. Dass sie eine Vielzahl von recht­lichen Unsicher­heiten nach sich gezogen haben, ist angesichts dessen nicht erstaunlich. Zumindest eine der vielen Fragen rund um Mehrzu­tei­lungen auf Grundlage der Zutei­lungs­ver­ordnung 2020 (ZuV 2020) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Entscheidung vom 14. Mai 2020 (C‑189/19) auf eine Vorlage des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG 7 C 10.17) hin entschieden.

In dem Verfahren ging es um eine Anlage zur Herstellung von Zement. Diese war 2007 und 2008 ausgebaut worden. Für diese kumulative Kapazi­täts­er­wei­terung beantragte der Betreiber im Rahmen des Zutei­lungs­ver­fahrens für die dritte Handel­s­pe­riode 2013 bis 2020 eine Zuteilung als Kapazi­täts­er­wei­terung nach § 8 Abs. 8 Satz 1 ZuV 2020. Natürlich beantragte er auch eine Zuteilung für den Bestandsteil des Zutei­lungs­ele­ments. Hier hatten Betreiber 2011 die Wahl: Als Bezugs­zeitraum kamen entweder die Jahre 2005 bis 2008 in Betracht. Oder die Jahre 2009 und 2010. Der Betreiber entschied sich für 2009 und 2010.

Die DEHSt lehnte die Zuteilung für die geltend gemachte Kapazi­täts­er­wei­terung indes ab: Die Voraus­set­zungen der Norm würden nicht vorliegen, denn die Kapazi­täts­er­wei­terung müsste in dem Bezugs­zeitraum liegen. Der Betreiber dagegen meinte, schon das Wahlrecht als solches wäre europa­rechts­widrig. Außerdem hätte die Behörde von sich aus den für den Betreiber günsti­geren Zeitraum wählen müssen.

Nachdem das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin die Klage abgewiesen hatte, legte das BVerwG vor und fragte sinngemäß, ob gem. Art. 9 Abs. 9 des Beschlusses 2011/278/EU die Frage, ob die Kapazi­täts­er­wei­terung in den gewählten Bezugs­zeitraum fällt, überhaupt relevant sein darf. Weiter wollte es wissen, ob dann, wenn die Kapazi­täts­er­wei­terung im Bezugs­zeitraum schon läuft, die ihr zuzurech­nenden Produk­ti­ons­mengen aus der der Zuteilung zugrunde liegenden Menge heraus­zu­rechnen sind. Und außerdem stellte das BVerwG zur Diskussion, ob es überhaupt ein Wahlrecht des Betreibers bezogen auf den Bezugs­zeitraum geben darf oder ob nicht der Mitglied­staat – sprich: die DEHSt – entscheiden kann bzw. muss. Eine weitere Frage drehte sich um den sektor­über­grei­fenden Korrek­tur­faktor (der einen eigenen Beitrag in der kommenden Woche wert ist).

Der EuGH hat sich nun geäußert und die Position der deutschen Gerichte bestätigt: Auch nach Luxem­burger Richtern gibt es nur dann eine Zuteilung, wenn die Kapazi­täts­er­wei­terung in und nicht vor den gewählten Bezugs­zeitraum fällt. Ansonsten käme es zu einer Doppel­zu­teilung, weil dieselben Produk­ti­ons­mengen einmal im Rahmen der Kapazi­täts­er­wei­terung und noch einmal als Produktion des Bestands­teils des Zutei­lungs­ele­ments berück­sichtigt würden. Doch ist dies wirklich überzeugend? Schließlich wäre es an sich kein Problem, diese Mengen bei der Bestands­zu­teilung abzuziehen.

Auch in Hinblick auf die Frage, wer den Bezugs­zeitraum bestimmt, ist der EuGH ganz bei VG und BVerwG. Das Wahlrecht sei gemein­schafts­rechts­konform und es sei Sache des Anlagen­be­treibers, den für ihn richtigen Zeitraum zu bestimmen. Das klingt nun erst einmal einleuchtend. Aber gibt es nicht mit gutem Grund im Verwal­tungs­ver­fah­rens­recht Hinweis- und Beratungs­pflichten bei der Antrag­stellung? Die Regeln für die Zuteilung sind neu, sie sind reichlich kompli­ziert, wieso kann nicht die Behörde, die die Daten vor sich hat, mit einem Klick eine Vergleichs­be­rechnung anstellen und eine Antrags­än­derung anregen?

Was bleibt von dieser Entscheidung? Für die Zukunft gibt es schließlich die zugrunde liegenden Regeln für die Zuteilung für Kapazi­täts­er­wei­te­rungen so nicht mehr. Doch in jedem Fall wird immer klarer: Der Betreiber ist mit der Verant­wortung für seine Zuteilung allein, die Behörde muss ihn nicht unter­stützen (Miriam Vollmer).

2020-08-07T15:56:09+02:007. August 2020|Emissionshandel, Industrie, Verwaltungsrecht|