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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Wahlkampfthema Energiewende: Was steht im Wahlprogramm der LINKEN?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundestagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klimaschutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energieversorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlprogramme verschiedener Parteien geschaut, wie diese die Zukunftsthemen Energie und Klimaschutz angehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer Reihe darüber berichten. Nach den Programmen der SPD und der FDP haben wir uns diesmal die energiepolitischen Vorstellungen der Partei Die LINKE angesehen.

Das Wahlprogramm der LINKEN trägt den Titel „Zeit zu handeln! Für soziale Sicherheit, Frieden und Klimagerechtigkeit“

Klimaschutz und sozialökologische Wende

Die LINKE bewertet den Klimawandel als Bestandteil einer „ökologischen Krise des 21. Jahrhunderts“. Die Umweltzerstörung könne dabei von den sozialen Verhältnissen im Kapitalismus nicht getrennt betrachtet werden. Denn während die Reichsten für einen überdurchschnittlichen Anteil der klimaschädlichen Treibhausgasemissionen verantwortlich seien, wären die Armen von Umweltveränderung und Verschmutzung am stärksten betroffen. Unter den Bedingungen des »freien« Weltmarkts sei Nachhaltigkeit auf Dauer nicht möglich. Statt einer Wirtschaft, die für Profite arbeitet, bräuchten wir nach Ansicht der LINKEN eine Wirtschaft, die klaren sozialen und ökologischen Zielen folgt, die mit den verbleibenden Ressourcen haushalten könne und die für die Bedürfnisse der Menschen arbeite. Die LINKE will hier eine „sozialökologische Wende“ erreichen. Klimaschutz und Energiewende ist für die LINKE dabei immer Teilaspekt der von ihr angestrebten sozialen gesellschaftlichen Wende.

Technischer Fortschritt allein ist für die LINKE keine Lösung, denn alle Erfahrungen der letzten Jahrzehnte hätten gezeigt: Technologische Erfolge – zum Beispiel durch den Ausbau erneuerbarer Energien oder durch bessere Antriebssysteme – würden durch sogenannte Reboundeffekte sofort wieder wettgemacht. Verbrennungsmotoren würden effizienter, dafür die Fahrzeuge aber schwerer. Die Digitalisierung erlaube umweltfreundlichere Formen des Arbeitens, habe aber gleichzeitig einen ökologisch verheerenden Bergbauboom ausgelöst.

Ohne soziale Gerechtigkeit könne keine große Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft gelingen, weil die Menschen gar nicht in die Lage versetzt würden, den Klimaschutz in ihrem Alltag umzusetzen und sich dafür einzusetzen. Ohne Klimagerechtigkeit gäbe es jetzt und in Zukunft keine soziale Gerechtigkeit, denn die Klimakrise treffe die zuerst, die sozial schlecht gestellt sind.

Entmachtung von Konzernen und Vergesellschaftung

Die Vormachtstellung von Großkonzernen in der Energieversorgung müsse nach Ansicht der LINKE ein Ende haben. Die Energieversorgung solle bürgernah und als Teil der öffentlichen Daseins-vorsorge organisiert werden. Energieversorgung müsse dem Gemeinwohl dienen und der Profitgewinnung entzogen werden. Ungerechtfertigte Industrierabatte bei Ökosteuer, Netzentgelten, Emissionshandel und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) müssten entfallen.

Strom­ und Wärmenetze müssen nach Ansicht der LINKEN in die öffentliche Hand überführt und demokratisch kontrolliert werden. Große Energiekonzerne will die LINKE vergesellschaften.

Die Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz solle so ausgerichtet werden, dass es auch für Kleinbetreiber und Kommunen rentabel sei. Durch eine Energiewende in öffentlicher und genossenschaftlicher Hand könnten bis 2030 über 100.000 hochwertige und gut bezahlte Arbeitsplätze in der Produktion, Installation und Wartung dieser Anlagen geschaffen werden.

Klimaneutralität bis 2035

Die LINKE will erreichen, dass die Bundesrepublik bis 2035 klimaneutral ist. Bis 2030 müssten die Emissionen um mindestens 80 Prozent im Vergleich zu 1990 gesenkt sein. Das Ziel solle im Klimaschutzgesetz festgeschrieben werden. Emissionshandel biete keinen wirksamen Klimaschutz Um das Klima zu retten, sollen erneuerbare Energien bis 2035 das System der fossilen Energien ersetzen. Erneuerbare Energien seien begrenzt durch Ressourcen und verfügbare Flächen. Deshalb sei die Begrenzung des absoluten Verbrauchs notwendig.

Ausstieg aus Atom, Kohle und Erdgas

Die LINKE bekennt sich zum Atomausstieg und zum Kohleausstieg bis spätestens 2030. Der Neubau von Kohlekraftwerken, der Neuaufschluss und die Erweiterung von Braunkohletagebauen soll verbote werden. Das 2020 neu in Betrieb genommene Steinkohlekraftwerk Datteln 4 müsse sofort vom Netz genommen werden.Für eine klimaneutrale Gesellschaft müsse dem Ausstieg aus Atom und Kohle auch ein Ausstieg aus der Verbrennung von fossilem Erdgas folgen. DIE LINKE will dafür ein „Erdgasausstiegsgesetz“ mit verbindlichem Ausstiegspfad und sozialer Absicherung betroffener Beschäftigter und Regionen.

Ausbau der erneuerbaren Energien

Der Zubau an erneuerbaren Energien soll in der nächsten Legislaturperiode und in den Folgejahren stetig gesteigert werden. In den Jahren bis 2025 sollen pro Jahr mindestens 10 Gigawatt Fotovoltaik, sowie 7 GW Windenergie an Land und 2 GW auf See installiert werden.

Investoren sollen verpflichtet werden, den Standortgemeinden eine Beteiligung an neuen Windkraftanlagen, Photovoltaikkraftwerken und Energiespeichern anzubieten. Die Kommunen werden dadurch Mitbesitzerinnen. Sie müssten so oder durch Betrei-berabgaben an Standortkommunen an finanziellen Erträgen der Ökostrombetreiber beteiligt werden.

DIE LINKE unterstützt Mieterstromkonzepte einer hauseigenen Stromversorgung durch Photovol taikanlagen auf dem Dach. Sie fordert eine Solarpflicht für Neubauten sowie für Bestandsbauten nach einer umfassenden Dachsanierung und wenn eine technische Eignung zur Solarstromerzeugung besteht.

CO2 Grenzausgleich

Die LINKE setzt sich für einen europäischen CO2 ­Grenzausgleichsmechanismus ein, der den Import CO2-intensiver Produkte bepreist. Es soll verhindert werden, dass die Dekarbonisierung der Industrie in Deutschland und der Europäischen Union zulasten der hiesigen Beschäftigten geht und zur Verlagerung von CO2-intensiver Produktion in Drittstaaten führt.

Kein Import von Biokraftstoffen

DIE LINKE will den Import von »Biokraftstoffen« verbieten, weil damit Nahrungsmittelproduktion in Ländern des Globalen Südens verdrängt und Biotope zerstört würden. Regionale Pflanzenölkraftstoffe sollten nur im Agrarbereich und beim ÖPNV eingesetzt werden dürfen.

Bioenergie aus eigens hierzu angebauten Energiepflanzen oder neu geschlagenem Holz soll nicht mehr generell als ökologisch gelten und keine staatliche Förderung als erneuerbare Energie erhalten.

(Christian Dümke)

2021-08-12T13:07:50+02:0012. August 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

BesAR und Insolvenz: Zu VG FFM v. 11.05.2021 (5 K 2097/18.F)

Im Januar 2015 meldete ein Unternehmen, das Sicherheitsglas herstellt, Insolvenz an. Die Fabrik wurde im April 2015 mit allem Zubehör bis auf das Grundstück verkauft. Die früheren Mitarbeiter übernommen. Im Juni beantragt der neue Investor fristgemäß die Begrenzung der EEG-Umlage (hier kurz erläutert) und stützte diesen Antrag auf die Daten des insolventen früheren Standortbetreibers aus den Geschäftsjahren 2013 und 2014.

Nun kann sich ein Unternehmen nicht in jedem Fall auf Daten eines Vorgängerunternehmens am Standort berufen. Die Begrenzung der EEG-Umlage (genauer zur besAR hier) ist keine anlagenbezogene Privilegierung. Sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen einer Umwandlung im Sinne des EEG vorliegt. Dieser Begriff ist zwar weiter als der gesellschaftliche Umwandlungsbegriff. Aber in diesem Fall meldete das zuständige BAFA umgehend Bedenken an. Denn die Voraussetzungen beschreibt der damals geltende § 67 Abs. 1 EEG 2014 wie folgt:

“Wurde das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist”

Hatte sich der Investor wirklich “umgewandelt”, als er den Standort gekauft hatte? Oder – so sah es das BAFA in seinem Ablehnungsbescheid vom 30. März 2016 – doch eher eine Neugründung ohne eine solche Kontinuität? Diese Differenzierung ist alles andere als rein akademisch. Denn ohne Umwandlung kann nicht auf die Standortdaten zurückgegriffen werden, sondern es muss wie bei Neugründungen auf ein Rumpfgeschäftsjahr abgestellt werden.

Einfach umschwenken konnte das Unternehmen aber nicht mehr, denn dafür war die Ausschlussfrist bereits abgelaufen. Das Unternehmen zog also nach erfolglosem Widerspruchsverfahren 2018 zu Gericht. Das VG FFM aber wies die Klage mit Datum vom 11. Mai 2021 ab.

Firma, Fabrik, Produktion, Maschine Produktionslinie

Wie bereits das BAFA stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass keine Umwandlung vorliegt, sondern eine Neugründung. Hierbei stützt sich der Richter auf die Legaldefnition in § 5 Nr. 32 EEG 2014, wo die Umwandlung bestimmt wird als

“jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession,”

Dies sah das VG FFM hier nicht für gegeben an. Der Investor hatte nämlich nicht “sämtliche” Wirtschaftsgüter übernommen, sondern das Grundstück nur langfristig gepachtet. Das reichte dem Gericht nicht: Die Klage wurde abgewiesen. Das Unternehmen muss für das Jahr 2016 die volle, unbegrenzte EEG-Umlage zahlen.

Für die Zukunft ist die Entscheidung – zum Glück – nur noch eingeschränkt aussagekräftig. Denn schon 2016 wurde die Definition der Umwandlung geändert. Statt der Übertragung “sämtlicher” Wirtschaftsgüter reicht seitdem eine “nahezu vollständige” Übertragung (§ 3 Nr. 45 EEG 2021). Doch gerade die relative Unschärfe dieses Begriffs sollte Unternehmen zu erhöhter Sensibilität motivieren (Miriam Vollmer).

2021-08-10T00:34:20+02:0010. August 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|

TEHG und Insolvenz: Den Letzten beißen die Hunde

Ein Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage meldete am 29. August 2019 Insolvenz an. Der neue Betreiber wollte aber nur für den Zeitraum Emissionsberechtigungen abgeben, in dem er die Anlage nach der Insolvenz betrieben hat. Die DEHSt verlangt von ihm indes auch für die ersten acht Monate des Jahres 2018 Zertifikate, die er – zur Vermeidung einer Strafzahlung – erst einmal abgab und sie dann zurückforderte. Am 30. April 2021 wurde der Geschäftsbetrieb dann eingestellt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin gab der Behörde nun mit Entscheidung vom 1. Juli 2021 recht (10 K 501.19) Nach Ansicht der Richter war der neue Betreiber für das ganze Jahr 2018 abgabepflichtig. Die Abgabepflicht treffe den letzten Betreiber der Anlage, der sogar auch ein Insolvenzverwalter sein könne. Insofern gilt hier: Den Letzten beißen die Hunde. Die Richter stützen dies auf den hier noch anwendbaren § 25 Abs. 1 S. 2 TEHG a. F., wo es hieß:

“Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.”

Eine zwischenzeitliche Insolvenz ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an der vollen Abgabepflicht des früheren Betreibers. Der Anspruch der Bundesrepublik auf Abgabe von Emissionsberechtigungen durch die Betreiber von TEHG-Anlagen sei nämlich etwas ganz anderes als andere Ansprüche, die im Insolvenzfall nur in dem im Umfang bestehen, in dem auch alle anderen zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen befriedigt werden. Es handele sich in Hinblick auf den Insolvenzfall – dies ist einigermaßen überraschend – nicht um eine Forderung, die man in Geld umrechnen könne, sondern um eine quasi ordnungsrechtliche Verpflichtung.

Labradoodle, Hund, Labrador, Maulkorb, Haltie, Zähne

Obiter dictum hat die Kammer sich auch zur aktuellen Rechtslage geäußert. § 25 TEHG hat nämlich inzwischen einen neuen Abs. 3, dessen Satz 2 lautet:

“Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort.”

Die Klägerin dieses Verfahrens meinte, diese Neuregelung führe dazu, dass Verbindlichkeiten aus Zeiträumen vor der Insolvenz untergehen, das sah das Gericht als haltlos an.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Insbesondere gibt es keinen “unbelasteten” Erwerb von Anlagen nach Insolvenzverfahren. Bei der Frage, ob eine Anlage in oder nach einer Insolvenz weiterbetrieben werden soll, muss also auch stets die Frage berücksichtigt werden, wie viele Emissionsberechtigungen vorhanden sind und wie viel Zukauf nicht nur für den laufenden, sondern auch für den früheren Betrieb erforderlich ist (Miriam Vollmer).

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2021-08-06T12:20:36+02:006. August 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|