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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Verbandsklagerechte: Welche Spielräume hat Deutschland?

Armin Laschet sind die Verbandsklagerechte ein Dorn im Auge. Alles dauere viel zu lange. Wenn er Kanzler würde, würde die nächste Bundesregierung die Klagerechte der Umweltverbände beschneiden. Dies findet sich in etwas weniger deutlicher Form auch im Unionswahlprogramm wieder, wo von einer “Straffung” die Rede ist.

Doch ist das überhaupt möglich? Kann die Bundesrepublik Klagen gegen Investitionsprojekte künftig auf direkt Betroffene beschränken, wie es früher einmal – da waren wir noch Studenten – war? Damals konnte nur derjenige gegen eine Genehmigung für eine Industrieanlage oder ein Bauprojekt vorgehen, der entweder Adressat der Genehmigung war und etwa unzufrieden mit Nebenbestimmungen. Oder andere unmittelbar in eigenen Rechten betroffene Personen, etwa Nachbarn, die z. B. gegen Schadstoffimmissionen, Gerüche oder Verschattung ihrer Grundstücke vorgehen wollten. Umweltverbände suchten sich bisweilen betroffene Nachbarn.

Die Aarhus-Konvention

1998 aber wurde in der dänischen Stadt Aarhus die Aarhus-Konvention beschlossen. Diese Konvention bindet die Bundesregierung seit ihrer Ratifikation 2007 als Vertragspartei völkerrechtlich. Sie gibt es damit der Bundesrepublik verbindlich auf, weitreichende Klagerechte zu installieren, darunter auch das Recht für Nichtregierungsorganisationen (NGO), unabhängig von einer eigenen Betroffenheit in Umweltbelangen zu klagen. Wer hiervon als NGO profitiert, regelt Art. 2 Abs. 5 der Konvention, so dass auch keine Vertragspartei zwar weitgehende Klagerechte einräumen, aber dafür unliebsame Verbände nicht anerkennen kann.

Die Richtlinie 2003/35/EG

Nun kann man völkerrechtliche Verträge, die einem nicht mehr gefallen, auch kündigen. Doch nicht nur die Bundesrepublik, auch die EU ist Vertragspartei. Und diese hat die Klagerechte der Verbände in einer eigenen Richtlinie umgesetzt, der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003.

Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten verbindlich umzusetzen. Deutschland erließ also ein erstes Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) im Jahre 2006. Hier regelte der Gesetzgeber die Anforderungen an einen Umweltverband nahezu 1:1. Aktuell sind 127 Verbände anerkannt, man kann hier eine Liste einsehen. Weiter räumte das 2006 in Kraft getretene Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in seinem § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG a. F. Umweltverbänden das Recht ein, auch ohne eigene Betroffenheit vor Gericht zu gehen, aber nur gegen die Verletzung von grundsätzlich drittschützenden Normen.

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Wichtige Gerichtsentscheidungen zum Verbandsklagerecht

Diese Einschränkung fiel mit dem Urteil des EuGH v. 12.05.2011 – Rs. C-115/09 (Trianel) in sich zusammen. Die Richter monierten, dass nach der Richtlinie sämtliche umweltrechtliche Vorschriften, die auf dem Europarecht basieren, von den Verbänden vor Gericht gebracht werden können müssen. Darauf änderte die Bundesrepublik ihr UmwRG ab und weitete die Klagerechte der Verbände aus.

Mit den Entscheidungen Altrip (7. November 2013, Rs. C-72/12) weitete der EuGH die Reichweite der Klagerechte weiter aus: Auch Fehler bei der Durchführung der UVP können seitdem zur Aufhebung von Genehmigungen führen, außerdem relativierte der EuGH die Kausalitätserfordernisse im Prozess. Wenige Wochen zuvor am 5. September 2013 hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (7 C 21.12) die Verbandsklagerechte erweitert, indem der Senat in konsequenter Anwendung der Gurndsätze, die der EuGH in der Entscheidung Slowakischer Braunbär (Rs. C-240/09) das Klagerecht auf einen im UmwRG nicht genannten Rechtsakt, nämlich Luftreinhaltepläne, erstreckt hat.

Was heißt das für Regelungsspielräume?

Doch was bedeutet all dies nun für die praktischen Spielräume der Bundesrepublik? Zunächst: Solange Deutschland nicht die Aarhus-Konvention und die EU verlässt, kann es die Verbandsklagerechte nicht einfach abschaffen. Das UmwRG einfach über Bord zu werfen, ist also keine rechtmäßige Option. Und selbst wenn der Bundestag das UmwRG gemeinschaftsrechtswidrig aufheben würde, würde dies die Klagerechte der Verbände nicht beschneiden, denn Richtlinien richten sich zwar an sich an die Mitgliedstaaten, aber nicht ordentlich umgesetzte Richtlinien, die so eindeutig sind, dass sie auf keinen Umsetzungsakt angewiesen sind, sind direkt anwendbar. Umweltverbände können also direkt auch ohne deutsches UmwRG zu Gericht und sich auf die 2003/35/EG berufen.

Doch nicht nur für eine Aufhebung, auch für eine Abschwächung sieht es schlecht aus. Der EuGH hat ja bereits mehrfach die Bundesrepublik verurteilt, ihr UmwRG nachzuschärfen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass das UmwRG in seinem aktuellen Zustand an irgendeiner Stelle weiter geht, als die Richtlinie unbedingt verlangt. Zudem gilt ja auch hier die unmittelbare Anwendbarkeit einer unzureichend umgesetzten Richtlinie. Das bedeutet: Schwächt Deutschland sein UmwRG, so hält das Umweltverbände immer noch nicht vom Klagen ab, unter Umständen dauern die Verfahren nur noch länger, weil einzelne Verwaltungsgerichte die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität dem EuGH vorlegen.

Insgesamt bedeutet das: Eine Abschaffung, auch eine Schwächung des Verbandsklagerechts durch die Bundesrepublik ist aktuell nicht möglich. Denkbar wäre dies nur, wenn die EU und Deutschland aus der Aarhus-Konvention austreten und die EU zusätzlich die Richtlinie drastisch abändert. Realistisch ist dies nicht (Miriam Vollmer)

2021-08-16T23:19:41+02:0016. August 2021|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Achtung, Anschlussleistung: Der (wohl) neue § 3 AVBFernwärmeV

Nicht immer, aber meistens haben Verträge über die Belieferung mit Fernwärme zwei Komponenten: Die Kundschaft zahlt zum einen die tatsächlich gelieferte Wärme. Zum anderen wird die Anschlussleistung vergütet, also die Wärmemenge, die der Versorger für diesen Abnehmer bereithält.

Bis jetzt galt dabei: Wenn der Kunde die Anschlussleistung verringern möchte, hat er nur dann Anspruch auf eine Vertragsänderung, soweit er nach § 3 S. 2 AVBFernwärmeV den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Rechtstechnisch hat der Verordnungsgeber damit hier einen Unterfall der “Störung der Geschäftsgrundlage” nach § 313 Abs. 1 BGB geregelt.

Diese bisher geltende Regelung will der Bundesrat nun ändern. Am 25. Juni 2021 hat er einen neuen § 3 AVBFernwärmeV beschlossen. Dessen neuer Absatz 1 räumt nun erstmals Kunden das Recht ein, begründungslos einmal jährlich die Wärmeleistung bis zu 50% zu reduzieren. Dies soll ganz kurzfristig möglich sein, nämlich mit nur vier Wochen Frist zum Monatsende. Sofern der Kunde die bisher bezogene Fernwärme durch erneuerbare Energien ersetzen will und dies nachweist, kann er auch mehr als 50% der Anschlussleistung verringern.

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Diese Regelung kommt den Anschlussnehmern weit entgegen. Er kann praktisch jederzeit den Inhalt des für zehn Jahre abgeschlossenen Wärmeliefervertrags abändern. Für den Versorger dagegen ist diese Regelung ein Problem. Denn anders als bei anderen Gütern ist es nicht mit der Anpassung der Leistungen getan, die er von Vorlieferanten bezieht. Der Versorger unterhält regelmäßig eine Infrastruktur, die aus langfristig finanzierten Wärmeerzeugern und Leitungsnetzen besteht. Das Anpassungsrecht, das der Bundesrat nun eingeführt hat, muss also als neuartiges Absatzrisiko in seine Preiskalkulation eingehen.

Bislang ist noch keine Äußerung der Bundesregierung veröffentlicht worden, wie sie mit diesem Beschluss umgeht. Da Teile des Beschlusses des Bundesrats aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen dringend umgesetzt werden müssen, sollten sich Versorger aber darauf einstellen, dass ihre Langfristplanung künftig erhöhten Risiken unterliegt (Miriam Vollmer).

Sie interessieren sich für Neuerungen und Neuigkeiten rund um den Vertrieb von Strom, Gas und Wärme? Wir schulen am 2. September 2021, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, EUR 400 zzgl. USt., Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de

 

2021-08-13T15:55:05+02:0013. August 2021|Erneuerbare Energien, Wärme|

Wahlkampfthema Energiewende: Was steht im Wahlprogramm der LINKEN?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundestagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klimaschutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energieversorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben daher in die Wahlprogramme verschiedener Parteien geschaut, wie diese die Zukunftsthemen Energie und Klimaschutz angehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer Reihe darüber berichten. Nach den Programmen der SPD und der FDP haben wir uns diesmal die energiepolitischen Vorstellungen der Partei Die LINKE angesehen.

Das Wahlprogramm der LINKEN trägt den Titel „Zeit zu handeln! Für soziale Sicherheit, Frieden und Klimagerechtigkeit“

Klimaschutz und sozialökologische Wende

Die LINKE bewertet den Klimawandel als Bestandteil einer „ökologischen Krise des 21. Jahrhunderts“. Die Umweltzerstörung könne dabei von den sozialen Verhältnissen im Kapitalismus nicht getrennt betrachtet werden. Denn während die Reichsten für einen überdurchschnittlichen Anteil der klimaschädlichen Treibhausgasemissionen verantwortlich seien, wären die Armen von Umweltveränderung und Verschmutzung am stärksten betroffen. Unter den Bedingungen des »freien« Weltmarkts sei Nachhaltigkeit auf Dauer nicht möglich. Statt einer Wirtschaft, die für Profite arbeitet, bräuchten wir nach Ansicht der LINKEN eine Wirtschaft, die klaren sozialen und ökologischen Zielen folgt, die mit den verbleibenden Ressourcen haushalten könne und die für die Bedürfnisse der Menschen arbeite. Die LINKE will hier eine „sozialökologische Wende“ erreichen. Klimaschutz und Energiewende ist für die LINKE dabei immer Teilaspekt der von ihr angestrebten sozialen gesellschaftlichen Wende.

Technischer Fortschritt allein ist für die LINKE keine Lösung, denn alle Erfahrungen der letzten Jahrzehnte hätten gezeigt: Technologische Erfolge – zum Beispiel durch den Ausbau erneuerbarer Energien oder durch bessere Antriebssysteme – würden durch sogenannte Reboundeffekte sofort wieder wettgemacht. Verbrennungsmotoren würden effizienter, dafür die Fahrzeuge aber schwerer. Die Digitalisierung erlaube umweltfreundlichere Formen des Arbeitens, habe aber gleichzeitig einen ökologisch verheerenden Bergbauboom ausgelöst.

Ohne soziale Gerechtigkeit könne keine große Transformation hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft gelingen, weil die Menschen gar nicht in die Lage versetzt würden, den Klimaschutz in ihrem Alltag umzusetzen und sich dafür einzusetzen. Ohne Klimagerechtigkeit gäbe es jetzt und in Zukunft keine soziale Gerechtigkeit, denn die Klimakrise treffe die zuerst, die sozial schlecht gestellt sind.

Entmachtung von Konzernen und Vergesellschaftung

Die Vormachtstellung von Großkonzernen in der Energieversorgung müsse nach Ansicht der LINKE ein Ende haben. Die Energieversorgung solle bürgernah und als Teil der öffentlichen Daseins-vorsorge organisiert werden. Energieversorgung müsse dem Gemeinwohl dienen und der Profitgewinnung entzogen werden. Ungerechtfertigte Industrierabatte bei Ökosteuer, Netzentgelten, Emissionshandel und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) müssten entfallen.

Strom­ und Wärmenetze müssen nach Ansicht der LINKEN in die öffentliche Hand überführt und demokratisch kontrolliert werden. Große Energiekonzerne will die LINKE vergesellschaften.

Die Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz solle so ausgerichtet werden, dass es auch für Kleinbetreiber und Kommunen rentabel sei. Durch eine Energiewende in öffentlicher und genossenschaftlicher Hand könnten bis 2030 über 100.000 hochwertige und gut bezahlte Arbeitsplätze in der Produktion, Installation und Wartung dieser Anlagen geschaffen werden.

Klimaneutralität bis 2035

Die LINKE will erreichen, dass die Bundesrepublik bis 2035 klimaneutral ist. Bis 2030 müssten die Emissionen um mindestens 80 Prozent im Vergleich zu 1990 gesenkt sein. Das Ziel solle im Klimaschutzgesetz festgeschrieben werden. Emissionshandel biete keinen wirksamen Klimaschutz Um das Klima zu retten, sollen erneuerbare Energien bis 2035 das System der fossilen Energien ersetzen. Erneuerbare Energien seien begrenzt durch Ressourcen und verfügbare Flächen. Deshalb sei die Begrenzung des absoluten Verbrauchs notwendig.

Ausstieg aus Atom, Kohle und Erdgas

Die LINKE bekennt sich zum Atomausstieg und zum Kohleausstieg bis spätestens 2030. Der Neubau von Kohlekraftwerken, der Neuaufschluss und die Erweiterung von Braunkohletagebauen soll verbote werden. Das 2020 neu in Betrieb genommene Steinkohlekraftwerk Datteln 4 müsse sofort vom Netz genommen werden.Für eine klimaneutrale Gesellschaft müsse dem Ausstieg aus Atom und Kohle auch ein Ausstieg aus der Verbrennung von fossilem Erdgas folgen. DIE LINKE will dafür ein „Erdgasausstiegsgesetz“ mit verbindlichem Ausstiegspfad und sozialer Absicherung betroffener Beschäftigter und Regionen.

Ausbau der erneuerbaren Energien

Der Zubau an erneuerbaren Energien soll in der nächsten Legislaturperiode und in den Folgejahren stetig gesteigert werden. In den Jahren bis 2025 sollen pro Jahr mindestens 10 Gigawatt Fotovoltaik, sowie 7 GW Windenergie an Land und 2 GW auf See installiert werden.

Investoren sollen verpflichtet werden, den Standortgemeinden eine Beteiligung an neuen Windkraftanlagen, Photovoltaikkraftwerken und Energiespeichern anzubieten. Die Kommunen werden dadurch Mitbesitzerinnen. Sie müssten so oder durch Betrei-berabgaben an Standortkommunen an finanziellen Erträgen der Ökostrombetreiber beteiligt werden.

DIE LINKE unterstützt Mieterstromkonzepte einer hauseigenen Stromversorgung durch Photovol taikanlagen auf dem Dach. Sie fordert eine Solarpflicht für Neubauten sowie für Bestandsbauten nach einer umfassenden Dachsanierung und wenn eine technische Eignung zur Solarstromerzeugung besteht.

CO2 Grenzausgleich

Die LINKE setzt sich für einen europäischen CO2 ­Grenzausgleichsmechanismus ein, der den Import CO2-intensiver Produkte bepreist. Es soll verhindert werden, dass die Dekarbonisierung der Industrie in Deutschland und der Europäischen Union zulasten der hiesigen Beschäftigten geht und zur Verlagerung von CO2-intensiver Produktion in Drittstaaten führt.

Kein Import von Biokraftstoffen

DIE LINKE will den Import von »Biokraftstoffen« verbieten, weil damit Nahrungsmittelproduktion in Ländern des Globalen Südens verdrängt und Biotope zerstört würden. Regionale Pflanzenölkraftstoffe sollten nur im Agrarbereich und beim ÖPNV eingesetzt werden dürfen.

Bioenergie aus eigens hierzu angebauten Energiepflanzen oder neu geschlagenem Holz soll nicht mehr generell als ökologisch gelten und keine staatliche Förderung als erneuerbare Energie erhalten.

(Christian Dümke)

2021-08-12T13:07:50+02:0012. August 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|