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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Von Bonushoppern, Kundenrückkehrern und Datenschutzbehörden

Der Gesetzgeber hat eigentlich sehr viel getan, um Kunden den Wechsel des Energieversorgers möglichst einfach zu machen. So muss dieser Wechsel selbstverständlich für den Kunden unentgeltlich erfolgen, das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, nicht überschreiten (§ 20a EnWG) und bei jeder Preisanpassung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.

Die Versorger setzen sogar noch ein drauf und bieten vielfach attraktive Wechsel- und Neukundenboni für wechselwillige  Kunden. Das schreibt das Gesetz nicht vor. Der preisbewusste Wechselkunde also der Liebling des Marktes? Nicht so ganz. Denn einigen Versorgern scheint die Gruppe der allzu preisbewussten Wechselkunden gleichzeitig ein Dorn im Auge zu sein.

So wurde jetzt bekannt, dass der Versorger Vattenfall wohl Vertragsschlüsse mit Kunden ablehnte, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Lieferverhältnis mit Vattenfall hatten und von dort zu einem anderen Versorger gewechselt waren. Betroffen sollen rund 500.000 Kunden gewesen sein. Solche „Rückkehrer“ sind jetzt nicht durchweg unbeliebt. Viele unserer Mandanten bemühen sich z.B. sogar aktiv, verlorene Kunden wieder zurückzugewinnen. Bei Vattenfall sah man das jedoch offenbar anders und lehnte die erneute Belieferung der vermeintlichen „Bonushopper“ ab.

Problematisch an der ganzen Aktion war aus Sicht der Datenschutzbehörde der Umstand, dass Vattenfall zum Herausfiltern der besagten Kunden auf noch im System vorhandene Bestandsdaten zurückgegriffen hatte. Dies wertete die Datenschutzbehörde als unzulässig und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 900.000,00 EUR. Vattenfall räumte den Vorfall auch ein.

Die grundlegende Praxis von Vattenfall wurde allerdings nicht beanstandet, wobei diese Frage auch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzbehörden fallen würde. Vattenfall rechtfertigt das Vorgehen der Kundenprüfung und Ablehnung im Rahmen einer Pressemitteilung mit dem Ziel der „Verhinderung einer missbräuchlichen Ausnutzung bonus-relevanter Verträge“. Wobei Vattenfall dort nicht näher erläutert, inwieweit Kunden die im Laufe der Jahre durch häufigere Versorgerwechsel mehrfach Bonusverträge mit Vattenfall abschließen sich „missbräuchlich“ verhalten würden.

Für die Zukunft stellt sich die Frage, ob sich derartige Verfahren der Kundenfilterung am Markt weiter etablieren, zum Beispiel in dem versucht wird das Datenschutzproblem über eine gesonderte Einwilligung des Kunden, seine Daten für einen späteren Abgleich zu speichern und zu nutzen, umgeht.

Wobei sich hier dann die Frage stellt, ob die standardmäßige Einholung einer solchen besonderen Datennutzungseinwilligung in den Bedingungen von Bonustarifen als allgemeine Geschäftsbedingung des Versorgers überhaupt zulässig und wirksam wären.

 

(Christian Dümke)

2021-09-27T21:13:04+02:0027. September 2021|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Redispatch 2.0: Was ist neu für EEG- und KWK-Anlagen?

In wenigen Tagen geht es los: Der in der Novelle des Netzausbau-Beschleunigungsgesetzes (NABEG) von 2019 vorgesehene Redispatch 2.0 soll ab dem 1. Oktober 2021 die Stabilität der Stromnetze weiter verbessern, unter anderem, weil der Ausbau der Übertragungsnetze stottert, während der Strom aus volatil erzeugenden EE-Anlagen zunimmt. Während bisher nur relativ große konventionelle Erzeugungsanlagen und Übertragungsnetzbetreiber in die stabilitätsbezogene Steuerung der Kraftwerkseinsatzplanung über “Kraftwerkspärchen” eingebunden waren, ändert sich dies künftig: “Neu” im Redispatch 2.0 sind die Verteilnetzbetreiber (hierzu demnächst hier mehr). Aber auch viele Anlagenbetreiber sind erstmals Adressaten von Maßnahmen nach den §§ 13, 13a und 14 EnWG. Details regeln drei Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) (BK6-20-059, BK6-20-060 und BK6-20-061).

Für die bisher nicht erfassten Anlagen löst Redispatch 2.0 das bisherige Einspeisemanagement ab. Redispatch 2.0 hat also deutlich mehr Adressaten als bisher. Erfasst sind künftig alle Stromerzeugungsanlagen von 100 kW elektrische Leistung an. Anlagen, die Erneuerbare Energien verwenden, sind nun ebenfalls ins Redispatch einbezogen wie KWK-Anlagen auch. Anlagen, die durch einen Netzbetreiber gesteuert werden können, sind sogar unabhängig von ihrer Leistung einbezogen.

Die neu erfassten EEG- und KWK-Anlagen verlieren also neben der Umstellung des Abrufs entlang der Vortagsprognosen den bisher geltenden Vorteil, immer erst dann abgeregelt zu werden, wenn Redispatchmaßnahmen nicht gegriffen haben. Doch auch innerhalb des Redispatch 2.0 sind sie privilegiert: Auf KWK-Anlagen wird erst zurückgegriffen, wenn die Abregelung fünfmal günstiger ist als bei Zugriff auf eine konventionele Anlage. Für EEG-Anlagen gilt das sogar erst dann, wenn der Zugriff zehnmal günstiger ist. Doch gleichwohl bleibt festzuhalten: Die Privilegierung von EEG-Anlagen im Vergleich EinsMan vs. Resdispatch 2.0 nimmt deutlich ab, was sich auch an der Ausfallvergütung zeigt: Während bisher der Netzbetreiber die entgangenen Einnahmen komplett ausgezahlt hat, wird nun nur noch die Marktprämie vom Netzbetreiber gezahlt. Um den Rest muss sich der Anlagenbetreiber selbst kümmern und sich vertraglich die an den Direktvermarkter geflossenen Börsenerlöse für die Ausfallarbeit sichern. Hier besteht Konfliktpotential.

Windräder, Strommast, Weinberg, Landschaft

Für die Anlagenbetreiber ergeben sich aus den neuen Regelungen zusätzliche Handlungsverpflichtungen. Sie müssen zunächst entweder selbst als Einsatzverantwortlicher (EIV) und Betreiber der technischen Ressource (BTR) fungieren oder schalten einen oder mehrere Dienstleister ein. Handelt es sich um EEG-Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung, so mussten sie die Vertragslage mit dem Direktvermarkter anpassen und einige Entscheidungen treffen, wie etwa die Bestimmung der Abrechnungsvariante für die Ausfallarbeit, die Zuordnung zum Prognosemodell oder zum Planwertmodell, die Entscheidung, ob der Anlagenbetreiber selbst regelt (Aufforderungsfall) oder die Regelung durch den Netzbetreiber duldet (Duldungsfall) und die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit. Insgesamt steigen die Anforderungen an den Datenaustausch, weil Stammdaten, Planungsdaten und Nichtverfügbarkeiten gemeldet werden mussten bzw. fortlaufend gemeldet werden müssen.

2021-09-24T17:49:24+02:0024. September 2021|BNetzA, Erneuerbare Energien, Strom|

Ist Deutschland bei Klimaschutz und Energiewende ein radikaler Vorreiter?

Ist Deutschland eigentlich ein Vorreiter bei Klimaschutz und Energiewende? Oder sehr radikal? Schaut man in die aktuelle Diskussion und die sozialen Medien, wird dieses Bild gerne mal bemüht. Sei es nun positiv gemeint, sei es um mehr Bemühungen um Klimaschutz abzuwehren, mit der Behauptung, wir würden ja schon genug leisten.

Wie ist also die Lage?

Ist Deutschland besonders radikal in der Klimaschutzgesetzgebung? Nicht wirklich. Im US-Bundesstaat Kalifornien gibt es bereits seit Anfang 2020 eine gesetzliche Solarpflicht für Neubauten. In Deutschland wird diese noch diskutiert. Zumindest in  Berlin gilt sie seit Mitte 2021.  Während Deutschland weiterhin über die Zukunft des Verbrennungsmotors streitet, haben 12 Länder bereits den Ausstieg bis 2035 und zwei weitere bis 2040 beschlossen.

Aber beim Atomausstieg sind wir doch Vorreiter? Leider nein. Und da reden wir noch nicht mal von Österreich, das zunächst ein neues AKW fertig gebaut und dann schon 1978 mittels Volksabstimmung beschlossen hat, es nicht in Betrieb zu nehmen und auch sonst keine weiteren AKW zu bauen. Wir reden von Italien, dass seinen Atomausstieg 1987 aufgrund der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl beschloss und schon 1990 damit fertig war und von Spanien oder Belgien die neben Deutschland ebenfalls aus der Atomkraft aussteigen.

Aber der Ausstieg aus Atomkraft UND Kohleverstromung ist doch sicher ein deutscher Sonderweg? Nein, Spanien macht das auch und will schon 2025 raus aus der Kohle sein. Deutlich früher als Deutschland. Dazu kommen diverse Länder, die (schon jetzt) keinen Atomstrom (mehr) haben und ebenfalls den Kohleausstieg vorbereiten.

Beim Anteil der erneuerbaren Energien laufen uns Dänemark, Schweden und Island den Rang ab. Diese Länder haben teilweise natürlich bessere geologische und geographische Voraussetzungen als Deutschland, aber das reicht eben nicht für einen deutschen Spitzenplatz. Großbritannien hat mehr Windenergie in GWh installiert als wir (2,39 GWh) und Weltmeister bei installierter Windkraftleistung ist übrigens Indien mit 39 GWh.

Das soll nicht bedeuten, dass in Deutschland nichts passiert. Die Veränderungen sind gewaltig. Bereits um die 50 % unseres Stromverbrauches stammen aus erneuerbaren Energien, der Kohleausstieg kommt und das letzte Atomkraftwerk geht nächstes Jahr in Ruhestand – aber der Rest der Welt schläft auch nicht. Wir sind solides Mittelfeld, aber nicht Spitzenreiter.

(Christian Dümke)

 

2021-09-22T21:06:43+02:0022. September 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Kommentar|