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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Klagen – aber wo? Der richtige Gerichtsstand beim Energievertrieb

Kommt es zum Streit zwischen Kunde und Energieversorger und streitet man sich dabei um die Bezahlung des Energieverbrauchs, stellt sich gelegentlich die Frage, wo dieser Rechtsstreit zu führen ist.

Zunächst einmal handelt es sich hierbei um eine Streitigkeit, die vor einem Zivilgericht ausgetragen werden muss. In Betracht kommt hier als sachliche Institution das Amtsgericht oder das Landgericht.

 

Der Weg zum Landgericht steht dabei grundsätzlich nur offen, wenn der Streitwert den Betrag von 5.000 EUR übersteigt. Im Energierecht gilt darüber hinaus aber die rechtliche Besonderheit, dass gem. § 102 EnWG unabhängig vom Streitwert eine Sonderzuständigkeit der Kammer für Handelssachen am Landgericht besteht, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, für deren Entscheidung es auf die Anwendung von Normen des Energiewirtschaftsgesetzes ankommt. Liegt eine solche Streitigkeit vor muss der streit auch unterhalb eines Streitwertes von 5.000 EUR am Landgericht entschieden werden. Die Abgrenzung ist hier in der Praxis nicht immer ganz einfach, denn nicht jeder Rechtsstreit, an dem ein Energieversorger beteiligt ist oder bei dem es inhaltlich um Energielieferung geht, gilt als Rechtsstreit nach § 102 EnWG – wie wir bereits hier schon einmal dargestellt hatten.

Ist die sachliche Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichtes dann geklärt, kann sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit stellen, denn Amts- und Landgerichte gibt es ja in Deutschland sehr viele. Und es gibt Fälle in denen Kunde, Abnahmestelle der Energie und Sitz des Versorgers nicht alle im selben Gerichtsbezirk liegen.

Für Kunden in der gesetzlichen Grundversorgung legt § 22 StromGVV/GasGVV sehr eindeutig fest, dass Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag der Ort der Energieabnahme durch den Kunden ist – auch wenn der Kunde dort inzwischen nicht mehr wohnen sollte.

Bei Kunden außerhalb der Grundversorgung kann auf die allgemeine Regelung des § 29 ZPO zurückgegriffen werden – dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasser-
lieferungsvertrag ist der Ort der Abnahmestelle (BGH, 17.09.2003, Az. VIII ZR 321/02). Daher kann der Kunde auch dann am Ort der Abnahmestelle auf Zahlung verklagt werden, wenn er dort inzwischen nicht mehr seinen Wohnsitz hat.

(Christian Dümke)

2021-10-04T20:33:19+02:004. Oktober 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Startschuss: Die ersten Emissionszertifikate kommen auf den Markt

In wenigen Tagen geht es los: Die ersten Emissionszertifikate nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) kommen am 5.Oktober 2021 auf den Markt. Zeit für die wichtigsten Fakten rund um den Erwerb der Zertifikate, die die Inverkehrbringer von Brenn- und Treibstoffen an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abführen müssen:

Die Zertifikate werden von der Bundesrepublik Deutschland erzeugt, die sie über die EEX, die Strombörse in Leipzig, veräußert, wo sie zweimal wöchentlich dienstags und donnerstags von 9:30 bis 15:30 verkauft werden. Den Verkaufskalender gibt es hier. Doch nur die wenigsten der 4.000 Verantwortlichen nach dem BEHG sind Mitglieder der EEX oder wollen es werden. Wer sich nicht selbst an die EEX wagen will, erwirbt Zertifikate deswegen über Intermediäre, also Zwischenhändler. Zwar beaufschlagt der Zwischenhandel die Zertifikate zusätzlich zum Transaktionsentgelt der EEX in Höhe von 0,49 Cent, doch da die Teilnahme am Handel direktüber die EEX deutlich höhere Aufwände nach sich zieht, ist es nur verständlich, dass ausweislich der Homepage der EEX bisher nur 25 Intermediäre gelistet haben.

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Die Emissionszertifikate werden streng genommen dieses Jahr noch gar nicht benötigt. Wer Brenn- und Treibstoffe in Verkehr bringt, muss für die Brennstoffemissionen des Jahres 2021 erst zum 30. September 2022 Emissionszertifikate abgeben. Die Zertifikate für dieses Jahr kosten 25 EUR. Doch abwarten, wie viele Brennstoffemissionen überhaupt am Ende auf der Uhr stehen, ist nicht zu empfehlen, denn das BEHG erlaubt es nur in geringem Umfang von 10% des Vorjahrserwerbs, 2022 noch Zertifikate für 2021 zu erwerben. Zwar ist zu erwarten, dass es auch 2022 schon einen Sekundärmarkt für 2021-Zertifikate geben wird, doch kann sich ein Unternehmen darauf nicht verlassen. Damit ist es sinnvoll, zum Jahresende 2021 ausreichend viele Zertifikate auf dem Konto zu haben, denn ansonsten kann es teuer werden, wenn die Emissionen des Jahres 2021 mit Zertifikaten des Folgejahres für 30 EUR abgedeckt werden müssen, die Preisklauseln zum Endkunden hin aber auf einem Zertifikatpreis von 25 EUR beruhen.

Aber Achtung bei allzu üppigen Sicherheitsaufschlägen! Eine Rückgabemöglichkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer also zu viel kauft, risikiert einen möglicherweise unverkäuflichen Überschuss. Hamstern jedenfalls lassen sich die Zertifikate nicht: Die Zertifikate für 2021 können nur für die Brennstoffemissionen des laufenden Jahres eingesetzt werden, nach dem 30. September 2022 verfallen sie. Immerhin, Angst, dass es gar keine abgabefähigen Zertifikate mehr am Markt gibt, muss im laufenden Jahr niemand haben. Eine verbindliche Obergrenze gibt es erst ab 2027, solange werden im Ausland Emissionsrechte zugekauft, wenn die Nachfrage das sektorielle Budget übersteigt (Miriam Vollmer)

 

2021-10-01T17:03:43+02:001. Oktober 2021|Emissionshandel, Umwelt|

Berliner Wärme: OVG BB, OVG 11 N 103.17

Berlin und Vattenfall schlossen 1994 einen Konzessionsvertrag über die Fernwärmeversorgung in Berlin. Dieser enthielt eine Endschaftsklausel in § 16 Abs. 1. Hier stand, dass nach dem Ende des Vertrages die Energieversorgungsanlagen an Berlin zu übereignen seien.

2014 lief dieser Vertrag aus. Berlin forderte nun von Vattenfall das Fernwärmenetz heraus. Doch der schwedische Konzern weigerte sich: Das Fernwärmenetz sei von den Energieversorgungsanlagen, die nach Ende der Vertragslaufzeit zu übereignen waren, gar nicht umfasst. Das wollte Berlin so nicht hinnehmen und erhob Klage vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass Vattenfall dem Land die Leitungen schuldet.

Doch das VG Berlin sah das anders: Mit Urteil vom 30.06.2017 wies das Gericht die Klage ab. Weder auf Basis des 2016 noch einmal geänderten Vertrages, noch auf straßenrechtlicher Grundlage sah das Gericht einen Rechtsgrund, der einen Herausgabeanspruch des Landes begründen könnte. Die (vor den Verwaltungsgerichten nicht automatisch mögliche) Berufung eröffnete das VG nicht. Doch Berlin akzeptierte die Entscheidung nicht und beantragte gem. § 124 VwGO die Berufungszulassung. Diesen, dem eigentlichen Berufungsverfahren vorgeschalteten Antrag wies das OVG Berlin-Brandenburg nun am 5. Juli 2021 ab. Die Gründe für die Zulassung einer Berufung lägen nicht vor:

Berlin hatte zunächst umfangreich mit Verfahrensfehlern argumentiert: Zunächst sei die 4. Kammer des VG Berlin unzuständig gewesen. Das OVG hielt dies aber für unzutreffend, denn es handele sich primär um eine energiewirtschaftsrechtliche Sache, nicht um Straßenrecht, weswegen die 4. und nicht die 1. Kammer zu Recht mit der Sache befasst worden war. Weiter hatte das Land gerügt, im Urteil des VG Berlin hätten Ausführungen zu § 1004 BGB gefehlt, weswegen ein verfahrensfehlerhafter Begründungsmangel vorgelegen hätte. Dies überzeugte den Senat aber nicht, denn es ergebe sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe. Der Senat sah auch keinen Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation. Das Gericht hätte in der bemängelten Passage nur sein Verständnis der maßgeblichen Vertragsklausel erläutert. Das VG Berlin hätte auch keine Hinweispflicht auf sachdienliche Anträge verletzt, unabhängig davon würde das Urteil nicht auf einem Verfahrensmangel beruhen, wäre also nicht anders ausgefallen, wenn das VG sich so verhalten hätte, wie das Land es in seiner Berufungszulassung für richtig erklärt hatte: Das VG hatte seine Entscheidung nicht allein auf die Auslegung des Konzessionsvertrags aus 1994 gestützt, sondern parallel begründet, so dass das Urteil nicht allein auf den Punkten “beruhte”, die als verfahrensfehlerhaft vorgetragen wurden.

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Daneben sah der Senat aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die ebenfalls eine Zulassung der Berufung geboten hätten. Die Begründung sei weder widersprüchlich, noch hätte das Gericht einen Formzwang und einen hieraus resultierenden Auslegungsauftrag übersehen. Auch straßenrechtlich hätte das Gericht nichts falsch gemacht. Ein straßenrechtlicher Beseitigungsanspruch bestehe nicht, weil Vattenfall nicht unerlaubt, sondern erlaubt das Leitungsnetze betreibe. Das sei auch keine nicht vollwertige Interimslösung.

Zuletzt betrachtet das OVG die Sache auch nicht als tatsächlich oder rechtlich schwierig, was auch zur Zulassung der Berufung geführt hätte. Bemerkenswert in diesem Kontext die Anmerkung des Senats, dass der schiere Hinweis auf die Länge der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ausreicht, um eine besondere Schwierigkeit zu indizieren. Potentiell schwierige Fragen dagegen seien nicht tragend für das Urteil gewesen. Dies gelte auch für die Fragen, die das Land als von “grundsätzlicher Bedeutung” betrachtet und deswegen die Berufungszulassung verlangt.

Die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Vattenfall kann sein Netz behalten. Für die öffentliche Hand, die ein Interesse daran hat, den Wärmenetzbetrieb nur auf Zeit zu konzessioneren, ist das indes keine ganz befriedigende Konsequenz. Hier liegt der Schlüssel in der möglichst präzisen Ausgestaltung von Endschaftsklauseln: Diese müssen ganz klar regeln, wie Gemeinden nach Ende der Vertragslaufzeit wieder an ihre Netze kommen. Oder der Gesetzgeber wird hier aktiv. (Miriam Vollmer).

Sie möchten mit uns über Fernwärme sprechen? Am 12. Oktober 2021 laden wir zum Fernwärmetalk. Infos und Anmeldung hier.

2021-09-30T00:03:10+02:0029. September 2021|Konzessionsrecht, Wärme|