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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Wie nun weiter als Versorger?

Dass Energiepreise noch einmal so steil gen oben gehen, hätte auch keiner erwartet. Entsprechend hat auch niemand so hohe Preise abgesichert. Das ist für Letztverbraucher, gerade in der Industrie, ein Problem, existentiell ist es aber auch für Versorger, die Strom und insbesondere Erdgas nicht selbst verbrauchen, sondern an Dritte weiterveräußern: Können Sie die Preise nicht in demselben Maße anpassen, wie ihre eigenen Kosten steigen, ist dies in jedem Fall ein Problem.

Grundversorgung

In der Grundversorgung dürfen Versorger die Preise anpassen, sofern und soweit ihre eigenen Kosten in exakt diesem Maße steigen. Allerdings ist dies nicht von heute auf morgen erlaubt, sondern nur nach Veröffentlichung mindestens sechs Wochen vor der Preisanpassung zum Monatsbeginn. Das heißt: Wenn am Montag, den 18. September 2021, ein Versorger veröffentlicht, dass er seine Preise anpasst, steigen diese erst zum 1. Dezember 2021. Bis dahin verbrennt natürlich noch viel Geld, insbesondere dann, wenn noch mehr Versorger die Belieferung ihrer Sonderkunden einfach einstellen und die Kunden in die Ersatzversorgung durch den Grundversorger fallen. Und was, wenn die Rallye dann weiter geht und umgehend wieder angepasst werden muss?

Sonderkunden

Noch kritischer sieht die Lage bei Sonderkunden aus. Hier gibt es kein gesetzliches Preisanpassungsrecht, ein solches Recht kann höchstens aus Vertrag resultieren, etwa in Form von vertraglich vereinbarten Preisgleitklauseln.Wer eine solche hat, die zumindest zeitverzögert auf die gestiegenen Preise reagiert, kann sich glücklich schätzen, auch wenn der Zeitnachteil bleibt. Ansonsten gilt: Versorger können ihre Kunden um ihr Einverständnis zu neuen Preisen bitten. Aber einseitig wird es schwer. Mit anderen Worten: Wenn vertraglich für einen bestimmten Zeitraum ein bestimmter unveränderlicher Preis vereinbart ist, dann gilt dieser erst einmal ohne Wenn und Aber.

Indes wären wir keine Juristen, wenn wir dies nicht sofort einschränken würden: Es hängt ganz vom Vertrag ab, ob es nicht doch einen Hinterausgang bei drastisch veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gibt. Hier lohnt sich manchmal gerade bei gewerblichen Verträgen ein tiefer Blick in die Präambeln, Sprechklauseln, Zweckbestimmungen und andere Regelungen, an die man im Alltag selten denkt, ob nicht doch eine Anpassung möglich ist. Oder – weniger als gut, aber besser als nichts – eine vorzeitige außerordentliche Kündigung rechtmäßig sein könnte.

Space Shuttle, Abheben, Nasa, Raumfahrt, Weltraum

Im Markt viel diskutiert wird aktuell, ob bei völlig außergewöhnlichen Preissteigerungen für den eigenen Bezug nicht doch ein Preisanpassungsrecht nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB greift. Diese lauten:

“(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.”

Befürworter argumentieren, dass mehr als vervierfachte Preise genau dies bedeuten: Der jeweilige Vertrag fuße auf der unausgesprochenen Grundlage, dass der Energiepreis im Endpreis höher ist als der Börsenpreis, und wäre schon bei Vertragsschluss absehbar gewesen, dass es sich eines Tages anders verhält, hätte der Letztverbraucher dem Versorger eine Anpassung schlechthin nicht abschlagen können. Das lässt sich erst einmal hören.

Indes: Die Rechtsprechung lässt Vertragsanpassungen – wie eben eine Änderung der einmal fest vereinbarten Preise – nur unter ganz engen Voraussetzungen zu. Dies haben Gerichte vielfach festgestellt. Erst im laufenden Jahr ist der BGH zum Ergebnis gekommen, dass eine kalkulatorische Annahme nicht einmal dann Geschäftsgrundlage ist, wenn sie dem Besteller gegenüber offengelegt wurde (Urteil des VII. Zivilsenats vom 10.6.2021 – VII ZR 157/20 -, Rn. 22). Wenn die Kalkulation nie auf dem Tisch lag, sieht es vermutlich noch schlechter aus mit einem Anpassungrecht. Und auch die Suche nach älteren Entscheidungen macht deutlich, dass der Wunsch nach Anpassung wegen veränderter Umstände jedenfalls kein Selbstläufer ist: So hat z. B. das OLG Celle im Jahre 2019 (Urteil vom 26.11.2019, 13 U 127/18) unterstrichen, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise jedenfalls kein Umstand sei, der zu einer Vertragsanpassung – hier eines Mautvertrages – berechtigt.

Insgesamt gilt damit: Ein generelles Preisanpassungsrecht gibt es im Sonderkündigungsrecht sicher nicht. Gleiches gilt für außerordentliche Kündigungen. Doch im Einzelfall lohnt es sich durchaus, den Vertrag in allen seinen Teilen sorgfältig zu prüfen. Doch unabhängig von diesen Prüfungen und den Entscheidungen der Versorger, wie hiermit umzugehen ist, ist zu erwarten, dass mit erheblichen Marktverwerfungen zu rechnen ist. Das ist, so glauben alle, mit denen wir sprechen, erst der Beginn einer unruhigen Marktphase (Miriam Vollmer).

2021-10-15T21:31:43+02:0015. Oktober 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Energiewende weltweit – Neues Klimaschutzgesetz in Frankreich

Dass Deutschland nicht das einzige Land ist, welches eine Energiewende betreibt, haben wir in den letzten Wochen immer wieder feststellen können. Heute wollen wir zu unserem direkten Nachbarn Frankreich schauen, wo vor 2 Monaten ein neues Klimaschutzgesetz verabschiedet wurde.

Nach den ausufernden Protesten der Gelbwesten in den letzten Jahren aufgrund einer eingeführten Ökosteuer auf Benzin entschloss sich Staatschef Macron im vergangenen Jahr dazu, einen Bürgerrat für Kilmaschutz einzuberufen – bestehend aus 150 zufällig ausgewählten Bürgern und Bürgerinnen, welche mit Hilfe verschiedenster Expert:innen Vorschläge erarbeiteten, die der französischen Klimapolitik dabei helfen sollen, die Treibhausgasemissionen signifikant zu reduzieren um spätestens im Jahr 2050 klimaneutral zu sein. Viele der von dem Bürgerrat vorgeschlagenen Maßnahmen wurden jedoch nur abgeschwächt übernommen.

Dennoch: Vorgesehen ist unter anderem ein Inlandsflugverbot (zumindest dann, wenn die Strecke auch in weniger als zweieinhalb Stunden mit dem Zug zurückgelegt werden kann – ausgenommen sind außerdem Anschlussflüge). Besonders schlecht isolierte Wohnungen sollen nicht mehr vermietet werden dürfen. Für fossile Energieträger wie Gas oder Kohle soll nicht mehr geworben werden dürfen – ebenso wenig wie für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 123 Gramm pro Kilometer. Dafür soll der Kauf von Elektrofahrrädern subventioniert werden. In Schulkantinen soll mindestens ein vegetarisches Menü pro Woche angeboten werden. Außerdem werden mutwillige Umweltschädigungen nationalen Ausmaßes unter Strafe gestellt. Bei einer Verurteilung wegen eines sog. „Ökozids“ drohen bis zu zehn Jahren Haft sowie Bußgelder von bis zu 4,5 Millionen Euro. Klingt doch alles wirklich vielversprechend, oder? Nicht so wirklich. Kritiker bemängeln, dass zu viele der Maßnahmen insgesamt zu schwach seien um ernsthaft Schritte in Richtung Klimaneutralität zu gehen. Außerdem gelten viele der Gesetze erst ab 2028, 2034 oder gar ab 2040 – was für eine Begrenzung des Klimawandels sehr wahrscheinlich viel zu spät sein wird.

Auch in der Stromproduktion ist Frankreich hinsichtlich des Klimaschutzes nur halbherzig dabei. Zwar liegt der Anteil des Kohlestroms bereits bei unter 4 % und der Kohleausstieg ist in den nächsten Jahren geplant. Jedoch ist das nur deshalb möglich, weil Frankreich sehr stark auf Atomstrom setzt – unter anderem mit Kraftwerken, die das Höchstalter von 40 Jahren bereits überschritten haben und damit eigentlich abgeschaltet gehören. 67,1 % des erzeugten Stromes stammen aus der Kernenergie (das ist der weltweit höchste Anteil) – nur 25,4 % hingegen aus Erneuerbaren Energien. Jedoch soll bis 2035 der Atomstromanteil auf 50 % sinken, der Anteil der Erneuerbaren Energien hingegen auf mindestens 40 % steigen. Wichtigste Quelle ist dabei die Wasserkraft, sie verfügt mit knapp 26 Gigawatt installierter Leistung über die gleiche Kapazität wie Wind und Solarenergie zusammen.

Frankreich ist also, was die Energiewende angeht, auf keinem ganz schlechten Weg. Jetzt heißt es jedoch: Taten sprechen lassen. Denn um die Emissionen bis 2030 wirklich um 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren, wird das aktuelle Tempo Frankreichs hinsichtlich des Ausbaus Erneuerbarer Energien und der Umsetzung der jüngst erlassenen Klimaschutzmaßnahmen nicht ausreichen.

(Josefine Moritz)

Die AVBFernwärmeV als Problem fürs Wärme-Contracting

Als das Wirtschaftsministerium den ersten Entwurf für die FFVAV vorstellte, war der Ärger groß: Die Definition schloss Contracting aus, also die objektivbezogene Wärmeversorgung durch ein externes Unternehmen, oft durch BHKW oder in jüngster Zeit durch eine Kombination von Wärmepumpe und Stromversorgung. Die Contractoren wollten aber in dem etablierten Gefüge der AVBFernwärmeV bleiben.

Nachdem der Bundesrat am 25. Juni 2021 den Entwurf noch einmal grundlegend abgeändert hat, reiben sich viele Unternehmen nun aber erstaunt die Augen. Die neue AVBFernwärmeV wirft aufgrund einiger neuer Punkte nun ganz neue Fragen auf. Die beiden wichtigsten: Wie nun mit den Veröffentlichungspflichten umgehen? Und vor allem: Wie weiter mit dem Recht des Kunden, im laufenden Vertragsverhältnis die Anschlussleistung zu reduzieren?

Die Veröffentlichungspflichten haben es jedenfalls in sich: Seit dem 5. Oktober 2021 (ja, wirklich! Seit über einer Woche!) müssen Fernwärmeversorger im Internet ihre allgemeine Versorgungsbedingungen und alle Preisregelungen, aber auch die Netzverluste ins Internet stellen. Leicht verständlich soll das auch noch ausfallen. Eine Ausnahme für Contractoren gibt es hier nicht, sie ergibt sich auch nicht qua Natur der Sache. Insofern spricht viel dafür, dass auch Gerichte sich auf den Standpunkt stellen würden, dass diese Daten ins Internet gehören. Der Contractor – etwa ein Heizungsbauer – ist nicht im Internet? Auch für diesen Fall ist keine Ausnahme vorgesehen.

Ist die Veröffentlichungspflicht in erster Linie Aufwand, geht es bei dem Kundenrecht auf Anpassung der Anschlussleistung ans Eingemachte. Denn aus der Summe der Anschlussleistungen ergibt sich, welche “Hardware” ein Versorger vorhalten muss. Nun sid Erzeugung und Netze keine Investitionen, die sich kurzfristig anpassen lassen, das neugeschaffene Recht des Kunden in § 3 AVBFernwärmeV, jedes Jahr begründungslos um bis zu 50% die Anschlussleistung zu verändern, ist insofern schon im klassischen Fernwärmenetz ein Problem, sobald es in Größenordnungen auftritt. Im Contracting im Einzelobjekt stellen sich kaum beantwortbare Fragen. Ein Contractor, der etwa ein Einkaufszentrum mit einem Heizkraftwerk versorgt, ist ja hinsichtlich seiner technischen Ausstattung und seines Invests noch viel weniger flexibel als ein klassischer Versorger. Da er die Anschlussleistung nicht technisch drosseln kann, bedeutet im Falle des Contractors die Reduzierung der Anschlussleistung wohl in erster Linie, dass der Kunde seinen Grundpreis nach Belieben reduzieren kann. Für die Kalkulation des Contractors ist das natürlich ein Problem.

Erfurt, Nord, Erfurtnord, Swe, Heizkraftwerk

Wie nun damit umgehen? Viele Unternehmen werden ihr Preisgefüge ändern, so dass die Investition über den Arbeits- und nicht über den Grundpreis finanziert wird. Dann tut die flexible Anschlussleistung nicht so weh. Doch wie damit umgehen, wenn nach oben angepasst werden soll? Muss dann ein Kessel herangeschafft werden, wenn der Winter besonders kalt zu werden droht? Es darf ja wohl auch nach oben angepasst werden, siehe § 3 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV. Angesichts dieser Probleme spricht dann doch viel dafür, die AVBFernwärme zu verlassen und einen abweichenden Vertrag zu schließen. Doch Obacht! Hier gilt § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV: Der Versorger muss dem Kunden einen AVB-konformen Vertrag angeboten haben und dieser muss ausdrücklich mit der Abweichung einverstanden sein (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwärmerecht am 27. Oktober 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-13T18:18:22+02:0012. Oktober 2021|Wärme|