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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Achtung, Risiko: Verspätung und Fehler beim neuen Fernwärmerecht

Die Fernwärmeabrechnungsverordnung (FFVAV) stellt Fernwärmeversorger in ohnehin unruhigen Zeiten vor eine Reihe praktischer Herausforderungen (hier ausführlicher erläutert): Woher nun auf Schlag die fernablesbaren Zähler nehmen, die laut § 3 Abs. 3 FFVAV seit dem 5. Oktober einzubauen sind? Was, wenn ein Unternehmen es nicht hinbekommt, den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FFVAV dem Kunden mit den Abrechnungen zu übersendenden “Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbereinigten Wärme- oder Kälteverbrauchs des Kunden mit dessen witterungsbereinigtem Wärme- oder Kälteverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form” aufzubereiten (zu den ausufernden Informationspflichten hier)? Das neue Fernwärmerecht enthält eine ganze Reihe solcher Regelungen, die umzusetzen jedenfalls nicht so schnell geht wie die Veröffentlichung der neuen Verordnung im Bundesgesetzblatt. Dass nun – Ende Oktober – erste Fernwärmeversorger durchblicken lassen, dass es mit der monatlichen Abrechnung nach § 4 Abs. 5 FFVAV ab dem 1. Januar 2022 schwierig werden könnte, ist angesichts der Fülle an Herausforderungen im laufenden Jahr bedauerlich, aber auch nicht weiter überraschend.

Doch was passiert eigentlich, wenn es Unternehmen nicht gelingt, die neuen Pflichten rechtzeitig umzusetzen? Bußgeldvorschriften gibt es immerhin nicht, es gibt auch keine die Einhaltung dieser Vorschriften beaufsichtigende Behörde.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Was immerhin klar ist: Auch wenn die Abrechnung nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht hinreichend oft kommt, muss ein Kunde bezogenen Fernwärme bezahlen. Die neuen Abrechnungsregeln, erst recht die neuen Informationspflichten, sind keine Voraussetzung für das Entstehen des Zahlungsanspruchs. Doch egal sind sie keineswegs und Entspannung nicht am Platz: Hält ein Unternehmen seine Verpflichtungen nicht ein, so könnte es abgemahnt werden. Eine denkbare Grundlage wäre § 3a UWG, der den Rechtsbruch für wettbewerbswidrig erklärt. Zwar steht naturgemäß die Klärung aus, ob es sich hier unter den sehr besonderen Bedingungen der Fernwärme um Marktverhaltensregelungen mit Schutzwirkung auch für Wettbewerber handelt, aber immerhin geht es um Regelungen des Verbraucherschutzes, die ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (hierzu BGH, GRUR 2012, 842). Abmahnungen wiederum sind teuer: Selbst wenn sich ein Unternehmen auf das Abmahnschreiben hin unterwirft und die Unterlassungserklärung abgibt, zahlt es die gegnerischen Anwaltskosten, ganz zu schweigen von den eigenen internen wie externen Aufwänden (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwärmerecht am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-22T10:18:47+02:0022. Oktober 2021|Messwesen, Vertrieb, Wärme|

Ich bin dann mal weg! Kann der Grundversorger das Handtuch werfen?

„Strompreishoch – Erster Grundversorger gibt auf“ titelt aktuell die ZfK. Aber geht das denn so einfach?

Das deutsche Energierecht ist so konzipiert, dass eigentlich jedem zahlenden Haushaltskunden zumindest ein Energieversorger zur Verfügung steht – der sogenannte Grundversorger gem. § 36 EnWG. Grundversorger ist dabei derjenige Versorger, der im jeweiligen Netzgebiet die meisten Kunden versorgt. Alle 3 Jahre wird dies vom örtlichen Netzbetreiber neu ermittelt. Der Grundversorger ist dann verpflichtet, einen oder mehrere allgemeine Tarife der Grundversorgung anzubieten und soweit zumutbar jedermann zu diesem Tarif zu versorgen, der das wünscht und bezahlen kann.

Soweit so gut, aber kann der Grundversorger diese Position eigentlich abgeben, aufgeben oder sonstwie freiwillig loswerden?

Das EnWG selbst kennt nur den Verlust des Grundversorgerstatus durch Feststellung des Netzbetreibers im Rahmen der alle 3 Jahre zum Stichtag 01. Juli stattfindenden Prüfung (§ 36 Abs. 2 EnWG). Eine freiwillige oder rechtsgeschäftliche Abgabe dieser Aufgabe ist dagegen nicht vorgesehen.

Insolvenz oder gar rechtliche Liquidation des Grundversorgers als solchen, würde gleichwohl zum Wegfall der Aufgabenerfüllung aufgrund von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit führen. Gleiches dürfte gelten für den Fall der vollständigen Einstellung der Geschäftstätigkeit, also jeder Lieferung von Energie. So geschehen dann auch in dem von der ZfK geschilderten Fall. Unterhalb dieser doch eher drastischen Schritte ist dagegen kein rechtlicher Ausweg erkennbar.

Eine einvernehmliche rechtsgeschäftliche Übertragung der Aufgabe des Grundversorgers auf einen geeigneten und willigen anderen Versorger (vergleichbar der Übertragung der Aufgabe des Grundzuständigen Messstellenbetreibers) oder die Zusammenlegung von Versorgungsgebieten ist im EnWG bisher jedenfalls nicht angelegt.

(Christian Dümke)

2021-10-21T21:00:11+02:0021. Oktober 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom|

Das Sondierungspapier der Ampel: Energie

Es scheint schneller zu gehen, als vielfach befürchtet: Das Sondierungspapier von SPD, Grünen und FDP liegt auf dem Tisch. Schauen wir uns also an, was die wahrscheinlich nächste Regierung im Bereich Energie mit uns vorhat:

Ziel: 1,5% C

Erster Eindruck: Bei der Energiewende haben sich die Grünen weitgehend, aber nicht voll durchgesetzt. Das 1,5° C-Ziel wird prominent verankert, aber gleichzeitig auch begrenzt: Deutschland wird nicht mehr mindern, als Bundesverfassungsgericht (hier zum Klimabeschluss) und EU vorgeben. Aber ob sich Deutschland widerwillig zur Kirmes mitschleifen lässt oder selbst mit einem robusten Überprüfungsmechanismus treibt und zieht, macht dann doch einen auch in Brüssel möglicherweise spürbaren Unterschied.

Ausbau der Erneuerbaren

Praktisch wird es in den folgenden Absätzen: Die Aufdach-PV wird teilweise verbindlich. Gewerbeimmobilien müssen, Private sollen verfügbare Dachflächen für PV nutzen. Hier sind wir gespannt auf die Ausgestaltung. PV auf schattige Dächer zu legen, ist Geldverschwendung, aber die Lasten müssen zwischen denen, die einen Platz an der Sonne haben, und allen anderen fair verteilt werden. Was hoffentlich im Koalitionsvertrag noch nachgeliefert wird: Die Mieterstromregelungen sind unpraktisch, viel zu bürokratisch (hier und hier haben wir erklärt, was nicht gut läuft). Hier diskutiert man ergebnislos seit Jahren, die neue Regierung sollte schnell Möglichkeiten schaffen, um auch Mieter unkompliziert mit Solarstrom vom Dach zu versorgen.

Ampel, Signal, Der Verkehr, Straße, Unterzeichnen

Erwartungsgemäß finden wir ein klares Bekenntnis zur Windkraft: 2% der Landesfläche sollen für WEA ausgewiesen werden. Kommunen sollen künftig mehr profitieren. Wird aus dem § 6 EEG 2021, der freiwillige Zahlungen an Gemeinden erlaubt, wo WEA oder Freiflächen-PV betrieben werden, damit eine verpflichtende Regelung? Dass Offshore-Wind ausgebaut werden soll, war ebenso zu erwarten.

Kohleausstieg

Der Zeitpunkt des Kohleausstiegs hat angesichts der Budgetierung der verfügbaren Emissionsrechte durch den EU-Emissionshandel für den Klimaschutz eher symbolische Bedeutung, doch das Ziel eines im Idealfall auf 2030 vorgezogenen Kohleausstiegs ist ein wichtiges Signal für die Energiemärkte und Investoren. Mindestens ärgerlich: Bekanntlich wurde im Februar diesen Jahres ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit den Braunkohlekraftwerksbetreibern abgeschlossen (hier erläutert), der den Ausstieg aus der Braunkohleverstromung bis 2038 gegen Milliardenzahlungen fixiert. Allein RWE soll 2,6 Mrd. EUR erhalten, die LEAG 1,75 Mrd. EUR. Dieser Vertrag enthält zwar eine Option, den Kohleausstieg um drei Jahre ohne weitere Entschädigungen vorzuziehen, aber ein acht Jahre früherer Ausstieg könnte noch teurer werden.

Neue Gaskraftwerke

Um Versorgungssicherheit auch in einer durch volatile EE-Anlagen geprägten Struktur zu gewährleisten, will die Ampel Gaskraftwerke bauen, die später auf klimaneutrale Gase umgerüstet werden können. Diese Forderung ist unter Umweltverbänden unpopulär. Gleichzeitig ist sie nahezu alternativlos, wenn Deutschland nicht alles auf die Karte nicht erneuerbarer Stromimporte setzen will. Zudem: Läuft alles gut, werden diese Kraftwerke zunehmend weniger gebraucht und verdienen ihr Geld mit dem Produkt “Versorgungssicherheit” in möglicherweise wenigen Stunden im Jahr. Uns fehlt hier ein klares Bekenntnis zur Kraft-Wärme-Kopplung, aber ein Sondierungspapier ist ja noch nicht aller Tage Abend.

Wie erwartet, will die wohl nächste Bundesregierung das EEG-Umlagesystem abschaffen. Dies lag seit Jahren in der Luft, die Teilfinanzierung seit Beginn dieses Jahres durch die Einnahmen aus dem CO2-Preis hat zudem einen entscheidenden Vorteil aufgehoben: Die frühere EEG-Umlage war keine Beihilfe, Berlin durfte allein gestalten. Jetzt sitzt Brüssel ohnehin stets mit am Tisch (hier erläutern wir ausführlicher). Vorteil: Je nach Gestaltung ist es möglich, Strom je nach Erzeugungstechnologie unterschiedlich zur Finanzierung heranzuziehen und auch die Unternehmen zu beteiligen, die nicht der Industrie, sondern dem Dienstleistungssektor angehören.

Strommarkt

Nur mit einem einzigen Satz ist erwähnt, dass im Zuge des Ausbaus der Erneuerbaren ein neues Strommarktdesign eingeführt werden soll. Hier kann man nur abwarten, wie sich die künftigen Koalitionäre dieses vorstellen.

Was ist davon zu halten?

Es gehört zu den unschönen Tendenzen der letzten Jahre, den, der nicht grundsätzlich unzufrieden ist, als dummes Schlafschaf zu betrachten. In diesem Sinne: Von uns ein herzhaftes “mäh!”: Wir sind nicht unzufrieden. Dass die Erneuerbaren ausgebaut werden, die EEG-Umlage anderen Verteilungsmechanismen weichen soll, dass Gas die Versorgung sichern soll, erscheint uns sinnvoll und realistisch. Den vorzeitigen Kohleausstieg nicht allzu hoch zu hängen, finden wir ebenfalls klug. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird dies schon der steigende CO2-Preis regeln. In diesem Fall muss man den Braunkohlemühlen im Rheinland und in der Lausitz nicht noch mehr Steuerzahlergeld nachwerfen als im Vertrag mit den Betreibern schon geschehen.

Was uns noch fehlt, sind konkrete Ideen zur Kraft-Wärme-Kopplung, zum Ausbau von Nullemissionswärmenetzen, wir fragen uns auch, wie eine Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Erneuerbare angesichts der gemeinschaftsrechtlichen Bindungen aussehen soll. Wir sind insofern gespannt auf den Koalitionsvertrag, wohl wissend, dass auch die Regierung Merkel am Ende ganz anders abgeliefert als geplant hat (Miriam Vollmer).

2021-10-19T11:34:29+02:0019. Oktober 2021|Allgemein, Energiepolitik|