Avatar-Foto

Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Das BMU ändert die BEHV: Der Umgang mit Härtefällen

Nun läuft der nationale Emissionshandel, der Brenn- und Treibstoffe verteuert, seit fast einem Jahr. Auf 2021 noch verhältnismäßig niedrigem Niveau soll die Belastung dazu führen, dass Unternehmen und Verbraucher*innen einen Anreiz haben, ihre Emissionen zu senken, etwa durch einen Technologiewechsel, eine verbesserte Gebäudeeffizienz oder schlicht sparsameres Verhalten.

Doch schon das BEHG selbst erkennt an, dass in atypischen Einzelfällen der Emissionshandel zu unerwünschten Folgen führen kann. Nun soll der Emissionshandel Klimaschutz fördern, aber niemanden erdrosseln. Deswegen beauftragt § 11 Abs. 2 BEHG den Verordnungsgeber damit, die Details für einen finanziellen Ausgleich unzumutbarer Härten zu regeln. Dieser Entwurf einer Verordnung, technisch eine Änderung der bereits geltenden Brennstoff-Emissionshandelsverordnung (BEHV), liegt nun auf dem Tisch. Die Konkretisierung der Härtefallregelung ist hier als Abschnitt 5 enthalten. Gleichzeitig soll ein neuer Abschnitt 4 der BEHV das bisher noch fehlenden jährlichen Emissionsmengen ausweisen, die aus dem EU-Klimaschutzgesetz abgeleitet sind. Für die Härtefälle gilt danach künftig voraussichtlich Folgendes:

# Beantragt werden soll jeweils bis zum 31. Juli des zweiten Jahres eines Zweijahreszeitraums für diesen Zweijahreszeitraum, oder im Folgejahr nur für dessen zweites Jahr. Für 21/22 gilt dies nicht, hier haben Unternehmen bis zum 30.09.2022 Zeit.

# Wichtig: Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen. Auch Unternehmen, die einem Carbon-Leakage-Sektor angehören, sind raus. Dies reduziert die potentiellen Anspruchsteller natürlich, das BMU erwartet aber trotzdem rund 100 Anträge pro Jahr.

# Erforderlich sind verhältnismäßig umfassende Angaben zum Unternehmen, testieren muss ein/e Wirtschaftsprüfer*in.

# Kernstück des Antrags ist natürlich die “unzumutbare Härte”. Hier ist nach dem § 41 BEHV-Entwurf darzulegen, dass dass die durchs BEHG “verursachte zusätzliche und unvermeidbare finanzielle Belastung eine Höhe erreicht, die eine unternehmerische Betätigung unmöglich macht.” Sprich: Die BEHG-Kosten bringen das Unternehmen um. Entlastungen sind gegenzurechnen. Was in die Berechnung einfließen darf, ist im Folgeparagraph dargelegt.

# In welchen Dimensionen sich diese Belastung bewegen muss, um einen Antrag zu rechtfertigen, ergibt sich aus § 41 BEHV-Entwurf, wenn von mehr oder weniger als 20% BEHG-Kosten der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten oder der Bruttowertschöpfung die Rede ist. Zwar ist ein Antrag auch unterhalb dieser Größenordnung möglich (aber zusätzlich begründungsbedürftig), aber vermutlich dürfte es einem Unternehmen schwer fallen, bei deutlich kleineren anteiligen Belastungen die Behörde zu einem positiven Entscheid zu bewegen.

# Weiter ist darzulegen, dass die Zusatzbelastung unvermeidbar ist, also weder gewälzt werden kann, noch Kosten gemindert werden können und auch keine energiesteuerlichen Privilegierungen geltend gemacht werden können. Ab 2023 muss ein Unternehmen auch darlegen, dass es wirklich nichts tun kann, um effizienter zu werden und Kosten so einzusparen. Hier dürfte es für viele potentiell Betroffene eng werden.

# Für Unternehmen, die über einen solchen Antrag nachdenken, lohnt sich ein Blick in die neue Anlage 6, die sehr genau darlegt, was man für den Antrag braucht.

Benzin, Diesel, Gas, Automobil, Preise, Öl, Treibstoff

Ob viele Unternehmen diesem sehr strengen Kriterienkatalog standhalten werden? Wir sind skeptisch, auch mit Blick auf die restriktive Praxis, die die DEHSt – auch hier wieder Vollzugsbehörde – in der Vergangenheit bei Anwendung der damals noch geltenden Härtefallregelung im EU-Emissionshandel angewandt hat. Doch auch wenn der Härtefall alles andere als ein offenes Scheunentor darstellen dürfte, ist es aus Verhältnismäßigkeitsgründen doch gut und richtig, dass es diese Ausnahmeregelung gibt (Miriam Vollmer).

Wir schulen! Am 1. Dezember 2021 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr erläutern wir Basics und Neuigkeiten zum BEHG per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

2021-11-05T10:23:40+01:005. November 2021|Emissionshandel, Umwelt|

Zur Glasgower Klimakonferenz -„Don’t choose extinction“

Sechs Jahre nach dem Pariser Klimaabkommen im Jahr 2015 treffen sich aktuell gerade hochrangige Politiker:innen und Expert:innen aus aller Welt, um auf der UN-Klimakonferenz in Glasgow eine Zwischenbilanz zu ziehen. Um festzustellen, dass das, was getan wird, noch nicht genug ist und um neue Maßnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen sollen das 1,5°C-Ziel doch noch zu erreichen. Die Zeit, die bleibt, um den Klimawandel noch zu begrenzen, wird immer knapper. Entsprechend hoch sind die Erwartungen.

In Vorbereitung auf die Klimakonferenz veröffentlichte das UNDP, United Nations Development Programm, auf ihrer Website einen Beitrag, wie die Klimakonferenz wohl ablaufen würde, wenn Frankie der Dinosaurier eine Rede halten könnte. Seinen eindrucksvollen Appell an die Mitglieder der Konferenz, sich nicht selbst aussterben zu lassen, sehen Sie hier (es lohnt sich).

Jedoch fehlen für wirklich erfolgsversprechende Verhandlungen wichtige Akteure: insbesondere die Abwesenheit des chinesischen Präsidenten Xi Jinping wird heftig kritisiert, wo China doch der weltweit größte CO2-Emittent ist und einen signifikanten Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten könnte. Oder gar müsste.
Nach vielen eindringlichen Worten und bewegenden Reden der Staatschefs am Montag bleibt nun abzuwarten, welche dieser Worte letztlich zu verbindlichen Beschlüssen werden und welche nur leere Worthülsen sind.

(Josefine Moritz)

2021-11-04T23:55:58+01:004. November 2021|Energiepolitik, Energiewende weltweit|

Wie böse ist die Scheibenpacht?

Eine “Milliarden-Abzocke” sei die Scheibenpacht, steht im Spiegel, der die Modelle mit den Cum-Ex-Fällen vergleicht, in denen Unternehmen sich Steuern haben erstatten lassen, die sie nicht bezahlt haben. Doch während es bei Cum-Ex auf der Hand liegt, dass eine Erstattung nicht höher sein kann, als die eigentliche Zahlung, auf die sie sich bezieht, ist die Situation bei der Scheibenpacht deutlich komplexer und führt tief in die Vergangenheit des EEG und des Energierechts generell. Ein paar Worte deswegen zur Einordnung:

Anders als Verbraucher beziehen Unternehmen ihre Energie oft nicht von Dritten, sondern erzeugen sie selbst. Das hat keinen irgendwie “anrüchigen” Hintergrund, sondern hängt mit dem Wärmebedarf von Unternehmen zusammen, die Wärme für mechanische oder chemische Prozesse oder zum Trocknen benötigen. Strom aus diesem Prozess auszukoppeln ist dann nur konsequent. Zudem spart ein Unternehmen im besten Fall natürlich auch Geld, wenn sein Strom nicht über ein Netz transportiert werden muss, so dass keine Netzentgelte anfallen, und auch kein anderes Unternehmen mitverdient. Industriekraftwerke sind also eine ganz normale, energetisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle und deswegen verbreitete Angelegenheit.

Doch wie kommt nun die EEG-Umlage hier ins Spiel? Bis 2014 musste man für seine eigene Erzeugung keine EEG-Umlage zahlen. Das erschien damals jedem logisch, schließlich zahlte das Unternehmen auch keine Netzentgelte für die Nutzung der eigenen Leitungen, es bezog einfach Erdgas oder einen anderen Brennstoff, und was hinter dem Werkszaun stattfand, ging die große, weite Welt des Energierechts nichts an. Erst seit Inkrafttreten des EEG 2014 fällt auch für eigenerzeugten Strom EEG-Umlage an, weil der Gesetzgeber es ungerecht fand, dass manche EEG-Umlage zahlen und andere nicht.

Dies allein hätte vermutlich keinen Hund hinterm Ofen vorgelockt. Zum Skandal wird die Befreiung von der EEG-Umlage offenbar dann, wenn nicht ein Unternehmen ein Kraftwerk betreibt, um sich mit Strom zu versorgen. Sondern sich mehrere Unternehmen ein Kraftwerk teilen, indem sie Anteile an dieser Anlage pachteten. Manchmal sind diese Unternehmen – gerade in gewachsenen Industrieansiedlungen – aus einem Konzern hervorgegangen, manchmal wurde nur die Energieversorgung gesellschaftsrechtlich verselbständigt, bisweilen hatte der Betreiber im rechtlichen Sinne mit dem Kraftwerk tatsächlich gar nicht so viel zu tun, weil ein anderes Unternehmen die technische Betriebsführung innehatte. Was an den verärgerten Reaktionen jedenfalls zutrifft: Die Unternehmen zahlten als “Scheibenpächter” keine EEG-Umlage, so wie andere Eigenerzeuger auch.

Um Ruhe in die Rechtsstreitigkeiten rund um die Scheibenpacht zu bekommen, erließ der Gesetzgeber mit dem § 104 Abs. 4 EEG 2017 eine Art “Deckel-drauf”-Regelung: Die Scheibenpacht sollte keine Eigenerzeugung gewesen sein, aber die Unternehmen sollten die volle EEG nicht nachträglich an die (mit dem Einsammeln der EEG-Umlage gesetzlich betrauten) Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zahlen müssen, wenn das belieferte Unternehmen Anspruch auf eine EEG-Umlagebefreiung bzw. ‑privilegierung gehabt hätte, wenn es vor 2014 alleiniger Betreiber des nie relevant geänderten Kraftwerks gewesen wäre und rechtzeitig eine nachträgliche Meldung der Mengen erfolgt ist.

Architektur, Stahlwerk, Fabrikgebäude, Alt, Fabrik

Doch dann entwickelten sich die Dinge nicht so, wie der Gesetzgeber es sich vorgestellt hatte: Die ÜNB entwickelten einigen Verfolgungseifer, statt Rechtsfrieden brachen diverse juristischen Handgemenge aus (die zB in diese Entscheidung des LG Duisburg mündeten), und so legte der Gesetzgeber noch einmal nach: Der heutige § 104 Abs. 5 EEG 2021 enthält einen Anspruch auf einen Vergleich bei Streitigkeiten, ob die EEG-Umlage zu zahlen ist, wenn es noch keine rechtskräftigen Urteile gibt. Die Unternehmen müssen dann nicht für die Vergangenheit bis 31. Dezember 2020 nachzahlen, aber ab dem 1. Januar 2021 müssen sie ihre Zahlungspflicht anerkennen.

Ist dies nun unmoralisch? Vielfach wurde tatsächlich weniger EEG-Umlage gezahlt, als wenn ein einwandfrei drittes Unternehmen geliefert hätte. Auf der anderen Seite: Hätten die Unternehmen exklusiv ein Kraftwerk betrieben, stünden sie noch besser da als wenn sie sich eins geteilt haben.

Uns persönlich scheint der Vergleich mit Cum-Ex jedenfalls ausgesprochen streng (Miriam Vollmer).

2021-11-03T09:17:57+01:002. November 2021|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|