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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Die geänderte Kostenstruktur, der starrsinnige Kunde und der Fernwärmeliefervertrag

Der neue § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV bestimmt, dass Änderungen der Preisänderungsklauseln nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Der Versorger braucht also das Einverständnis des Kunden, wenn er die Klausel ändern möchte.

Doch Fernwärmelieferverträge laufen lange. Sie werden meistens für zehn Jahre abgeschlossen und dann für jeweils fünf Jahre verlängert. Doch wie nun damit umgehen, wenn sich innerhalb der Vertragslaufzeit die Kostenstruktur so tiefgreifend ändert, dass der Vertrag einfach  nicht mehr passt? Etwa, weil die Preisgleitklausel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Index für Steinkohle enthält, aber drei Jahre später geht das alte Kraftwerk vom Netz und wird durch eine neue Anlage ersetzt, die Erdgas verbrennt.

Einfach abwarten, bis die Vertragslaufzeit ausläuft und dann die Preisgleitklausel ändern, empfiehlt sich nicht. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25.6.2014 ein Urteil gefällt, nach dem Klauseln unwirksam werden können, wenn sich die Verhältnisse ändern (VIII ZR 344/13). Sie können dann nicht mehr für weitere Preisanpassungen herangezogen werden. Mit anderen Worten: Wenn ab 2021 Erdgas eingesetzt wird, kann 2023 keine Preisanpassung auf den Steinkohleindex gestützt werden, selbst wenn dieser Index 2020 bei Vertragsschluss richtig und die Klausel wirksam war.

Dusche, Bad, Badezimmer, Sauber, Wasser, Bad, Waschen

Doch wie nun damit umgehen, wenn der Kunde eine Nachtragsvereinbarung nicht unterschreibt, der Weg über die öffentliche Bekanntgabe aber versperrt ist? Viel spricht in dieser Situation für einen Anspruch auf Preisanpassung aus Treu und Glauben in Gestalt vertraglicher Treue- und Rücksichtnahmepflichten, denn der Kunde kann ja nicht durch schieres Nichtstun den Versorger so schachmatt setzen, dass der nie wieder den Preis anpassen kann. Denkbar ist auch ein Anspruch auf eine außerordentliche Änderungskündigung, indes liegt dies oft nicht im Interesse des Versorgers. Hier macht sich nun schmerzlich bemerkbar, dass der Verordnungsgeber in seinem Bemühen um eine Reform der AVBFernwärmeV zwar in vielfacher Hinsicht klargestellt hat, was alles nicht geht, aber keinen rechtssicheren Weg aufgezeigt hat, wie das ja auch vom Verordnungsgeber in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anerkannte Interesse an einer Anpassung der Preise an die Kosten wirksam umgesetzt werden kann. Möglicherweise wird diese Situation zu vermehrten Jahresverträgen mit Festpreisen führen (Miriam Vollmer).

2021-11-12T17:50:09+01:0012. November 2021|Vertrieb, Wärme|

Sonderkündigung unwirksam – Amtsgericht Bottrop verpflichtet Versorger zur Weiterbelieferung

Die aktuellen Preissteigerungen bei Strom und Gas haben nicht nur die Kunden, sondern offensichtlich auch einige Versorger kalt erwischt. Das mündete in einigen Fällen dann in den Versuch die versorgten Kunden kurzfristig loszuwerden – eine am bisher umkämpften Energiemarkt eine seltsame Konstellation, ging es dort bisher doch darum, möglichst viele Neukunden zu gewinnen.

Die Versorgung der betroffenen Kunden sei aufgrund der Beschaffungspreise unzumutbar geworden oder es drohe sogar die Insolvenz, so dass eine außerordentliche Vertragskündigung gerechtfertigt sei – so oder so ähnlich lautete die Begründung für viele Sonderkündigungen, die betroffene Kunden erhielten. Die betroffenen Kunden drohten damit kurzfristig in die teure gesetzliche Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers zu fallen. Eine missliche Situation, die sich noch verschärfte, weil viele Versorger gleichzeitig einen Neukundenstopp verkündeten.

Diese Praxis ist der Sonderkündigung ist jedoch möglicherweise gar nicht zulässig. Zumindest das Amtsgericht Bottrop verpflichtete mit aktuell in einem einstweiligen Verfügungsverfahren per Eilbeschluss den betroffenen Energieversorger den Antragssteller unverzüglich weiter mit Energie zu beliefern und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR an. Die Verteuerung der Energiepreise läge im unternehmerischen Risiko des Energieversorgers und rechtfertige daher keine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB.

Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung.

(Christian Dümke)

2021-11-10T18:44:35+01:0010. November 2021|Gas, Rechtsprechung|

Wärmepumpen und Fernwärmesatzung: Zu VG Freiburg, 1 K 5140/18

Eine bemerkenswerte Entscheidung zum Anschluss- und Benutzungszwang in Fernwärmevorranggebieten (hierzu schon zB hier) hat das VG Freiburg am 16. Juni 2021 (1 K 5140/18) getroffen:

Was ist passiert?

Die Klägerin ist Eigentümer einer Supermarktkette, zu der auch ein Supermarkt in Baden-Württemberg gehört. Für das Gebiet, in dem der Supermarkt liegt, galt eine Fernwärmesatzung aus 1994, die 2000 geändert worden war. Die Satzung sah die Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme vor, befreit werden konnte man nur, wenn der Anschluss wegen überwiegender privater Interessen nicht zumutbar war. Darauf berief sich die spätere Klägerin 2017 unter Verweis auf ein Klimatisierungskonzept unter Nutzung von Wärmepumpen und Abwärme der Kühlaggregate und Kühlmöbel. Die Gemeinde lehnte den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang aber ab. Die Klägerin schloss sich an, legte aber gegen die Ablehnung Widerspruch ein. Ihr Hauptargument: Die Fernwärmesatzung diene dem Gesundheits- und Klimaschutz, aber ihr Konzept wäre für diese Belange sogar noch besser, weil sie mit Geothermie und Umweltwärme noch klimafreundlichere Technologien verwenden würde als die kommunale Fernwärme. Nachdem das Landratsamt den Widerspruch – unter anderem mit Verweis auf die Wirtschaftlichkeit der Fernwärme und die Leistungsfähigkeit der internationalen Supermarktkette – zurückgwiesen hatte, ging die Klägerin 2018 zu Gericht.

Offenbar war die Gemeinde von ihrer damaligen Fernwärmesatzung nicht so wirklich überzeugt. Sie änderte sie nämlich 2020 rückwirkend ab 2015 und fasste die Befreiungsvoraussetzungen neu. Nunmehr sollte vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, wer sich ausschließlich auf Basis Erneuerbarer Energien versorgt, und wenn dies den Stadtwerken als Fernwärmeversorger wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Klägerin trug daraufhin vor, auch nach der neuen Satzung wären die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, weil ihre Filialen zu 100% mit Erneuerbaren Energien versorgt würden. Ansonsten sah sie die Satzung aus formellen Gründen als unwirksam an, unter anderem auch wegen der angeordneten Rückwirkung.

Einkaufen, Geschäft, Einzelhandel, Einkaufswagen

Was sagt das VG Freiburg?

Das VG Freiburg gab der Supermarktkette recht. Die Satzung aus 2000 sei schon fehlerhaft, weil die Beschränkung auf ausschließlich Erneuerbare Energien ohne Gleichstellung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG (heute im GEG aufgegangen) gleichheitswidrig sei. Es ist bemerkenswert, dass das Gericht hier mit einer gewissen Selbstverständlichkeit davon ausgeht, dass das Wärmekonzept der Supermarktkette mit Wärmepumpen, Abwärmenutzung der Tiefkühltruhen und Ökostromverträgen ökologisch hochwertiger wäre als das Blockheizkraftwerk des Kommunalversorgers. Konsequent würde das möglicherweise bedeuten, dass überhaupt kein Fernwärmevorrang verlässlich Bestand hätte, wenn ein Eigentümer sich eine Wärmepumpe kauft und Ökostrom bezieht. Angesichts des Verbreitungsgrades dieser Technologie begründet diese Ansicht angesichts des oft wirtschaftlich notwendigen hohen Anschlussgrades der Fernwärme ein erhebliches Risiko für eine wirtschaftliche kommunale Versorgung.

Weiter steht das Gericht auf dem Standpunkt, dass die Gemeinde das Gebot verbraucherfreundlicher Ausgestaltung der öffentlichen Fernwärmeversorgung missachtet hätte, die das Gericht aus dem Leistungsanpassungsrecht der (damals noch nicht geänderten) AVBFernwärmeV ableitet. Zwar verweist das Gericht selbst auf die Rechtsprechung des BVerwG, das 1991 urteilte, dass die AVBFernwärmeV das Recht zum Satzungserlass nicht aushöhlen dürfte (7 B 17, 18.91), im nächsten Satz will das VG Freiburg dann aber doch die Befreiungstatbestände der AVB übertragen. Angesichts der jüngsten Änderungen des Leistungsanpassungsrechts wäre, konsequent zuende gedacht, das Ferwärmevorranggebiet quasi wertlos.

Was halten wir davon?

Zunächst: Emissionsfreie Wärmeversorgung ist immer top. Und Wärmepumpen und Abwärmenutzung wichtige Bausteine der Wärmewende. Doch über sinnvollen Einzelregelungen darf der gemeindliche Rahmen nicht vergessen werden, denn am Ende zählt die Bilanz. Dem trägt das baden-württembergische Landesrecht durch die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung in den §§ 7c, 7d Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg Rechnung. Doch eine kommunale Planung wird erschwert, wenn gerade größere Wärmeverbraucher die zentralen Strukturen verlassen und so kleineren Abnehmern die wirtschaftliche emisisonsarme Versorgung im Ergebnis oft unmöglich machen. Auch dogmatisch schwierig ist die Heranziehung der AVBFernwärmeV als “Stoppschild” der normhierarchisch höherrangigen Gemeindeordnung (Miriam Vollmer).

2021-11-09T23:06:17+01:009. November 2021|Verwaltungsrecht, Wärme|