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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Sonderkündigung unwirksam – Amtsgericht Bottrop verpflichtet Versorger zur Weiterbelieferung

Die aktuellen Preissteigerungen bei Strom und Gas haben nicht nur die Kunden, sondern offensichtlich auch einige Versorger kalt erwischt. Das mündete in einigen Fällen dann in den Versuch die versorgten Kunden kurzfristig loszuwerden – eine am bisher umkämpften Energiemarkt eine seltsame Konstellation, ging es dort bisher doch darum, möglichst viele Neukunden zu gewinnen.

Die Versorgung der betroffenen Kunden sei aufgrund der Beschaffungspreise unzumutbar geworden oder es drohe sogar die Insolvenz, so dass eine außerordentliche Vertragskündigung gerechtfertigt sei – so oder so ähnlich lautete die Begründung für viele Sonderkündigungen, die betroffene Kunden erhielten. Die betroffenen Kunden drohten damit kurzfristig in die teure gesetzliche Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers zu fallen. Eine missliche Situation, die sich noch verschärfte, weil viele Versorger gleichzeitig einen Neukundenstopp verkündeten.

Diese Praxis ist der Sonderkündigung ist jedoch möglicherweise gar nicht zulässig. Zumindest das Amtsgericht Bottrop verpflichtete mit aktuell in einem einstweiligen Verfügungsverfahren per Eilbeschluss den betroffenen Energieversorger den Antragssteller unverzüglich weiter mit Energie zu beliefern und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR an. Die Verteuerung der Energiepreise läge im unternehmerischen Risiko des Energieversorgers und rechtfertige daher keine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB.

Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung.

(Christian Dümke)

2021-11-10T18:44:35+01:0010. November 2021|Gas, Rechtsprechung|

Wärmepumpen und Fernwärmesatzung: Zu VG Freiburg, 1 K 5140/18

Eine bemerkenswerte Entscheidung zum Anschluss- und Benutzungszwang in Fernwärmevorranggebieten (hierzu schon zB hier) hat das VG Freiburg am 16. Juni 2021 (1 K 5140/18) getroffen:

Was ist passiert?

Die Klägerin ist Eigentümer einer Supermarktkette, zu der auch ein Supermarkt in Baden-Württemberg gehört. Für das Gebiet, in dem der Supermarkt liegt, galt eine Fernwärmesatzung aus 1994, die 2000 geändert worden war. Die Satzung sah die Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme vor, befreit werden konnte man nur, wenn der Anschluss wegen überwiegender privater Interessen nicht zumutbar war. Darauf berief sich die spätere Klägerin 2017 unter Verweis auf ein Klimatisierungskonzept unter Nutzung von Wärmepumpen und Abwärme der Kühlaggregate und Kühlmöbel. Die Gemeinde lehnte den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang aber ab. Die Klägerin schloss sich an, legte aber gegen die Ablehnung Widerspruch ein. Ihr Hauptargument: Die Fernwärmesatzung diene dem Gesundheits- und Klimaschutz, aber ihr Konzept wäre für diese Belange sogar noch besser, weil sie mit Geothermie und Umweltwärme noch klimafreundlichere Technologien verwenden würde als die kommunale Fernwärme. Nachdem das Landratsamt den Widerspruch – unter anderem mit Verweis auf die Wirtschaftlichkeit der Fernwärme und die Leistungsfähigkeit der internationalen Supermarktkette – zurückgwiesen hatte, ging die Klägerin 2018 zu Gericht.

Offenbar war die Gemeinde von ihrer damaligen Fernwärmesatzung nicht so wirklich überzeugt. Sie änderte sie nämlich 2020 rückwirkend ab 2015 und fasste die Befreiungsvoraussetzungen neu. Nunmehr sollte vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, wer sich ausschließlich auf Basis Erneuerbarer Energien versorgt, und wenn dies den Stadtwerken als Fernwärmeversorger wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Klägerin trug daraufhin vor, auch nach der neuen Satzung wären die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, weil ihre Filialen zu 100% mit Erneuerbaren Energien versorgt würden. Ansonsten sah sie die Satzung aus formellen Gründen als unwirksam an, unter anderem auch wegen der angeordneten Rückwirkung.

Einkaufen, Geschäft, Einzelhandel, Einkaufswagen

Was sagt das VG Freiburg?

Das VG Freiburg gab der Supermarktkette recht. Die Satzung aus 2000 sei schon fehlerhaft, weil die Beschränkung auf ausschließlich Erneuerbare Energien ohne Gleichstellung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG (heute im GEG aufgegangen) gleichheitswidrig sei. Es ist bemerkenswert, dass das Gericht hier mit einer gewissen Selbstverständlichkeit davon ausgeht, dass das Wärmekonzept der Supermarktkette mit Wärmepumpen, Abwärmenutzung der Tiefkühltruhen und Ökostromverträgen ökologisch hochwertiger wäre als das Blockheizkraftwerk des Kommunalversorgers. Konsequent würde das möglicherweise bedeuten, dass überhaupt kein Fernwärmevorrang verlässlich Bestand hätte, wenn ein Eigentümer sich eine Wärmepumpe kauft und Ökostrom bezieht. Angesichts des Verbreitungsgrades dieser Technologie begründet diese Ansicht angesichts des oft wirtschaftlich notwendigen hohen Anschlussgrades der Fernwärme ein erhebliches Risiko für eine wirtschaftliche kommunale Versorgung.

Weiter steht das Gericht auf dem Standpunkt, dass die Gemeinde das Gebot verbraucherfreundlicher Ausgestaltung der öffentlichen Fernwärmeversorgung missachtet hätte, die das Gericht aus dem Leistungsanpassungsrecht der (damals noch nicht geänderten) AVBFernwärmeV ableitet. Zwar verweist das Gericht selbst auf die Rechtsprechung des BVerwG, das 1991 urteilte, dass die AVBFernwärmeV das Recht zum Satzungserlass nicht aushöhlen dürfte (7 B 17, 18.91), im nächsten Satz will das VG Freiburg dann aber doch die Befreiungstatbestände der AVB übertragen. Angesichts der jüngsten Änderungen des Leistungsanpassungsrechts wäre, konsequent zuende gedacht, das Ferwärmevorranggebiet quasi wertlos.

Was halten wir davon?

Zunächst: Emissionsfreie Wärmeversorgung ist immer top. Und Wärmepumpen und Abwärmenutzung wichtige Bausteine der Wärmewende. Doch über sinnvollen Einzelregelungen darf der gemeindliche Rahmen nicht vergessen werden, denn am Ende zählt die Bilanz. Dem trägt das baden-württembergische Landesrecht durch die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung in den §§ 7c, 7d Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg Rechnung. Doch eine kommunale Planung wird erschwert, wenn gerade größere Wärmeverbraucher die zentralen Strukturen verlassen und so kleineren Abnehmern die wirtschaftliche emisisonsarme Versorgung im Ergebnis oft unmöglich machen. Auch dogmatisch schwierig ist die Heranziehung der AVBFernwärmeV als “Stoppschild” der normhierarchisch höherrangigen Gemeindeordnung (Miriam Vollmer).

2021-11-09T23:06:17+01:009. November 2021|Verwaltungsrecht, Wärme|

Das BMU ändert die BEHV: Der Umgang mit Härtefällen

Nun läuft der nationale Emissionshandel, der Brenn- und Treibstoffe verteuert, seit fast einem Jahr. Auf 2021 noch verhältnismäßig niedrigem Niveau soll die Belastung dazu führen, dass Unternehmen und Verbraucher*innen einen Anreiz haben, ihre Emissionen zu senken, etwa durch einen Technologiewechsel, eine verbesserte Gebäudeeffizienz oder schlicht sparsameres Verhalten.

Doch schon das BEHG selbst erkennt an, dass in atypischen Einzelfällen der Emissionshandel zu unerwünschten Folgen führen kann. Nun soll der Emissionshandel Klimaschutz fördern, aber niemanden erdrosseln. Deswegen beauftragt § 11 Abs. 2 BEHG den Verordnungsgeber damit, die Details für einen finanziellen Ausgleich unzumutbarer Härten zu regeln. Dieser Entwurf einer Verordnung, technisch eine Änderung der bereits geltenden Brennstoff-Emissionshandelsverordnung (BEHV), liegt nun auf dem Tisch. Die Konkretisierung der Härtefallregelung ist hier als Abschnitt 5 enthalten. Gleichzeitig soll ein neuer Abschnitt 4 der BEHV das bisher noch fehlenden jährlichen Emissionsmengen ausweisen, die aus dem EU-Klimaschutzgesetz abgeleitet sind. Für die Härtefälle gilt danach künftig voraussichtlich Folgendes:

# Beantragt werden soll jeweils bis zum 31. Juli des zweiten Jahres eines Zweijahreszeitraums für diesen Zweijahreszeitraum, oder im Folgejahr nur für dessen zweites Jahr. Für 21/22 gilt dies nicht, hier haben Unternehmen bis zum 30.09.2022 Zeit.

# Wichtig: Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen. Auch Unternehmen, die einem Carbon-Leakage-Sektor angehören, sind raus. Dies reduziert die potentiellen Anspruchsteller natürlich, das BMU erwartet aber trotzdem rund 100 Anträge pro Jahr.

# Erforderlich sind verhältnismäßig umfassende Angaben zum Unternehmen, testieren muss ein/e Wirtschaftsprüfer*in.

# Kernstück des Antrags ist natürlich die “unzumutbare Härte”. Hier ist nach dem § 41 BEHV-Entwurf darzulegen, dass dass die durchs BEHG “verursachte zusätzliche und unvermeidbare finanzielle Belastung eine Höhe erreicht, die eine unternehmerische Betätigung unmöglich macht.” Sprich: Die BEHG-Kosten bringen das Unternehmen um. Entlastungen sind gegenzurechnen. Was in die Berechnung einfließen darf, ist im Folgeparagraph dargelegt.

# In welchen Dimensionen sich diese Belastung bewegen muss, um einen Antrag zu rechtfertigen, ergibt sich aus § 41 BEHV-Entwurf, wenn von mehr oder weniger als 20% BEHG-Kosten der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten oder der Bruttowertschöpfung die Rede ist. Zwar ist ein Antrag auch unterhalb dieser Größenordnung möglich (aber zusätzlich begründungsbedürftig), aber vermutlich dürfte es einem Unternehmen schwer fallen, bei deutlich kleineren anteiligen Belastungen die Behörde zu einem positiven Entscheid zu bewegen.

# Weiter ist darzulegen, dass die Zusatzbelastung unvermeidbar ist, also weder gewälzt werden kann, noch Kosten gemindert werden können und auch keine energiesteuerlichen Privilegierungen geltend gemacht werden können. Ab 2023 muss ein Unternehmen auch darlegen, dass es wirklich nichts tun kann, um effizienter zu werden und Kosten so einzusparen. Hier dürfte es für viele potentiell Betroffene eng werden.

# Für Unternehmen, die über einen solchen Antrag nachdenken, lohnt sich ein Blick in die neue Anlage 6, die sehr genau darlegt, was man für den Antrag braucht.

Benzin, Diesel, Gas, Automobil, Preise, Öl, Treibstoff

Ob viele Unternehmen diesem sehr strengen Kriterienkatalog standhalten werden? Wir sind skeptisch, auch mit Blick auf die restriktive Praxis, die die DEHSt – auch hier wieder Vollzugsbehörde – in der Vergangenheit bei Anwendung der damals noch geltenden Härtefallregelung im EU-Emissionshandel angewandt hat. Doch auch wenn der Härtefall alles andere als ein offenes Scheunentor darstellen dürfte, ist es aus Verhältnismäßigkeitsgründen doch gut und richtig, dass es diese Ausnahmeregelung gibt (Miriam Vollmer).

Wir schulen! Am 1. Dezember 2021 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr erläutern wir Basics und Neuigkeiten zum BEHG per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

2021-11-05T10:23:40+01:005. November 2021|Emissionshandel, Umwelt|