Informationsfreiheit als Grundrecht

Ein Arbeitspapier im Rahmen der Koalitionsverhandlungen legt pikanterweise unter der Überschrift “Repräsentative Demokratie stärken” nahe, dass die CDU das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in seiner bisherigen Form abschaffen will. Verbände warnen, in den Medien wurde das Thema bisher kaum aufgegriffen. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) soll darüber hinaus “verschlankt” werden. Geht das rechtlich überhaupt?

Die Frage lässt sich auf mehreren Ebenen beantworten:

1) Die Ebene des Grundgesetzes (GG), wo in Deutschland klassischerweise Grundrechte geregelt sind, gibt zunächst kein klares Grundrecht auf Informationszugang her: Im Grundgesetz ist die Informationszugangsfreiheit gegenüber dem Staat nicht ausdrücklich benannt. Anders ist dies etwa in einigen Landesverfassungen und auf EU-Ebene (so etwa in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansatzpunkte, das Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen anderen Grundrechten und Verfassungsprinzipien zu entnehmen. Letzlich ergeben sich daraus aber keine subjektiven Rechte für Einzelne (vgl. Wirtz/Brink: Die verfassungsrechtliche Verankerung der Informationszugangsfreiheit, NVwZ 2015, 1166): 

  • die Meinungsfreiheit beinhaltet gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht auf Informationsfreiheit (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfGE 27, 71). Jedoch gilt das für staatliche Informationsquellen nur dann, wenn sie ohnehin frei zugänglich sind oder durch rechtliche Bestimmungen zugänglich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 – Az – 1 BvR 1978/13). Daher kann man sich nur solange auf die Informationsfreiheit zu amtlichen Dokumenten berufen, solange das IFG oder andere rechliche Normen einem den Zugang einräumen.
  • Das IFG soll laut Gesetzesbegründung “die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger” stärken. Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Erfolgsgeschichte verbunden. Die demokratische Kontrolle insbesondere der Exekutive konnte auf direktem Weg durch mehr Transparenz verbessert werden. Das Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG wäre zu eng gefasst, wenn es ausschließlich um die Wahl von parlamentarischen Repräsentanten ginge, die dann die Exekutive kontrollieren. Auch die Bürger selbst müssen das Recht haben, sich über die Tätigkeit der Verwaltung zu informieren. Allerdings unterstützt das Demokratieprinzip lediglich das Informationszugangsrecht der Bürgerinnen und Bürger. Ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen folgt bisher nicht daraus.
  • Aus der Rechtsstaatlichkeit folgt zumindest für Verfahrensbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht, das allerdings auch durch andere Vorschriften im Verwaltungsverfahrensgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung normiert ist.
  • Fazit: Trotz der genannten verfassungsrechtlichen Ansatzpunkte gilt weiterhin die im Grunde etatistische Grundregel, dass Transparenz staatlicherseits nur geschuldet ist, wenn der Staat sie durch einfaches Gesetz einräumt. Dies widerspricht dem liberalen Geist des Grundgesetzes. Denn nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GG ist der Staat stets dem Einzelnen rechenschaftspflichtig, nicht umgekehrt.

Neben den eigenen verfassungsrechtlichen Selbstbindungen hat sich Deutschland jedoch völkerrechtlichen Bindungen unterworfen, aus denen Rechte aus Informationszugangsfreiheit folgen. Daraus folgen auch für deutsche Bürger Rechte, die keinen Verfassungsrang haben, aber sich auf der Ebene einfacher Gesetze bewegen:

2) Die Europäische Menschenrechtskonvention beinhaltet in Art. 10 ein Recht auf Meinungsfreiheit, das ähnlich lautet wie Art. 5 Abs. 1 GG, aber vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg weiter ausgelegt wird: Aus ihm folgt auch ein Informationszugangsrecht gegenüber dem Staat (vgl. ECHR, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung vAustria, Application no. 39534/07) Judgement Strasbourg, 28 November 2013). In dem Fall ging es nicht nur um den Zugang zu bereits vorhandenen Dokumenten, sondern darum, Daten für den Antragsteller aufzubereiten, die vorhanden waren, aber für sich genommen nicht aussagekräftig waren.
Ein ähnlicher Anspruch wurde zuvor schon für Ungarn entschieden, wo einem Kläger vor dem Verfassungsgericht ein Schriftsatz vorenthalten wurde. Auch in Deutschland würde die Abschaffung des IFG ähnlich wie in Ungarn zu Konflikten mit dem Völkerrecht führen.

3) Das Umweltinformatonsgesetz ist durch die Aarhus-Konvention veranlasst und setzt die darin enthaltenen Rechte um. Deutschland darf nicht hinter die Pflichten des Vertrags zurückfallen, ohne gegen seine völkerrechtlichen Pflichten und gegen EU-Recht zu verstoßen. Auch insofern droht der Vorschlag der Unionsparteien an internationalen Vorgaben zu scheitern.

Kurz zusammengefasst: Das Grundgesetz gibt bislang keinen subjektiven Anspruch auf Informationszugang her. An sich wäre es aber an der Zeit, den Anspruch auf amtliche Dokumente und Informationen auch in der  deutschen Verfassung zu verankern. Alles andere entspricht einem veralteten Staatsverständnis: Nach der Verfassungsordnung des GG ist der Staat kein Selbstzweck ist und muss sich von den Bürgerinnen und Bürgern in die Karten schauen lassen – jedenfalls soweit keine wichtigen anderen Rechte oder Funktionsprinzipien entgegenstehen.

Die Abschaffung oder erhebliche Beschneidung des Informationszugangsrechts würde Deutschland international isolieren. Immerhin hat Deutschland sich sowohl gegenüber der EU (bzw. den Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention) als auch gegenüber dem Europarat zu Informationszugangsrechten verpflichtet. Der Schaden, der durch den “German Vote” etwa beim Abschied vom Verbrenner in den letzten Jahren bereits angerichtet worden ist, würde durch einen Verstoß gegen Rechte der EMRK und der Aarhus-Konvention weiter vertieft. (Olaf Dilling)

2025-03-27T18:00:37+01:0027. März 2025|Allgemein, Digitales, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Fernwärme: BKartA wegen Untergewichtung des Marktelements

Ende 2023 hat das Bundeskartellamt (BKartA) gegen sieben Fernwärmeversorger Verfahren wegen möglicherweise überhöhter Preissteigerungen eröffnet. Nun hat die Behörde veröffentlicht, dass vier dieser Unternehmen ihrer Ansicht nach rechtswidrige Preisanpassungsklauseln verwenden. 

Die betroffenen Unternehmen müssen sich nun gegen diesen Vorwurf verteidigen. Für alle anderen Versorger lohnt sich aber ein Blick auf den Hauptvorwurf der Behörde: Das Marktelement sei gegenüber dem Kostenelement zu niedrig gewichtet.

Für diejenigen, die nicht jeden Tag mit Fernwärmepreisklauseln zu tun haben, wirkt das erst einmal recht kryptisch. Doch dahinter verbirgt sich eine ernsthafte Gefahr für viele Versorger. Denn Preisgleitklauseln für Fernwärme müssen nach § 24 Abs. 4 FernwärmeV sowohl die Kosten als auch die Marktentwicklung abbilden, zudem müssen sie transparent sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) verfolgt seit einem grundlegenden Urteil vom 06.04.2011 (VIII ZR 273/09) die Linie, dass beide Bemessungsfaktoren an sich den gleichen Rang besitzen und Abstufungen nur zulässig sind, soweit dies der Angemessenheit entspricht. Das klingt erst einmal nach 50:50. Doch hierin liegt eine Gefahr: Wird der von einem Versorger verwendete Brennstoff teurer – oft noch Erdgas – aber der Wärmemarkt insgesamt vollzieht diese Entwicklung nicht oder nur teilweise mit, so bleibt der Versorger auf den gestiegenen Kosten sitzen. Viele Versorger messen dem Marktelement deswegen nur eine deutlich untergeordnete Rolle bei, ohne dass in jedem Fall Gründe für die vom BGH erwähnten angemessenen Abstufungen erkennbar sind.

Fernwärmeversorger, die das Marktelement geringer gewichten als die Kosten, sollten ihre Klausel also aus Anlass des Verfahrens des BKartA kritisch hinterfragen. Zwar mag es in vielen Fällen sinnvoll sein, die angekündigte Reform der AVBFernwärmeV abzuwarten, doch dort, wo Verstöße evident sind, sollte der Versorger sich nicht darauf verlassen, dass klagewillige Kunden, Verbraucherverbände oder eben die Kartellbehörden ihm Zeit lassen

2025-03-21T20:45:26+01:0021. März 2025|Wärme|

Berlin Energy Transition Dialogue 2025: Veränderung als Chance

Vom 18. bis 19. März 2025 fand in Berlin der Berlin Energy Transition Dialogue (BETD.25) statt, eine der weltweit führenden Konferenzen zur globalen Energiewende. Unter dem Motto “Veränderung als Chance” brachte die Veranstaltung hochrangige Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zusammen, um über die Zukunft der Energieversorgung zu diskutieren. Dabei wurde deutlich: Die Transformation der globalen Energiesysteme ist nicht nur notwendig, sondern auch eine enorme Chance für Innovation, Wirtschaftswachstum und Klimaschutz.

Schwerpunkte der Konferenz

Im Mittelpunkt des BETD.25 standen zentrale Themen wie die Umsetzung der Ergebnisse der COP28, globale Ziele zum Ausbau erneuerbarer Energien, die Steigerung der Energieeffizienz, der Ausstieg aus fossilen Energieträgern sowie die Mobilisierung von Finanzmitteln für die Energiewende. Diese Schwerpunkte unterstreichen die Bedeutung einer nachhaltigen Transformation der Energiesysteme für Energiesicherheit und Klimaschutz. Besondere Aufmerksamkeit galt zudem der Rolle von Schwellen- und Entwicklungsländern, die verstärkt in den Wandel einbezogen werden müssen.

Ein wichtiges Thema war die Dekarbonisierung der Industrie, insbesondere der energieintensiven Sektoren wie Stahl, Zement und Chemie. Hier wurden neue Technologien zur Emissionsreduktion vorgestellt, darunter Carbon Capture and Storage (CCS) sowie Wasserstofflösungen für eine klimaneutrale Produktion. Auch die Frage nach resilienten Energieinfrastrukturen und der Rolle digitaler Technologien für ein intelligentes Energiemanagement wurde intensiv diskutiert.

Internationale Zusammenarbeit als Schlüssel

Die Energiewende ist ein globales Projekt, das nur durch internationale Kooperation erfolgreich umgesetzt werden kann. Deutschland betont die Bedeutung langfristiger Energie- und Klimapartnerschaften mit über 30 Ländern, um Investitionen in saubere Technologien und nachhaltige Infrastrukturen zu beschleunigen. Der BETD.25 diente als Plattform, um diese internationalen Partnerschaften zu stärken und gemeinsame Strategien für eine nachhaltige Zukunft zu entwickeln.

Ein zentrales Thema war zudem die gerechte Energiewende (Just Transition). Während Industrienationen bereits große Fortschritte im Ausbau erneuerbarer Energien gemacht haben, stehen viele Länder des globalen Südens vor erheblichen Herausforderungen. Der BETD.25 thematisierte daher auch Finanzierungsmechanismen, um den Zugang zu nachhaltigen Energien weltweit zu erleichtern.

Technologische Fortschritte und wirtschaftliche Chancen

Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Energiewende waren nie günstiger: Die Kosten für erneuerbare Energien sind stark gesunken, der Ausbau von Wind- und Solarenergie schreitet weltweit voran, und Speichertechnologien werden zunehmend wettbewerbsfähig. Gleichzeitig gewinnt der Ausbau von Wasserstoffinfrastrukturen an Dynamik (auch wenn wir bisher noch mehr darüber reden, als ihn tatsächlich produzieren). Besonders grüner Wasserstoff – erzeugt aus erneuerbarer Energie – könnte eine Schlüsselrolle bei der Defossilisierung von Industrien spielen. Es bleibt spannend.

Auch in der Mobilitätswende wurden auf der Konferenz innovative Lösungen vorgestellt. Neben der Elektrifizierung des Verkehrs wurde verstärkt über synthetische Kraftstoffe und neue Batterietechnologien diskutiert. Die Entwicklungen in diesem Bereich könnten nicht nur die CO2-Emissionen im Verkehr senken, sondern auch neue wirtschaftliche Potenziale für Technologieunternehmen und Investoren erschließen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Diskussion war die Rolle von Städten als Treiber der Energiewende. Urbane Räume verbrauchen den Großteil der weltweiten Energie und sind gleichzeitig Vorreiter in der Implementierung nachhaltiger Lösungen. Vertreterinnen und Vertreter aus Metropolen weltweit berichteten über erfolgreiche Konzepte für klimaneutrale Gebäude, Smart Grids und nachhaltige Stadtentwicklung.

Herausforderungen und politische Rahmenbedingungen

Trotz der positiven Entwicklungen gibt es weiterhin große Herausforderungen. Regulatorische Hürden, ein schleppender Netzausbau und Unsicherheiten bei der Finanzierung neuer Technologien bremsen die Energiewende in vielen Regionen. Der BETD.25 machte daher deutlich, dass ambitionierte politische Rahmenbedingungen und klare Anreize für Investitionen notwendig sind. Diskutiert wurde unter anderem über eine stärkere CO2-Bepreisung, die Abschaffung umweltschädlicher Subventionen und die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien.

Fazit

Der Berlin Energy Transition Dialogue 2025 hat gezeigt, dass die globale Energiewende nicht nur eine Herausforderung, sondern vor allem eine Chance für nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und Versorgungssicherheit darstellt. Chancen muss man jedoch auch erkennen wollen und diese dann nutzen. Hierfür kommt es auch darauf an, dass man mit den richtigen Navigatoren durch das Meer der Regelungen segelt und rechtzeitig den Kompass justiert. Durch internationale Zusammenarbeit, technologische Innovationen und gezielte Investitionen können wir eine nachhaltige Zukunft für kommende Generationen gestalten. Die Konferenz machte zudem deutlich, dass ambitionierte politische Maßnahmen und mutige Entscheidungen erforderlich sind, um den Wandel in der notwendigen Geschwindigkeit voranzutreiben. Die Energiewende ist nicht nur eine Pflicht, sondern eine immense Chance – für Wirtschaft, Gesellschaft und den Planeten. (Dirk Buchsteiner)