OLG Düsseldorf hebt Untersagungsverfügung der BNetzA gegen gas.de auf

Die Bundesnetzagentur hatte dem Energieversorger gas.de Versorgungsgesellschaft mbH nach § 5 EnWG wegen aus Sicht der BNetzA mangelnder Zuverlässigkeit die Versorgung von Haushaltskunden untersagt. Das OLG Düsseldorf hat diese Untersagung nunmehr durch Beschluss vom 27.11.2024 aufgehoben. Die Entscheidung ist sehr lang und lesenswert und gewährt erhebliche Einblicke in das vergangene Geschäftsgebaren von der gas.de.

So finden sich dort unter anderem folgende Feststellungen des Gerichts:

„Die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Behördenentscheidung und ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet“

„Bei der gebotenen umfassenden Würdigung des Verhaltens der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin ist das Vertrauen darin, dass diese die Gewähr für eine … und sichere Versorgung der Haushaltskunden mit Gas und Strom bietet, durch ihr Verhalten im … erschüttert.“

Zur Begründung nimmt das OLG Düsseldorf dort auch noch einmal Bezug auf den Umstand, dass gas.de in der Vergangenheit massenhaft Kunden fristlos gekündigt hatte, die bis heute um Schadenersatz kämpfen müssen. Das OLG erklärt:

„Die darin liegende vielfache Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin ist nach dem Vorgesagtem sowohl qualitativ als auch quantitativ als schwerwiegend einzuordnen.“

Aber warum hat das OLG Düsseldorf dann trotz dieser Feststellungen die Untersagung der Bundesnetzagentur aufgehoben? Zum Einen hält das OLG die Untersagungsverfügung der BNetzA bereits für formell rechtswidrig, weil an ihr Mitglieder der Beschlusskammer mitgewirkt haben, die nicht an der Entscheidung hätten mitwirken dürfen. Zudem sei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, zwischenzeitlich habe sich die Sachlage beim Versorger, unter anderem durch Vorlage eines neuen Beschaffungskonzeptes geändert, die BNetzA habe ihre Ermessenserwägungen jedoch nicht entsprechend angepasst.

Ob gas.de damit wieder zurück ist auf dem Markt für Haushaltskunden bleibt abzuwarten.

(Christian Dümke)

2025-03-21T16:41:15+01:0021. März 2025|Rechtsprechung|

Gesetzgeber hat das Nachsehen, wenn Verwaltungsvorschrift Trumpf ist

Demokratie findet in Deutschland vor allem in Gesetzen Niederschlag. Dort sollen alle für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen getroffen werden.

In der Realität sieht es oft anders aus. Viele wichtige Entscheidungen auch über Schutzniveaus werden oft in untergesetzlichen Normen, den Verordnungen oder Satzungen, oder gar in Verwaltungsvorschriften getroffen, die lediglich intern, innerhalb des Behördenapparats Geltung haben.

Das ist schlecht für die Demokratie und für die Transparenz von Regelungen. Oft ist es aber notwendig, da technische Fragen in parlamentarisch beschlossenen Gesetzen zu unflexibel und umständlich geregelt sind.

Was sowohl für die Demokratie als auch für eine effiziente und flexible Regelung schlecht ist: Wenn in Gesetzen in Form von symbolischer Politik und “window dressing” Versprechungen gemacht werden, die dann in den Verwaltungsvorschriften nicht eingelöst oder sogar zurückgenommen werden. Dadurch kann die Intention des Gesetzgebers unterlaufen werden und Bürgern das Gefühl gegeben, dass ihre demokratischen Entscheidungen nicht respektiert werden. Eine strukturkonservative Bürokratie belässt in der Sache alles beim Alten: “Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nix”.

Genau das droht leider aktuell im Straßenverkehrsrecht zu passieren: Der Verkehrsausschuss *und insbesondere der Innenausschuss* des Bundesrats hat gegenüber dem Regierungsentwurf mehrere Änderungen zur Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO eingebracht. Trotz innovativer Änderungen der StVO und  des Straßenverkehrsgesetzes, die den Kommunen mehr Spielräume bei der Verkehrswende geben sollten, soll die Verwaltungsvorschrift diese Änderungen praktisch leer laufen lassen.

Dies zeigt sich am Beispiel der Fußgängerüberwege (Zebrastreifen). Laut neuer StVO sollen die Möglichkeiten zur Einrichtung erweitert werden, indem nur noch eine einfache Gefahr zu ihrer Einrichtung erforderlich ist.

In der Praxis scheiterte die Einrichtung von Zebrastreifen jedoch vor allem an den sogenannten verkehrlichen Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift. Demnach sollten Fußgängerüberwege in der Regel nur angelegt werden,

“wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zuläßt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.”

Weil gerade für vulnerable Gruppen die Anlage von Fußgängerüberwegen erleichtert werden sollte, hat das Verkehrsministerium diese Vorgaben im Regierungsentwurf gestrichen. In der Empfehlung des Verkehrsausschusses des Bundesrats sind sie nun wieder drin. Dadurch droht die Initiative der Gesetzgebung und es Verordnungsgebers leer zu laufen.

Der politische Kontext ist eine parteipolitische Intrige, die von den Ländern gegen ein Projekt der scheidenden Ampelregierung gefahren wird. Unter die Räder – oft leider buchstäblich – kommen die vulnerablen Gruppen, Kinder, Menschen mit Gehbehinderungen oder alte Leute, für die die Erleichterungen bei der Anordnung von Zebrastreifen mehr Sicherheit schaffen sollten. (Olaf Dilling)

PS: Unsere Befürchtungen haben sich glücklicherweise nicht bewahrheitet, da der Bundesrat entgegen den Änderungswünschen insb des *Innenausschusses* die VwV im Wesentlichen so beschlossen hat wie in der Regierungsvorlage zur Umsetzung der neuen StVO vorgesehen. Was die Fußgängerüberwege angeht, wurde lediglich die Regel beibehalten, dass sie (abgesehen von Kreuzungen und Einmündungen) in ausreichendem Abstand voneinander angelegt werden sollen. Das ist schade, aber ändert nichts an der Tatsache, dass die Spielräume durch den Wegfall der verkehrlichen Voraussetzungen erheblich erweitert wurden.

2025-03-22T12:37:59+01:0021. März 2025|Allgemein|

Im Zweifel ist Asbest drin: Die LAGA M 23

Asbest – ein Wort, das Bauherren, Entsorger und Recyclingunternehmen aufhorchen lässt. Jahrzehntelang galt das Material als Wunderwerkstoff in der Baubranche, bis seine verheerenden gesundheitlichen Folgen bekannt wurden. Die Vorteile lagen dereinst auf der Hand: Das Material ist hitzebeständig, feuerfest, widerstandsfähig gegen Chemikalien, nicht elektrisch leitend und zudem sehr langlebig. Dadurch wurde es in unzähligen Produkten verarbeitet – von Dach- und Fassadenplatten über Isolierungen bis hin zu Fliesenklebern und Bodenbelägen. Gerade im Brandschutz und bei der Wärmedämmung galt Asbest als nahezu unverzichtbar. Erst mit der Zeit wurde klar, dass die eingeatmeten Fasern schwere Lungenerkrankungen wie Asbestose und Lungenkrebs verursachen können. Diese Erkenntnis führte schließlich zum Asbestverbot in Deutschland im Jahr 1993. In der EU besteht schließlich seit 2005 für Asbest ein weitgehendes Herstellungs-, Inverkehrbringens- und Verwendungsverbot.

Bislang wurden Asbestbelastungen vor allem in typischen Produkten wie Asbestzementplatten oder Dacheindeckungen vermutet. Doch neue Erkenntnisse zeigen: Asbest steckt oft dort, wo man es nicht erwartet – in Spachtelmassen, Putzen, Fliesenklebern oder Farbanstrichen. Diese versteckten Gefahrenquellen sind mit bloßem Auge nicht erkennbar und stellen ein ernsthaftes Risiko für Arbeiter, Entsorger und die Umwelt dar. Genau hier setzt die aktualisierte LAGA M 23 seit November 2022 an. In Brandenburg wurde die Beachtung der LAGA M 23 durch den Erlass vom 26.11.2024 im abfallrechtlichen Vollzug – auch im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen mit weiteren Hinweise bei der Umsetzung angeordnet. Damit ist die LAGA M 23 in Brandenburg nicht nur ein antizipiertes Sachverständigenwissen, sondern unmittelbar von den Behörden zu beachten. Hiermit haben wir nun die ersten Erfahrungen in der Praxis. Doch worum geht’s eigentlich?

Das Ziel: Mehr Sicherheit durch klare Vorgaben

Die überarbeitete LAGA M 23 verfolgt zwei zentrale Ziele: Erstens, Asbest konsequent aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen, um Gesundheits- und Umweltrisiken zu minimieren. Zweitens, das Recycling von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zu fördern – allerdings nur, wenn nachgewiesen ist, dass diese frei von Asbest sind.

Eine der wichtigsten Neuerungen: Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, müssen vor Abriss oder Umbau auf asbesthaltige Materialien untersucht werden. Dabei gilt ein mehrstufiges Verfahren: Zunächst wird geprüft, ob ein begründeter Verdacht auf Asbest besteht. Falls ja, sind Materialproben erforderlich, die nach festgelegten Methoden analysiert werden. Liegt der Asbestgehalt über einem bestimmten Schwellenwert, ist eine gesonderte Entsorgung notwendig.

Herausforderung für Bau- und Recyclingbranche

Die neuen Anforderungen bedeuten mehr Aufwand für Bauunternehmen und Recyclingbetriebe. Abfälle werden künftig in drei Kategorien eingeteilt: eindeutig asbestfrei, verdächtig (untersuchen!) oder nachweislich asbesthaltig. Nur Material ohne Asbestnachweis darf recycelt werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, muss also genau hinschauen und lückenlos dokumentieren.

Doch der Aufwand lohnt sich: Durch die strengeren Vorgaben werden nicht nur Menschen geschützt, sondern auch die Qualität des Bauschuttrecyclings verbessert. Denn eins ist klar: Keiner will, dass asbesthaltiges Material unbemerkt in neuen Bauprojekten landet.

Fazit: Mehr Aufwand, aber auch mehr Schutz?

Mit der neuen LAGA M 23 wird der Umgang mit asbesthaltigen Bauabfällen klar geregelt. Im Zweifel ist Asbest drin und das kostet dann. Zwar erfordert die Umsetzung mehr Sorgfalt und Dokumentation, doch soll sie sicherstellen, dass gefährliche Stoffe nicht unkontrolliert in den Stoffkreislauf gelangen. Bauunternehmen, Entsorger und Recyclingfirmen müssen sich mit den neuen Vorgaben vertraut machen – denn wer hier auf Prävention setzt, spart langfristig Kosten und sorgt für eine sichere Zukunft. Ob diese Botschaft jedoch auch beim Ottonormalbürger ankommt, der sein Haus in Eigenhand saniert oder seinen Kaninchenstall abreißt, bleibt fraglich. Dann mag womöglich der Weg in den Wald kürzer sein, als zum Entsorger. Ob beim Abriss oder im Recycling: Wer auf Nummer sicher geht, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch kommende Generationen. Doch teurer wird es allemal. (Dirk Buchsteiner)

2025-03-14T00:23:59+01:0014. März 2025|Abfallrecht|