Kein Wasserstoff fürs Haus

An und für sich ist es simpel: Im § 3 Abs. 2 Bundes-Klimagesetz steht, dass Deutschland 2045 treibhausgasneutral sein soll. Erdgas ist kein treibhausgasneutraler Brennstoff, damit hat die Erdgasverbrennung ein natürliches Verfallsdatum: Nach dem 31.12.2044 ist sie verboten.

Statt dessen hoffen viele Verbraucher auf Wasserstoff. Grüner Wasserstoff entspricht gem. § 71 Abs. 3 Nr. 5 Gebäudeneenergiegesetz (GEG) der Verpflichtung, mindestens 65% Erneuerbare einzusetzen, die bis 2045 natürlich auf 100% steigen muss, denn ansonsten haut das mit der THG-Neutralität ja gar nicht hin. Manche Verbraucher hoffen, dass dann eines Tages das vorhandene Erdgasnetz einfach und sozusagen hinter den Kulissen mit Wasserstoff statt Erdgas befüllt wird, und für sie alles bleibt, wie es ist.

Dies allerdings scheitert schon daran, dass auch H2-ready-Heizungen nicht mit 100% Wasserstoff befeuert werden können. Aber gut, bis 2045 mag das anders aussehen. Der Grund, wieso Verbraucher sich nicht auf eine solche Lösung verlassen sollten, ist ein ganz anderer: Es ist extrem unwahrscheinlich, dass der örtliche Verteilnetzbetreiber für Erdgas eine solche Umstellung vornehmen kann. Das hat zum einen sachliche und zum anderen rechtliche Gründe.

Der sachliche Grund ist simpel: Voraussichtlich ist nicht genug grüner Wasserstoff da. Denn um Wasserstoff herzustellen braucht man elektrischen Strom, der das Wasser in Sauerstoff und Wasserstoff aufspaltet und damit elektrische in chemische Energie umwandelt. Mit anderen Worten: Die verfügbare Menge an Erneuerbarem Strom begrenzt die Kapazität für Wasserstoff. Entweder braucht man also viel mehr Solar- und Windkraftanlagen in Deutschland. Oder in anderen Ländern entstehen diese Kapazitäten und werden nicht vor Ort verbraucht, sondern in einer Elektrolyse verarbeitet und nach Deutschland exportiert. Dass die gesamten – oder auch nur wesentliche Teile – der zuletzt rund 360 TWh Erdgas, die in Gebäuden abgenommen wurden, durch auf diese Weise produzierten Wasserstoff ersetzt werden, erwartet niemand ernsthaft, auch nicht die Bundesregierung. Diese plant in ihrer aktuellen Wasserstoffstrategie zwar mit einer Explosion der Elektrolysekapazität auf das 125-fache der heutigen Kapazität. Sie rechnet auch damit, dass Deutschland darüber hinaus auch im Ausland im großen Stil kauft. Aber selbst mit so erheblichen Anstrengungen plant sie nur mit 90 – 130 TWh im Jahr 2030. Diese Mengen benötigt die Industrie aber deutlich dringender als Verbraucher, weil sie Wasserstoff teilweise stofflich nutzt, teilweise auf direkte Verbrennungsvorgänge angewiesen ist. Dieses Maß an Alternativlosigkeit besteht im Gebäudesektor nicht.

Neben diesem sachlichen Grund gibt es aber einen handfesten rechtlichen Grund, wieso die Umwidmung des bestehenden Netzes in ein Wasserstoffnetz die Ausnahme bleiben wird: Der einzelne Gasverteilnetzbetreiber ist in seiner Entscheidung nicht frei. Das versteht sich eigentlich von selbst, denn der Wasserstoff kommt ja in aller Regel vom Produzenten aus nur zu ihm, wenn er mit einem Wasserstofffernleitungsnetz verbunden ist. Er muss also in der Nähe einer solchen geplanten Netzstruktur liegen, oder es gibt Elektrolysekapazitäten vor Ort. Ohne eine solche Struktur kann es keinen Fahrplan für die Umstellung des Netzes geben, wie er in § 71k Abs. 1 Nr. 2 GEG vorgesehen ist. Hier ist auch vorgesehen, dass der Netzbetreiber die Finanzierung nachweist, und dass der Plan mit den Klimaschutzzielen und den Zwischenzielen vereinbar ist. Dieser Plan muss zum 30.06.2028 vorliegen. Er ist zudem genehmigungsbedürftig, zuständig die BNetzA. Vorgesehen sind fortlaufende Revisionen alle drei Jahre.

Nun kommt’s: Wenn die Behörde im Zuge ihrer turnusmäßigen Überprüfungen feststellt, dass die Umstellung des Erdgasnetzes nicht so läuft, wie der Betreiber es geplant hat, so stellt die Behörde das Scheitern fest. Indes scheitert der Netzbetreiber nicht einfach so. Sondern er schuldet nach § 71k Abs. 6 GEG in diesem Fall den Gebäudeeigentümern die Mehrkosten, die entstehen, weil sie sich in guten Glauben an das Wasserstoffnetz eine Heizung haben einbauen lassen, die nun nach drei Jahren durch eine andere, klimaneutrale Lösung ersetzt werden muss, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Damit kostet ein Scheitern des Versorgers nicht nur die Entwicklungskosten, sondern auch möglicherweise erhebliche Verpflichtungen gegenüber den enttäuschten Letztverbrauchern.

Damit ist klar: Die allermeisten Gasverteilnetzbetreiber können von vornherein keinen Umstellungsfahrplan vorlegen, weil sie weder an einer Fernleitung liegen noch eine Elektrolyse vor Ort produziert. Ist das anders, haften sie aber nach dem Gesetz für einen Erfolg, dessen Eintritt sie nur sehr peripher beeinflussen können. Dazu werden nur wenige Unternehmen bereit sein, wenn die Unsicherheiten so groß sind wie aktuell.

Insofern ist es konsequent, wenn die Bundesregierung in ihrer Wasserstoffstretagie schreibt:

“Allgemein wird der Einsatz von Wasserstoff in der dezentralen Wärmeerzeugung nach derzeitigem Erkenntnisstand eine eher nachgeordnete Rolle spielen.”

(Miriam Vollmer).

2024-07-13T01:17:49+02:0013. Juli 2024|Wärme, Wasserstoff|

Die kurze Laufzeit des Thorium-Hochtemperaturreaktor (THTR-300) in Hamm-Uentrop

Der Thorium-Hochtemperaturreaktor THTR-300 in Hamm-Uentrop, Nordrhein-Westfalen, war ein experimentelle Reaktor, der von 1983 bis 1989 in Betrieb war, basierte auf einem Design, das Thorium als Brennstoff nutzte und mit Hochtemperaturtechnologie arbeitete. Sein besonderes Merkmal waren die kugelförmigen Brennelemente, die Thorium und Uran enthielten und von einem Graphitmantel umgeben waren. Der Graphit diente als Moderator, um die Neutronen abzubremsen und die Kernspaltung zu ermöglichen. Mit einer elektrischen Leistung von 300 Megawatt (MW) sollte der Reaktor sowohl Effizienz als auch Sicherheit verbessern.

Betriebszeit und Herausforderungen

Nach seiner Inbetriebnahme 1983 kämpfte der THTR-300 jedoch mit zahlreichen technischen Problemen und war insgesamt nur etwa 423 Volllasttage in Betrieb. Ein schwerwiegender Zwischenfall ereignete sich im Mai 1986, kurz nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl. Bei dem Vorfall entwich radioaktives Gas, was zu erheblichen öffentlichen Protesten und Bedenken hinsichtlich der Sicherheit führte.

Stilllegung und Rückbau
Angesichts der technischen Schwierigkeiten, der hohen Betriebskosten und des zunehmenden politischen Drucks wurde der THTR-300 1989 endgültig abgeschaltet. Der anschließende Rückbau des Reaktors erwies sich als komplex und langwierig, wobei erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet wurden, um die Anlage sicher abzubauen.
Der Rückbau wurde von mehreren Parteien finanziert. Die Kosten wurden zwischen dem Betreiber und dem Staat aufgeteilt.

  1. Betreiber (HKG – Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH): Die HKG war das Konsortium, das den THTR-300 betrieb. Es setzte sich aus verschiedenen Industrieunternehmen zusammen, darunter VEW (Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen) und andere.
  2. Bundesrepublik Deutschland: Der deutsche Staat übernahm einen erheblichen Teil der Rückbaukosten. Der Anteil des Bundes belief sich auf etwa 75% der gesamten Kosten.
  3. Land Nordrhein-Westfalen: Das Bundesland, in dem der Reaktor stand, beteiligte sich ebenfalls an den Kosten, deckte jedoch einen kleineren Anteil als der Bund.

 

Bedeutung und Nachwirkung

Thorium gilt in der Atomkraft als potenziell sicherer und effizienter Brennstoff im Vergleich zu herkömmlichem Uran, da es in der Natur häufiger vorkommt und weniger langlebigen radioaktiven Abfall produziert. Dennoch verdeutlichte das Projekt auch die erheblichen technischen und finanziellen Hürden, die mit der Entwicklung neuer Kerntechnologien verbunden sind.

Heute bleibt der THTR-300 ein Beispiel für die Ambitionen und Herausforderungen der Kernforschung und erinnert an die komplexe Balance zwischen technologischem Fortschritt und Sicherheitsbedenken in der Energieerzeugung.

(Christian Dümke)

2024-07-12T20:23:04+02:0012. Juli 2024|Allgemein, Atomkraft|

Aufbruch Schulwegsicherheit

Manchmal hilft ein Weck- und Orientierungsruf, um eine steckengebliebene Karawane wieder auf den Weg zu bringen. Auch wenn die Änderungen der aktuellen Reform von StVG und StVO nicht der große Wurf sein mögen, auf den viele Kommunen gehofft hatten: Zumindest gibt es wieder mehr Zuversicht für die rechtliche Zulässigkeit von Verkehrwendeprojekten.

Das gilt auch und gerade für Schulwegsicherheit und allgemein kindgerechte Mobilität im öffentlichen Raum. Und wir profitieren auch in unserer anwaltlichen Praxis im Verkehrsrecht davon, denn in einige besonders verfahrene Fälle ist wieder Dynamik gekommen, wo die Sache schon aussichtslos erschienen war. Zur Zufriedenheit unserer Mandaten sind Verkehrsbehörden nun eher bereit, auch hier Lösungen zu finden:

* So sollen Schulkinder und Senioren nun eine Ampel über die vierspurige Blaschkoallee in Berlin bekommen, die Senatsverwaltung hat dies (nach “erneuter Auswertung der Verkehrszahlen”) bereits zugesichert, das Gericht, wo bereits eine Klage von Schulkindern u.a. anhängig war, hat daraufhin einen Vergleich vorgeschlagen. Wir gehen davon aus, dass die Senatsverwaltung bei ihrem Wort bleibt.
* Und auch aus Oberbayern, wo wir eine Elterninitiative im Rahmen eines Petitionsverfahrens beraten hatten, haben uns in den letzten Tagen gute Nachrichten erreicht. An sich wäre dort schon nach altem Recht Tempo 30 vor einer Schule möglich gewesen. Es gibt nämlich einen häufig benutzten Nebeneingang an der Hauptstraße. Jetzt ist der Landrat immerhin bereit, unter dem Gesichtspunkt des “hochfrequentierten Schulwegs” auf einer viel mit Lkw befahrenen Durchgangsstraße mit schmalen Gehwegen und gefährlichen Querungen die Geschwindigkeitsreduktion anzuordnen.
Uns soll das recht sein: Solange die Kinder nun sorgloser loslaufen und sicherer ankommen können, lassen wir mit Blick auf die Begründungen der Verkehrsverwaltung fünf grade sein.

Neben Querungen und Tempo 30 kann Schulwegssicherheit auch durch sogenannte Schulstraßen gefördert werden. Das sind – meist temporäre – Straßensperrungen für Kfz während der Hol- und Bringzeiten, um möglichst selbständigen Fuß- und Fahrradverkehr von Kindern ungehindert zu ermöglichen. Unsere Erfahrungen und juristischen Einschätzungen dazu finden sich in einen Fachaufsatz zu dem Thema in der Zeitschrift für Infrastrukturrecht wieder (IR Heft 7/2024, S. 171 – 175). Bei Interesse am Aufsatz oder zu anderen rechtlichen Fragen zur Schulwegsicherheit oder kindgerechten Mobilität schreiben Sie uns einfach eine E-Mail. (Olaf Dilling)

2024-07-10T21:14:37+02:0010. Juli 2024|Verkehr|