Ökodesignanforderungen durch die ESPR

Mit der neuen Ökodesign-Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation – ESPR) vollzieht die EU im Rahmen des Green Deal einen weiteren Meilenstein mit Blick auf den ambitionierten Kreislaufwirtschafts-Aktionsplan (Circular Economy action plan – CEAP). Die neue Verordnung wurde am 28.06.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung und damit zum 18.07.2024 in Kraft.

Das Ziel dieses neuen, unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten geltenden Rechtsakts (Systemwechsel von Richtlinie zur Verordnung!) ist kurz wie folgt zu beschreiben: Mittels Mindestanforderungen an die „Umweltverträglichkeit“ von Produkten sollen im Ergebnis weniger Produkte weggeworfen werden. Unternehmen sollen weniger „Müll“ produzieren und auf den Markt bringen. Hierfür sollen Produkte nachhaltiger werden. Betroffen sind nahezu alle Arten von Waren, ausgenommen sind Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und lebende Organismen sowie Kraftfahrzeuge. Im Vergleich zur Vorgänger-Richtlinie geht es nun um mehr als „nur“ energie- und ressourceneffiziente Produkte: Die EU setzt einen harmonisierten Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an bestimmte Produktgruppen hinsichtlich ihrer Haltbarkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und fördert damit die Reparierbarkeit von Produkten. Zudem soll das Recycling vereinfacht werden. Ein Problem stellt oft das Vorhandensein chemischer Stoffe dar, die die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien verhindern. Auch hierbei geht es folglich um ein Phase-out von bestimmten Stoffen (siehe auch die Chemikalienstrategie der EU) und um die Substitution.

Ein Knackpunkt der neuen Verordnung ist der digitale Produktpass, als digitale Identität eines physischen Produkts. Hierin sollen Daten aus allen Phasen des Produktlebenszyklus zusammengetragen und ebenso in all diesen Phasen für diverse Zwecke genutzt werden (Design, Herstellung, Nutzung, Entsorgung). Wie eine Strukturierung umweltrelevanter Daten in einem standardisierten, vergleichbaren Format geschehen soll, damit ein Datenaustausch möglich wird, bleibt abzuwarten. Der Testballon des digitalen Batteriepasses soll hier erste Antworten bringen. Zweck des Produktpasses ist es, dem Verbraucher verlässliche Konsumenteninformationen geben, damit Konsumenten nachhaltige Konsumentscheidungen treffen können – und das beginnt nun mal schon beim Design von Produkten. (Dirk Buchsteiner)

2024-07-08T23:38:59+02:008. Juli 2024|Abfallrecht, Industrie, Umwelt|

Zwischenhändler hat Erstattungsanspruch nach StromPBG: Zu LG Stuttgart v. 27.06.2024, 30 O 19/24

Ein Konzern betreibt Alten- und Pflegeheime und hat für die Energieversorgung eine Servicetochter gegründet. Diese schließt Vorlieferantenverträge mit Dritten ab und Stromlieferverträge mit den verbundenen Einrichtungen. Die Lieferantenrahmenverträge mit dem jeweils örtlichen Netzbetreiber hält jeweils der Vorversorger.

Nun kommt die Gaspreiskrise. Der Gesetzgeber erlässt das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und gewährt darin den Letztverbrauchern eine Entlastung, die deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewähren sollen. Diese wiederum erhalten eine Erstattung vom Übertragungsnetzbetreiber. Doch statt auf den etablierten Begriff des Energieversorgers abzustellen, der Strom an Dritte liefert, verlangt der Gesetzgeber eine Lieferung “über ein Netz”, § 2 Nr. 6 StromPBG.

Nun liegen einige der Einrichtungen in Baden-Württemberg. Übertragungsnetzbetreiber ist die TransNet BW. Diese prüft und kommt zum Ergebnis, hier liege keine Lieferung über ein Netz vor. Die Servicetochter sei deswegen Letztverbraucherin, ihre Marge nicht ersatzfähig. Se verweigert die Erstattung. Die Servicetochter klagt.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2024 – 30 O 19/24 – nunmehr – wie in ähnlicher Sache bereits das LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23 – der von uns vertretenen Servicetochter recht gegeben. Während der ÜNB meint, hier würden die Pflegeheime nicht über, sondern hinter dem Netz versorgt, bestätigt das LG Stuttgart, dass auch Zwischenhändler über ein Netz versorgen. Die Fiktion einer Art virtueller Kundenanlage, die die TransNet BW konstruieren wollte, führt nach Ansicht des Gerichts zu einer Benachteiligung der Endkunden. Das habe auch der Gesetzgeber nicht gewollt. Wenn dies mehrfache Entlastungen ermögliche, die keiner bemerkt, wie die Übertragungsnetzbetreiberin vorgetragen hat, so sei dies ein Problem der Regelungsmechanik, das der Servicetochter und ihren Kunden nicht zur Last fallen könnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Berufung ist angekündigt (Miriam Vollmer).

2024-07-05T19:43:21+02:005. Juli 2024|Allgemein|

Letztverbraucher vs. Haushaltskunde – Das OLG Düsseldorf zur Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG (alte Fassung)

Es gibt einen Rechtsstreit um die Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG in der bis zum 27. Juli 2023 geltenden Fassung. Dort heißt es nämlich:

Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.

Der Wortlaut der Norm ist auf den ersten Blick eigentlich recht eindeutig. Insbesondere weil der Gesetzgeber in § 3 Nr. 25 EnWG auch definiert hat, wer “Letztverbraucher” im Sinne des EnWG ist. Allerdings hat der Gesetzgeber gleichzeitig dem gesamten § 41 EnWG seinerzeit die Überschrift “Energielieferverträge mit Haushaltskunden” gegeben. Und Haushaltskunden sind nach der gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 22 EnWG eine wesentlich kleinere Gruppe als Letztverbraucher.

Aus diesem Grund gibt es unter Juristen einen Streit, ob die Anforderungen des § 41 Abs. 3 EnWG a.F. jetzt wirklich für alle Letztverbraucher gilt – wie es der Wortlaut nahelegt – oder ob der Gesetzgeber hier einen redaktionellen Fehler begangen hat und eigentlich “Haushaltskunden” meint, wenn er von “Letztverbrauchern” spricht, mit der folge dass der gesetzliche Anwendungsbereich auf Haushaltskunden zu beschränken ist.

Diese Auffassung vertritt derzeit zumindest das OLG Düsseldorf in einem uns vorliegenden Hinweisbeschluss vom 03. Juli 2024. Das OLG führt dort aus:

“§ 41 Abs. 3 EnWG findet indessen auf Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgung, die keine Haushaltskunden sind, keine Anwendung. Zwar spricht die Norm – anders als die übrigen Absätze des § 41 EnWG aF – von Letztverbrauchern anstatt von Haushaltskunden. Dennoch ist ihr Anwendungsbereich auf Haushaltskunden beschränkt. Hierfür sprechen Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm. Bereits die amtliche Überschrift beschränkt den Anwendungsbereich von § 41 EnWG aF ausdrücklich auf Haushaltskunden. Die Zusammenschau aller anderen Regelungen des § 41 EnWG aF, in denen ebenfalls nur von Haushaltskunden die Rede ist, zeigt, dass der Gesetzgeber (nur) Haushaltskunden im liberalisierten Marktumfeld einen besonderen Schutz zukommen lassen wollte. Eine Adressierung von größeren Gewerbekunden und Industriekunden war nicht intendiert. Auch die Gesetzesbegründung enthält weder eine Begründung für eine Differenzierung im Rahmen der Norm zwischen Haushaltskunden und Letztverbrauchern, noch sonst irgendeinen Hinweis auf eine solche Differenzierung. Für dieses Normverständnis spricht schließlich auch die grundlegende Neufassung des § 41 EnWG durch das Gesetz vom 16.07.2021, der nun die Differenzierung zwischen Grundversorgungs- und sonstigen Lieferverhältnissen sowie diejenige zwischen Haushaltskunden und Letztverbrauchern aufgibt und sowohl in der amtlichen Überschrift als auch in allen übrigen Regelungen ausdrücklich nur noch die Letztverbraucher adressiert. Die Verwendung des Letztverbraucherbegriffs in § 41 Abs. 3 EnWG aF wird dementsprechend nach herrschender Auffassung zu Recht als Redaktionsversehen bewertet.”

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

2024-07-05T16:43:15+02:005. Juli 2024|Grundkurs Energie, Rechtsprechung|