Wegfall der EEG Umlage und Preissenkungspflicht der Versorger

Die EEG-Umlage soll möglichst schnell Geschichte werden, darüber besteht offenbar Einigkeit (wir berichteten). Sorge besteht offenbar bei der Frage, ob die Energieversorger diese Entlastung auch an die Verbraucher weitergeben werden. Angeblich prüft man im Ministerium von Wirtschaftsminister Habeck entsprechende rechtliche Verpflichtungen.

Die Frage ist, ob entsprechende regulatorische Vorgaben des Gesetzgebers überhaupt erforderlich wären.

Ist der Strompreis des Kunden variabel, weil sein Liefervertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, ist dies ohnehin nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann rechtlich zulässig wenn diese Preisklausel auch eine Verpflichtung zur Weitergabe von gesunkenen Preisbestandteilen, wie etwa der EEG-Umlage enthält. Die Nichtweitergabe der weggefallenen EEG würde hier also schon einen Rechtsverstoß darstellen.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Wegfall der Umlage dem Kunden vom Versorger verschwiegen werden kann denn gem. § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG müssen die Preisbestandteile einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen in der Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Hat der Kunde dagegen einen Festpreisvertrag abgeschlossen, bei dem sich die Preisfixierung auch auf die EEG-Umlage bezieht (also ein Vertrag bei dem nicht nur eine eingeschränkte Preisgarantie vom Versorger zugesichert wurde), müsste der Wegfall der EEG Umlage dagegen nicht weitergegeben werden. Hier hat der Kunde allerdings den Verzicht auf Preissenkungen bewusst gegen den Vorteil der Absicherung gegen Preiserhöhungen eingetauscht.

Bei der Gestaltung der EEG-Umlage hatte der Gesetzgeber seinerzeit auch bewusst ein anderes Konstrukt gewählt als beispielsweise bei der Umsatzsteuer, die erst „am Ende“ auf den Gesamtnettopreis addiert wird und deren Wegfall oder Senkung sich daher immer auf den Endpreis des Kunden auswirkt. Es gibt genau genommen schon keine gesetzliche Vorschrift, die Energieversorger gezwungen hätte die EEG Umlage überhaupt an den Kunden weiterzuberechnen.

(Christian Dümke)

2022-02-10T20:32:55+01:0010. Februar 2022|Vertrieb|

Klimaklage gegen Länder nicht angenommen

Wir hatten hier letzten Sommer schon einmal über Klimaklagen gegen mehrere Bundesländer berichtet, die vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig gemacht worden waren. Inzwischen wurden die Klagen allesamt vom BVerfG in einem Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung angenommen.

Bei den Klagen hatten mehrere Minderjährige unterstützt durch einen Umweltverband gegen die Landesklimaschutzgesetze in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen geklagt. Außerdem wollten sie dagegen vorgehen, dass die Landesgesetzgeber in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gesetzliche Festlegungen bisher gänzlich vermieden hätten.

Bereits beim Einreichen der Klage war zum einen unklar, ob die Kläger tatsächlich in eigenen Rechten betroffen sein können. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht auch bei der erfolgreichen Klimaklage gegen den Bund nicht von einer Schutzpflicht des Staates ausgegangen war. Vielmehr hatte der Erste Senat des BVerfG argumentiert, dass angesichts einer Festlegung von Klimazielen in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2, eine gerechte Aufteilung der daraus resultierenden Lasten erforderlich sei. Mit anderen Worten dürfen wir heute nicht auf Kosten der nächsten Generationen CO2 verbrauchen, sondern müssen auf einen ausgewogenen Reduktionspfad achten.

Die Länder sind, so hat das BVerfG nun festgestellt, von dieser Pflicht nicht gleichermaßen betroffen. Denn den einzelnen Landesgesetzgebern sei keine wenigstens grob überprüfbare Gesamtreduktiongröße vorgegeben, die sie – auch auf Kosten grundrechtlich geschützter Freiheit – einzuhalten hätten. Damit entfällt auch die rechtlich vermittelte eingriffsähnliche Vorwirkung von bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassenen oder tatsächlich erfolgenden Emissionen. Diese hatte das BVerfG für die Bundesebene noch angenommen, hinsichtlich der Länder besteht sie nach dem Beschluss des BVerfG dagegen nicht (Olaf Dilling).

2022-02-09T22:53:51+01:009. Februar 2022|Allgemein, Umwelt|

Kein Zwangskredit per Abschlagszahlung: BNetzA droht “Immergrün”

Der steile Anstieg der Großhandelspreise für Strom und Gas im vergangenen Jahr hat viele kalt erwischt. Insbesondere diejenigen Versorger, die mit niedrigen Festpreisen Kunden geworben haben, diese Preise aber ihrerseits nicht über langfristige Bezugsverträge abgesichert hatten, stehen vor Problemen, die auch die Justiz beschäftigen: Ob die kurzerhand ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen laufender Verträge rechtmäßig waren, wird auf breiter Front bezweifelt.

Doch nicht immer geht es gleich um Kündigungen. Im Oktober 2021 hat die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft (REG) Kunden ihrer Marke “Immergrün” angeschrieben und die monatlich zu zahlenden Abschläge erhöht. Schon damals waren wir der Ansicht, dass dieser Weg der Liquiditätserhöhung nicht zulässig sein kann (mehr hierzu hier). Entsprechend nicht überraschend: Wie die Bundesnetzagentur (BNetzA) heute bekannt gegeben hat, hat die Behörde dem Unternehmen die Erhöhung der Abschlagszahlungen verboten. Verstößt die REG gegen dieses Verbot, droht die BNetzA mit einem Zwangsgeld von 100.000 EUR jeweils für Strom und Gas.

Birne, Die Glühbirne, Nass, Wassertröpfchen

Aber was hat die REG nun eigentlich falsch gemacht? Die REG ist Energieversorgerin und unterhält Sonderkundenverträge. Für diese gilt § 41b EnWG, dessen Absatz 3 regelt, wie Abschlagszahlungen auszusehen haben. Grundlage für das Einschreiten der BNetzA ist hier dessen Satz 1, der lautet:

“Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten.”

Die rechtlich richtige Abschlagshöhe richtet sich damit nach dem Verbrauch und – naturgemäß – nach dem vertraglich vereinbarten Preis. Daraus ergibt sich: Wenn sich weder Verbrauchsverhalten noch Preise ändern, kann sich auch der Abschlag nicht ändern. Abschlagsänderungen wegen gestiegener Beschaffungspreise sind damit rechtlich nicht vorgesehen und mithin unzulässig.

Ist damit das letzte Wort in der Sache gesprochen? Nein, auch gegen diese Entscheidung der Regulierungsbehörde ist das Beschwerdeverfahren eröffnet, § 75 Abs. 1 EnWG. Es bleibt abzuwarten, ob die REG diesen Weg geht und eine gerichtliche Klärung folgt (Miriam Vollmer).

2022-02-08T22:06:43+01:008. Februar 2022|Gas, Strom, Vertrieb|