Fahrradstraße … nun aber richtig

Wie langwierig es sein kann, den Fahrradverkehr zu fördern, zeigt sich in Hannover an der dortigen, in Fachkreisen inzwischen berüchtigten Fahrradstraße. Immer wieder kam es hier zu Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Und immer wieder hat die Stadt Hannover nachgesteuert, um den Rechtsauffassungen des Gerichts nachzukommen. Wir hatten hier bereits mehrfach darüber berichtet.

Aktuell ist die Straße auch wieder in der Presse. Denn dort ist die Stadt einer Gerichtsentscheidung vom letzten Sommer nachgekommen. Dies auf eine Weise, die so gar nicht dem entspricht, was der Kläger sich erhofft hatte. Denn die Stadt hat nun die Parkplätze gestrichen, durch die die Straße so verengt worden war, dem Kläger, übrigens im Berufsalltag selbst Richter, war dagegen die Fahrradstraßenregelung ein Dorn im Auge gewesen.

Nun, das Zusammenspiel zwischen Recht, Politik und Verwaltung ist oft komplex und eine gewonnene Schlacht kann, muss aber nicht kriegsentscheidend sein. Trotzdem hätte in diesem Fall einem Juristen vielleicht klar sein können, dass sein Vorgehen äußerst zweischneidig ist. Denn das Problem der angegriffenen Verkehrsregelung war im Wesentlichen, dass sie inkonsequent war: Eine Fahrradstraße müsse dem Radverkehr Verbesserungen bringen, sonst ist sie unverhältnismäßig, weil sie zum Erreichen ihres Ziels schlicht nicht geeignet ist.

Nun der Vorwurf der Inkonsequenz mit Vorsicht zu genießen, denn es könnte sein, dass der solchermaßen Angegriffene konsequent unangenehm wird. So auch die Stadt Hannover, die von einem Autofahrer zur Konsequenz angehalten, nun effektiv Politik für den Radverkehr macht. Das ist letztlich nur… nun, konsequent (Olaf Dilling).

2022-02-08T00:10:14+01:008. Februar 2022|Verkehr|

Globale Haftungsrisiken: Umweltverantwortung für Auslandsstandorte

Betroffene der Flutkatastrophezum Teil mit traditioneller Bekleidung und Federschmuck bei einer Versammelung im Überschwemmungsgebiet.

Betroffene der Katastrophe von Brumadinho in Minas Gerais (Foto: Ibama from Brasil, CC BY-SA 2.0  via Wikimedia Commons).

Am Landgericht München gibt es derzeit einen spannenden Prozess über eine Umweltkatastrophe in Brasilien. Im Jahr 2019 war in der Stadt Brumadinho ein Staudamm für ein Rückhaltebecken mit giftigen Bergwerksabfällen gebrochen. Als Folge wurde ein größeres Gebiet verwüstet, mindestens 270 Menschen starben. Vale, der dort ansässige große Bergwerkskonzern, stand dafür im Brasilien schon vor Gericht. Dabei ist ein Vergleich geschlossen worden, bei dem der Konzern sich verpflichtet hat, umgerechnet 6 Milliarden Euro zu zahlen. Wie kommt es dazu, dass nun auch in Deutschland wegen dieses Fall geklagt wird?

Die Verbindung zu Deutschland besteht, weil der Staudamm vorher hinsichtlich seiner Sicherheit überprüft wurde. Nach Brasilianischem Recht kann das durch private Sachverständigenbüros erfolgen. In dem Fall von Brumadinho wurde das brasilianische Büro des TÜV Süd eingeschaltet, der die Sicherheit des Dammes bestätigt hatte. Der Prozess der Zertifizierung war dabei offenbar nicht ohne Konflikte abgelaufen, jedenfalls geht aus internen E-Mails hervor, dass sich der TÜV Süd von seinem Auftraggeber hat unter Druck setzen lassen. Möglicherweise hat das Risiko, einen wichtigen Kunden zu verlieren, bei der  Zertifizierung schwerer gewogen als die Fundiertheit der Entscheidung. Der TÜV Süd wiederum macht geltend, dass Auflagen, von denen er seine Entscheidung abhängig gemacht hat, von Vale nicht eingehalten worden waren.

Was den Vergleich in Brasilien angeht, ging es dabei um Zahlungen an die betroffenen Kommunen. Bisher soll die Stadt Brumadinho selbst nur einen kleinen Bruchteil der Summe bekommen haben. Gedacht ist sie zum Ausgleich für die zerstörte Infrastruktur, beispielsweise eine zerstörte Autobahn. Individuell Betroffenen sind dagegen leer ausgegangen. Eigentlich sollte am Dienstag über den Fall entschieden werden, da der Klage aber zahlreiche weitere Kläger beigetreten sind, wurde ein neuer Verhandlungstermin angesetzt.

Spannend ist der Fall nicht nur für den TÜV Süd, sondern auch für andere, im Ausland tätige Unternehmen. Denn nicht erst ab dem In-Kraft-Treten des Lieferkettengesetzes können sie für Rechtsverstöße im Ausland zur Verantwortung gezogen werden. Daher ist es um so wichtiger, entsprechende Risiken im Auge zu behalten und Präventionskonzepte zu entwickeln, um Schadensfälle zu vermeiden (Olaf Dilling).

 

2022-03-18T19:00:05+01:004. Februar 2022|Industrie, Rechtsprechung, Umwelt|

LG Berlin weist Eilantrag gegen Tarifspaltung in der Grundversorgung ab!

Im aktuellen Dauerstreit über die Zulässigkeit von aufgespaltenen Grundversorgungstarifen für Neu- und Bestandskunden liegt nun die erste Gerichtsentscheidung vor. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 25. Januar 2022 zum Aktenzeichen 92 O 1/22 Kart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die es dem örtlichen Grundversorger untersagen sollte, aufgespaltene Grundversorgungstarife anzubieten abgewiesen.

Antragsteller war hier keine Verbraucherschutzzentrale sondern ein anderes Energieversorgungsunternehmen, dass einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen wollte.

Die Antragstellerin beanstandete, dass der Grundversorger seit Dezember 2021 in seinen Grundversorgungstarifen nach Neukunden und Bestandskunde unterscheide. Dies wie kartell- und wettbewerbswidrig, so dass ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB vorliege. Der Grundversorger verteidigte sich unter verweis auf den enormen Zuwachs an Grundversorgungskunden nach der kurzfristigen Vertragskündigung anderer Versorger, dieser sei so nicht planbar gewesen und die hierfür benötigten Energiemengen seien kurzfristig nur zu sehr hohen Preisen am Markt zu beschaffen gewesen. Kurzfristige Preisanpassungen seien im Bereich der Grundversorgung nicht möglich. Zudem würde die Antragstellerin selbst auch verschiedene Preise für Bestands- und Neukunden aufrufen. Zudem sei die Antragstellerin als Wettbewerber durch die Preisgestaltung der Grundversorgung überhaupt nicht berührt.

Das Landgericht Berlin geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der betroffene Grundversorger schon keine marktbeherrschende Stellung inne hat. Auch wenn es Entscheidungen gäbe, die den Grundversorger im Bereich der Grundversorgung als marktbeherrschend ansehen würden, gelte dies jedenfalls nicht im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern und Wettbewerbern. Die Antragstellerin sei auch nicht durch einen erkennbaren Kartellrechtverstoß betroffen.

Auch in der Sache befand das Landgericht, dass eine Unzulässigkeit der Preisspaltung in der Grundversorgung nicht erkennbar sei. Es sei durch die obergerichtliche Rechtsprechung festgestellt, dass ein Grundversorger auch mehrere Tarife der Grundversorgung anbieten könne

Unser Fazit

Der Schwerpunkt der Entscheidung liegt bei der Frage, ob ein Energieversorger der selbst nicht Grundversorger ist, überhaupt legitimiert sein kann als wettbewerber gegen vermeintlich unzulässige Preisgestaltungen vorzugehen. Dies wurde vom Landgericht Berlin in der vorliegenden Situation klar verneint.

Die Entscheidung ist somit nicht direkt übertragbar auf Fälle in denen betroffene Kunden sich rechtswidrig benachteiligt sehen. Allerdings hat das Landgericht im Rahmen der weiteren Entscheidungsgründe auch zu erkennen gegeben, dass es die beanstandete Tarifgestaltung grundsätzlich für zulässig hält.

Es ist damit zu rechnen, dass weitere Entscheidungen anderer Gerichte folgen. Wir bleiben am Thema.

(Christian Dümke)

2022-02-03T21:43:31+01:003. Februar 2022|Rechtsprechung|