Fehleranfälliger Blitzer?

Es wird zur Zeit viel über Tempolimits gesprochen. Was weniger diskutiert wird ist, wie bereits bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen überwacht werden. Tatsächlich gibt es wohl neben den Regeln über Halten und Parken kaum rechtliche Gebote oder Verbote, die so häufig übertreten werden. In weiten Teilen des Landes finden Geschwindigkeitskontrollen eher selten statt und dann oft mit offizieller Vorankündigung und an Plätzen, die zumindest Menschen mit Ortskenntnis bereits vertraut sind.

Wenn die Polizei- oder Ordnungsbehörden dann doch jemand bei einer Geschwindigkeitsübertretung erwischen, dann sind die Chancen oft gar nicht schlecht, bei einem Einspruch vor Gericht recht zu bekommen. So etwa in Fällen, in denen angeblich oder tatsächlich Messfehler im Spiel waren.

Über einen dieser Fälle musste nun das Oberlandesgericht Schleswig entscheiden. Ein Autofahrer war außerhalb der geschlossenen Ortschaft an einer Stelle, wo nur 30 km/h erlaubt gewesen wären mit 63 km/h gefahren. Dafür sollte er 120 Euro zahlen. Dagegen hat er Einspruch eingelegt, unter anderem mit der Begründung, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht Ergebnis eines standardisierten Messverfahren gewesen sei.

Tatsächlich wurde ein Verfahren eingesetzt, dass seit einiger Zeit in der Kritik stand. Denn unter bestimmten Bedingungen kam es bei den Messungen mit Geräten des Typs Leivtec Xv3 zu Messungenauigkeiten. Jedenfalls dann, wenn das gemessene Fahrzeug selbst Laserstrahlen ausstrahlt oder im Fahrzeuginnenraum Reflektoren angebracht sind.

Diese Manipulationsmöglichkeiten und Messfehler können aber dadurch ausgeschlossen werden, dass das Messgerät unter klar definierten Bedingungen benutzt wird. Dadurch können die Fehler dann ausgeschlossen werden. Das heißt, dass die Abweichungen letztlich nur dann auftreten, wenn das Gerät nicht unter Einhaltung der vorgeschriebenen, standardisierten Messverfahren benutzt wird. Daher hat das OLG den Einspruch des Autofahrers letztlich als unbegründet zurückgewiesen. Es ist also letztlich doch möglich, Geschwindigkeitsübertretungen einigermaßen objektiv und nachvollziehbar festzustellen. Allerdings müssen dafür Messgeräte nicht nur einwandfrei geeicht werden und funktionieren, sondern sie müssen auch richtig bedient werden (Olaf Dilling).

2021-09-13T23:53:49+02:0013. September 2021|Verkehr|

Der ausgeplauderte Ermessensfehler: Die Entscheidung zur Räumung im Hambacher Forst

Sie haben es alle gelesen: Das VG Köln hat die Räumung des Hambacher Forstes 2018 gestern für rechtswidrig erklärt (23 K 7046/18). Der Polizeieinsatz, zu dem das Land NRW die Stadt Kerpen angewiesen hat, war rechtswidrig.

Besonders interessant: Dasselbe Gericht, das nunmehr die Maßnahme als rechtswidrig ansieht, war im Eilverfahren mit Beschluss vom 13. September 2018, 23 L 2060/18, noch anderer Ansicht. Nun kommt es durchaus nicht ganz selten vor, dass bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Maßnahme durchgeht, die sich beim genaueren Hinschauen im Hauptsacheverfahren später als problematisch erweist. Doch hier ist die Begründung des Gerichts, auf die dieses an prominenter Stelle in der Pressemitteilung (Gründe liegen noch nicht vor) hinweist, besonders interessant: Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass sich der Brandschutz, mit dem die Räumung 2018 begründet wurde, nur ein Vorwand gewesen sei.

Das lag 2018 nach Ansicht von Umweltschützern bereits nahe, bewiesen war es aber nicht. Diesen Beweis lieferte ein Video vom 2. September 2019, also gut ein Jahr nach der ersten Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren. In diesem Video offenbart der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Laschet, er habe nach einem Vorwand gesucht, denn er habe den Wald räumen lassen wollen. Das Gericht weiß also heute schlicht mehr als 2018.

Baumhaus, Baum, Himmel, Natur, Baumhütte, Holz

(das ist nicht im Hambacher Forst)

Wieso aber macht es überhaupt einen Unterschied, ob der Brandschutz ein reales Anliegen oder ein Vorwand war? Reicht es nicht, dass es hier überhaupt nicht genehmigte bauliche Anlagen gab, die unzureichend gegen Brände geschützt waren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Die Ursache liegt in der Ermessenslehre, also den Regeln, die gelten, wenn es kein klares Wenn-Dann-Verhältnis gibt, sondern Abwägungsentscheidungen getroffen werden müssen. Eine solche Abwägungsentscheidung ist die Frage, wie das Bauordnungsrecht durchgesetzt werden soll.

Zu den anerkannten Ermessensfehlern gehört es, wenn eine Behörde eine Maßnahme auf einen anderen Grund stützt als sie angibt. In solchen Fällen liegt ein Ermessensmissbrauch vor, der nach § 114 VwGO gerichtlich überprüft wird. Nun hat das VG Köln ja auch noch einige andere Punkte bemängelt. Doch den Kern der Argumentation hat der Ministerpräsident wohl unabsichtlich selbst geliefert, als er zugab, dass es in Wirklichkeit nicht um den Brandschutz ging (Miriam Vollmer).

2021-09-10T02:05:15+02:0010. September 2021|Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Velosichere Schienen, vorhersehbare Schwellen

Wenn es um die Förderung des Radverkehrs geht, denken viele Menschen primär an Radwege. Oft gibt es jedoch auch auf den Fahrbahnen Hindernisse oder Gefahrenstellen, die sich oft mit relativ einfachen Mitteln entschärfen lassen, wenn die Belange des Radverkehrs präventiv berücksichtigt werden. So zum Beispiel bei Straßen- oder Werksbahngleisen: Reste von Bahnen, die nicht mehr genutzt werden, können oft ohne große Probleme mit Asphalt oder Beton verfüllt und überdeckt werden.

Schwieriger ist es, wenn eine Bahn noch oder wieder in Betrieb ist. Doch ein findiges Unternehmen aus Thüringen hat hier vor zwei Jahren eine Vorrichtung erfunden, die mit Hilfe einer Gummifüllung Abhilfe für Fahrräder schafft, ohne die Funktionsfähigkeit der Straßenbahn zu beeinträchtigen. Zumindest für “neuralgische” Punkte, an denen es besonders häufig zu Stürzen und dadurch verursachten schweren Unfällen kommt, könnten diese “velosicheren Schienen” Schule machen.

Tunnel mit Straßenbahnschienen und Fahrradfahrern

Was die Haftung angeht, sind Kommunen übrigens in der Regel auf der sicheren Seite, auch wenn sich Fahrradunfälle im Zusammenhang mit Fahrradschienen häufen. Zwar sind die Kommunen als Träger der Straßenbaulast der Gemeindestraßen in der Regel nach Landesstraßenrecht für ihren Zustand verantwortlich. Aus der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde folgt selbstverständlich nicht, dass Straßen vollkommen gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht vielmehr davon aus, dass eine Haftung erst dann erfolgt, wenn eine Gefahr für den Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbar war. Der dafür entwickelte Maßstab ist relativ streng. So soll eine Gefahr selbst dann noch vorhersehbar sein, wenn eine Gefahr durch eine unvollständige Maßnahme scheinbar entschärft wurde, etwa durch Verfüllung, aber weitere Gefahr, im Beispiel die Glätte der blankpolierten Gleise, andauert.

Entscheidend ist, ob eine Gefahr für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und ob er sich auf sie noch rechtzeitig einrichten kann. So wurde dies im Mai diesen Jahres vom Landgericht Köln entschieden: Ein Rennradfahrer war über eine Schwelle gefahren und hatte sich dabei das Schlüsselbein gebrochen. Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Schwelle an sich ordnungsgemäß ausgeführt sei und zum Ableiten von Niederschlagswasser nötig sei. Die Straße sei im Übrigen so offensichtlich schadhaft, dass der Radfahrer gewarnt gewesen sei und sein Fahrverhalten hätte anpassen müssen.

Die mangelnde Haftung muss jedoch nicht bedeuten, dass eine Kommune nicht ein Interesse haben kann, zur Prävention von Unfällen Maßnahmen zur Sanierung von Gefahrenstellen zu ergreifen. Auch für Betroffene, z.B. Fahrradverbände, kann es sich insofern durchaus lohnen, bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. Gerade wenn, wie anfangs beschrieben, inzwischen Techniken vorhanden sind, um lange bestehende Probleme mit einem innovativen Ansatz zu lösen (Olaf Dilling).

 

2021-09-09T19:18:26+02:009. September 2021|Verkehr|