4 Dinge die am Rechtsrahmen für Mieterstrom nerven! Teil 1

Um es vorweg zu sagen, wir sind Fans der Idee, die hinter dem Mieterstrom steckt. Nicht nur das Einfamilienhaus, sondern auch große Dachflächen der Mehrfamilienhäuser in den Städten sollen für die Solarstromerzeugung erschlossen werden – und die ansässigen Bewohner/Mieter können sich mit lokalem CO2 freien Grünstrom versorgen lassen. Der Vermieter erhält dafür einen Zuschuss nach dem EEG – was die Allgemeinheit wiederum günstiger kommt, als wenn der Strom unter Inanspruchnahme einer Förderung komplett in das Netz eingespeist wird.

Doch ein paar der rechtlichen Rahmenbedingungen machen die Umsetzung unnötig kompliziert.

1. Versorgererlaubnis

Wer in Deutschland „als Versorger“ in Deutschland Strom liefert braucht dafür eine besondere Genehmigung des zuständigen Hauptzollamtes (§ 4 StromStG). Und Versorger in diesem Sinne ist jeder, der „Strom leistet“ (§ 2 Nr. 1 StromStG) – also auch unser Vermieter, wenn er Strom an seine Mieter abgibt. Es gibt in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung zwar extra ein paar Ausnahmen zugunsten von Vermietern, die greift jedoch nur, wenn der Vermieter entweder ausschließlich versteuerten Strom aus dem Netz bezieht und an seine Mieter weitergibt (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV). In § 1a Abs. 6 StromStV wird sogar noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Stromleistung, die sich aus einer Mischung von Eigenerzeugung und Fremdstrombezug zusammensetzt, die Versorgereigenschaft gegeben ist. Und eine solche Mischung der Stromarten ist beim Mieterstrom notwendig, denn es besteht die Pflicht zur Vollversorgung – was uns zum nächsten Punkt bringt:

 

2. Pflicht zur Vollversorgung

Wer meint, die Mieterstromversorgung sei relativ simpel umzusetzen, weil man einfach nur über eine Stromleitung mit zugehöriger Messeinrichtung den regenerativ erzeugten Solarstrom an seine Mieter weiterleiten müsse irrt. Nach der in § 42a Abs. 2 EnWG niederlegten Vorstellung des Gesetzgebers muss der Mieterstromvertrag die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Der Vermieter, der ein Mieterstromkonzept nach dem EEG umsetzen möchte ist damit zur Vollversorgung seiner „Kunden“ verpflichtet. Hierfür muss er Fremdstrommengen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zukaufen und in Zeiten in denen nicht ausreichend eigener Solarstrom zur Verfügung steht, an seine Mieter weitergeben. Dieser Umstand macht die Preiskalkulation deutlich schwieriger, denn im Rahmen einer solchen Vollversorgung wird regelmäßig ein einheitlicher Lieferpreis mit den Mietern vereinbart werden, ohne das zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, wieviel Zusatzstrom der Vermieter für die Vollversorgung kostenpflichtig beziehen muss und damit wie sich der schlussendlich gelieferte Gesamtstrommix anteilig zusammensetzen wird.

(Fortsetzung folgt)

(Christian Dümke)

2021-04-14T16:55:49+02:0014. April 2021|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

Mieterstrom und Gewerbesteuer

Mieterstrommodelle sind an sich eine tolle Idee: Die Mieter in einem Mehrfamilienhaus werden direkt mit Strom aus der PV-Anlage auf dem Dach beliefert. Die Netzinfrastruktur wird entlastet, die Mieter beziehen günstigen Strom und profitieren so von Anlagemöglichkeiten der Energiewende, die bisher nur Eigenheimbesitzern offen standen. Doch leider – wir berichteten bereits mehrfach – kommt der mit großen Erwartungen gestartete Ausbau von Mieterstrommodellen nicht recht vom Fleck. Ob das EEG 2021 hier Abhilfe schaffen wird? Immerhin: An recht überraschender Stelle, im Entwurf eines Fondstandortgesetzes, soll nun zumindest ein Problem beseitigt werden:

Bislang stellten sich die Finanzbehörden auf den Standpunkt, dass die Erträge aus dem Verlauf des Stroms vom Dach den Rahmen der gewerbesteuerlich privilegierten Vermögensverwaltung nach § 9 Nr. 1 GewStG überschreiten. Vermieter riskierten so eine erhebliche Belastung auch der Mieterträge mit der Gewerbesteuer. Das ist naturgemäß ausgesprochen abschreckend.

Solar, Solarenergie, Solarstrom, Erneuerbare Energien

Dies soll sich künftig ändern: Der Vermieter soll nach den aktuellen Plänen der Koalition bis zu 10% seiner Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Betrieb von Ladestationen generieren, ohne das gewerbesteuerliche Vermögensverwaltungsprivileg zu verlieren. Gewerbesteuer soll dann nur für die Einnahmen aus der EE-Stromvermarktung anfallen, für die Erträge der Vermietung ändert sich dagegen nichts (Miriam Vollmer).

2021-04-13T23:12:19+02:0013. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Der gesperrte Parkplatz

Nicht nur Ampeln, auch Verkehrszeichen können für Unklarheit sorgen. Jedenfalls gibt es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin, die dies deutlich macht. Darin geht es um einen großen Parkplatz, der in der Nähe des Bahnhofs gelegen ist. Wegen eines Fußballspiels und eines dort geplanten Polizeieinsatzes war der Parkplatz vorsorglich gesperrt worden.

Mit dem Verkehrszeichen 250 aus der Anlage 2 zur StVO. Im Volksmund heißt dieses Schild “Durchfahrt verboten”. Die offizielle Bezeichnung ist dagegen “Verbot für Fahrzeuge aller Art”. Das Schild war mit Zusatzzeichen versehen, die darauf hinwiesen, dass die Sperre an einem bestimmten Datum und nur von 15 bis 18 Uhr wirksam sein solle.

Was aus der Beschilderung nicht hervorging: Ob zu dieser Zeit neben dem Ein- und Ausfahren auch das Parken verboten sein soll. Und tatsächlich standen zur Zeit des Polizeieinsatzes hier einige Autos, die deshalb abgeschleppt wurden. Da einer der Kfz-Halter seinen Gebührenbescheid angefochten hat, musste sich das Verwaltungsgericht mit der Frage befassen. Und es kam zu dem Schluss, dass das Zeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” tatsächlich neben dem fließenden auch den ruhenden Verkehr betrifft.

In fast allen Fällen ist dies auch verständlich. Denn wie soll man irgendwo parken, wenn man nicht zuerst irgendwie dort hingefahren ist. Allerdings ist dies bei temporären Straßensperren nicht ganz so eindeutig. Denn der Autofahrer steckt ja in der Regel nicht drin und kann oft nicht sagen, aus welchen Gründen eine temporäre Sperre ausgesprochen wird. Das Gericht hatte jedoch sowohl die Anlage zur StVO genau gelesen, in der Fahrzeuge und nicht etwa die Durchfahrt mit diesen Fahrzeugen verboten ist. Außerdem hat es in den Gesetzgebungsmaterialien gefunden, dass der Gesetzgeber genau dies gewollt hatte: nämlich auch den ruhenden Verkehr mit diesem Schild zu verbieten.

Wir finden die Entscheidung des Gerichts zwar nachvollziehbar. Aber ganz ehrlich gesagt, im Verkehr mit dem Schild hätten wir ohne Kenntnis der Rechtsprechung auch nicht gewusst, dass neben dem Durchfahren auch das Parken verboten ist (Olaf Dilling).

2021-04-12T23:34:39+02:0012. April 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|