4 Dinge die am Rechts­rahmen für Mieter­strom nerven! Teil 1

Um es vorweg zu sagen, wir sind Fans der Idee, die hinter dem Mieter­strom steckt. Nicht nur das Einfa­mi­li­enhaus, sondern auch große Dachflächen der Mehrfa­mi­li­en­häuser in den Städten sollen für die Solar­strom­erzeugung erschlossen werden – und die ansäs­sigen Bewohner/Mieter können sich mit lokalem CO2 freien Grünstrom versorgen lassen. Der Vermieter erhält dafür einen Zuschuss nach dem EEG – was die Allge­meinheit wiederum günstiger kommt, als wenn der Strom unter Inanspruch­nahme einer Förderung komplett in das Netz einge­speist wird.

Doch ein paar der recht­lichen Rahmen­be­din­gungen machen die Umsetzung unnötig kompliziert.

1. Versor­ger­er­laubnis

Wer in Deutschland „als Versorger“ in Deutschland Strom liefert braucht dafür eine besondere Geneh­migung des zustän­digen Haupt­zoll­amtes (§ 4 StromStG). Und Versorger in diesem Sinne ist jeder, der „Strom leistet“ (§ 2 Nr. 1 StromStG) – also auch unser Vermieter, wenn er Strom an seine Mieter abgibt. Es gibt in der Strom­steuer-Durch­füh­rungs­ver­ordnung zwar extra ein paar Ausnahmen zugunsten von Vermietern, die greift jedoch nur, wenn der Vermieter entweder ausschließlich versteu­erten Strom aus dem Netz bezieht und an seine Mieter weitergibt (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV). In § 1a Abs. 6 StromStV wird sogar noch einmal ausdrücklich klarge­stellt, dass bei einer Strom­leistung, die sich aus einer Mischung von Eigen­erzeugung und Fremd­strom­bezug zusam­men­setzt, die Versor­ger­ei­gen­schaft gegeben ist. Und eine solche Mischung der Strom­arten ist beim Mieter­strom notwendig, denn es besteht die Pflicht zur Vollver­sorgung – was uns zum nächsten Punkt bringt:

 

2. Pflicht zur Vollversorgung

Wer meint, die Mieter­strom­ver­sorgung sei relativ simpel umzusetzen, weil man einfach nur über eine Strom­leitung mit zugehö­riger Messein­richtung den regene­rativ erzeugten Solar­strom an seine Mieter weiter­leiten müsse irrt. Nach der in § 42a Abs. 2 EnWG nieder­legten Vorstellung des Gesetz­gebers muss der Mieter­strom­vertrag die umfas­sende Versorgung des Letzt­ver­brau­chers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieter­strom geliefert werden kann. Der Vermieter, der ein Mieter­strom­konzept nach dem EEG umsetzen möchte ist damit zur Vollver­sorgung seiner „Kunden“ verpflichtet. Hierfür muss er Fremd­strom­mengen aus dem Netz der allge­meinen Versorgung zukaufen und in Zeiten in denen nicht ausrei­chend eigener Solar­strom zur Verfügung steht, an seine Mieter weiter­geben. Dieser Umstand macht die Preis­kal­ku­lation deutlich schwie­riger, denn im Rahmen einer solchen Vollver­sorgung wird regel­mäßig ein einheit­licher Liefer­preis mit den Mietern vereinbart werden, ohne das zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, wieviel Zusatz­strom der Vermieter für die Vollver­sorgung kosten­pflichtig beziehen muss und damit wie sich der schluss­endlich gelie­ferte Gesamt­strommix anteilig zusam­men­setzen wird.

(Fortsetzung folgt)

(Christian Dümke)

2021-04-14T16:55:49+02:0014. April 2021|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

Mieter­strom und Gewerbesteuer

Mieter­strom­mo­delle sind an sich eine tolle Idee: Die Mieter in einem Mehrfa­mi­li­enhaus werden direkt mit Strom aus der PV-Anlage auf dem Dach beliefert. Die Netzin­fra­struktur wird entlastet, die Mieter beziehen günstigen Strom und profi­tieren so von Anlage­mög­lich­keiten der Energie­wende, die bisher nur Eigen­heim­be­sitzern offen standen. Doch leider – wir berich­teten bereits mehrfach – kommt der mit großen Erwar­tungen gestartete Ausbau von Mieter­strom­mo­dellen nicht recht vom Fleck. Ob das EEG 2021 hier Abhilfe schaffen wird? Immerhin: An recht überra­schender Stelle, im Entwurf eines Fonds­tand­ort­ge­setzes, soll nun zumindest ein Problem beseitigt werden:

Bislang stellten sich die Finanz­be­hörden auf den Stand­punkt, dass die Erträge aus dem Verlauf des Stroms vom Dach den Rahmen der gewer­be­steu­erlich privi­le­gierten Vermö­gens­ver­waltung nach § 9 Nr. 1 GewStG überschreiten. Vermieter riskierten so eine erheb­liche Belastung auch der Mieterträge mit der Gewer­be­steuer. Das ist natur­gemäß ausge­sprochen abschreckend.

Solar, Solarenergie, Solarstrom, Erneuerbare Energien

Dies soll sich künftig ändern: Der Vermieter soll nach den aktuellen Plänen der Koalition bis zu 10% seiner Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneu­er­baren Energien und dem Betrieb von Ladesta­tionen generieren, ohne das gewer­be­steu­er­liche Vermö­gens­ver­wal­tungs­pri­vileg zu verlieren. Gewer­be­steuer soll dann nur für die Einnahmen aus der EE-Strom­ver­marktung anfallen, für die Erträge der Vermietung ändert sich dagegen nichts (Miriam Vollmer).

2021-04-13T23:12:19+02:0013. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Der gesperrte Parkplatz

Nicht nur Ampeln, auch Verkehrs­zeichen können für Unklarheit sorgen. Jeden­falls gibt es eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Schwerin, die dies deutlich macht. Darin geht es um einen großen Parkplatz, der in der Nähe des Bahnhofs gelegen ist. Wegen eines Fußball­spiels und eines dort geplanten Polizei­ein­satzes war der Parkplatz vorsorglich gesperrt worden.

Mit dem Verkehrs­zeichen 250 aus der Anlage 2 zur StVO. Im Volksmund heißt dieses Schild „Durch­fahrt verboten“. Die offizielle Bezeichnung ist dagegen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“. Das Schild war mit Zusatz­zeichen versehen, die darauf hinwiesen, dass die Sperre an einem bestimmten Datum und nur von 15 bis 18 Uhr wirksam sein solle.

Was aus der Beschil­derung nicht hervorging: Ob zu dieser Zeit neben dem Ein- und Ausfahren auch das Parken verboten sein soll. Und tatsächlich standen zur Zeit des Polizei­ein­satzes hier einige Autos, die deshalb abgeschleppt wurden. Da einer der Kfz-Halter seinen Gebüh­ren­be­scheid angefochten hat, musste sich das Verwal­tungs­ge­richt mit der Frage befassen. Und es kam zu dem Schluss, dass das Zeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ tatsächlich neben dem fließenden auch den ruhenden Verkehr betrifft.

In fast allen Fällen ist dies auch verständlich. Denn wie soll man irgendwo parken, wenn man nicht zuerst irgendwie dort hinge­fahren ist. Aller­dings ist dies bei tempo­rären Straßen­sperren nicht ganz so eindeutig. Denn der Autofahrer steckt ja in der Regel nicht drin und kann oft nicht sagen, aus welchen Gründen eine temporäre Sperre ausge­sprochen wird. Das Gericht hatte jedoch sowohl die Anlage zur StVO genau gelesen, in der Fahrzeuge und nicht etwa die Durch­fahrt mit diesen Fahrzeugen verboten ist. Außerdem hat es in den Gesetz­ge­bungs­ma­te­rialien gefunden, dass der Gesetz­geber genau dies gewollt hatte: nämlich auch den ruhenden Verkehr mit diesem Schild zu verbieten.

Wir finden die Entscheidung des Gerichts zwar nachvoll­ziehbar. Aber ganz ehrlich gesagt, im Verkehr mit dem Schild hätten wir ohne Kenntnis der Recht­spre­chung auch nicht gewusst, dass neben dem Durch­fahren auch das Parken verboten ist (Olaf Dilling).

2021-04-12T23:34:39+02:0012. April 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|