Neue Studie zur künftigen Entwicklung der Wasser­stoff­nach­frage in Europa

Die briti­schen Analysten von Aurora Energy Research haben eine neue Studie zum Thema Wasser­stoff vorge­stellt. Aurora Energy Research ist ein unabhän­giges Energie­markt­mo­del­lie­rungs- und ‑analy­tik­un­ter­nehmen, das 2013 von Ökonomen der Univer­sität Oxford gegründet wurde. In der nun vorlie­genden Studie „Hydrogen in the Northwest European energy system“ wird für Europa ein steigender Wasser­stoff­bedarf prognos­ti­ziert. Die Nachfrage werde bis 2050 auf 2500 TWh pro Jahr steigen. Das entspricht dem achtfachen des heutigen Bedarfes. Allein der indus­trielle Bedarf werde sich mehr als verdoppeln. Eine solcherart verstärkte Nachfrage könnte gleich­zeitig langfristig zur Verdop­pelung der Preise führen.

Die Studie unter­scheidet dabei zwischen „blauem Wasser­stoff“ der aus Erdgas gewonnen wird und „grünem Wasser­stoff“ herge­stellt durch Elektrolyse von Wasser. Bei der Wasser-Elektrolyse liegt die Effizienz derzeit bei rund 60 Prozent. Eine Tonne Wasser­stoff enthält eine Energie­menge von ca 33.330 kWh, die chemische Energie kann jedoch nicht zu 100 Prozent in nutzbare Energie umgewandelt werden. Wasser­stoff gilt als wichtiger Faktor zur Errei­chung des Ziels der CO2 Netto-Null-Emissionen. In Deutschland hat die Bundes­re­gierung dazu die Nationale Wasser­stoff­stra­tegie beschlossen (wir berich­teten).

Die Studie kommt aber auch zu dem Ergebnis, dass grüner Wasser­stoff politische Unter­stützung braucht, um zum blauem Wasser­stoff schneller konkur­renz­fähig zu werden. Derzeit ist seine Erzeugung rund 50 % teurer. Ohne politische Förderung wäre grüner Wasser­stoff laut Studie erst nach 2040 wettbe­werbs­fähig. In einem von der Aurora Energy Research im Rahmen der Studie aufge­stellten Ranking steht Deutschland derzeit auf Platz 1 der attrak­tivsten Märkte für die Wasser­stoff­ent­wicklung. Danach folgen die Nieder­lande, Großbri­tannien, Frank­reich und Norwegen.(Christian Dümke)

2020-11-04T18:24:13+01:004. November 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie|

BEHG: Der schwierige Verzicht auf den Überwachungsplan

Wer am natio­nalen Emissi­ons­handel teilnehmen muss, muss jedes Jahr zum 31. Juli einen Emissi­ons­be­richt bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einreichen, der ausweist, wie viel CO2 auf die in Verkehr gebrachten Brenn­stoffe entfällt. Die Methodik dieser Bericht­erstattung soll sich laut § 6 Abs. 1 BEHG aus einem Überwa­chungsplan ergeben, den die Verant­wort­lichen vor Beginn jeder Handel­s­pe­riode erstellen und den die Behörde genehmigt oder – im Falle der Bericht­erstattung allein anhand von Standarde­mis­si­ons­fak­toren – sich nicht innerhalb von zwei Monaten meldet.

Da am 1. Januar 2021 die erste Handel­s­pe­riode des natio­nalen Emissi­ons­handels beginnt, müssten also jetzt Überwa­chungs­pläne erstellt und genehmigt werden. Doch aktuell ist noch nicht einmal die Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BEV 2022) in Kraft. Damit ist die Erstellung von Überwa­chungs­plänen aktuell nicht einmal möglich, mal abgesehen, dass dies auch schon reichlich spät wäre.

Das feder­füh­rende Umwelt­mi­nis­terium reagierte auf die schon im Sommer absehbare zeitliche Enge mit einem Trick: In § 3 des Entwurfs der BEV 2022 vom 7. Juli 2020 heißt es:

Die Vorgaben zur anzuwen­denden Überwa­chungs­me­thodik für die Ermittlung von Brenn­stoff­emis­sionen in der Periode 2021 und 2022 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Daher entfällt für diese Periode die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ge­setzes zur Übermittlung und Geneh­migung eines Überwachungsplans.“

Man braucht also keinen Überwa­chungsplan. Grund zur Freude? Für viele Verant­wort­liche ja. Die Überwa­chung ist absehbar einfach und ein Überwa­chungsplan nur eine lästige, weil überflüssige Pflicht. Doch das gilt nicht für alle. Wer etwa TEHG-Anlagen beliefert und abgrenzen muss oder einen Bioen­er­gie­anteil abziehen will, profi­tiert von einer Geneh­migung des Überwa­chungsplan, weil er rechts­ver­bindlich erfährt, dass die Behörde seine Methodik für ordnungs­gemäß hält. Insofern ist es nicht nur ein Vorteil für Verant­wort­liche, wenn die DEHSt keine Überwa­chungs­pläne sehen will.

Doch darf das BMU überhaupt auf die Überwa­chungs­pläne und ihre Geneh­mi­gungen verzichten? Dies wäre der Fall, wenn der Verzicht auf den Überwa­chungsplan von der gesetz­lichen Verord­nungs­er­mäch­tigung gedeckt wäre. Denn im Verhältnis von Gesetz- und Verord­nungs­geber gilt: Der Verord­nungs­geber darf den ihm gesetzten Rahmen nicht überschreiten.

Hier sieht es nun fragwürdig aus. § 6 Abs. 5 BEHG ermächtigt die Bundes­re­gierung, Fristen und Anfor­de­rungen an den Mindest­inhalt des Überwa­chungs­plans in einer Verordnung zu regeln. Es geht also um Verfahren und Methodik. Doch dass die Bundes­re­gierung das „Wie“ des Überwa­chungs­plans regeln darf, bedeutet nicht, dass sie auch über das „Ob“ bestimmen dürfte. Hiervon ist hier keine Rede.

Doch was bedeutet das? U. U. wäre die Verordnung in diesem Punkt nichtig. Wenn dem so wäre, könnte die Abgabe­pflicht für den Überwa­chungsplan aber nicht einfach wieder aufleben, weil die Verordnung nach § 6 Abs. 2 BEHG erfor­derlich ist, um überhaupt einen Geneh­mi­gungs­maßstab zu haben. Der nationale Emissi­ons­handel wäre schon vor Beginn in einer juris­tisch schwie­rigen Situation, nicht nur wegen der schon von Anfang an schwie­rigen verfas­sungs­recht­lichen Lage (Miriam Vollmer).

2020-11-03T22:38:30+01:003. November 2020|Emissionshandel|

Energie­wende weltweit – Spanien steigt aus der Kohle aus

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hinter­grund des Klima­wandels eine Energie­wende betreibt. Erst letzte Woche berich­teten wir über Südkoreas ehrgeizige Pläne. In Europa treibt derweil auch Spanien seinen Kohle­aus­stieg weiter voran. Spanien hat die viert­größte Wirtschaft in Europa und ist eines der europäi­schen Länder, dass nach Klima­pro­gnosen am stärksten vom Klima­wandel betroffen wäre, wenn die Tempe­ra­tur­grenzen des Pariser Abkommens überschritten werden.

Während im Jahr 2018 noch 20 % des verbrauchten Stroms aus Kohle erzeugt wurde, waren es 2020 nur noch 1,4 %. Die Hälfte der ehemals 15 spani­schen Kohle­kraft­werke sind inzwi­schen vom Netz. Bis 2030 will Spanien dann den Kohle­aus­stieg vollendet haben. Ein Grund dafür sind die Kosten für den CO2-Emissi­ons­handel, der Kohlestrom nun teurer macht als die regene­rative Erzeugung. Zusätzlich sind Beihilfen für Kohle­abbau nur noch begrenzt möglich. Auch für die spanische Atomkraft läuft die Zeit ab – bis 2030 soll auch der letzte der acht Kernre­ak­toren abgeschaltet werden.

Spanien will bis zum Jahr 2030 auf einen Anteil regene­ra­tiver Strom­erzeugung von 74 % erreichen – was ungefähr einer Verdop­pelung zum heutigen Stand entspricht. Im Jahr 2050 will Spanien dann 100 % erreicht haben. Zum Vergleich: Deutschland plant bis 2030 mit 65 % und bis 2050 mindestens 80 % regene­ra­tiver Stromerzeugung.
(Christian Dümke)

2020-11-02T18:15:55+01:002. November 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Windkraft|