Keine Haftung auf vereistem Wanderweg

Wir haben in letzter Zeit immer mal wieder über den Zugang zur freien Landschaft, zum Wald und zu Gewässern gebloggt. Ein wichtiger Grund, weshalb von seiten der Grundeigentümer oft Vorbehalte gegen den öffentlichen Zugang bestehen, ist die Haftungsfrage. Denn jeden, der in Deutschland “einen Verkehr” eröffnet, treffen grundsätzlich entsprechende Verkehrssicherungspflichten. Das gilt beispielsweise für Kundenparkplätze oder öffentlich zugängliche Wege: Wer sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, muss sich darum kümmern, dass niemand Gefahren drohen. Muss also auch eine Kommune dafür haften, wenn Wanderer auf einem Waldweg zu Schaden kommen?

Eigentlich scheint die Frage relativ einfach zu sein. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist es erlaubt, den Wald zur Erholung zu betreten und nach Satz 2 auf Straßen und Wegen Rad zu fahren und zu reiten. Dafür erfolgt die Benutzung des Waldes nach Satz 3 desselben Paragrafen auf eigene Gefahr, was nach Satz 4 insbesondere für waldtypische Gefahren gilt. Die Länder haben zwar gewisse Spielräume, von diesen Regeln abzuweichen, haben davon aber oft gar keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls was die Haftung angeht, bleibt es in der Regel beim vom Bund vorgegebenen Grundsatz, so etwa Bayern in § 13 Abs. 2 des Bayerischen Waldgesetzes.

Dennoch gibt es im Schadensfall immer wieder Streit und entsprechende Unsicherheiten. So hat eine Frau vor dem Landgericht (LG) Coburg gegen die Stadt geklagt, die den Touristen einen Wanderweg auf einen nahe gelegenen Berg empfohlen hatte. Da die Wandererin mit ihrem Lebensgefährten im Winter unterwegs war, war der Weg streckenweise vereist. Auf dem Rückweg fiel die Frau hin und verlangte daraufhin Schadensersatz. Die Stadt hätte den Weg auf ganzer Länge ordnungsgemäß räumen und streuen müssen.

Das LG Coburg hat daraufhin entschieden, dass eine Streupflicht nicht bestehe. Anders sei es nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Zwar treffe die Kommune eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, doch müsse sie nur Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich und zumutbar seien. Es gehe nicht darum jegliche Gefahren auszuschließen, sondern nur solche, mit denen der durchschnittliche Wanderer normalerweise nicht rechnen müsse. Dass die Wandererin erst auf dem Rückweg gestürzt sei, zeige, dass sie schon vorher darauf aufmerksam geworden sein muss, dass der Weg nicht geräumt und gestreut war. Sie sei aber dennoch weiter gelaufen und hätte sich entsprechend vorsichtig, notfalls “auf dem Hosenboden” zurückgehen müssen.

Die Entscheidung zeigt, dass die Zivilgerichte trotz des Haftungsausschlusses in vielen Waldgesetzen von Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers ausgehen. Dabei geht es jedoch richtigerweise nur um die Sicherung vor Gefahren, die für den durchschnittlichen Erholungssuchenden nicht vorhersehbar sind (Olaf Dilling).

2019-12-09T12:06:05+01:009. Dezember 2019|Sport, Umwelt|

Emissionshandel: Wie Doppelbelastungen aus BEHG und TEHG vermieden werden sollen

Es ist ein Dilemma: Weil der nationale Emissionshandel (nEHS) nach dem am 15. November 2019 verabschiedeten Brennstoff–Emissionshandels Gesetz (BEHG) das In-Verkehr-Bringen von Brennstoffen wie Erdgas oder Benzin mit einer Abgabepflicht belegt, gibt es Überschneidungen mit dem europäischen Emissionshandel, der die Abgabepflicht an die Emission von Treibhausgasen, also an die Verbrennung, knüpft. Um zu verhindern, dass die selben Emissionen, einmal in Form von zur Verbrennung bestimmtem Kohlenstoff, einmal in bereits oxidierter Gestalt, doppelt erfasst werden, hat der Gesetzgeber in BEHG mehrere Regelungen eingefügt, die dies verhindern sollen.

In § 7 Abs. 5 BEHG ist bestimmt, dass Doppelbelastungen zu vermeiden sind. Der Gesetzgeber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissionshandelspflichtigen Anlage seinem Lieferanten mithilfe seines Emissionsberichts nachweist, dass er den Brennstoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zertifikate nach dem nationalen Emissionshandel abgegeben werden. Das genaue Procedere soll die Bundesregierung im Laufe des nächsten Jahres mit Hilfe einer Rechtsverordnung regeln. Wie hierüber gegenüber der Behörde zu berichten ist, wird nach § 7 Abs. 4 Nummer 5 BEHG ebenfalls per Verordnung geregelt.

Viele Fälle können so sicherlich befriedigend gelöst werden. In direkten Lieferverhältnissen wüsste der Brennstofflieferant, in welchem Verhältnis die von ihm gelieferten Mengen eigene Abgabepflichten nach dem BEHG auslösen, in welchem Verhältnis aber sein Abnehmer schon zum 30. April Emissionsberechtigungen nach dem TEHG abgeführt hat. Je komplexer sich die Lieferbeziehungen darstellen und je mehr Anlagen und Unternehmen beteiligt sind, umso eher ergeben sich aber Gemengelagen, die insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe entstehender Kosten nicht trivial sind. Schließlich soll nur derjenige Kosten weiterreichen können, dem sie auch entstehen.

Spürbar sind immerhin die Bemühungen der Bundesregierung, Ungerechtigkeiten im System zu vermeiden. § 11 Abs. 2 BEHG sieht eine Verordnung vor, die eine finanzielle Kompensation für diejenigen Anlagenbetreiber regeln soll, bei denen das erwähnte Procedere eines Abzugs von der Abgabepflicht nicht greift. Doch auch wenn die beiden angekündigten Verordnungen tatsächlich lückenlos Doppelbelastungen vermeiden: Es bleibt ein erheblicher Aufwand sowohl im Hinblick auf eine präzise Berichterstattung als auch bei den Nachweispflichten, die voraussichtlich mit einem Antrag auf finanzielle Kompensation verbunden sein werden. Hier ist auf eine pragmatische Vorgehensweise des Verordnungsgebers zu hoffen, der im besten Fall auf ohnehin vorliegende Daten zurückgreift, und Korrekturmöglichkeiten einräumen sollte, wenn diese Daten aus irgendwelchen Gründen die Realität nicht zutreffend abbilden (Miriam Vollmer).

2019-12-06T13:27:47+01:006. Dezember 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Naturschutz und Eigentumsrecht: Wisente als herrenlose wilde Tiere

Manchmal bringt der Naturschutz kuriose Rechtsfälle hervor: Da gibt es im Rahmen eines Auswilderungsprojekts im Rothaargebirge eine Wisentherde, die einem privaten Waldeigentümer Sorgen bereitet. Warum genau das so ist, warum sich der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich damit befasst hat und was daran kurios ist, werden wir sogleich erklären.

Doch zunächst zum Wisent oder auch Europäischem Bison (bos bonasus): Dabei handelt es sich um eine bis zum frühen Mittelalter in Mitteleuropa beheimatete Rinderart, die zuletzt nur noch in einem unzugänglichen Waldgebiet in Ostpolen und – in Gefangenschaft – in zahlreichen Zoos und Tierparks vorkam. Der Wisent ist das größte Europäische Landsäugetier und die letzte Wildrinderart des Kontinents. Wisente sind nach Anhang IV der Europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) besonders geschützt. Mitgliedstaaten, in denen sie ausgestorben sind, sollen gemäß Art. 22 Buchstabe a) der FFH-Richtlinie prüfen, ob eine Wiederansiedlung dazu beiträgt, die Art zu erhalten und dabei die betroffenen Bevölkerungskreise einbeziehen.

Nun hat es sich ein Verein zum erklärten Ziel gemacht, die Wisente im Rothaargebirge wieder heimisch zu machen. In einer mehrere Jahre währenden Freisetzungsphase sollte die Wiederansiedlung zunächst einmal erprobt werden. In enger Kooperation mit der Naturschutzverwaltung und anderen Partnern vor Ort hat der Verein daher eine Herde von zunächst acht Wisenten in einem rund 4.300 ha großen Projektgebiet ausgesetzt. Bis zum Ende der Freisetzungsphase soll der Verein nach Absprache mit den Behörden Eigentümer der Wisentherde bleiben. Nun ist die Herde inzwischen auf 19 Tiere angewachsen und hat sich in der Nähe des Projektgebietes einen anderen Wald mit Buchenbeständen in Naturverjüngung gesucht, mit dessen Eigentümer das so nicht abgesprochen war.

Was wir bei der Beschreibung der Wisente noch nicht berichtet hatten: Wisente haben die für Waldeigentümer unangenehme Gewohnheit, sich – vor allem gegen Ende des Winters – von Baumrinde zu ernähren, die sie mit ihren Zähnen von den Bäumen abschälen. Woran sich auch der Streit entzündet hat. Der Waldeigentümer stellt sich auf den Standpunkt, dass er aus seinem Eigentumsrecht aus § 1004 BGB einen Abwehranspruch gegen die Wisentherde hat. Der Verein müsse daher dafür sorgen, dass die Tiere sich von seinem Wald fernhalten. Was die Schäden angeht, müsse er für alle – auch zukünftige -Schäden aufkommen.

Der Verein hat dagegen argumentiert, dass er bereits jetzt das Eigentum über die Tiere faktisch verloren habe, es seien nämlich aufgrund der erfolgreichen Auswilderung und der Wanderung der Tiere in das andere Waldgebiet inzwischen wieder herrenlose wilde Tiere im Sinne des § 960 Abs. 2 BGB geworden. Eine Abwehr der Schäden sei schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da die Wisente ja nach der FFH-Richtlinie und demzufolge auch nach § 44 BNatSchG streng geschützt seien.

Nun zur Entscheidung des BGH: Er hat entschieden, dass während der Erprobungsphase im Rahmen des Wiederansiedlungsprojekts die Haftung des Vereins als Verhaltens- und Zustandsstörer weiter besteht. Denn die Tiere seien nicht herrenlos. Dies würde gemäß § 960 Abs. 2 BGB nämlich voraussetzen, dass die Tiere die Freiheit wieder erlangt hätten. Tatsächlich seien die Tiere aber weiterhin unter Beobachtung und Kontrolle des Vereins, auch wenn sich dessen Zugriffsmöglichkeiten “zunehmend gelockert” hätten. Da der Verein weiter Eigentümer der Tiere sei, seien sie auch keine wild lebenden Tiere im Sinne des § 44 BNatSchG. Der Verein könne weiter nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts auf sie zugreifen. Um zu entscheiden, ob der Verein die Schädigung verhindern muss, müsse nach Auffassung des BGH zunächst aber noch das Berufungsgericht die Frage klären, ob die Schäden durch die Wisente tatsächlich so schwerwiegend seien, dass die Duldung durch den Waldeigentümer unzumutbar ist. Jedenfalls aber müsse der Verein noch bis zum Ende der Erprobungsphase für die Schäden aufkommen.

Nun sind Wisentherden in Deutschland (bisher) tatsächlich noch ein eher seltenes Kuriosum. Für Städter klingt die Wiesentherde insofern fast nach einem “Luxusproblem” des entlegenen Mittelgebirges. Aber das Problem ist eigentlich allgemeiner: Je mehr die Umwelt beplant, entwickelt und genutzt wird, desto schwieriger wird es zu sagen, was eigentlich natürlich ist und was menschengemacht – was zu vollkommen unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen führen kann. Sehr viel weniger exotisch als Wisentherden sind zum Beispiel Frösche im Vorstadtgarten: Auch hier stellt sich oft die Frage: Ist das Natur? Muss das Froschkonzert geduldet werden? Oder besteht ein Anspruch auf Unterlassung? Das lässt sich in den seltensten Fällen pauschal beantworten, sondern hängt nicht nur vom Naturschutzrecht sondern auch nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts von den üblichen Gegebenheiten vor Ort ab (Olaf Dilling).

2019-12-05T18:14:05+01:005. Dezember 2019|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|