Die Richter und der böse Wolf (Rs. C‑674/17)

Der nach Deutschland zurück­ge­kehrte Wolf erhitzt die Gemüter. Immer wieder wird vorge­schlagen, dass es ganze wolfs­freie Zonen geben soll, rudel- und nicht einzel­tier­be­zogen geschossen werden darf, und für seinen Abschuss (anders als für andere geschützte Arten) schon ein „ernster“ Schaden von Weide­tier­haltern reichen soll. Aktuell sollte dies über einen neuen § 45a BNatSchG reali­siert werden.

Nun hat sich gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage geäußert, wie mit dem Wolf umzugehen ist. Die Entscheidung (Rs. C‑674/17) beruht auf einer Vorlage eines finni­schen Gerichts, das in einer jagdrecht­lichen Angele­genheit die Frage nach der richtigen Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richt­linie an die Luxem­burger Richter gerichtet hatte. Diese Norm ordnet an, dass auch streng geschützte Arten unter bestimmten Bedin­gungen getötet werden dürfen.

Der EuGH hat nun eine ausdif­fe­ren­zierte Entscheidung getroffen, die an Entnah­me­ent­schei­dungen hohe Anfor­de­rungen stellen. Klarge­stellt wurde im Sinne von Weide­tier­haltern und Jägern, dass die Jagd legitim ist, um die Wolfs­be­stände zu moderieren, und dass die Eindämmung der Wilderei ein legitimes Ziel sein kann. Die Entscheidung stellt aber auch klar, dass nicht einfach unter­stellt werden kann, dass die legale Jagd die illegale verringert, sondern der Zusam­menhang bewiesen werden muss.

Weiter fordert der EuGH eine genauere Darlegung, wieso die „bestands­pfle­gende“ Jagd erfor­derlich sei. Hier müssen Behörden also deutlich mehr Argumen­ta­ti­ons­aufwand betreiben, als Finnland sich das bisher vorge­stellt hat. Überdies darf der Erhal­tungs­zu­stand der Gesamt­po­pu­lation sich nicht verschlechtern. Zulässig ist damit nur die selektive Jagd, rudel­be­zogene Abschüsse, gar die von manchen begehrten wolfs­freien Zonen sind damit wohl nicht gemeinschaftsrechtskonform.

Insgesamt steht nach dieser Entscheidung auch für Deutschland durchaus auf dem Prüfstand, ob die aktuellen Pläne für eine Änderung des BNatSchG so reali­sierbar sind. Im Ergebnis müssen die Landes­re­gie­rungen wohl mehr für eine Verbes­serung des Herden­schutzes tun, der die Landwirte andern­falls oft überfordern würde. Gerade wer eine naturnahe, artge­rechte Weide­haltung will, muss hier nachbessern.

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2019-10-11T09:59:26+02:0011. Oktober 2019|Naturschutz|

Muster­fest­stel­lungs­klage auf dem Prüfstand

Am 30. September diesen Jahres hat vor dem OLG Braun­schweig die mündliche Verhandlung der Muster­fest­stel­lungs­klage gegen VW begonnen. Dies ist eine gute Gelegenheit, zu schauen, wie dieses neue prozes­suale Instrument sich in der Praxis bewährt. Die Erwar­tungen sind hoch: Immerhin haben 400.000 Verbraucher Ansprüche angemeldet und hoffen nun auf Schadens­ersatz. Aller­dings hat ihnen das Gericht bereits am ersten Verhand­lungstag einige Dämpfer verpasst. 

Dies liegt zum Teil an inhalt­lichen Fragen des aktuell verhan­delten Falles. So hat das Gericht die Auffassung geäußert, dass vertrag­liche Ansprüche gegen VW überhaupt nur dieje­nigen Verbraucher geltend machen können, die den Wagen nicht bei Vertrags­händlern oder gar als Gebrauchtwagen gekauft haben. Aller­dings hält das Gericht Ansprüche aus vorsätz­licher sitten­wid­riger Schädigung für möglich. Umstritten ist weiter, worin der Schaden liegt und wie hoch er am Ende ist. Zwar hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass auch drohende Fahrverbote einen Schaden darstellen können. Solange die Fahrverbote aber nur drohen, wird das Gericht nach einer ersten Auskunft des Vorsit­zenden Richters Michael Neef wohl die fortlau­fende Nutzung des Kfz anrechnen. Das heißt, dass sich der Schaden mit Zeitablauf stetig verringert. 

Je mehr sich das Verfahren in die Länge zieht, desto geringer dürften die Ersatz­an­sprüche daher schließlich ausfallen. Es ist zu vermuten, dass VW auf Zeit spielt und den Fall auch noch in eine weitere Instanz treiben wird. Vergleichs­ver­hand­lungen hat der Konzern jeden­falls abgelehnt. Wenn im Rahmen der Muster­fest­stel­lungs­klage die Schadens­er­satz­pflicht von VW schließlich rechts­kräftig festge­stellt wird, müssen die einzelnen Verbraucher dann ihr Geld ja immer noch selbst einklagen. Ob sich das dann noch lohnt, ist derzeit nicht abzusehen.

Diese Hinweise des Gerichts waren für die Verbraucher auch deshalb besonders wichtig, weil sie bis Endes des ersten Verhand­lungs­tages sich noch abmelden konnten, um ihre Klage indivi­duell durch­zu­fechten. Diese scheinbar fruchtlose Anmeldung und Abmeldung bevor es richtig losgeht, könnte sich nach Auffassung des Richters Benedikt Windau und anderer Prozess­rechts­experten für manche Verbraucher dennoch gelohnt haben. Denn bereits durch die Erhebung der Muster­fest­stel­lungs­klage wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung der angemel­deten Ansprüche gehemmt. Dies nach Auffassung von Windau selbst dann, wenn ihr Anspruch vor Anmeldung zwischen­zeitlich verjährt wäre.

Fazit: Die Muster­fest­stel­lungs­klage bietet sicherlich noch einiges an Überra­schungen, die der Gesetz­geber so vermutlich im Einzelnen nicht voraus­ge­sehen hat. Wir halten Sie auf dem Laufenden, denn derartige Klagen sind nicht nur im Bereich Produkt­haftung denkbar, sondern auch für andere Massen­ge­schäfte gedacht, wie namentlich Energie­lie­fer­ver­träge.

 

 

2019-10-11T13:22:07+02:0010. Oktober 2019|Allgemein, Vertrieb|

Straf­zah­lungen wegen Nitrat?

Was die Umwelt­po­litik angeht, hat sich die aktuelle Bundes­re­gierung keine Lorbeeren verdient. Im Gegenteil: Sie reißt nicht nur in der Klima- und der Luftrein­hal­te­po­litik, sondern auch im Wasser­recht die selbst­ge­setzten Ziele. Wir hatten erst kürzlich über die unzurei­chende Umsetzung der Nitra­t­richt­linie im deutschen Dünge­recht berichtet. Eine drohende Folge sind Grenz­wert­über­schrei­tungen beim Grund­wasser. Was die Oberflä­chen­ge­wässer angeht, haben schon jetzt grade mal sieben Prozent der deutschen Oberflä­chen­ge­wässer einen guten ökolo­gi­schen Zustand. Die Bundes­re­gierung muss dieser Tage erneut nachbessern. Das hatte jeden­falls die Europäische Kommission angemahnt, da die letzte Novelle 2017 nicht ausrei­chend sei.

Die Bundes­re­gierung hat der Kommission inzwi­schen einen Änderungs­vor­schlag vorgelegt, der einen detail­lierten Zeitplan festlegt und als Maßnahmen unter anderem vorsieht:

  1. die Verlän­gerung der Sperr­fristen für das Düngen auf Grünland außerhalb der Vegeta­ti­ons­pe­riode im Herbst und Winter
  2. die Verschärfung der Abstands­re­ge­lungen zu Gewässern mit Dünge­verbot in Hanglagen
  3. die Verpflichtung zur Begrünung von Gewäs­ser­rand­streifen an Hängen im Wasser­haus­halts­gesetz (WHG)
  4. die Begrenzung der Ausbringung von Festmist auf oberflächlich gefro­renem Boden (auf 120 kg N/ha).

Inzwi­schen hat die Bundes­re­gierung signa­li­siert, dass die im Nachhal­tig­keitsplan angestrebte Reduzierung des Stick­stoff­ein­trags auf 70 kg/ha primär durch weiche Sanktionen wie eine Beratungs­pflicht durch­ge­setzt werden soll. Hinweise auf Bußgelder und Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren wurden aus dem Entwurf gestrichen.

Ob die Neufassung des Dünge­rechts der Europäi­schen Kommission nun ausreicht, wird sich zeigen. Falls nicht, könnte die Kommission ein erneutes Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren anstrengen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im letzte Jahr festge­stellt hatte, dass die der Dünge­ver­ordnung von 2014 gegen die Nitra­t­richt­linie verstößt, wäre Deutschland mit seinem Wasser­recht wieder vor dem EuGH. Die Sanktionen die Deutschland drohen, sind empfindlich. So kann der EuGH gemäß Art. 260 Abs. 2 Vertrag über die Arbeits­weise der Europäi­schen Union (AEUV) ein Zwangsgeld verhängen. Dieses könnte nach den üblichen Sätzen bei 850.000 Euro pro Tag liegen. Wenn die Regierung die Umsetzung weiter verschleppt, könnte Einiges an Straf­zah­lungen zusammen kommen.

 

2019-10-09T19:06:58+02:009. Oktober 2019|Allgemein|