Letzte Woche beispiels­weise: Beim Indus­trie­man­danten, der die reduzierte EEG-Umlage zahlt, das Notebook in die Steckdose gesteckt. Eine  – zugegeben kleine – Strom­menge hat also nicht das bei der Höhe der EEG-Umlage privi­le­gierte Unter­nehmen selbst verbraucht, sondern wir als keineswegs privi­le­gierte Anwalts­kanzlei. Das hat der Gesetz­geber sich so natürlich nicht vorge­stellt. Deswegen ist die Frage der Mengen­ab­grenzung bei Weiter­lei­tungen seit Jahren heikel und nicht unkom­pli­ziert. Stets war abzugrenzen: Für den weiter­ge­lei­teten Dritt­ver­brauch musste die EEG-Umlage an sich in voller Höhe gezahlt werden. Zwecks Erfassung sollen im Grundsatz geeichte Zähler verwendet werden. 

Nun liegt es auf der Hand, dass dieser Grundsatz nicht in jeder Situation weiter­hilft und entspre­chend auch nicht konse­quent prakti­ziert wurde. Deswegen sah der Gesetz­geber Regelungs­bedarf und erließ die neuen § 61a und § 62b EEG 2017 als Teil des Energiesammelgesetzes. 

Hier ist nun geregelt, dass eine Dritt­men­gen­ab­grenzung nicht nötig ist, wenn die Strom­ver­bräuche einer anderen Person (in unserem Beispiel: wir mit unseren Notebooks) entweder gering­fügig sind, üblicher­weise auch nicht gesondert abgerechnet werden und beim Begüns­tigten verbraucht werden, wenn entweder dieser dem Dritten gegenüber oder der Dritte gegenüber dem Begüns­tigten eine Leistung erbringt. Zum Beispiel Rechts­be­ratung bei der Vorbe­reitung des Antrags­ver­fahren für die vierte Handel­s­pe­riode des Emissionshandels. 

Wir gehen davon aus, dass wir unser Notebook in Anwendung dieser Norm an die Steckdose angeschlossen haben. Ebenso wie der Strom, den der Staub­sauger der externen Putzko­lonne verbraucht. Wie aber sieht es aus, wenn es gerade nicht nur um vergleichs­weise winzige Mengen geht: Stellen wir uns vor, dass wir aus irgend­welchen Gründen nicht alle paar Monate vorbei­kommen, sondern über Wochen ein mit Lampen, Computern, Druckern und Kopierern ausge­stat­tetes Büro bei einem Mandanten einrichten müssen? Oder die recht­liche Situation vor Ort dermaßen desolat ist, dass wir gleich ganz über mehrere Jahre mit einem festen Mietvertrag in einen Flur einziehen, ähnlich wie eine extern betriebene Kantine. Oder dass wir aus irgend­welchen Gründen einen viel, viel höheren Strom­ver­brauch hätten, als auch eine in technische Gadgets sehr verliebte Anwalts­kanzlei norma­ler­weise benötigt?

In offen­sichtlich nicht gering­fü­gigen Fällen bestimmt das Gesetz, dass natürlich auch in Zukunft Weiter­lei­tungs­mengen mit mess – und eichrechts­kon­formen Messein­rich­tungen abgegrenzt werden müssen. Neuge­schaffene Ausnahmen gelten aller­dings dann, wenn entweder für die gesamte Strom­menge der höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird (also der gesamte Standort beispiels­weise die 100 % EEG-Umlage zahlt, die für eine Anwalts­kanzlei gelten), oder die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unver­tret­barem Aufwand verbunden ist, und die erwähnte Abrechnung auf Höchst­satz­basis wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. In diesem Fall ist zu schätzen. Für die Schätzung trifft der Gesetz­geber verhält­nis­mäßig detail­lierte Regelungen. Eine Übergangs­re­gelung ermög­licht es bisher nicht mit entspre­chenden Messvor­rich­tungen ausge­rüs­teten Betrof­fenen unter Umständen, 2019 auch dann zu schätzen, wenn die Voraus­set­zungen für eine dauer­hafte Schätzung an sich nicht vorliegen.

Insgesamt ist es positiv, dass der Gesetz­geber sich der in der Praxis schwie­rigen Dritt­men­gen­ab­grenzung angenommen hat. Aller­dings ist absehbar, dass die Auslegung der teilweise ausge­spro­chenen inter­pre­ta­ti­ons­of­fenen Begriff­lich­keiten in der Praxis zu Rechts­un­si­cher­heiten führen wird. Da bereits am 31. März die Frist zur nachträg­lichen Änderung der dem BAFA vorlie­genden Begren­zungs­an­träge für 2019 abläuft, müssen nun vielfach schnelle Entschei­dungen fallen, wie mit den neuen Abgren­zungs­regeln umzugehen ist.