Die 4. Handelsperiode des ETS: Der aktuelle Zeitplan für die Zuteilung

Rechnen Sie eigentlich mit einer pünktlichen Zuteilung vor Beginn der nächsten Handelsperiode des Emissionshandel am 1.1.2021? Wenn dem so sein sollte, melden Sie sich bei uns, wir nehmen noch Wetten an.

Besonders wahrscheinlich erscheint es uns allerdings schon heute nicht. Denn bereits jetzt befindet sich die Kommission mehrere Monate in Verzug. Die erst im Entwurf vorliegenden Zuteilungsregeln sollten nämlich eigentlich bereits im Oktober 2018 beschlossen werden. Das hat allerdings nicht funktioniert. Erst Ende November fand noch einmal eine Konsultation der Öffentlichkeit statt. Wir wären deswegen sehr überrascht, wenn die Zuteilung noch im laufenden Jahr verabschiedet würden. Und auch die überarbeitete Liste der als abwanderungsbedroht geltenden Sektoren, die eine privilegierte Zuteilung erhalten, liegt noch nicht vor.

Auf deutscher Seite muss man auf die Kommission warten, schließlich sind die Zuteilungsregeln inzwischen vollvergemeinschaftet. Das ist insofern ein Problem, als das die für das Zuteilungsverfahren erforderliche Software, aber auch die faktisch wichtigen Leitlinien und nicht zuletzt natürlich die geplante Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV) noch nicht abschließend erarbeitet werden können. Und auch die Anlagenbetreiber können sich noch nicht vorbereiten. Solange nicht klar ist, welche Branchen als abwanderungsbedroht gelten, können zB Wärmeerzeuger noch keine Zuteilungselemente bilden. Ein Rückgriff auf die letzte Handelsperiode verbietet sich ja schon deswegen, weil nicht alle Sektoren, die bis 2020 als CL gelten, auch in Zukunft auf der Liste stehen werden.

Ähnliches gilt für Fernwärme. Fernwärme wird gleichfalls, wenn auch in viel geringerem Umfang, privilegiert, aber bis jetzt fehlt es an Kriterien, die es der kommunalen Wärmeerzeugung ermöglichen würden, die Wärmemengen zusammenzustellen, die unter die Privilegierung fallen. Schließlich beliefert niemand ausschließlich Haushalte. Muss hier differenziert werden? Was muss man nachweisen? Reichen die Bilanzen, die man hat? Hier gibt es noch viele Fragen. Entsprechend unzuverlässig und spekulativ sind alle Abschätzungen, die derzeit erstellt werden (wir haben aber auch ein Modell, das berücksichtigt, was bereits bekannt ist).

Es hieß zuletzt aus dem federführenden Umweltministerium, das derzeit noch an der Planung festgehalten wird, das Zuteilungsverfahren in den Monaten Mai, Juni und Juli 2019 durchzuführen. Es ist aber angesichts der aktuellen Zeitverschiebung im Plan nicht unwahrscheinlich, dass das Verfahren nach hinten rückt. Sollten Sie schulpflichtige Kinder haben, haben Sie also hoffentlich einen guten Plan B. Haben Sie eigentlich schon die Großeltern gefragt, was sie im nächsten Sommer vorhaben?

Im Anschluss wird es hektisch für die Behörde. Am 30.09.2019 müssen die Zuteilungsdaten an die Kommission. Dieser Termin ist fix. Bisher gilt: Kommt ein Mitgliedstaat zu spät mit seiner Liste, bekommen die Anlagenbetreiber im jeweiligen Mitgliedstaat nichts. Aber kann es wirklich sein, dass die Anlagenbetreiber es ausbaden müssen, wenn die Kommission trödelt? Wie dem auch sei: für die deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) wird der nächste Sommer unabhängig von der Witterung heiß.

Liegen der Kommission erst einmal alle Anträge aus den Mitgliedstaaten vor, wird sie bis März 2020 die für die Berechnung der Zuteilung erforderlichen Benchmarks festlegen. Der Anlagenbetreiber stellt seinen Antrag im nächsten Sommer also ohne wissen zu können, was das in Zertifikaten genau ergibt. Klar scheint aber schon jetzt zu sein: Die Einschnitte werden erheblich.

Eine Zuteilungstabelle mit Zahlen soll es erst im Herbst 2020 geben. Der Zuteilungsbescheid wird darauf erst im Winter 2020 versandt. Es ist also schon im offiziellen Zeitplan alles Spitz auf Knopf. Sollte es den Akteuren nicht gelingen, die schon jetzt zweimonatige Verspätung aufzuholen, so wird es wohl erneut eine Zuteilung ganz knapp vor der Abgabe für das Jahr 2020 geben, eine Benchmarkentscheidung in übernächsten Sommer, eine Verschiebung der Frist für die Übermittlung der Zuteilung vom 30.09.2019 auf einen etwas späteren Termin und möglicherweise ein Zuteilung Verfahren für die Betreiber im Hochsommer und frühen Herbst des nächsten Jahres.

2018-12-05T08:48:19+01:005. Dezember 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Hier twittert der Betriebsrat… Arbeitnehmermitbestimmung und Social Media

Twitter gehört inzwischen zum Standard der Unternehmenskommunikation. Gerade für Dienstleister ergeben sich interessante Werbemöglichkeiten durch einen direkten Draht zur Presse, politischen Akteuren und nicht zuletzt zu den Kundinnen und Kunden. Aber dürfen Sie Twitter als Arbeitgeber überhaupt nutzen – oder müssen Sie vorher Ihren Betriebsrat fragen? Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat kürzlich entschieden: Sie müssen. Das ist erstmal erklärungsbedürftig. Denn inwiefern sind die Arbeitnehmer davon betroffen, wenn sie sich für die Werbung und Unternehmenskommunikation neue Wege erschließen?

Tatsächlich geht es in § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) um technische Einrichtungen, die zum Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Arbeitnehmern bestimmt sind. Da fallen einem Stechuhren oder Videoüberwachung ein. Dass es sich bei Twitter aber ebenfalls um so eine Einrichtung handelt, scheint zunächst eher fern zu liegen. Denn es geht ja offensichtlich bei Twitter nicht primär darum, Arbeitnehmer zu überwachen.

Allerdings hatte das Bundesarbeitsgericht schon 2016 entschieden, dass ein Account im sozialen Netzwerk Facebook dem Arbeitgeber zur Überwachung seiner Arbeitnehmer dienen kann. Kunden könnten nämlich die interaktiven Möglichkeiten für Rückmeldungen auf dem Account des Unternehmens für Kritik an seinen Arbeitnehmern nutzen. Diese wiederum könne der Arbeitgeber einsehen. Deshalb sei die Mitbestimmung des Betriebsrates geboten.

Solche interaktiven Möglichkeiten, die sich nicht abstellen lassen, bietet nicht nur Facebook mit der Kommentarfunktion, sondern auch Twitter mit dem Antworten. Insofern ist es nach der Rechtsprechung des BAG in gewisser Weise konsequent, auch bezüglich Twitter ein Mitbestimmungsrecht anzunehmen. Vollkommen zwingend ist es aus unserer Sicht jedoch nicht: Schließlich haben Facebook und Twitter andere Funktionen. Während Facebook sich tatsächlich oft an einzelne Kunden richtet und zur direkten Kommunikation führt, ist der Benutzerkreis von Twitter viel kleiner und richtet sich eher an institutionelle Akteure und Multiplikatoren. Insofern ist es auch weniger wahrscheinlich, dass einzelne Kunden bei Twitter einzelne Arbeitnehmer anschwärzen. Der Arbeitgeber, im konkreten Fall handelt es sich um ein Multiplex-Kino, hat insofern auch Revision eingelegt und das Verfahren zu Twitter ist zur Zeit beim BAG anhängig (Aktenzeichen 1 ABR 40/18).

Wie dem auch sei: Was passiert, wenn der laut Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nun mitbestimmungsberechtigte Betriebsrat der Nutzung von Twitter widerspricht und keine Einigung möglich ist? Dann entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle. Es ist zu hoffen, dass sie eine Lösung findet, die dem Unternehmen dient und zugleich den Belangen der Arbeitnehmer Rechnung trägt.

2018-12-04T12:15:37+01:004. Dezember 2018|Allgemein, Datenschutz, Digitales, Vertrieb|

Geht’s dem Fax nun an den Kragen?

Ganz klar: Auch wir verstehen nicht alle Urteile. Manchmal hätte man sich nur ein anderes Ergebnis gewünscht und findet die Rechtsargumente falsch gewichtet. Bisweilen aber kommt es zu Gerichtsentscheidungen, die mit logischen Mitteln kaum nachzuvollziehen sind. Eine solche Entscheidung hat das Verwaltungsgericht (VG) Dresden am 2.10.2018 (2 K 302/18) gefällt.

In der Entscheidung geht es um eine trocken anmutende, in der Praxis aber oft wichtige Frage. Wie gelangen Schriftsätze ans Gericht?

Klar, wenn man genug Zeit hat, kann man einen Brief schicken. Versendet man per Einschreiben mit Rückschein, hat man auf die Gewähr, dass das Schreiben bei Gericht eingegangen ist. Oft wird es auch bei uns aber knapp. Zum einen häufen sich bisweilen die Schriftsätze. Zum anderen entscheiden sich auch wegen der manchmal langen Entscheidungswege in Unternehmen viele Mandanten erst am letzten Tag der Frist für ein gerichtliches Vorgehen. 

In Berlin bestellten wir bisher in einer solchen Situation meistens einen Fahrradkurier. Das liegt daran, dass zumindest das VG Berlin eine Vorabversendung kritisch sieht, weil sie dann beide Dokumente behalten müssen, was die Akte unvorteilhaft aufbläht. Doch außerhalb Berlins blieb auch uns bis September diesen Jahres nichts anderes übrig, als das Fax anzuwerfen. Zwar schmunzelt der Rest der Welt darüber, dass Juristen immer noch Telefaxgeräte unterhalten. Da die Übermittlung per Telefax als die Schriftform wahrend und deswegen fristwahrend akzeptiert wird, wenn das Original zeitnah hinterher geschickt wird, ist das Faxgerät aber bis heute ein in Anwaltskanzleien unentbehrliches Utensil. Allerdings nutzen auch wir, wie heute allgemein üblich, kein klassisches Faxgerät mehr, sondern ein Computer-Fax. Wir drucken also aus, unterschreiben, scannen ein und faxen an die Telefaxnummer des jeweiligen Gerichts. Dass dieses Vorgehen korrekt ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahr 2000 bestätigt. Seit 2001 ist das auch ausdrücklich geltende Rechtslage.

Damals gab es aber noch keinen (2005 eingefügten, zuletzt dieses Jahr geänderten) § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), parallel existiert im Zivilrecht der § 130a Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 55a Abs. 3 müssen elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Ist ein Computer Fax nicht auch irgendwie elektronisch? Das VG Dresden hat zur allgemeinen Irritation diese Frage nun bejaht. Das Gericht begründet das mit der verwandten Technik.

Würde sich diese Rechtsprechung durchsetzen, wäre ein Telefax nicht mehr ausreichend, um Fristen zu wahren. Denn Faxgeräte bieten keine technische Möglichkeit, elektronisch zu signieren. Nun gibt es viele Argumente, die gegen Faxgeräte sprechen, insbesondere ist die Übertragung nicht so sicher, wie es angesichts der oft ausgesprochen sensiblen Daten wünschenswert wäre. Einem praktischen Bedürfnis folgend, nimmt der Rechtsverkehr das hin. Die Gesetzgebungsgeschichte, aber auch der Sinn und Zweck des § 55a Abs. 3 VwGO sprechen aber gegen eine solche Lesart. An keiner Stelle des Gesetzgebungsprozesses hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er den Faxgeräten den Garaus machen wollte. Auch die Regelung selbst zielt erkennbar auf eine Erweiterung und nicht auf eine Verengung der Möglichkeiten von Rechtsanwälten ab, sich fristwahrend an Gerichte zu wenden.

Nun weiß man nie, wie die Rechtsprechung sich entwickelt. Wir gehen allerdings davon aus, dass die Rechtsprechung eher nicht auf die Linie des VG Dresden einschwenken wird. Darauf vertrauen brauchen wir immerhin nicht: Wir versenden inzwischen grundsätzlich per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA). Natürlich mit qualifizierter elektronischer Signatur.

2018-12-03T08:46:20+01:003. Dezember 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|