Wie viel Cent kostet der Wasserpfennig?

Auch wenn wir in Deutschland augenblicklich mit kühlem Nass gesegnet sind, hat der trockene, heiße Sommer 2018 in mancher Hinsicht einen Eindruck verschafft, wie es sein könnte, wenn es anders wäre. Dabei warnen Klimaforscher schon seit Jahren vor Dürren und anderen extremen Wetterereignissen, die durch eine Erwärmung der Arktis und entsprechende Änderungen des Jetstreams verursacht sein könnten. Die Auswirkungen betreffen bislang kurioserweise weniger die Versorgung mit Trinkwasser, als die Energiebranche. So konnten wegen des niedrigen Wasserstands am Rhein Tankschiffe nicht mehr passieren, so dass es Anfang November mancherorts zu Lieferengpässen für Heizöl und Benzin kam. Im Spätsommer hatten dagegen Kohle- und Atomkraftwerke Probleme: Das Flusswasser war so warm, dass es wegen Umweltauflagen nicht mehr zum Kühlen verwendet werden durfte.

Ein Instrument zur Bewirtschaftung des Wassers als knapper Ressource ist in Deutschland das Wasserentnahmeentgelt, besser bekannt als der sogenannte „Wasserpfennig“. Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg den Wasserpfennig 1988 eingeführt. Die nichtsteuerliche Abgabe wurde zunächst zweckgebunden zur Entschädigung von Landwirten eingesetzt. Im Gegenzug sollten sie in Wasserschutzgebieten weniger düngen. Inzwischen werden die eingenommenen Mittel in Baden-Württemberg für Maßnahmen des Hochwasserschutzes verwendet. Von den Wasserversorgern wird das kritisiert, da sie weiterhin für das Entgelt aufkommen müssen, aber nicht mehr vom Schutz vor Nitratbelastung profitieren. Dass der Landtag in Stuttgart kürzlich beschlossen hat, den Wasserpfennig von 8,1 auf 10 Ct pro Kubikmeter Wasser anzuheben, dürfte sie nicht besänftigt haben.

Seit Erlass der Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000 sind viele andere Bundesländer beim Wasserpfennig nachgezogen. Denn in Art. 9 der Richtlinie ist entsprechend dem Verursacherprinzip der Grundsatz der Kostendeckung verankert. Der Wasserpfennig dient insofern als Lenkungsabgabe, um den Wasserverbrauch zu reduzieren. Eine Weile ist die Kommission davon ausgegangen, dass auch Nutzungen oder Eingriffe in Oberflächengewässer wie Wasserkraftnutzung, Binnenschifffahrt oder Hochwasserschutz “bepreist” werden müssten. Der Europäische Gerichtshof hat aber 2014 in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, dass diese Nutzungen trotz des Kostendeckungsprinzips nicht zwingend einer Lenkungsabgabe bedürfen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten insofern selbst in der Hand, durch welche Maßnahmen sie den Gewässerschutz sicherstellen.

Aktuell muss in den meisten Bundesländern, außer in Bayern, Hessen und Thüringen, für die Entnahme von Wasser bezahlt werden. Die Höhe des Entgelts schwankt dabei zwischen 31 Ct/m3 in Berlin und 5 Ct/m3 in NRW und einigen anderen Bundesländern. Das betrifft sowohl öffentliche Wasserversorger als auch, Kraftwerksbetreiber – wobei Entgelte für Kühlwasser ermäßigt sein können. Trotzdem sind die Kraftwerksbetreiber in Baden-Württemberg nicht begeistert von der aktuellen Erhöhung des Wasserpfennigs. Sie sehen wegen der unterschiedlichen Regelung auf Landesebene darin eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Energiemarkt.

Die Rechtsprechung gibt ihnen jedoch wenig Grund zur Hoffnung, da sie den Wasserpfennig zumindest grundsätzlich für rechtmäßig hält: Letztes Jahr hatte das Bundesverwaltungsgericht in zwei Fällen über das Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. In einem Fall ging es um einen Betreiber einer Kiesgrube, der Wasser aus einem Baggersee auf seinem eigenen Gelände entnimmt, um Kies zu waschen, im anderen Fall um einen Braunkohletagebau, der Grubenwasser hochpumpt und ungenutzt in ein Oberflächengewässer einleitet. Während der eine Kläger sich vor allem auf sein Eigentumsrecht berief, war dem anderen Kläger nicht ersichtlich, warum er zahlen müsse, obwohl er das Wasser ja gar nicht wirklich nutzen würde. Vor allem angesichts ermäßigter Abgaben für Kühlwassernutzung sei dies unverhältnismäßig.

In beiden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es keinen Grund für Beanstandungen gibt. Durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme erhalte der Unternehmer Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit. Darin liege ein abschöpfungsfähiger Sondervorteil. Dies gelte grundsätzlich auch für Benutzung von Wasser aus Gewässern die auf eigenen Grundstücken entstanden sind. Auch die Beseitigung von Wasser wirke sich als ein Vorteil aus, wenn ohne sie die Ausbeutung von Bodenschätzen nicht möglich ist. Die unterschiedliche Behandlung von Kraftwerksbetreibern sei jedenfalls in sich stimmig. Sie bewege sich zudem im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers.

2018-12-10T14:14:06+01:0010. Dezember 2018|Allgemein, Industrie, Umwelt|

Grundkurs Energie: Was ist eigentlich der Xgen?

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) habe, so ist es der Fachpresse zu entnehmen, den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, der den schönen Namen Xgen trägt, auf 0,9 % festgelegt. Aber was bedeutet das eigentlich?

Netze sind natürliche Monopole. D. h.: Nicht jeder, der Strom verkauft, vergräbt vor Ort eine eigene Leitungsinfrastruktur. Stattdessen vergeben Gemeinden Konzessionen an Netzbetreiber, die auf Grundlage dieser Konzession das öffentliche Straßenland nutzen dürfen, um dort Netze zu betreiben. Sobald die Konzession einmal vergeben ist, gibt es also keinen Wettbewerb der Netzbetreiber mehr.

Um zu verhindern, dass der einzelne Netzbetreiber diese Position schamlos ausnutzt, gibt es ein umfassendes Regelwerk, das sowohl den Zugang zum Netz, als auch die Höhe der Netzentgelte regelt. Netzentgelte kann man sich wie Briefporto vorstellen: Der Netzbetreiber transportiert den Strom, den ein Energieversorger an seinen Kunden liefert, und er bekommt dafür Geld, nämlich das Netzentgelt.

Wie hoch dieses Netzentgelt ausfallen darf, ist in der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vorgegeben. Unter anderem steht dort festgeschrieben, dass es eine Erlösobergrenze für die Netzbetreiber gibt, die aus einem Basisjahr abgeleitet wird und sodann fortgeschrieben wird, weil die Verhältnisse sich ja ändern. Ganz grob gesagt: wenn Netznutzung generell teurer wird, schwingen die Netzentgelte mit.

Hier kommt nun der Faktor Xgen ins Spiel. Dieser Faktor dient der Korrektur des Verbraucherpreisindex VPI. Denn der Verbraucherpreisindex spiegelt alle Preise und nicht nur die des Netzsektors. Um vom VPI auf die Preisentwicklung im Netzsektor zukommen, wird der Xgen genutzt. Es handelt sich um die Differenz von netzwirtschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und Einstandspreis Entwicklung.

Der Faktor wird nach zwei Verfahren berechnet, den sogenannten Törnqvist -Index Und die Malmquistmethode. Zuständig ist die BNetzA, die zur Ermittlung des Xgen, der für die dritte Regulierungsperiode von 2019-2023 gelten soll, eine Konsultation und eine Nachkonsultation durchgeführt hat.

Warum aber sind die Netzbetreiber ausweislich entschiedener Stellungnahmen ihrer Verbände mit dem Xgen denn nun unzufrieden? Die nun festgelegte 0,9 % bedeuten für den Netzbetreiber echte Mindereinnahmen. Jammern hier also Unternehmen aus der gesicherten Position des Monopolisten nach mehr Geld der Verbraucher? Eine solche Perspektive würde der Verantwortung der Netzbetreiber nicht gerecht. Die Energiewende ist ein teures Projekt. Der gleichzeitige Ausstieg aus der Nutzung atomarer Energie und fossiler Energieträger bedeutet nämlich nicht nur, alte Kraftwerke abzuschalten und stattdessen andere, neue Erzeugungsanlagen zu errichten. Die Nutzung von Sonne und Wind, den wichtigsten Quellen erneuerbare Energie, folgt völlig anderen Gesetzen als der Betrieb eines Kohlekraftwerks. Wie viel Kohle man in die Brennkammern führt, kann man steuern. Wann die Sonne scheint, hat der Mensch nicht im Griff. Damit rücken Speichertechnologien, die Sektorkopplung, also die Nutzung von Strom in anderen Sektoren wie Verkehr oder Heizung, in einer ganz anderen Weise in den Vordergrund. Man braucht in Zukunft also andere und anders betriebene Netze.

Dieser Umbau der Netzlandschaft wird viel Geld kosten. Der Netzausbau soll dafür beschleunigt werden. Ist es unter diesen Vorzeichen wirklich sinnvoll, die Netzbetreiber wirtschaftlich zu belasten? Hier ist ein Ausgleich zwischen den kurzfristigen Verbraucherinteressen und dem langfristigen Ziel einer CO2-freien Stromerzeugung zu finden. Dass das nicht leicht ist, versteht sich von selbst.

2018-12-07T09:39:24+01:007. Dezember 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|

Hurra, endlich genehmigt! Aber was eigentlich genau?

Bei der Genehmigung und Durchführung anspruchsvoller Vorhaben steckt der Teufel oft im Detail. Irgendwas ist ja bekanntlich immer… Nun, wenn es anders wäre, gäbe es schließlich keine beruflichen Herausforderungen mehr. Aus rechtlicher Sicht wird diese mangelnde Planbarkeit bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben regelmäßig zum Problem. Denn genehmigt wird ein Vorhaben nach Aktenstand zum Zeitpunkt der Genehmigung. Immer wenn danach nicht alles nach Plan läuft oder wenn nachträglich Änderungen vorgenommen werden müssen, stellt sich dann die Frage, ob das entsprechend abgewandelte Vorhaben eigentlich noch von der ursprünglichen Genehmigung umfasst ist.

Gleichgültig, ob die Anlage nach ihrer Genehmigung zunächst nach Plan errichtet wurde oder erst nachträglich geändert wurde, greifen hier die §§ 15 f. BImSchG. Wenn es sich um wesentliche Änderungen nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) handelt, reicht die ursprüngliche Genehmigung nicht. Bei dem geänderten Vorhaben handelt es sich sozusagen um eine andere als die genehmigte Anlage, die nun eines weiteren Genehmigungsverfahrens bedarf. Wesentlich sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn dadurch nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG erheblich für die Prüfung der Betreiberpflichten sind. Dazu zählen neben den sogenannten Grundpflichten des § 5 BImSchG auch die Pflichten aus den Bundesimmissionsschutzverordnungen. Nur wenn die nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der Betreiberpflichten sichergestellt ist, bedarf es keiner Genehmigung dieser Änderungen. Eine Besonderheit gibt es bei der Genehmigung von Änderungen mit nachteiligen Auswirkungen, die weder offensichtlich gering, noch erheblich sind: Dann kann gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 und 2 BImSchG auf Antrag des Anlagenbetreibers von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden.

Falls sich gegenüber der Genehmigung des ursprünglichen Vorhabens gar nichts Wesentliches geändert hat, kann auch eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG ausreichen. Verpflichtend ist so eine Anzeige bei allen Änderungen die sich auf Schutzgüter des Immissionsschutzes auswirken können, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Wenn die Anlage durch die Änderung hingegen nur unbedeutende Auswirkungen auf die Schutzgüter hat, ist sie von der ursprünglichen Genehmigung umfasst. Wegen der Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und um möglichst bald Rechtssicherheit zu schaffen, kann es übrigens von Vorteil sein, gemäß § 16 Absatz 4 BImSchG freiwillig eine Genehmigung zu beantragen. Ansonsten müssten gegebenenfalls noch weitere Genehmigungen beantragt werden, für die andere Behörden zuständig sein können.

2018-12-06T16:55:42+01:006. Dezember 2018|Allgemein|