BKartA und Vergleichsportale

Spricht man mit Vertriebsleiter von Energieversorgern, so klagen viele: Vor allem jüngere Kunden nutzen das Internet auf der Suche nach einem guten Energieversorger. Dort landen sie regelmäßig bei Vergleichsportalen wie vor allem Check24 und Verivox. Es herrscht aber eine verbreitete Unkenntnis darüber, dass Vergleichsportale keineswegs wirtschaftlich auf Verbraucherseite stehen. 

Diese Schweigsamkeit über den wahren Charakter diese Dienstleistungen hat in der Vergangenheit schon der BGH für Bestattungen und u. a. auch das Landgericht München in Hinblick auf Versicherungen bemängelt. Und auch das Bundeskartellamt hat sich der Problematik angenommen. Erste Ergebnisse seiner Sektoruntersuchung von Vergleichsportalen u. a. auch in Hinblick auf Energie liegen in Form eines Konsultationspapiers seit gestern vor.

Die Behörde zeigt sich kritisch. Zwar lobt auch die Behörde das Mehr an Transparenz, dass Portale liefern können. Allerdings bemängelt das Bundeskartellamt den Einfluss von Entgelten und Provisionen, die die Anbieter zahlen, zum Teil verwirrende Hinweise etwa auf angebliche Exklusivangebote. Auch der Umstand, dass speziell Check 24 Kunden zusätzliche Boni für bestimmte Energietarife anbietet und so den anbietenden Unternehmen Vorteile beim Ranking verschafft, sieht die Behörde als Problem. Generell stößt die Vermischung der Rollen als Makler, Werbeplattform und Verbrauchertransparenzangebot auf Unbehagen.

Tatsächlich hängt die rechtliche Einordnung des Verhaltens der Portale stark davon ab, was man dem aufgeklärten Durchschnittsverbraucher zutraut. Erkennt er, dass die Portale letztlich werben und makeln? Betrachtet er Rankings kritisch? Je weniger man von einem solchen aufgeklärten Blick ausgehen kann, umso eher wird man zum Ergebnis kommen, dass hier unerlaubt der Werbecharakter verschleiert und über die Vorzugswürdigkeit mancher Tarife sogar irregeführt würde. Wenn dem so wäre, könnten beispielsweise Konkurrenten sowohl das Vergleichsportal als auch den einzelnen zahlenden Energieanbieter wettbewerbsrechtlich zur Verantwortung ziehen. Und auch für die Verbraucherschutzzentralen gäbe es Anknüpfungspunkte, wenn sie denn wollten. 

Doch kann die Lösung in einer Geißelung dieser verbreiteten Praxis bestehen? Der Verbraucher geht in der Vielzahl der Angebote unter und ist ohne Plattformen nicht in der Lage, sich neutral zu informieren. Deswegen stellt sich die Frage, ob dann, wenn sich das Rollendilemma der Vergleichsportale als systemimmanent herausstellt, nicht der Gesetzgeber gefragt wäre, die Verknüpfung von Werbung, Vermittlung und Information aufzulösen. 

(Wenn Sie es ganz genau wissen wollen: Vollmer, EnWZ 2015, 457)

2018-12-13T13:16:12+01:0013. Dezember 2018|Wettbewerbsrecht|

Wenn der Werber x-mal klingelt

Es ist bekanntlich verboten, Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung anzurufen, um ihnen etwas zu verkaufen. Das steht in § 7 Abs. 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das UWG sieht in solchen Fällen zwei denkbare Konsequenzen vor. Zum einen können Wettbewerber abmahnen und, wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, eine gerichtliche Unterlassungsverfügung herbeiführen. Wenn der Missetäter noch einmal unerlaubt zum Hörer greift, kann dann ein Ordnungsgeld beantragt werden. Doch auch die öffentliche Hand muss nicht tatenlos zusehen. § 20 Abs. 1 Nummer 1 UWG erklärt solche Verstöße zu Ordnungswidrigkeiten. Abs. 2 sieht eine Geldbuße von bis zu 300.000 € vor.

Jetzt hat die für die Verhängung der Bußgelder zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) erstmals den Bußgeldrahmen voll ausgeschöpft. Zuvor hatten sich mehr als 6000 Verbraucher über die ENERGYsparks GmbH beschwert. Das Unternehmen hatte telefonisch für einen Wechsel des Strom-und Gasversorger geworden. Die Anrufer wurden auch uns gegenüber als selbst für dieses robuste Gewerbe ausgesprochen aggressiv geschildert: Offenbar wurden viele Verbraucher immer wieder angerufen, sie wurden teilweise beleidigt, bedroht, und die von der ENERGYsparks GmbH gekauften Adressdaten waren wohl auch nicht hinreichend mit Einwilligungen unterlegt.

Wie nun bekannt wurde, will das Unternehmen Einspruch einlegen. Der Rechtsanwalt des Direktvermarkters teilt mit, Wettbewerber des Unternehmens hätten die Telefonate im Namen des Unternehmens durchgeführt. Doch ist so etwas wirklich wahrscheinlich? Es ist bekannt, dass die meisten Verbraucher sich auch nach ausgesprochen ärgerlichen Telefonaten zwar aufregen, aber es muss eine Menge passieren, damit der Verbraucher sich an die BNetzA wendet. Allein die Kosten, so viele Verbraucher anzurufen, um für die ENERGYsparks GmbH zu werben, dabei absichtlich beleidigend und bedrohend aufzutreten, bis 6.000 Beschwerden eingegangen sind, dürften horrend sein. Man hat, wie der Volksmund sagt, schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen, aber ein solches Pferd und eine solche Apotheke können wir uns kaum vorstellen.

Der Anwalt der ENERGYsparks GmbH meint weiter, das Unternehmen hätte sich gar keine Kontaktdaten von unseriösen Adresshändlern beschafft, sondern eine “zentral angelegte Adressdatenbank” genutzt. Uns ist eine solche Einrichtung ja nicht bekannt. Was er wohl meint? Offenbar ist ihm nicht klar, wie anspruchsvoll die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung sind. Es gibt schon deswegen keine zentral angelegten Adressdatenbanken, bei denen sich jeder, der für irgendein Produkt werben will, frei bedienen kann. Einwilligungserklärungen müssen klar erkennen lassen, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen konkret erfasst sind. Dies hat der BGH am 14.3.2017 (VI ZR 721/15) für E-Mail-Werbung unterstrichen, und es spricht alles dafür, dass das natürlich auch für Telefonanrufe gilt. Schon deswegen ist es schwer vorstellbar, dass sich das Unternehmen mit seiner Rechtsansicht durchsetzt.

Was passiert also nun? Der Einspruch wird bei der BNetzA eingelegt. Wenn diese den Bußgeldbescheid aufrecht erhält, wird über die Staatsanwaltschaft das Amtsgericht Bonn aktiv. Dieses kann entweder durch Beschluss ohne oder mit Urteil nach einer Hauptverhandlung entscheiden, ob es bei dem außerordentlich hohen Bußgeld bleibt. Gegen Urteil und Beschluss in dieser Sache ist schon wegen der Höhe des Bußgeld die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet.

2018-12-12T00:04:05+01:0012. Dezember 2018|Wettbewerbsrecht|

Brexit oder Brücke?

Es ist fast ein bisschen mitleiderregend, zurzeit nach Westminster zu schauen. Wenn von der BBC spätabends politische Diskussionen übertragen werden, sind vor allem ratlose, wütende und verzagte Gesichter zu sehen. Es ist wohl nicht wirklich die Stimmung, die sich die Verfechter einer souveränen Insel-Nation erwartet hatten. Diejenigen, die sich vom Brexit einen klaren Schnitt von der EU erwartet hatten, dürften spätestens jetzt eingesehen haben, dass die Klarheit und Einfachheit dieses Schnitts eine Illusion war.

Klar ist derzeit nur, dass es zur Zeit der Entscheidung über den Brexit noch vollkommen unklar war, was auf Großbritannien zukommen würde. Und der Brexit hat in dem Moment aufgehört einfach zu sein, als deutlich wurde, dass der scheinbar einfache Pfad, der mit der Entscheidung zum Austritt aus der EU eingeschlagen wurde, sich in unendlich viele Verzweigungen und Sackgassen verläuft. Von diesen Verzweigungen sind, wie sich nun selbst viele Befürworter des Austritts eingestehen müssen, die allermeisten gangbaren ganz eindeutig keine Verbesserung gegenüber der Mitgliedschaft in der EU.

Vor allem führt die aktuelle politische Unsicherheit auch für Unternehmen zu einer unerträglichen, weiterhin andauernden Rechtsunsicherheit. Bis jetzt ist nicht klar, welche Regeln ab März 2019 gelten werden: Die von der Regierung May tatsächlich ausgehandelten, Neuverhandlungen auf der Basis einseitiger Wunschvorstellungen, gar keine Vereinbarungen im Sinne eines harten Brexit – oder doch eine Rückkehr zur Vollmitgliedschaft? Dass der geordnete Rückzug vom Brexit gestern durch den Europäische Gerichtshof noch als rechtlich möglicher Weg ergänzt wurde, hat in Westminster offenbar so für Verwirrung gesorgt, dass Theresa May die für heute geplante Abstimmung über ihre Vereinbarung mit der EU im Unterhaus auf unbestimmte Zeit verschoben hat.

Es handelt sich im Kontext des Brexits sicherlich nicht um das brennendste Problem, aber selbst in der Energiewirtschaft würde sich Etliches zum Schlechteren wenden; jedenfalls dann, wenn nach dem aktuellen Stimmungsbild im Unterhaus zwar am Brexit festgehalten, aber Theresa Mays Vereinbarungen nicht unterstützt werden. Großbritannien wird dann nicht nur aus dem Euratom-Vertrag und der gemeinsamen Forschung über die Kernfusion aussteigen. Auch der gemeinsame Energiebinnenmarkt würde wieder separiert werden. Steigende Energiepreise und eine Verschlechterung der Versorgungssicherheit wären die wahrscheinliche Konsequenz. Zudem könnte Großbritannien dann auch umwelt- und klimapolitisch ausscheren und den Ausbau der erneuerbaren Energien vernachlässigen. Jedenfalls gibt es im Land selbst nun Befürchtungen, dass es wieder, wie in den 1980er Jahren, zum „dirty man of Europe“ werden könnte.

Die Moral, die sich Populisten und ihre Anhänger hinter die Ohren schreiben sollten: wenn über Jahre Zusammengewachsenes plötzlich nicht mehr zusammen gehören soll, dann ist heillose Verwirrung und Paralyse die Folge, auch wenn ein klarer Schnitt und souveräne Freiheit intendiert war. England, you could and you can do better, denken wir uns und zitieren zum Beweis John Donnes prophetische Meditation von 1623 über die Vernetzung des Menschen in einem großen Ganzen:

„No man is an island entire of itself; every man / is a piece of the continent, a part of the main / if a clod be washed away by the sea, Europe / is the less…”

Vielleicht, so hoffen wir, lässt sich die Insel Albion ja doch wieder mit dem Kontinent verbinden. Der Europäische Gerichthof hat eine Brücke gebaut. Die Briten brauchen sie nur noch zu beschreiten.

2018-12-11T08:55:30+01:0011. Dezember 2018|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt|