Wann verjähren Strom- und Gasrechnungen?

Jahresende. Abteilung Z feiert schon mittags mit Glühwein. Abteilung B wichtelt seit Tagen in der Hoffnung, dass die Verteilung von Badesalz und Keramikenten irgendwie noch besser wird. Und ansonsten selten auftauchende Kollegen schleichen durch die Büros um nachzuschauen, wie viele Weihnachtskarten die anderen bekommen.

Doch das Jahresende hat nicht nur entspannte Seiten, denn Silvester knallen nicht nur die Korken und die Chinaböller. Lautlos, aber ebenso endgültig, detonieren Ansprüche, die nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Ein kurzes Wort also zu Fragen der Verjährung von Strom- und Gasentgelten:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 Abs. 1 BGB drei Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche für die Lieferung von Energie. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (das ist hier der Energieversorger) das weiß oder hätte wissen müssen. Aber wann ist der Anspruch entstanden? Das Gesetz ordnet an, dass ein Anspruch mit Fälligkeit entsteht. 

Die Fälligkeit festzustellen ist nicht immer ganz einfach. Nach § 17 GasGVV und StromGVV werden Versorgungsrechungen frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung fällig. Das bedeutet: Wenn ein Versorger keine Rechnung gestellt hat, tritt dieser Zeitpunkt theoretisch nie ein.

Allerdings enthält § 40 Abs. 3 EnWG eine Verpflichtung, den Energieverbrauch nach Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Diese Regelung ist allerdings nicht sehr präzise. Was bedeutet „nicht wesentlich”? Der Wortlaut spricht dafür, dass ein Unternehmen nicht 20 Jahre nach dem Energieverbrauch auf einmal aus dem Hinterhalt springen und Rechnungen präsentieren kann. Indes: Laut BGH, Urt. v. 17. Juli 2019, ist es unschädlich, wenn ein Versorger die Fristen des § 40 Abs. 3 EnWG verpasst hat. Maßgeblich bleibt der Zeitpunkt der Abrechnung. 

Für den Verbraucher ist das misslich: Auch wenn der Bezugszeitraum schon lange zurückliegt, tritt wohl nur in extremen Fällen Verwirkung ein. Ansonsten verjähren Forderungen erst ab Rechnungslegung. Der § 40 Abs. 3 EnWG läuft deswegen weitgehend leer. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt.

(Sie sind sich unsicher, was einzelne Forderungen angeht? Mailen Sie uns, wir sind auch zwischen den Jahren erreichbar.)

2021-07-27T08:59:11+02:0017. Dezember 2018|Gas, Strom, Vertrieb|

Bescheidene Erfolge in Kattowitz

Gemessen an den Erwartungen ist es für den globalen Klimaschutz eigentlich glimpflich ausgegangen. Die Klimakonferenz in Kattowitz stand anfangs eher unter schlechtem Stern: Die Ankündigung der USA das Pariser Übereinkommen zu verlassen, der Regierungswechsel in Brasilien und ein Gastgeberland, das die Konferenz in ein traditionelles Steinkohlerevier verlegt hatte. Andererseits war das Jahr nicht nur in Mitteleuropa von Wetterextremen geprägt, so war der Klimawandel greifbarer als je zuvor.

Zwiespältig waren auch die Berichte von der Konferenz. Auf der einen Seite schienen Staaten die Oberhand zu bekommen, deren Ökonomie weiterhin stark auf fossilen Brennstoffen beruht, wie die USA, Russland, Saudi-Arabien und Kuwait. Sie sorgten für Verzögerungen und für Nachverhandlungen. Auf der anderen Seite brachten auch pazifische Inselstaaten ihre Interessen lautstark ein. Weite Resonanz fand die Rede einer 15-jährigen Schwedin, die im Namen der Kinder und Jugendlichen an das Gewissen der Völkergemeinschaft appellierte.

Schließlich kam es mit einem Tag Verzögerung doch zu einer Einigung über das Regelbuch zum Pariser Klimaübereinkommen. Allein, dass die Mitgliedstaaten im Großen und Ganzen an ihrer Verpflichtung von Paris festhalten, war angesichts der politischen Ausgangslage keine Selbstverständlichkeit.

Die zentralen Punkte, auf die sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben, betreffen vor allem, wie die knapp 200 Staaten ihre Klimaziele dokumentieren, ihre Emissionen messen und sich gegenseitig kontrollieren. Dies müssen nun nicht nur die Industrieländer, sondern auch Entwicklungsländer wie China oder Indien. Dies war seit langem eine zentrale Forderung der USA, was nun zu Spekulationen Anlass gibt, sie könnten doch zum Übereinkommen von Paris zurückkehren. Mit der Abgabe der Berichte können sich die Staaten jedoch noch ein paar Jahre Zeit lassen.

Am internationalen Emissionshandel sollen in Zukunft nur Staaten teilnehmen dürfen, die regelkonform Ziele zur Begrenzung ihrer Emissionen verfolgen. Klare Sanktionen gibt es darüber hinaus nicht, vielmehr setzen die Staaten auf „Naming und Shaming“, ein Mechanismus, der im Völkerrecht oft angewendet wird. Immerhin zeigt das Beispiel USA, dass im Völkerrecht ohnehin nur begrenzte Möglichkeiten bestehen, Mitgliedstaaten zur Vertragstreue zu zwingen.

Ein weiterer Punkt, der in Kattowitz beschlossen wurde, betrifft einen Fonds für Finanzierung von Klimaschutzprojekten in Entwicklungsländern. Ein finanzieller Ersatz der Schäden in armen und verletzlichen Ländern ist dagegen nicht vorgesehen. Immerhin soll über Schäden und Verluste in Zukunft regelmäßig Bestand aufgenommen werden.

Alles in allem ist der Erfolg der Konferenz zwar bescheiden, aber vor dem Hintergrund der politischen Großwetterlage eine Bestätigung, an den Zielen von Paris festzuhalten. Die Umweltministerin Svenja Schulze ist angesichts der drohende Verfehlung der deutschen Klimaziele nun in einer besonderen Schuld, Entschlossenheit zu signalisieren. Anfang nächsten Jahres will sie ein Klimaschutzgesetz vorlegen, in dem für alle Sektoren verbindliche Ziele festgelegt werden. Dabei soll deutlich werden, dass Klimaschutz nicht nur eine Sache des Umweltressorts ist, sondern die ganze Regierung betrifft.

2018-12-17T12:21:19+01:0017. Dezember 2018|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik|

Alarm für den Diesel-6: Das EuG streicht den Berichtigungskoeffizienten

Die schlechten Nachrichten für den Dieselfahrer reißen nicht ab: Das Gericht der Europäischen Union (EuG), erstinstanzlich zuständig für Nichtigkeitsklagen, die nicht von einem privilegierten Kläger eingelegt werden, hat nun kurz vor Weihnachten Entscheidungen über Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid gefällt. Diese Entscheidungen haben es in sich, weil sie neue Diesel der Euro-6-Kategorie betreffen.

Zunächst zum normativen Hintergrund: Das Ungemach deutscher Dieselfahrer mit Fahrverboten beruht auf der schlechten Luftqualität in Innenstädten. Hier gilt nämlich die 39. BImSchV. Es gibt aber nicht nur solche qualitätsbezogene Vorschriften. Sondern auch emissionsbezogene Regelungen für das, was aus dem Auspuff eines Kraftfahrzeugs kommen darf. Um diese geht es hier, und zwar in Gestalt der Emissionsgrenzwerte für Stickoxide. Diese Grenzwerte stehen in der Verordnung (EG) Nummer 715/2007.

Bekanntlich werden diese Grenzwerte von vielen Dieselfahrzeugen nur auf dem Prüfstand, aber nicht im Realbetrieb auf der Straße eingehalten, weil die Hersteller eine Manipulationssoftware verwenden, die sich auf der Straße abschaltet. Das soll in Zukunft natürlich nicht mehr möglich sein. Deswegen erließ die europäische Kommission eine Verordnung (2016/646), die ein Verfahren vorgab, wie genau die Emissionen von Kraftfahrzeugen ermittelt werden sollen, die sogenannte RDE-Verordnung. Aber um zu verhindern, dass in Anwendung dieses Verfahrens mit einem Schlag lauter neue Diesel-6 ihre Typenzulassung verlieren und ihre Halter ohne Fahrzeug dastehen, enthält die RDE-Verordnung Berichtigungskoeffizienten, also Faktoren, mit denen die eigentlich anwendbaren Grenzwerte multipliziert werden. Diese werden also drastisch überschritten, aber die realen Emissionen in einem zweiten Schritt kleingerechnet. Wir sprechen hier nicht über wenige Milligramm, sondern um teilweise das Doppelte.

Die Städte Paris, Brüssel und Madrid zogen gegen diesen Grenzwertrabatt vor Gericht. Die europäische Kommission hielt die Klagen zwar für unzulässig, weil die Städte nicht unmittelbar betroffen seien. Das EuG sah dies aber anders, denn die Städte seien in ihren Regulierungsbefugnissen eingeschränkt. Alle drei Städte haben nämlich bereits Maßnahmen zur Luftverbesserung erlassen, auf die sich die Erhöhung der Grenzwerte durch Berichtigung wesentlich auswirkt.

Auch im Hinblick auf die Begründetheit der Klagen setzten die Städte sich durch. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Grenzwerte nicht durch Berichtigung hätten abgeändert werden dürfen. Die Kommission hat also ihre Befugnisse überschritten. Nach Ansicht des Gerichts müssen dann, wenn es Unschärfen gibt, die Grenzwerte in der Verordnung Nummer 715/2007 korrigiert werden. Eine nachträgliche Regelung durch die Kommission, in der passend gemacht wird, was nicht passt, darf es nicht geben.

Immerhin kostet diese Entscheidung die Halter der betroffenen Diesel-6-Kraftfahrzeuge nicht gleich morgen ihre Typenzulassung. Das Gericht räumt zwölf Monate Umsetzungsfrist ab Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass in einer sowohl politisch als auch rechtlich nicht unkomplizierten Frage das Rechtsmittel zum europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden wird. Angesichts der auch rechtlich überzeugenden Argumentation des EuG müssen die betroffenen Fahrer aber wohl damit rechnen, dass auch die zweite Instanz zum Ergebnis kommen könnte, dass die goldene Brücke für ihre Typenzulassung im Ernstfall nicht hält.

2018-12-14T14:56:32+01:0014. Dezember 2018|Verkehr|