Bei der Genehmigung und Durchführung anspruchsvoller Vorhaben steckt der Teufel oft im Detail. Irgendwas ist ja bekanntlich immer… Nun, wenn es anders wäre, gäbe es schließlich keine beruflichen Herausforderungen mehr. Aus rechtlicher Sicht wird diese mangelnde Planbarkeit bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben regelmäßig zum Problem. Denn genehmigt wird ein Vorhaben nach Aktenstand zum Zeitpunkt der Genehmigung. Immer wenn danach nicht alles nach Plan läuft oder wenn nachträglich Änderungen vorgenommen werden müssen, stellt sich dann die Frage, ob das entsprechend abgewandelte Vorhaben eigentlich noch von der ursprünglichen Genehmigung umfasst ist.
Gleichgültig, ob die Anlage nach ihrer Genehmigung zunächst nach Plan errichtet wurde oder erst nachträglich geändert wurde, greifen hier die §§ 15 f. BImSchG. Wenn es sich um wesentliche Änderungen nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) handelt, reicht die ursprüngliche Genehmigung nicht. Bei dem geänderten Vorhaben handelt es sich sozusagen um eine andere als die genehmigte Anlage, die nun eines weiteren Genehmigungsverfahrens bedarf. Wesentlich sind Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn dadurch nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG erheblich für die Prüfung der Betreiberpflichten sind. Dazu zählen neben den sogenannten Grundpflichten des § 5 BImSchG auch die Pflichten aus den Bundesimmissionsschutzverordnungen. Nur wenn die nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der Betreiberpflichten sichergestellt ist, bedarf es keiner Genehmigung dieser Änderungen. Eine Besonderheit gibt es bei der Genehmigung von Änderungen mit nachteiligen Auswirkungen, die weder offensichtlich gering, noch erheblich sind: Dann kann gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 und 2 BImSchG auf Antrag des Anlagenbetreibers von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden.
Falls sich gegenüber der Genehmigung des ursprünglichen Vorhabens gar nichts Wesentliches geändert hat, kann auch eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG ausreichen. Verpflichtend ist so eine Anzeige bei allen Änderungen die sich auf Schutzgüter des Immissionsschutzes auswirken können, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Wenn die Anlage durch die Änderung hingegen nur unbedeutende Auswirkungen auf die Schutzgüter hat, ist sie von der ursprünglichen Genehmigung umfasst. Wegen der Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und um möglichst bald Rechtssicherheit zu schaffen, kann es übrigens von Vorteil sein, gemäß § 16 Absatz 4 BImSchG freiwillig eine Genehmigung zu beantragen. Ansonsten müssten gegebenenfalls noch weitere Genehmigungen beantragt werden, für die andere Behörden zuständig sein können.
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