Bei der Geneh­migung und Durch­führung anspruchs­voller Vorhaben steckt der Teufel oft im Detail. Irgendwas ist ja bekanntlich immer… Nun, wenn es anders wäre, gäbe es schließlich keine beruf­lichen Heraus­for­de­rungen mehr. Aus recht­licher Sicht wird diese mangelnde Planbarkeit bei geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Vorhaben regel­mäßig zum Problem. Denn genehmigt wird ein Vorhaben nach Akten­stand zum Zeitpunkt der Geneh­migung. Immer wenn danach nicht alles nach Plan läuft oder wenn nachträglich Änderungen vorge­nommen werden müssen, stellt sich dann die Frage, ob das entspre­chend abgewan­delte Vorhaben eigentlich noch von der ursprüng­lichen Geneh­migung umfasst ist.

Gleich­gültig, ob die Anlage nach ihrer Geneh­migung zunächst nach Plan errichtet wurde oder erst nachträglich geändert wurde, greifen hier die §§ 15 f. BImSchG. Wenn es sich um wesent­liche Änderungen nach § 16 Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) handelt, reicht die ursprüng­liche Geneh­migung nicht. Bei dem geänderten Vorhaben handelt es sich sozusagen um eine andere als die geneh­migte Anlage, die nun eines weiteren Geneh­mi­gungs­ver­fahrens bedarf. Wesentlich sind Änderungen der Lage, der Beschaf­fenheit oder des Betriebs einer geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlage, wenn dadurch nachteilige Auswir­kungen hervor­ge­rufen werden können, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG erheblich für die Prüfung der Betrei­ber­pflichten sind. Dazu zählen neben den sogenannten Grund­pflichten des § 5 BImSchG auch die Pflichten aus den Bundes­im­mis­si­ons­schutz­ver­ord­nungen. Nur wenn die nachtei­ligen Auswir­kungen offen­sichtlich gering sind und die Erfüllung der Betrei­ber­pflichten sicher­ge­stellt ist, bedarf es keiner Geneh­migung dieser Änderungen. Eine Beson­derheit gibt es bei der Geneh­migung von Änderungen mit nachtei­ligen Auswir­kungen, die weder offen­sichtlich gering, noch erheblich sind: Dann kann gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 und 2 BImSchG auf Antrag des Anlagen­be­treibers von der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung abgesehen werden.

Falls sich gegenüber der Geneh­migung des ursprüng­lichen Vorhabens gar nichts Wesent­liches geändert hat, kann auch eine Änderungs­an­zeige nach § 15 BImSchG ausreichen. Verpflichtend ist so eine Anzeige bei allen Änderungen die sich auf Schutz­güter des Immis­si­ons­schutzes auswirken können, nämlich Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Wenn die Anlage durch die Änderung hingegen nur unbedeu­tende Auswir­kungen auf die Schutz­güter hat, ist sie von der ursprüng­lichen Geneh­migung umfasst. Wegen der Konzen­tra­ti­ons­wirkung des immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­mi­gungs­ver­fahrens und um möglichst bald Rechts­si­cherheit zu schaffen, kann es übrigens von Vorteil sein, gemäß § 16 Absatz 4 BImSchG freiwillig eine Geneh­migung zu beantragen. Ansonsten müssten gegebe­nen­falls noch weitere Geneh­mi­gungen beantragt werden, für die andere Behörden zuständig sein können.