Twitter gehört inzwischen zum Standard der Unternehmenskommunikation. Gerade für Dienstleister ergeben sich interessante Werbemöglichkeiten durch einen direkten Draht zur Presse, politischen Akteuren und nicht zuletzt zu den Kundinnen und Kunden. Aber dürfen Sie Twitter als Arbeitgeber überhaupt nutzen – oder müssen Sie vorher Ihren Betriebsrat fragen? Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat kürzlich entschieden: Sie müssen. Das ist erstmal erklärungsbedürftig. Denn inwiefern sind die Arbeitnehmer davon betroffen, wenn sie sich für die Werbung und Unternehmenskommunikation neue Wege erschließen?
Tatsächlich geht es in § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) um technische Einrichtungen, die zum Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Arbeitnehmern bestimmt sind. Da fallen einem Stechuhren oder Videoüberwachung ein. Dass es sich bei Twitter aber ebenfalls um so eine Einrichtung handelt, scheint zunächst eher fern zu liegen. Denn es geht ja offensichtlich bei Twitter nicht primär darum, Arbeitnehmer zu überwachen.
Allerdings hatte das Bundesarbeitsgericht schon 2016 entschieden, dass ein Account im sozialen Netzwerk Facebook dem Arbeitgeber zur Überwachung seiner Arbeitnehmer dienen kann. Kunden könnten nämlich die interaktiven Möglichkeiten für Rückmeldungen auf dem Account des Unternehmens für Kritik an seinen Arbeitnehmern nutzen. Diese wiederum könne der Arbeitgeber einsehen. Deshalb sei die Mitbestimmung des Betriebsrates geboten.
Solche interaktiven Möglichkeiten, die sich nicht abstellen lassen, bietet nicht nur Facebook mit der Kommentarfunktion, sondern auch Twitter mit dem Antworten. Insofern ist es nach der Rechtsprechung des BAG in gewisser Weise konsequent, auch bezüglich Twitter ein Mitbestimmungsrecht anzunehmen. Vollkommen zwingend ist es aus unserer Sicht jedoch nicht: Schließlich haben Facebook und Twitter andere Funktionen. Während Facebook sich tatsächlich oft an einzelne Kunden richtet und zur direkten Kommunikation führt, ist der Benutzerkreis von Twitter viel kleiner und richtet sich eher an institutionelle Akteure und Multiplikatoren. Insofern ist es auch weniger wahrscheinlich, dass einzelne Kunden bei Twitter einzelne Arbeitnehmer anschwärzen. Der Arbeitgeber, im konkreten Fall handelt es sich um ein Multiplex-Kino, hat insofern auch Revision eingelegt und das Verfahren zu Twitter ist zur Zeit beim BAG anhängig (Aktenzeichen 1 ABR 40/18).
Wie dem auch sei: Was passiert, wenn der laut Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nun mitbestimmungsberechtigte Betriebsrat der Nutzung von Twitter widerspricht und keine Einigung möglich ist? Dann entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle. Es ist zu hoffen, dass sie eine Lösung findet, die dem Unternehmen dient und zugleich den Belangen der Arbeitnehmer Rechnung trägt.
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