OVG Münster erklärt plane­rische Grundlage für Neubau in Nieder­außem für unwirksam

Was für eine Ohrfeige. Die RWE Power AG wollte das bestehende Braun­koh­le­kraftwerk Nieder­außem in Bergheim ausbauen. Der vorhandene Bestand ist geneh­mi­gungs­rechtlich den Anfor­de­rungen der ab 2021 geltenden Grenz­werte nicht mehr gewachsen. Deswegen sollten vier ältere Kraft­werks­blöcke ersetzt werden.

Doch nicht nur politisch weht dem Plan eine Erwei­terung des Kraft­werks der eiskalte Wind ins Gesicht. Mit Datum vom 15.11.2018 hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster auch die planungs­recht­lichen Grundlage für unwirksam erklärt.

Bereits 2011 war die erfor­der­liche Änderung des Regio­nal­plans bei der Bezirks­re­gierung Köln beantragt und von dessen Regio­nalrat beschlossen worden. 2014 beschloss die Stadt Bergheim einen vorha­ben­be­zo­genen Bebau­ungsplan und eine Änderung des Flächen­nut­zungs­plans. Die auf diesen Grund­lagen fußenden Antrags­un­ter­lagen für das immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­mi­gungs­ver­fahren liegen seit 2016 der Bezirks­re­gierung Köln vor.

Das gegen den Bebau­ungsplan „Anschluss­fläche Braun­koh­le­kraftwerk Nieder­außem“ flugs geklagt wurde, ist schon fast nicht mehr der Rede wert. Schließlich wurde in den letzten Jahren quasi jedes Kraftwerk Gegen­stand von Verwal­tungs­pro­zessen. In diesem Fall strengten zwei Anwohner ein Normen­kon­troll­ver­fahren beim zustän­digen OVG Münster an.

Noch liegen die Gründe nicht vor. Das Gericht teilt jedoch bereits jetzt mit, dass das Urteil auf einem ganzen Strauß von Gründen beruht. Der Bebau­ungsplan sei schon formell nicht ordnungs­gemäß zustande gekommen, weil die Öffent­lichkeit nur unzurei­chend darauf hinge­wiesen worden sei, welche umwelt­be­zo­genen Infor­ma­tionen der Stadt vorgelegt hätten. Außerdem sei der Bebau­ungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Regio­nalplan fehlerhaft. Dieser war zwar gerade deswegen geändert worden, um das, was nicht passte, passend zu machen. Das Gericht stellte aller­dings fest, dass diese Änderung des Regio­nal­plans ihrer­seits unwirksam war. Im Regio­nalplan stand nämlich, dass für die Feuerungs­wär­me­leistung am Kraft­werks­standort eine Obergrenze von 9.300 MW festgelegt worden sei. Klima­schutz­be­zogene Festlegung seien jedoch in Regio­nal­plänen rechts­widrig. Dies begründet das Gericht mit einem Vorrang von BImSchG und TEHG. Damit lebt die Vorgän­ger­fassung des Regio­nal­plans wieder auf. Nach dieser sollte dort, wo RWE die Kraft­werks­er­wei­terung errichten wollte, Ackerland sein. Auf für die Landwirt­schaft bestimmten Flächen kann man ein Braun­koh­le­kraftwerk natürlich nicht errichten.

Wie der Hergang ganz genau war und was in den Unter­lagen steht, ist uns nicht bekannt. Wir können deswegen nicht abschließend beurteilen, ob die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung wirklich viel zu lax gehandhabt wurde. Wenn dem so war, so ist dies sicherlich ein grober Schnitzer. Durchaus nicht selbst­ver­ständlich ist aller­dings die Position, dass Klima­schutz­be­lange in Regio­nal­plänen nichts zu suchen hätten. Wir sind also ausge­sprochen gespannt auf die Gründe und auf das sich wahrscheinlich anschlie­ßende Revisi­ons­ver­fahren. Den Weg zum Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat – das ist nicht selbst­ver­ständlich – das OVG Münster wegen grund­sätz­licher Bedeutung immerhin zugelassen.

Aber mögli­cher­weise zieht RWE ja auch gar nicht nach Leipzig zum BVerwG. Dass das Kraftwerk jemals gebaut wird, ist ja angesichts des wohl bevor­ste­henden Kohle­aus­stiegs nicht so besonders wahrscheinlich.

2018-11-19T00:34:32+01:0019. November 2018|Energiepolitik, Strom, Verwaltungsrecht|

Neues aus der Kohlekommission

Noch streiten die Gelehrten, ob es zulässig ist, Anlagen­be­treibern das Nutzungs­recht an ihren Kohle­kraft­werken trotz bestands­kräf­tiger Geneh­mi­gungen zu entziehen. Die einen sehen Paral­lelen zum (zuläs­sigen) Atomaus­stieg. Die anderen weisen darauf hin, dass eine vergleichbare Bedro­hungslage wie bei einem GAU hier nicht bestehen würde.

Die Kohle­kom­mission will die Probe aufs gericht­liche Exempel vermeiden. Geplant ist eine vertrag­liche Regelung, bei der die Anlagen­be­treiber auf ihre weiteren Nutzungs­rechte gegen eine finan­zielle Entschä­digung verzichten. Die ersten Kraft­werke sollen auf dieser Basis schon bald aus dem Markt gehen, erste Still­le­gungen sind bereits von 2019 – 2022 geplant. Charme eines Vertrages: Anschlie­ßende Klagen sollen dann ausge­schlossen sein. Klar ist aber auch: Diesen Kohle­aus­stieg zahlt der Steuerzahler.

Der Steuer­zahler soll aber nicht nur Entschä­di­gungen an die Betreiber von Kohle­kraft­werken zahlen. Gleich­zeitig soll er auch eine Abgabe auf die Emission von Kohlen­dioxid leisten, wo dies heute noch nicht der Fall ist. Denn bis jetzt hat das System eine deutliche Unwucht: Nach dem Treib­hausgas-Emissi­ons­handels-Gesetz (TEHG) sind Betreiber von Anlagen mit mehr als 20 MW Feuerungs­wär­me­leistung (FWL) abgabe­pflichtig, werden also finan­ziell durch die Notwen­digkeit, Zerti­fikate zu kaufen, belastet. Für die Heizung im Keller oder den Verbren­nungs­motor im Auto wird aber bis heute noch nicht bezahlt. Das soll sich ändern. 

Apropos bezahlen: Die Bemühungen um mehr Klima­schutz sollen jeden­falls nicht die Arbeit­nehmer bezahlen. Während im vor einigen Wochen vorge­legten Zwischen­be­richt betriebs­be­dingte Kündi­gungen noch nicht ausge­schlossen wurden, soll dies nun im Abschluss­be­richt der Fall sein. Gleich­zeitig fordert die Kohle­kom­mission, dass auf keinen Fall die dann frei werdenden Emissi­ons­rechte in anderen Anlagen verbraucht werden, wie es vor einigen Wochen der Vorsit­zende der FDP, Christian Lindner, befürchtete. Die der Emission der still­zu­le­genden Kraft­werke entspre­chende Menge an Zerti­fi­katen soll vielmehr gelöscht werden. Dies macht die Novelle der Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EG aus April möglich, die eine solche Anpassung der Mengen vorsieht.

Haben nun alle, was sie wollten? Vorder­gründig ja, denn die einen bekommen Geld, die anderen einen neuen Job, die Regionen sollen üppig dotiert den Marsch in eine kohlen­freie Zukunft antreten, und sogar der Industrie hat man niedrige Strom­preise versprochen. Tatsächlich ist schwer vorstellbar, wie die Quadratur dieses Kreises im Detail aussehen soll. Klar ist aber schon jetzt, dass jeder mögliche Kompromiss mit viel Steuergeld ausge­stopft werden wird. In Zeiten boomender Konjunktur mag das ein gangbarer Weg sein, einen gesell­schaft­lichen Konflikt zu befrieden. Doch es ist unwahr­scheinlich, dass der voraus­sichtlich noch längere Weg bis zum endgül­tigen Ende der Kohle­ver­stromung stets von übervollen Staats­kassen flankiert werden wird.

2018-11-16T01:18:34+01:0016. November 2018|Energiepolitik|

Vorsicht bei Abwei­chungen zwischen MzB und Zuteilungsantrag

Irgendwann in den letzten Jahren spukte das Gerücht herum, es würde gar kein neues Zutei­lungs­ver­fahren im Vorfeld der vierten Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels mehr geben. Für jeden, der in den aufrei­benden Antrags­phasen 2004, 2007 und 2011/12 Schweiß und Nerven verloren hat, klang das gar nicht so negativ. Aller­dings war relativ schnell klar: Die deutsche Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) hat zwar viele Daten. Aber sowohl für die neu berech­nenden Bench­marks als auch für die wohl teilweise neue Abgrenzung von Anlagen und Anlagen­teilen fehlen Daten ganz. Teilweise sind sie nicht verifiziert.

Inzwi­schen wissen wir: Die Kommission möchte laut Annex IV zu den Free Allocation Rules (FAR) noch eine ganze Menge Daten sehen. Zu diesen Daten gehören auch die in den Mittei­lungen zum Betrieb an sich ja schon kommu­ni­zierten Produk­ti­ons­mengen in der Basis­pe­riode, diesmal bitte verifiziert.

Wie Vertreter der Behörde unter­streichen, ist trotzdem davon abzuraten, schlicht die Zahlen aus den Mittei­lungen zum Betrieb zu übernehmen. Ausdrücklich heißt es: allein der Umstand, dass die Behörde sich noch nie zu den Mittei­lungen zum Betrieb gemeldet hat, heißt keineswegs, dass sie diese Zahlen geprüft und für richtig befunden hat. Vielmehr bestünden in vielen Fällen Zweifel an der Richtigkeit der mitge­teilten Produk­ti­ons­mengen, aber die Behörde hat ihr Entschlie­ßungs­er­messen dahin­gehend ausgeübt, dass sie eben nichts unter­nommen hat.

Es heißt also noch einmal ermitteln und plausibel begründen. Wie diese Zahlen zustande kommen, gehört in den neuen Metho­den­be­richt. Vorsicht ist aller­dings geboten, wenn die sich so ergebenden Zahlen von denen abweichen, die in der Vergan­genheit mitge­teilt worden sind. Schließlich bestimmt § 31 Abs. 2 Nummer 2 und 3 Zutei­lungs­ver­ordnung 2020, dass falsche Mittei­lungen zum Betrieb Ordnungs­wid­rig­keiten darstellen. Und die Bußgelder sind saftig. Nach § 31 Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ge­setzes verjähren Ordnungs­wid­rig­keiten, die mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als 15.000 € bedroht sind, wie hier, in drei Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist.

Im Sommer 2019 könnten Unrich­tig­keiten, die sich aus Abwei­chungen zwischen Zutei­lungs­antrag und Mitteilung zum Betrieb ergeben, also noch drei Jahre zurück verfolgt werden. Betreiber sollten Diver­genzen also sorgfältig erläutern, um Bußgeld­ver­fahren auszu­schließen. Gegebe­nen­falls ist schon aus Gründen der Höhen­be­messung für das Bußgeld darüber nachzu­denken, proaktiv auf die Behörde zu zugehen. Auf keinen Fall sollten Anlagen­be­treiber in ein solches Problem einfach hinein stolpern.

Damit nicht am Ende im Hochsommer 2019* überstürzt Entschei­dungen getroffen werden müssen empfehlen wir dringend: Kümmern Sie sich zu früh wie möglich um ihren Zutei­lung­antrag bzw. das dahinter liegende Zahlenwerk. Wenn es Probleme gibt, sollten Sie sich Hilfe holen.

 

*Übrigens: Während es bisher hieß, das Zutei­lungs­ver­fahren würde Ende Juni enden, ist jetzt schon die Rede von „im“ Juli 2019. Wenn Sie also Urlaub geplant haben: Sagen Sie ihn ab.

2018-11-15T19:45:23+01:0015. November 2018|Emissionshandel|