OVG Münster erklärt planerische Grundlage für Neubau in Niederaußem für unwirksam

Was für eine Ohrfeige. Die RWE Power AG wollte das bestehende Braunkohlekraftwerk Niederaußem in Bergheim ausbauen. Der vorhandene Bestand ist genehmigungsrechtlich den Anforderungen der ab 2021 geltenden Grenzwerte nicht mehr gewachsen. Deswegen sollten vier ältere Kraftwerksblöcke ersetzt werden.

Doch nicht nur politisch weht dem Plan eine Erweiterung des Kraftwerks der eiskalte Wind ins Gesicht. Mit Datum vom 15.11.2018 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster auch die planungsrechtlichen Grundlage für unwirksam erklärt.

Bereits 2011 war die erforderliche Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Köln beantragt und von dessen Regionalrat beschlossen worden. 2014 beschloss die Stadt Bergheim einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und eine Änderung des Flächennutzungsplans. Die auf diesen Grundlagen fußenden Antragsunterlagen für das immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren liegen seit 2016 der Bezirksregierung Köln vor.

Das gegen den Bebauungsplan „Anschlussfläche Braunkohlekraftwerk Niederaußem” flugs geklagt wurde, ist schon fast nicht mehr der Rede wert. Schließlich wurde in den letzten Jahren quasi jedes Kraftwerk Gegenstand von Verwaltungsprozessen. In diesem Fall strengten zwei Anwohner ein Normenkontrollverfahren beim zuständigen OVG Münster an.

Noch liegen die Gründe nicht vor. Das Gericht teilt jedoch bereits jetzt mit, dass das Urteil auf einem ganzen Strauß von Gründen beruht. Der Bebauungsplan sei schon formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die Öffentlichkeit nur unzureichend darauf hingewiesen worden sei, welche umweltbezogenen Informationen der Stadt vorgelegt hätten. Außerdem sei der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Regionalplan fehlerhaft. Dieser war zwar gerade deswegen geändert worden, um das, was nicht passte, passend zu machen. Das Gericht stellte allerdings fest, dass diese Änderung des Regionalplans ihrerseits unwirksam war. Im Regionalplan stand nämlich, dass für die Feuerungswärmeleistung am Kraftwerksstandort eine Obergrenze von 9.300 MW festgelegt worden sei. Klimaschutzbezogene Festlegung seien jedoch in Regionalplänen rechtswidrig. Dies begründet das Gericht mit einem Vorrang von BImSchG und TEHG. Damit lebt die Vorgängerfassung des Regionalplans wieder auf. Nach dieser sollte dort, wo RWE die Kraftwerkserweiterung errichten wollte, Ackerland sein. Auf für die Landwirtschaft bestimmten Flächen kann man ein Braunkohlekraftwerk natürlich nicht errichten.

Wie der Hergang ganz genau war und was in den Unterlagen steht, ist uns nicht bekannt. Wir können deswegen nicht abschließend beurteilen, ob die Öffentlichkeitsbeteiligung wirklich viel zu lax gehandhabt wurde. Wenn dem so war, so ist dies sicherlich ein grober Schnitzer. Durchaus nicht selbstverständlich ist allerdings die Position, dass Klimaschutzbelange in Regionalplänen nichts zu suchen hätten. Wir sind also ausgesprochen gespannt auf die Gründe und auf das sich wahrscheinlich anschließende Revisionsverfahren. Den Weg zum Bundesverwaltungsgericht hat – das ist nicht selbstverständlich – das OVG Münster wegen grundsätzlicher Bedeutung immerhin zugelassen.

Aber möglicherweise zieht RWE ja auch gar nicht nach Leipzig zum BVerwG. Dass das Kraftwerk jemals gebaut wird, ist ja angesichts des wohl bevorstehenden Kohleausstiegs nicht so besonders wahrscheinlich.

2018-11-19T00:34:32+01:0019. November 2018|Energiepolitik, Strom, Verwaltungsrecht|

Neues aus der Kohlekommission

Noch streiten die Gelehrten, ob es zulässig ist, Anlagenbetreibern das Nutzungsrecht an ihren Kohlekraftwerken trotz bestandskräftiger Genehmigungen zu entziehen. Die einen sehen Parallelen zum (zulässigen) Atomausstieg. Die anderen weisen darauf hin, dass eine vergleichbare Bedrohungslage wie bei einem GAU hier nicht bestehen würde.

Die Kohlekommission will die Probe aufs gerichtliche Exempel vermeiden. Geplant ist eine vertragliche Regelung, bei der die Anlagenbetreiber auf ihre weiteren Nutzungsrechte gegen eine finanzielle Entschädigung verzichten. Die ersten Kraftwerke sollen auf dieser Basis schon bald aus dem Markt gehen, erste Stilllegungen sind bereits von 2019 – 2022 geplant. Charme eines Vertrages: Anschließende Klagen sollen dann ausgeschlossen sein. Klar ist aber auch: Diesen Kohleausstieg zahlt der Steuerzahler.

Der Steuerzahler soll aber nicht nur Entschädigungen an die Betreiber von Kohlekraftwerken zahlen. Gleichzeitig soll er auch eine Abgabe auf die Emission von Kohlendioxid leisten, wo dies heute noch nicht der Fall ist. Denn bis jetzt hat das System eine deutliche Unwucht: Nach dem Treibhausgas-Emissionshandels-Gesetz (TEHG) sind Betreiber von Anlagen mit mehr als 20 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) abgabepflichtig, werden also finanziell durch die Notwendigkeit, Zertifikate zu kaufen, belastet. Für die Heizung im Keller oder den Verbrennungsmotor im Auto wird aber bis heute noch nicht bezahlt. Das soll sich ändern. 

Apropos bezahlen: Die Bemühungen um mehr Klimaschutz sollen jedenfalls nicht die Arbeitnehmer bezahlen. Während im vor einigen Wochen vorgelegten Zwischenbericht betriebsbedingte Kündigungen noch nicht ausgeschlossen wurden, soll dies nun im Abschlussbericht der Fall sein. Gleichzeitig fordert die Kohlekommission, dass auf keinen Fall die dann frei werdenden Emissionsrechte in anderen Anlagen verbraucht werden, wie es vor einigen Wochen der Vorsitzende der FDP, Christian Lindner, befürchtete. Die der Emission der stillzulegenden Kraftwerke entsprechende Menge an Zertifikaten soll vielmehr gelöscht werden. Dies macht die Novelle der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG aus April möglich, die eine solche Anpassung der Mengen vorsieht.

Haben nun alle, was sie wollten? Vordergründig ja, denn die einen bekommen Geld, die anderen einen neuen Job, die Regionen sollen üppig dotiert den Marsch in eine kohlenfreie Zukunft antreten, und sogar der Industrie hat man niedrige Strompreise versprochen. Tatsächlich ist schwer vorstellbar, wie die Quadratur dieses Kreises im Detail aussehen soll. Klar ist aber schon jetzt, dass jeder mögliche Kompromiss mit viel Steuergeld ausgestopft werden wird. In Zeiten boomender Konjunktur mag das ein gangbarer Weg sein, einen gesellschaftlichen Konflikt zu befrieden. Doch es ist unwahrscheinlich, dass der voraussichtlich noch längere Weg bis zum endgültigen Ende der Kohleverstromung stets von übervollen Staatskassen flankiert werden wird.

2018-11-16T01:18:34+01:0016. November 2018|Energiepolitik|

Vorsicht bei Abweichungen zwischen MzB und Zuteilungsantrag

Irgendwann in den letzten Jahren spukte das Gerücht herum, es würde gar kein neues Zuteilungsverfahren im Vorfeld der vierten Handelsperiode des Emissionshandels mehr geben. Für jeden, der in den aufreibenden Antragsphasen 2004, 2007 und 2011/12 Schweiß und Nerven verloren hat, klang das gar nicht so negativ. Allerdings war relativ schnell klar: Die deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) hat zwar viele Daten. Aber sowohl für die neu berechnenden Benchmarks als auch für die wohl teilweise neue Abgrenzung von Anlagen und Anlagenteilen fehlen Daten ganz. Teilweise sind sie nicht verifiziert.

Inzwischen wissen wir: Die Kommission möchte laut Annex IV zu den Free Allocation Rules (FAR) noch eine ganze Menge Daten sehen. Zu diesen Daten gehören auch die in den Mitteilungen zum Betrieb an sich ja schon kommunizierten Produktionsmengen in der Basisperiode, diesmal bitte verifiziert.

Wie Vertreter der Behörde unterstreichen, ist trotzdem davon abzuraten, schlicht die Zahlen aus den Mitteilungen zum Betrieb zu übernehmen. Ausdrücklich heißt es: allein der Umstand, dass die Behörde sich noch nie zu den Mitteilungen zum Betrieb gemeldet hat, heißt keineswegs, dass sie diese Zahlen geprüft und für richtig befunden hat. Vielmehr bestünden in vielen Fällen Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Produktionsmengen, aber die Behörde hat ihr Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass sie eben nichts unternommen hat.

Es heißt also noch einmal ermitteln und plausibel begründen. Wie diese Zahlen zustande kommen, gehört in den neuen Methodenbericht. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die sich so ergebenden Zahlen von denen abweichen, die in der Vergangenheit mitgeteilt worden sind. Schließlich bestimmt § 31 Abs. 2 Nummer 2 und 3 Zuteilungsverordnung 2020, dass falsche Mitteilungen zum Betrieb Ordnungswidrigkeiten darstellen. Und die Bußgelder sind saftig. Nach § 31 Ordnungswidrigkeitengesetzes verjähren Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als 15.000 € bedroht sind, wie hier, in drei Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist.

Im Sommer 2019 könnten Unrichtigkeiten, die sich aus Abweichungen zwischen Zuteilungsantrag und Mitteilung zum Betrieb ergeben, also noch drei Jahre zurück verfolgt werden. Betreiber sollten Divergenzen also sorgfältig erläutern, um Bußgeldverfahren auszuschließen. Gegebenenfalls ist schon aus Gründen der Höhenbemessung für das Bußgeld darüber nachzudenken, proaktiv auf die Behörde zu zugehen. Auf keinen Fall sollten Anlagenbetreiber in ein solches Problem einfach hinein stolpern.

Damit nicht am Ende im Hochsommer 2019* überstürzt Entscheidungen getroffen werden müssen empfehlen wir dringend: Kümmern Sie sich zu früh wie möglich um ihren Zuteilungantrag bzw. das dahinter liegende Zahlenwerk. Wenn es Probleme gibt, sollten Sie sich Hilfe holen.

 

*Übrigens: Während es bisher hieß, das Zuteilungsverfahren würde Ende Juni enden, ist jetzt schon die Rede von “im” Juli 2019. Wenn Sie also Urlaub geplant haben: Sagen Sie ihn ab.

2018-11-15T19:45:23+01:0015. November 2018|Emissionshandel|