Was bedeutet die Entscheidung zum Hambacher Forst (und was bedeutet sie nicht)

Sie wissen es alle: Der BUND NRW hat am vergan­genen Freitag gegenüber der RWE Power AG einen großen Sieg davon getragen. RWE kann seinen Plan nicht umsetzen, den Hambacher Forst roden zu lassen, um an die unter diesem Waldstück befind­liche Braun­kohle heranzukommen.

Was hat diese Entscheidung nun zu bedeuten? Anders als viele meinen, hält das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster die Rodung des Hambacher Forst keineswegs für rechts­widrig. Es ist auch nicht so, dass der Wald nun „gerettet“ wäre. Vielmehr verhält es sich so:

Das für den Abbau von Braun­kohle geltende Bergrecht sieht Betriebs­plan­pflichten vor. In diesen Betriebs­plänen sind Vorhaben wie eben die Rodung eines Waldes und der anschlie­ßende Abbau von Braun­kohle aufzu­führen. Diese Betriebs­pläne bedürfen der Zulassung durch die zustän­digen Behörden, § 51 BBergG. In Hinblick auf den Hambacher Forst ist die zuständige Behörde die Bezirks­re­gierung Arnsberg. Diese hat über den Haupt­be­triebsplan 2018–2020 der RWE Power AG in Bezug auf den Hambacher Forst nicht nur positiv entschieden. Sie hat auch die sofortige Vollziehung dieser Zulassung angeordnet. Das bedeutet, dass die anhängige Klage gegen diese Behör­den­ent­scheidung keine aufschie­bende Wirkung hat. RWE durfte danach seinen Haupt­be­triebsplan inklusive Rodung und Abbau der Braun­kohle auch auf die Gefahr hin ausnutzen, dass am Ende ein Gericht zu dem Ergebnis kommen könnte, das Ganze sei rechts­widrig, Wald und Braun­kohle wären aber irrever­sibel verschwunden.

Bei der Anordnung der sofor­tigen Vollziehung ist eine Behörde nicht frei. Gemäß § 80 Abs. 2 Nummer 4 Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung (nur) im überwie­genden öffent­lichen Interesse oder im überwie­genden Interesse eines Betei­ligten angeordnet werden. Und natürlich dürfen nur recht­mäßige Verwal­tungsakte sofort vollzogen werden. Ein Gericht, das die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung überprüft, muss also zwei Punkte bewerten: Ist der Verwal­tungsakt, der sofort vollzogen werden soll, eher – summa­risch – recht­mäßig oder ist er es eher nicht? Ist die Situation ungeklärt und völlig offen, sind die Vor- und Nachteile einer sofor­tigen Vollziehung gegen­ein­ander abzuwägen. 

Hier ist die recht­liche Lage wirklich kompli­ziert. Es geht bei den anhän­gigen Klagen gegen gleich mehrere Rahmen­be­triebs- und Haupt­pläne vor allem um den natur­schutz­recht­lichen Status des Gebiets, das kein Natur­schutz­gebiet nach der Fauna-Flora-Habita­t­richt­linie (FFH-Richt­li­ninie) ist, aber es mögli­cher­weise hätte sein können oder auch müssen. Der BUND meint, dass u. U. die Bechstein­fle­der­mäuse, die dort wohl leben, eine solche Klassi­fi­zierung erfordern. Doch bisher ist weder ganz genau geklärt, wie es dort vor Ort wirklich aussieht, noch wie das Schutz­niveau von nicht als FFH-Gebiet gemel­deten, aber melde­fä­higen Gebieten in Mitglied­staaten mit abstrakt ausrei­chend vielen FFH-Gebieten aussieht.

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Köln sah keine hinrei­chenden Erfolgs­aus­sichten des BUND im Haupt­sa­che­ver­fahren. Der BUND ging jedoch gegen diese Entscheidung vor. Das OVG Münster sah die Erfolgs­aus­sichten der Klage in der Haupt­sache nun als immerhin „offen an“. Damit kommt es auf eine Abwägungs­ent­scheidung an. Ist die Rodung also so wichtig im Interesse des Gemein­wohls, dass in Kauf genommen werden muss, dass sie mögli­cher­weise rechts­widrig, aber unumkehrbar ist? Das sahen die Richter aus Münster nicht. RWE hatte nämlich keine hinrei­chenden Tatsachen dafür vorge­tragen, dass ansonsten die Versor­gungs­si­cherheit mit Strom leidet.

Ob die RWE Power AG den Hambacher Forst roden darf, wissen wir also nicht. Wir wissen jetzt nur: So dringend ist die Rodung nicht, dass RWE nicht warten könnte, bis die Recht­mä­ßigkeit der Rodung abschließend gerichtlich beurteilt worden ist.

 

2018-10-07T21:24:38+02:007. Oktober 2018|Strom, Umwelt|

Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß

Erinnern Sie sich an diese Welle der Panik im Frühjahr? Die Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) musste bis zum 25.05.2018 umgesetzt werden, und alle, die über mehrere Jahre hinweg den Daten­schutz auf die sehr leichte Schulter genommen hatten, befiehl die Angst. Lauerten etwa im Dickicht der vielen neuen (und manchmal auch nur gefühlt neuen) Pflichten schon die Abmahn­an­wälte, um Unter­nehmen, die beispiels­weise ihre Daten­schutz­er­klärung nicht bis ins letzte korrekt gefasst hatten, kosten­pflichtig abzumahnen?

Schon damals wurde disku­tiert, ob das überhaupt recht­mäßig möglich sei. Unter anderem der Vater der DSGVO, der grüne Europa­po­li­tiker Jan Philipp Albrecht (heute Minister in Kiel) verneinten dies. Art. 80 Abs. 2 die DSGVO ordne nämlich an, dass die DSGVO die Rechts­folgen von Verstößen abschließend regele. Abmah­nungen sind in der DSGVO aber nicht erwähnt. Die Daten­schutz­be­hörden sind hier vielmehr als Wächter des Daten­schutzes instal­liert, faktisch sind sie aber weit weniger gefürchtet als die Glücks-und Gebüh­ren­jäger, die im Auftrag von Konkur­renten tätig werden.

Schon damals im Mai war durchaus zweifelhaft, ob diese beruhi­gende Auskunft wirklich stimmt. Denn schließlich war auch in der Vergan­genheit über § 3a UWG der Daten­schutz­verstoß als wettbe­werbs­wid­riger Rechts­bruch abmahnbar. Entspre­chend ist es keine wirkliche Überra­schung, dass das Landge­richt (LG) Würzburg am 13.9.2018 (Az.: 11 O 1741/18) als erstes Landge­richt eine Abmahnung wegen fehler­hafter Daten­schutz­er­klärung für recht­mäßig erklärt und den Verwender der unzurei­chenden Daten­schutz­er­klärung zur Unter­lassung verur­teilt hat. Die größte Überra­schung an diesem Verfahren ist höchstens, dass nicht nur der Abmah­nende, sondern auch der abgemahnte ein Rechts­anwalt ist.

Doch natürlich ist in dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Unabhängig von der Frage, ob der hier Unter­legene die Angele­genheit überprüfen lässt, wird es sicherlich weitere Verfahren und irgendwann ober- und höchst­ge­richt­licher Entschei­dungen geben. Doch mindestens bis zu diesem Zeitpunkt muss man davon ausgehen, dass Abmah­nungen wegen Daten­schutz­ver­stößen eine ernst zu nehmendes Risiko darstellen. Entspre­chend heißt es jetzt: Wer sich immer noch nicht sicher ist, ob der Daten­schutz in seinem Unter­nehmen, auf jeden Fall aber auf seiner Homepage, so aussieht, wie die DSGVO es verlangt, sollte unbedingt nachlegen.

2018-10-05T00:21:52+02:005. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|

BVerwG: UVP kann (manchmal) nachgeholt werden

Erleich­terung: Nachdem das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Greifswald am 5.4.2016 (5 K 4/14) meinte, eine rechts­feh­lerhaft ohne Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) und Öffent­lich­keits­be­tei­ligung erteilte Änderungs­ge­neh­migung führe zur Aufhebung derselben, hat sich das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt nun mit Urteil vom 27.9.2018 (7 C 24.16) nach einer Rechts­än­derung des Umwelt-Rechts­be­helfs­ge­setzes (UmwRG) nachsich­tiger gezeigt.

Was war passiert? Schon im Jahr 2000 war für eine Müllver­bren­nungs­anlage eine Geneh­migung nach damals korrekt durch­ge­führtem Verfahren erlassen worden. 2006 wurde sodann eine Änderungs­ge­neh­migung zur Errichtung und Inbetrieb­nahme eines Sekun­där­brenn­stoff-Heizkraft­werks (SBHKW) beantragt. Schon im Vorfeld hatten sich die betei­ligten Behörden dahin­gehend geäußert, dass eine solche Änderung keine UVP erfordere. Auch eine Öffent­lich­keits­be­tei­ligung sahen Betreiber wie Behörde nicht als erfor­derlich an.

Die Anlage wurde gebaut und wird betrieben. Dieser Betrieb rief einen Eigen­tümer eines Einfa­mi­li­en­hauses ungefähr 1,6 km von der Anlage entfernt auf den Plan. Er legte Wider­spruch gegen die Geneh­migung ein und zog 2009 gegen dieselbe zu Gericht.

Der Kläger vertrat die Ansicht, die Geneh­migung hätte nicht als Änderungs­ge­neh­migung ergehen dürfen. Es handele sich um eine neue Anlage. Und außerdem sei die Geneh­migung ohne UVP und Öffent­lich­keits­be­tei­ligung sowieso rechtswidrig.

Das OVG Greifswald gab dem Kläger Recht. Es sah das SBHKW als Neuanlage an. Und deswegen betrachtete es das Fehlen einer UVP und der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung als rechts­feh­lerhaft. In diesem Punkt überzeugte die Entscheidung nun auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt. Auch die Leipziger Richter meinen, dass UVP und Öffent­lich­keits­be­tei­ligung hätten durch­ge­führt werden müssen. Doch während das OVG Greifswald meinte, dass das Fehlen der UVP zur Aufhebung der angefoch­tenen Geneh­migung führe, hält es das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt nach der Ergänzung des § 4 Abs. 1b UmwRG für möglich, diesen Fehler im einem ergän­zenden Verfahren zu beheben.

Aller­dings liegt falsch, wer sich nun als Geneh­mi­gungs­be­hörde oder Betreiber einer Anlage entspannt zurück­lehnt. Ein ergän­zendes Verfahren ist kein sicherer Weg zum Erfolg. Auch wenn das UmwRG heute zumindest die Möglichkeit eröffnet, die Geneh­migung zu behalten, ist das letzte Wort in dieser Sache sicherlich noch nicht gesprochen. Im konkreten Fall wird nun erneut das OVG Greifswald entscheiden müssen.

2018-10-03T21:08:50+02:003. Oktober 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|