Abwärmenutzung: Drei in einem Streich

Vor ein paar Tagen erreichte uns die Meldung, dass in Hamburg eine große Wärmepumpe zur Nutzung zur Abwärme des städtischen Klärwerks gebaut werden soll. In dieser Anlage wird nicht nur das Abwasser der Hamburger, sondern auch das von Nachbargemeinden gereinigt. Ermöglicht werden solche Projekte in Zukunft wohl auch durch neue Fördermöglichkeiten für die Nutzung von Abwärme aus Kläranlagen im Gesetzentwurf für den Kohleausstieg, durch den das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entsprechend ergänzt werden soll. Das ist einerseits ein Beitrag zur Wärmewende, andererseits verhindert es, dass die Abwärme in den Fluss gelangt.

Rechtlich ist das Einleiten von zwar geklärten, aber warmen Abwässern oder Kühlwasser von Kraftwerken in Gewässer nämlich nicht unproblematisch. Denn wasserrechtlich stellt dies eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Es muss daher gemäß § 8 Abs. 1 WHG zugelassen werden. Eine entsprechende Erlaubnis muss den Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG genügen. Darin wird zum einen auf die Anforderungen an Gewässereigenschaften verwiesen, die letztlich das Gewässer als Ökosystem schützen sollen. Zum anderen darauf, die Schäden durch die Einleitung nach dem Stand der Technik möglichst gering zu halten.

Wenn die Idee mit der Wärmepumpe Schule macht, wäre das bei Abwärme von Kraftwerken in dreifacher Hinsicht sinnvoll: Weil es der Kühlung dient, der effizienten Energienutzung und dem Gewässerschutz (Olaf Dilling).

2020-03-03T16:26:18+01:0025. Februar 2020|Naturschutz, Umwelt, Wärme, Wasser|

Ist Fracking Ländersache?

In Kiel wird zur Zeit eine wasser- und energierechtliche Frage heiß diskutiert: Darf der Landesgesetzgeber Fracking verbieten? Nicht, dass er es von sich aus wollen würde. Vielmehr gibt es in Schleswig-Holstein ein Volksbegehren, dass ein Fracking-Verbot im Landeswassergesetz fordert. Der Landtag erklärte sich für unzuständig. Inzwischen befasst sich das Landesverfassungsgericht mit der Frage.

Doch der Reihe nach: Fracking (von engl. hydraulic fracturing, sprich: hydraulisches Aufbrechen) ist bekanntlich eine Technik zur Förderung von ansonsten schwer zugänglichen Gas- und Ölreserven in Gesteinsschichten tiefer Lagerstätten. Dabei wird ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemikalien mit hohem Druck in den Boden gepresst. Dadurch bilden sich Risse im Gestein, die durch eingespülte Sandkörner offengehalten werden und durch die das Gas oder Erdöl besser gefördert werden kann. Unterschieden wird zwischen konventionellem Fracking, in porösem Speichergestein, und dem unkonventionellen Fracking im festen Muttergestein (meist Schiefer), das aktuell nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ohnehin verboten ist.

Fracking erweitert nicht nur angesichts schwindender Öl- und Gasreserven, sondern auch zur Verwendung von Erdgas als Brückentechnologie die Möglichkeiten zur Nutzung fossiler Ressourcen. Allerdings gibt es gegen Fracking Vorbehalte wegen Umweltrisiken. Zum einen wird befürchtet, dass durch Fracking oder die anschließende Verpressung der Abwässer Erdbeben ausgelöst werden könnten. Fast noch mehr Sorgen bereiten die Auswirkungen der verwendeten Chemikalien auf Böden und Grundwasser. Zwar wird das Gemisch meist in großen Tiefen verpresst, jedoch teilweise in so großen Mengen, dass eine Gefährdung durch die beigemischten Chemikalien naheliegt und auch in Deutschland schon von Wasserversorgern davor gewarnt wurde.

In Schleswig-Holstein wird aktuell an sich gar kein Fracking praktiziert. Die amtierende rot-grüne Landesregierung hat sich zudem in ihrem Koalitionsvertrag ausdrücklich gegen Fracking ausgesprochen. In § 40 des Entwurfs zum neuen Landeswassergesetz will sie regeln, dass Fracking nur genehmigt werden solle, wenn eine “nachteilige Veränderung der Grundwassereigenschaft nicht zu besorgen” sei. Dem Schleswig-Holsteinischen Volksbegehren zum Schutz des Wassers geht das nicht weit genug. Dessen Initiatoren wollen, dass ein komplettes Fracking-Verbot als neu einzufügender § 7a ins Landeswassergesetz aufgenommen wird.

Der Landesgesetzgeber erklärt sich für unzuständig, da das Wasserrecht in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Art. 72 Grundgesetz (GG) falle. Die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz würden das Fracking bereits umfassend und abschließend regeln (§§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4, §§ 13a, 13 b und 104a WHG). Auch die Abweichungskompetenz der Länder, die nach der Föderalismusreform durch Art. 72 Abs. 3 GG eingeführt wurde, solle nicht weiterhelfen. Es ginge beim Frackingverbot um eine stoff- und anlagenbezogene Regelung. Hier sieht Art. 72 Abs. 3 GG aber eine Gegenausnahme vor, so dass die Ländern insoweit nicht abweichen dürfen.

Die Bürgerinitiative hält mit einem Gutachten von Prof. Silke Laskowski dagegen: Sie argumentiert, dass sich der Anlagen- und Stoffbezug am Wortlaut der rechtlichen Vorschriften nicht festmachen lasse. Daher habe der Landesgesetzgeber die Möglichkeit, ein entsprechendes Verbot zu erlassen.

Insofern warten wir gespannt auf die für den Nikolaustag angekündigte Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (Olaf Dilling).

2019-11-13T09:44:07+01:0012. November 2019|Allgemein, Gas, Umwelt, Wasser|

Moorburg und kein Ende

Die Genehmigungsgeschichte des Steinkohlekraftwerks Moorburg in Hamburg ist inzwischen fast so lang wie die Bibel und mindestens ebenso kompliziert: 2004 geplant. Ab 2007 wurde gebaut. 2012 sollte der mit Steinkohle betriebene Doppelblock in Betrieb gehen. 2013 wurde erstmals gezündet. 2015 fand schließlich die Inbetriebnahme statt.

Zwar ist die Immissionsschutzgenehmigung der Anlage bestandskräftig. Dafür ist die wasserrechtliche Genehmigung heiß umstritten: Betreiber Vattenfall ist davon überzeugt, dass die beantragte Durchlaufkühlung mit Elbwasser allen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der BUND dagegen sieht einen Verstoß gegen die Flora-Fauna-Habitatrichtlinie. Geschützte Fischarten würden Schaden nehmen. Vattenfall dagegen meint, dass vor allem die vom schwedischen Staatskonzern finanzierte Fischtreppe den befürchteten Fischexitus wirksam verhindern würde.

Schon der Ausgangsbescheid schrieb Rechtsgeschichte: Er landete nämlich nicht nur bei den deutschen Verwaltungsgerichten. Sondern auch bei einem internationalen Schiedsgericht in Washington. Dieses Verfahren endete erst 2011 mit einem Schiedsspruch als Vergleich.

2015 schloss sich die Europäische Kommission den Sorgen der Naturschützer an und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Dieses mündete in ein Gerichtsverfahren, in dessen Zuge der EuGH feststellte, dass die wasserrechtliche Genehmigung mangels hinreichender Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie gemeinschaftsrechtswidrig sei. 

Dieses Urteil wiederum bewog die Hamburger Behörden 2017, Vattenfall nur noch die Kreislaufkühlung, nicht mehr die Durchlaufkühlung zu erlauben. Dies ist für den Betreiber aber weitaus weniger vorteilhaft: Der Eigenverbrauch steigt. Damit steigen auch die Kosten. Gleichzeitig – mehr Kohle bedingt mehr CO2 – steigen die Emissionen.

Parallel zu diesem Vorgehen lief eine ebenfalls vom BUND betriebene Klage. Auf die Klage des BUND war bereits 2013 durch das OVG die Durchlaufkühlung untersagt wurden. Vattenfall war allerdings hiergegen vorgegangen, weswegen die Durchlaufkühlung bis 2017 zulässig blieb. Wegen der laufenden EuGH-Verfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Verfahren überdies zurückgestellt.

Nun erst, also im Frühling 2018, beendete das BVerwG das Verfahren und gab Vattenfall recht. Zwar darf Vattenfall nun immer noch nicht durchlaufkühlen. Aber das OVG muss sich noch einmal mit der Sachlage vor Ort beschäftigen. Vattenfall muss also noch einmal nachlegen. Rechtssicherheit gibt es also nach wie vor nicht.

Und möglicherweise steht am Ende der langen Geschichte des Hamburger Kohlekraftwerks ganz wie bei der Bibel eine Art Apokalypse in Gestalt des Kohleausstiegs.

2018-06-04T08:51:53+02:004. Juni 2018|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|