Wunder­waffe im Verbrau­cher­schutz? Die neue Musterfeststellungsklage

Anders als die USA tut sich Deutschland mit kollek­tivem Rechts­schutz eher schwer. Voraus­setzung für den Zugang zu den Gerichten ist nach herkömm­licher Dogmatik nämlich die Betrof­fenheit in eigenen Rechten – und die kann grund­sätzlich nur jeder für sich selbst geltend machen. Im Umwelt­recht hat sich das mit der Verbands­klage für anerkannte Umwelt­ver­bände schon seit einiger Zeit geändert. Nun gibt es seit Anfang dieses Monats auch im Verbrau­cher­schutz ein Instrument, das mit den §§ 606 ff. in die Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) eingefügt worden ist. Die sogenannte Muster­fest­stel­lungs­klage, bzw. kurz: Muster­klage. Droht nun eine Schwemme von „Sammel­klagen“?

Durch die Muster­fest­stel­lungs­klage erhalten nun auch bestimmte, gesetzlich näher quali­fi­zierte Verbrau­cher­schutz­ver­bände ein Klage­recht in Zivil­sachen. Aller­dings bezieht sich das Klage­recht nur auf die Feststellung der Voraus­set­zungen von Ansprüchen oder anderen Rechts­ver­hält­nissen. Es kann also anders als bei den Sammel­klagen nach ameri­ka­ni­scher Art nicht direkt auf Zahlung, Leistung oder Unter­lassung geklagt werden. Voraus­setzung für die Zuläs­sigkeit der Klage – und das ist ein Unter­schied zur umwelt­recht­lichen „altru­is­ti­schen“ Verbands­klage – ist nach § 606 Absatz 3 Nr. 2 und 3 ZPO, dass zehn indivi­duelle Verbraucher ihre Betrof­fenheit in eigenen Rechten glaubhaft machen. Innerhalb von zwei Monaten nach öffent­licher Bekannt­ma­chung müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben.

Anlass für die Einführung der Muster­fest­stel­lungs­klage war der Diesel­skandal. Weil die Ansprüche gegen die Volks­wagen AG drei Jahre nach dem Bekannt­werden der ‚Unregel­mä­ßig­keiten‘ bei der Abgas­rei­nigung zu Neujahr 2019 verjähren würden, wurde die Klageart noch kurz vorher, nämlich zum 1. November 2018 einge­führt. Am selben Tag hat der Verbrau­cher­zen­trale Bundes­verband (vzbv) in Koope­ration mit dem ADAC Klage gegen VW einge­reicht, die nun öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit der Klage soll festge­stellt werden, dass Volks­wagen seine Käufer vorsätzlich sitten­widrig geschädigt hat und ihnen Schadens­ersatz schuldet. Gesucht wurden zunächst noch 50 Verbraucher, die ihre Rechte wirksam anmelden, was vermutlich nicht schwer fallen dürfte. Die Anmeldung als Betrof­fener im Klage­re­gister ist nämlich nicht mit keinerlei Kosten oder Risiken verbunden – und selbst das Anmel­dungs­for­mular lässt sich in wenigen Minuten ausfüllen.

Falls Sie also zufällig ein Fahrzeug der Marke Volks­wagen, Audi, Seat oder Skoda mit einem Diesel­motor des Typs VW EA189 gekauft haben, für die ein Rückruf ausge­sprochen wurde, könnten Sie sich ebenfalls ins Klage­re­gister eintragen. Wenn die Muster­fest­stel­lungs­klage erfolg­reich ist, wird vom Gericht festge­stellt, dass ein Schaden vorliegt. Nach einem positiven Feststel­lungs­urteil müssten die Verbraucher ihre Schaden­er­satz­an­sprüche zwar noch indivi­duell durch­setzen. Das Prozess­risiko lässt sich dann aber überschauen, so dass ein hoher Anreiz zur Klage besteht, wenn nicht ohnehin ein Vergleich geschlossen wurde.

Wie Sie vielleicht schon erraten haben, wurden die Paragrafen zur Regelung der Muster­fest­stel­lungs­klage nicht bloß wegen des Diesel­skandals in die Zivil­pro­zess­ordnung eingefügt. Allgemein war es vielen Verbrau­chern bislang schlicht zu lästig, mit relativ hohem Aufwand und erheb­lichem Kosten­risiko gegen Rechts­ver­stöße von Unter­nehmen vorzu­gehen, wenn der eigene Schaden nur gering war. Das könnte sich in Zukunft ändern, da nach einer erfolg­reichen Muster­fest­stel­lungs­klage eine indivi­duelle Schaden­er­satz­klage angesichts des geringen Beweis­auf­wands und Kosten­ri­sikos auch für Verbraucher ökono­misch lukrativ ist. Laut Erläu­te­rungen im Inter­net­auf­tritt des Bundes­rates soll das neue Verfahren vielmehr „bei so genannten Massen­ge­schäften wie Preis­er­hö­hungen von Banken oder Energie­lie­fe­ranten oder auch unfairen Vertrags­klauseln“ helfen. Es ist also nicht auszu­schließen, dass die Unter­al­theim GmbH in Zukunft auf Verbrau­cher­schützer noch schlechter zu sprechen ist, als das bisher bereits der Fall war. Wie gut, dass die Stadt­werke Oberal­theim ihre Energie­lie­fer­ver­träge zum Jahresende überar­beitet haben.

2018-11-29T09:20:42+01:0029. November 2018|Allgemein, Vertrieb|

Sag‘ mir quando, sag mir wann

Im Internet ist fast alles so wie im richtigen Leben, aber manchmal muss man eben doch aufpassen, weil der Rechts­rahmen nicht ganz identisch ist. Dies zeigt exempla­risch eine Entscheidung des OLG München (Urt. v. 17.05.2018, 6 U 3815/17), mit der dieses das LG München I (Urt. v. 17.10.2017, 33 O 20488/16) bestätigt:

Ein Unter­nehmen hatte in einem Onlineshop ein Handy angeboten. Das Handy war aber noch gar nicht verfügbar. Statt eines Liefer­termins – und sei er auch Wochen später – erfuhr der Käufer lediglich, der Artikel sei „bald“ verfügbar.

Beide Gerichte sahen dies als wettbe­werbs­widrig an. Hier liege eine Verstoß gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB vor. Diese Normen besagen im Kern, dass – und jetzt kommt’s – bei außerhalb von Geschäfts­räumen geschlos­senen Geschäften und bei Fernab­satz­ge­schäften, also auch im Online­handel, derVer­käufer infor­mieren muss über

die Zahlungs‑, Liefer- und Leistungs­be­din­gungen, den Termin, bis zu dem der Unter­nehmer die Waren liefern oder die Dienst­leistung erbringen muss, und gegebe­nen­falls das Verfahren des Unter­nehmers zum Umgang mit Beschwerden,“

Kein Datum, keine Wettbe­werbs­kon­for­mität, meinten die Gerichte. „Bald“ sei eben kein definierter Termin. Die Norm diene auch – obwohl aus der Verbrau­cher­richt­linie ins deutsche Recht gelangt – dem Wettbewerb und nicht nur dem Verbrau­cher­schutz, so dass ihre Einhaltung auch durch Verbrau­cher­schutz­ver­bände und Wettbe­werber abmahnbar ist.

Was bedeutet das für die Praxis? Bei Online­shops sind Liefer­termine immer mit einem festen Datum zu verbinden. Und ganz generell: Produkte können nicht einfach aus dem Kunden­center, Laden­ge­schäft oder Markt­stand in die Onlinewelt übertragen werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob Sonder­regeln Modifi­ka­tionen nötig machen.

2018-07-11T08:52:53+02:0010. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Ist der Dash Button doch zu retten?

Ich finde die Idee ja gut: Man bestellt bei Amazon ein kleines Gerät, das man an die Wasch­ma­schine klebt, gibt in der Amazon App zum Beispiel an, dass man immer Persil Megapearls in der Fünfki­lo­pa­ckung will, und wann immer das Wasch­mittel sich dem Ende zuneigt, drückt man einfach drauf. Kurze Zeit später klingelt es und eine neue Packung Wasch­pulver steht im Flur. Die Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfalen fand die Idee aller­dings ganz offen­sichtlich nicht so gut wie ich. Sie zog mit im Wesent­lichen drei Argumenten gegen Amazon vor das Landge­richt (LG) München I:

  • Auf dem Gerät stehe nicht „zahlungs­pflichtig bestellen“,
  • wenn man drückt und so bestellt, könne man nicht sehen, was und zu welchem Preis man bestellt habe, weil diese Details zwar ans Smart­phone geschickt würden, aber erst nach der Bestellung, und
  • weil in den AGB von Amazon steht, dass Amazon zu den zum jewei­ligen Zeitpunkt geltenden Angebots­de­tails liefere und bei Nicht­ver­füg­barkeit einen geeig­neten Ersatz­ar­tikel der gleichen Produktart und derselben Marke liefern dürfe.

Das LG München I schloss sich den Bedenken der Verbrau­cher­schützer an. Nach einigem auch prozessual inter­es­santen Hin und Her kam die Kammer zu der Entscheidung, dass der Dash Button rechts­widrig sei. Amazon wurde also zur Unter­lassung verurteilt.

Da Amazon gegen das erstin­stanz­liche Urteil Berufung eingelegt hat, ist derzeit noch nicht klar, ob die Verbrau­cher­schützer sich wirklich durch­ge­setzt haben. In mancherlei Hinsicht – etwa zur gemein­schafts­rechts­kon­formen Auslegung – bestehen an der Entscheidung auch durchaus Zweifel. Doch selbst wenn auch die weiteren Instanzen sich dem LG München I anschließen sollten, ist es nicht so klar, wie viele auch in der Fachpresse offenbar meinen, dass damit der Stab über den Dash Button gebrochen sei.

Dass entgegen § 312j Abs. 3 BGB auf der Schalt­fläche nicht „zahlungs­pflichtig bestellen“ steht, ist schließlich durchaus zu ändern. Ein entspre­chender Aufdruck etwa sollte nicht das Problem sein. Auch dürfte es unpro­ble­ma­tisch sein, die AGB des Rahmen­ver­trags so zu ändern, dass Amazon keinen Ersatz­ar­tikel liefert, wenn der eigentlich bestellte Artikel nicht verfügbar ist, sondern dann eben keine Lieferung kommt.

Heikel könnte höchstens die Frage sein, wie mit dem in § 312j Abs. 2 BGB veran­kerten Gebot umzugehen ist, dem Verbraucher unmit­telbar vor der Bestellung klar und verständlich alle erfor­der­lichen Infor­ma­tionen anzuzeigen. Unmit­telbar vor dem Druck auf den Knopf gibt es natürlich gar keine Anzeige, schließlich hat der Knopf kein Display. Ausgehend vom Schutz­zweck der Norm ist ein Display aber auch mögli­cher­weise gar nicht nötig. Denn erkennbar wünscht der Gesetz­geber hier doch, dass der Verbraucher genau weiß, was er da eigentlich gerade bestellt. Der Button kann aber nach Program­mierung (und Änderung der AGB) nur eine einzige Bestellung bedeuten. Das LG München I weist hier zwar mit Recht darauf hin, dass zwischen Program­mierung und dem Druck auf den Knopf Monate liegen können. Nach mehreren Monaten wäre mir mögli­cher­weise auch nicht mehr ganz präsent, was ich da eigentlich für eine Bestellung hinterlegt habe. Mögli­cher­weise – zu disku­tieren wäre freilich die Wortlaut­grenze – könnte man die erwünschte Klarheit über den Inhalt der Bestellung durch eine Art einge­bautes Verfalls­datum sicher­stellen, ab dem der Verbraucher seine Bestellung aktiv in der App erneuern muss.

Damit wäre es durchaus denkbar – wenn auch alles andere als sicher – dass selbst dann, wenn der Verbrau­cher­schutz sich durch­setzt, der Dash Button überlebt. Als poten­tielle Kundin würde ich mich freuen. Anders als mancher Verbrau­cher­schutz­verband wünsche ich mir nämlich nicht zwangs­läufig immer mehr Sicherheit, sondern bin durchaus bereit, für mehr Bequem­lichkeit auch den einen oder anderen Nachteil in Kauf zu nehmen. Ich bin also gespannt.

2018-03-12T08:47:05+01:0012. März 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|