Im Internet ist fast alles so wie im richtigen Leben, aber manchmal muss man eben doch aufpassen, weil der Rechts­rahmen nicht ganz identisch ist. Dies zeigt exempla­risch eine Entscheidung des OLG München (Urt. v. 17.05.2018, 6 U 3815/17), mit der dieses das LG München I (Urt. v. 17.10.2017, 33 O 20488/16) bestätigt:

Ein Unter­nehmen hatte in einem Onlineshop ein Handy angeboten. Das Handy war aber noch gar nicht verfügbar. Statt eines Liefer­termins – und sei er auch Wochen später – erfuhr der Käufer lediglich, der Artikel sei „bald“ verfügbar.

Beide Gerichte sahen dies als wettbe­werbs­widrig an. Hier liege eine Verstoß gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB vor. Diese Normen besagen im Kern, dass – und jetzt kommt’s – bei außerhalb von Geschäfts­räumen geschlos­senen Geschäften und bei Fernab­satz­ge­schäften, also auch im Online­handel, derVer­käufer infor­mieren muss über

die Zahlungs‑, Liefer- und Leistungs­be­din­gungen, den Termin, bis zu dem der Unter­nehmer die Waren liefern oder die Dienst­leistung erbringen muss, und gegebe­nen­falls das Verfahren des Unter­nehmers zum Umgang mit Beschwerden,“

Kein Datum, keine Wettbe­werbs­kon­for­mität, meinten die Gerichte. „Bald“ sei eben kein definierter Termin. Die Norm diene auch – obwohl aus der Verbrau­cher­richt­linie ins deutsche Recht gelangt – dem Wettbewerb und nicht nur dem Verbrau­cher­schutz, so dass ihre Einhaltung auch durch Verbrau­cher­schutz­ver­bände und Wettbe­werber abmahnbar ist.

Was bedeutet das für die Praxis? Bei Online­shops sind Liefer­termine immer mit einem festen Datum zu verbinden. Und ganz generell: Produkte können nicht einfach aus dem Kunden­center, Laden­ge­schäft oder Markt­stand in die Onlinewelt übertragen werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob Sonder­regeln Modifi­ka­tionen nötig machen.