Gas-Richt­linie und Grund­ver­sorgung (BGH v. 29. Januar 2020 – VIII ZR 75/19)

Eine sowohl energie­wirt­schaftlich als auch rechtlich inter­es­sante Entscheidung vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 75/19) hat der BGH am 05.03.2020 veröf­fent­licht. Anlass des Urteils, das einen jahre­langen Rechts­streit abschließt, waren Preis­an­pas­sungen durch einen kommu­nalen Gasver­sorger in den Jahren 2004 bis 2014 (jaja, so langsam mahlen manchmal die Mühlen der Justiz) gegenüber einem grund­ver­sorgten Kunden (zur Grund­ver­sorgung ausführ­licher hier).

Der Versorger hatte die Tarife der Grund­ver­sorgung mehrfach sowohl nach oben als auch nach unten angepasst. Diese Anpas­sungen entsprachen den Vorgaben des BGH, der 2015 ein einsei­tiges Preis­an­pas­sungs­recht in der Strom- und Gasgrund­ver­sorgung bejahte, wenn (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11), wenn der Versorger nur die eigene Bezugs­kos­ten­ent­wicklung weitergibt und nicht etwa einseitig seine Marge steigert. Insofern waren dem Stadtwerk keine Vorstöße gegen die strikten Vorgaben für Grund­ver­sorger zur Last zu legen. Doch bei der Weitergabe der Preise hatte er – das war im Rechts­streit unstreitig – die Trans­pa­renz­an­for­de­rungen der Gas-Richt­linie 2003/55/EG nicht beachtet. Deren Umset­zungs­frist war im streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum bereits abgelaufen. Die Bundes­re­publik hatte die Trans­pa­renz­vor­gaben der Gas-Richt­linie aber noch nicht in deutsches Recht gegossen.

Kern des Rechts­streits war damit die Frage, ob die Stadt­werke auch ohne Umsetzung der Gas-Richt­linie durch den Gesetz­geber an die Richt­linie gebunden sind und diese damit damals schon unmit­telbar galt. Der Kläger berief sich darauf, die Stadt­werke seien an die Richt­linie gebunden gewesen, weil es sich bei ihnen um einen Teil des Staats­ap­pa­rates handele. Sie seien ja als voll kommunale Einrichtung nichts anderes als „der Staat  in anderem Gewand“.

Dies sah der BGH am Ende anders. Auch kommunale Stadt­werke seien nicht so staatsnah, dass sie wie Behörden zu betrachten seien, denen gegenüber sich der Kläger nach Ablauf der Umset­zungs­frist unmit­telbar auf die Gasricht­linie berufen können. Stadt­werke würden nämlich weder öffent­liche Gewalt ausüben, noch öffent­liche Verwal­tungs­auf­gaben wahrnehmen. Der BGH stellt also auf eine funktionale Betrachtung ab. Eine Notwen­digkeit, diese Sicht dem EuGH zur Voirab­ent­scheidung vorzu­legen, sah der Senat nicht.

Mit dem Urteil kommt der BGH im Ergebnis zu einer wohlab­ge­wo­genen Sicht auf die komunale Energie­wirt­schaft. Sie konkur­riert mit Privaten, sie unter­liegt denselben Regelungen wie Private. Es ist nur folge­richtig, dass sie damit auch keinen anderen Verpflich­tungen in energie­recht­licher Hinsicht unter­liegt, wenn sie sich schon nicht per Verfas­sungs­be­schwerde beschweren darf (Miriam Vollmer).

2020-04-23T13:56:25+02:0023. April 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|

Vertrieb: Wer ist grund­ver­sorgter Kunde?

Mit wem wird ein Grund­ver­sor­gungs­vertrag geschlossen? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundes­ge­richtshof am 27.11.2019 (VIII ZR 165/18).

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte der örtliche Grund­ver­sorger gegen den Eigen­tümer eines Miets­hauses auf 360,61 € plus die Kosten eines Sperr­ver­suchs. Aller­dings hatte nicht der Vermieter den Strom verbraucht, sondern ein Mieter. Der Gang zum Vermieter war damit der sozusagen letzte Versuch des Grund­ver­sorgers, doch an sein Geld zu kommen. Damit schei­terte das Unter­nehmen aller­dings nun auch in Karlsruhe.

Das es überhaupt Gegen­stand der Diskussion war, wer nun Kunde des Grund­ver­sorgers geworden war, beruht auf der Sonder­re­gelung des § 2 Abs. 2 StromGVV, die so auch für Gas, Wasser und Fernwärme existiert: Nach dieser Regelung bedarf es keines ausdrück­lichen Vertrags­schlusses. Es reicht, wenn ein Kunde Strom entnimmt. Auch wenn ihm nicht klar ist, dass er gerade einen Vertrag abschließt, wenn er das Licht anschaltet, entsteht danach ein Vertragsverhältnis.

Der Versorger hatte argumen­tiert, dass es auf die tatsäch­liche Verfü­gungs­gewalt über den Netzan­schluss ankomme. Außerdem würde der Mieter den Strom gerade nicht aus dem Netz der allge­meinen Versorgung, sondern aus einer Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24 EnWG entnehmen. Dies hat den erken­nenden Senats des BGH aber nicht überzeugt. Der Begriff des Netzes der allge­meinen Versorgung sei nur vom Arealnetz zu unter­scheiden, aber nicht von der Kunden­anlage. Außerdem hätte der Hausei­gen­tümer keinen Strom entnommen.

Inter­essant sind die Schlüsse, die der BGH aus diesen Feststel­lungen zieht: Aus dem Umstand, dass dem Mieter ein separater Zähler zugeordnet ist, schließt er auf eine Realof­ferte allein an den Mieter. Mit anderen Worten: Gibt es einzelne Zähler pro Wohnung, wird der einzelne Mieter Kunde. Im Umkehr­schluss bedeutet das: Dort, wo es keine einzelnen Zähler gibt, sondern etwa nach Wohnfläche verteilt wird, trifft dies nicht wohl nicht zu.

Versorger können sich also bei säumigen grund­ver­sorgten Kunden nicht an den Eigen­tümer des Hauses halten, in dem der Verbrauch statt­ge­funden hat. Das ist für Versorger insbe­sondere bedau­erlich, weil beim Vermieter mit den Mietzah­lungen der Mieter, aber auch mit dem Haus selbst regel­mäßig pfändbare Vermö­gens­werte existieren. Beim Mieter ist dies dagegen weit weniger selbst­ver­ständlich. Vermieter, die nach Wohnfläche verteilen, sollte das Urteil ebenfalls inter­es­sieren. Abseits dieser Klärung einer prakti­schen Frage wirft die Entscheidung jedoch auch weitere Probleme im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Netzen und Kunden­anlage auf. Der bisweilen schil­lernder Begriff ist durch dieses Urteil jeden­falls nicht klarer geworden (Miriam Vollmer).

2020-01-24T15:58:35+01:0024. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb, Wasser|

Weitergabe von gestie­genen NNE und Umlagen an Haushaltskunden

Die EEG-Umlage steigt, und vielerorts steigen auch die Netzent­gelte. Auf den Verbraucher kommen also erhöhte Ausgaben zu.

Für den Strom­ver­sorger ist das keine gute Nachricht. Er muss gestiegene Kosten durch­reichen, auf die er keinen Einfluss hat. Obwohl er von den auf diese Weise steigenden Endkun­den­preisen nicht profi­tiert, greift § 41 Abs. 3 EnWG, der auch dem Sonder­kunden ein frist­loses Sonder­kün­di­gungs­recht einräumt. Dass dies nicht nur bei Erhöhungen der beein­fluss­baren Preis­be­stand­teile, sondern auch bei der schlichten Weiter­reichen gestie­gener Umlagen gilt, hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) vorletzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden (mehr hier). Mit dieser Entscheidung hat sich der Wert länger­fris­tiger Strom­lie­fer­ver­träge – wie sich aktuell wieder zeigt – in vielen Fällen doch deutlich relativiert.

§ 41 Abs. 3 EnWG ordnet nicht nur an, dass der Kunde kündigen kann, wenn der Endkun­den­preis steigt. Sondern auch, dass der Versorger hierüber trans­parent und verständlich infor­mieren muss. Betrifft die Änderung Grund­ver­sor­gungs­tarife, so muss nach § 5 Abs. 2 StromGVV der neue Tarif mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen bis zum Inkraft­treten öffentlich bekannt­ge­geben werden. Zusätzlich müssen die Kunden brieflich und im Internet infor­miert werden. Bei Haushalts­kunden mit Sonder­vertrag entfallen zwar nach § 41 Abs. 3 EnWG die öffent­liche Bekanntgabe und die Bekanntgabe im Internet, aber auch diese Gruppe muss quali­fi­ziert infor­miert werden.

Business as usual, sollte man meinen. Immerhin steigt die EEG-Umlage nicht zum ersten Mal. Gleichwohl zeigt die aktuelle Recht­spre­chung, dass bisher oft unzurei­chend infor­miert wurde, wie etwa der Bundes­ge­richtshof letztes Jahr am 6. Juni 2018 (Az.:VIII ZR 247/17) in einem konkreten Fall festge­stellt hat, den wir hier erläutert haben. Angesichts der gestie­genen Aufmerk­samkeit nicht nur der Verbraucher selbst, sondern auch der Verbrau­cher­schutz­ver­bände, ist gerade in diesem Punkt auch erhöhte Aufmerk­samkeit geboten: Unzurei­chende Infor­ma­tionen können sowohl von Konkur­renten als auch von Verbrau­cher­schutz­ver­bänden kosten­pflichtig abgemahnt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Infor­ma­ti­ons­schreiben über eine Preis­an­passung für Strom, Gas oder auch Fernwärme den recht­lichen Anfor­de­rungen entspricht, sprechen Sie uns gern an. Wir unter­breiten Ihnen kurzfristig ein Angebot. 

2019-10-17T15:56:41+02:0017. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Gas, Strom, Vertrieb|