Strom ohne Vertrag Teil II – OlG Düsseldorf vs. OLG Düsseldorf?

Wir berichteten in unserem letzten Blogbeitrag über die interessante Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) zu der energierechtlich spannenden Rechtsfrage, wer von einem Gewerbekunden, der aufgrund seines Energieverbrauches nicht mehr als Haushaltskunde gem. § 3 Nr. 22 EnWG gilt, die Bezahlung von Energieverbräuchen die keinem Liefervertrag zugeordnet werden können verlangen kann. Eine solche Situation kann wie im Fall des OLG Düsseldorf immer dann eintreten, wenn eine Energieabnahme trotz fehlendem Vertrag erfolgt und zeitlich die 3-Monatsfrist der Ersatzversorgung überschritten wird. Das OLG Düsseldorf hatte hierzu wie bereits erklärt entschieden, dass diese Energiemengen vom Netzbetreiber geleistet wurden und dieser daher auch die Bezahlung verlangen kann.

Allerdings scheint diese Wertung möglicherweise einer anderen Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2019 zu widersprechen. Im dortigen Fall hatte nämlich die Bundesnetzagentur entschieden, dass Energieverbräuche einer Entnahmestelle, die vom Netzbetreiber keinem Lieferanten zugeordnet werden können auch nach Ende der Ersatzversorgung, bilanziell weiterhin dem örtlich zuständigen Grundversorger zuzurechnen seien (Beschluss vom 26.03.2018, Az.: BK6-6-161). Hiergegen hatte ein betroffener Grundversorger Beschwerde eingelegt.

Das OLG Düsseldorf gab dort jedoch der Bundesnetzagentur recht. Die Frage der bilanziellen Zuordnung einer unberechtigten Energieentnahmen sei „losgelöst von den Fragen des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses, dem Fortbestand eines Kontrahierungszwangs sowie der Vergütung unberechtigter Stromentnahmen zu beantworten“. Denn „zutreffend verweist die Bundesnetzagentur auf die Vorgaben der GPKE, wonach eine Zuordnung zum Ersatz-/Grundversorger immer dann erforderlich wird, wenn der Netzbetreiber eine Zuordnungslücke erkennt, ihm also zum Zeitpunkt der erforderlichen Zuordnung keine anderweitige Lieferbeziehung bekannt ist“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die Wertung etwas widersprüchlich, im Verhältnis zum Letztverbraucher den Netzbetreiber als denjenigen anzusehen, der im vertragslosen Zustand die Energie geleistet hat und daher die Bezahlung verlangen kann (OLG Düsseldorf, 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) bei der bilanziellen Zuordnung der Energiemengen aber den Standpunkt zu vertreten, der Grundversorger und nicht der Netzbetreiber müsse für sämtliche Energieverbräuche einstehen, die einer „Zuordnungslücke“ unterlägen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V) ).

Es gilt wohl zunächst einmal die ausführliche Begründung des OLG Düsseldorf zu der neuen Entscheidung abzuwarten und ggf. das Ergebnis einer Revision zum BGH.

(Christian Dümke)

2021-02-15T18:55:14+01:0015. Februar 2021|BNetzA, Vertrieb|

Strom ohne Vertrag: OLG Düsseldorf, I-27U 19/19

Über mehrere Jahre hatte ein Landwirt aus NRW Strom in Niederspannung für seinen Schweinestall bezogen. Einen Stromliefervertrag aber gab es nicht.

Wäre der Landwirt nun ein ganz normaler Haushaltskunde gewesen, so wäre die Sache klar: Nach § 36 Abs. 1 EnWG wäre er Kunde des örtlichen Grundversorgers geworden und geblieben. Doch ein Landwirt ist nach § 3 Nr. 22 EnWG nur dann ein Haushaltskunde, wenn er weniger als 10.000 kWh pro Jahr bezieht. Dies traf hier nicht zu.

Zwar gibt es auch für gewerbliche bzw. landwirtschaftliche Abnehmer einen “geborenen” Versorger, wenn es keinen anderen Vertrag gibt: Nach § 38 Abs. 1 EnWG ist in diesem Fall der Grundversorger zuständig und wird auch ohne ausdrücklichen Vertrag Vertragspartner. Doch § 38 Abs. 2 S. 1 EnWG bestimmt, dass dieses Vertragsverhältnis nach drei Monaten endet. Da hier über Jahre bezogen wurde, stellte sich der Bauer auf den Standpunkt, er müsse den bezogenen Strom nun gar nicht bezahlen, denn einen Energieversorger gäbe es ja nicht und der Netzbetreiber sei wegen der Entflechtung von Netz und Vertrieb nach § 6 EnWG ff. per definitionem kein Stromlieferant.

Das LG Dortmund gab dem Landwirt hierbei recht. Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung nun aber auf. Mit Grundurteil vom 10. Februar 2021 (I-27 U 19/19, bisher nur PM) sprach es den Anspruch auf Bezahlung des bezogenen Stroms dem Netzbetreiber zu, der diese Energie schließlich auch beschafft, bezahlt und faktisch geliefert hat. Grundlage sei nicht das EnWG, sondern die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Netzbetreiber hätte im Interesse des Landwirts dessen Geschäft, nämlich die Stromlieferung, vorgenommen und könnte sich seine Aufwendungen nach § 683 BGB deswegen ersetzen lassen. Wegen des grundsätzlichen Charakters dieser Rechtsfrage ließ das OLG aber die Revision zu

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zunächst ist sicher abzuwarten, was der BGH sagt. Doch gerade örtliche Grundversorger sollten bei Unternehmen, die keinen ausdrücklichen Vertrag haben genau hinschauen: Vielfach wird angenommen, dass diese vertragslosen Unternehmen dann, wenn auch nach drei Monaten kein Vertrag vorliegt, analog § 36 EnWG Kunden des Grundversorgers werden. Hält sich die OLG-Entscheidung, stimmt das nicht, Versorger wäre dann der Netzbetreiber. Dies hätte u. U. weitreichende Konsequenzen (Miriam Vollmer)

 

2021-02-12T19:57:14+01:0012. Februar 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Grundversorgungsausschreibungen – ein Vorschlag der FES

Das Energierecht ist schon seit vielen Jahren von einer geradezu furchterregenden Dynamik. Alles ändert sich ständig. Eine Konstante inmitten des Sturms stellt bislang aber die Grundversorgung dar: Umstritten war zwar viele Jahre, wie man in der Grundversorgung die Preise der Kostenentwicklung wirksam anpasst, aber nicht umstritten war die grundsätzliche Konstruktion: Wer in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden versorgt, ist der Grundversorger und jeder, der keinen Sonderkundenvertrag hat, wird von ihm beliefert. Dies ergibt sich aus § 36 EnWG. Die Details dieses ganz besonderen Lieferverhältnisses stehen in der StromGVV und der GasGVV.

Zwar fordern Behörden regelmäßig Verbraucher auf, doch nun endlich die Grundversorgung zu verlassen. Indes werden auch heute, mehr als 20 Jahre nach der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte, immer noch viele Verbraucher grundversorgt. Ob es sich durchweg um Kunden handelt, die nicht wissen, dass man auch günstiger Strom oder Gas beziehen kann? Dies mag es geben, aber angesichts der schieren Präsenz der Werbung von Energieversorgern ist es naheliegender, dass es sich vielfach schlicht um Kunden handelt, in deren Augen die Vorzüge der Grundversorgung den oft höheren Preis rechtfertigen.

Die höheren Preise und die damit verbundene Debatte um “Energiearmut” hat die Frierich-Ebert-Stiftung (FES) aber bereits 2019 zum Anlass genommen, eine Studie herauszugeben, ob die Grundversorgung nicht anders organisiert werden könnte. Dabei wollen die Autoren Jahn/Ecke die Grundversorgung nicht grundsätzlich abschaffen. Es soll auch weiter ein Versorgungsverhältnis geben, wenn ein Verbraucher keinen Vertrag abschließt oder sein Versorger ausfällt, etwa durch Insolvenz.

Die Autoren diskutieren, ob dem Problem der erhöhten Preise in der Grundversorgung möglicherweise durch eine Preiskontrolle beizukommen wäre, verwerfen dies aber. Statt dessen schlagen sie – wie wissenschaftlich bereits vor gut zehn Jahren einmal ohne Widerhall in der Praxis diskutiert – Ausschreibungen vor, die als marktnäheres Instrument den Vorteil des Wettbewerbs mit den Vorteilen einer erhöhten Systemeffizienz vereinen sollen. Kriterien sollten die günstigsten Verbraucherpreise sein, die Autoren schlagen aber auch vor, weitere, energiewendebezogene Ziele einzubeziehen. Ob das Instrument geeignet sei, sollen Tests in Musterregionen erweisen.

Was ist von dem Vorschlag zu halten? Bisher hat die Politik das Gutachten nicht aufgegriffen. Doch bedeutet das wirklich, dass die Politik den Vorschlag aus inhaltlichen Gründen nicht gutheißt? Möglicherweise sind die Ministerien aktuell nur zu beschäftigt, neben den Herausforderungen der Pandemie auch für Energiewirtschaft und energieintensive Industrie den Kohleausstieg, das neue EEG und die letzten Ausläufer des Atomausstiegs zu regeln. Es bleibt damit abzuwarten, wie eine nächste Bundesregierung die Sache sieht. Zu hoffen ist dabei, dass die durchaus gemischten Erfahrungen mit wettbewerblichen Instrumenten bei einer Neuregelung auch der Grundversorgung nicht vergessen würden. Denn Ausschreibungen mögen – wenn es gut läuft – zu marktnahen Ergebnissen führen, der oft steinige Weg bis zum Zuschlag ist oft alles andere als “marktnah”, oft bürokratisch und fast nie ohne umfangreiche Hilfestellungen möglich, wenn man etwa an Netzkonzessionsvergabe denkt. Und ob die Grundversorgungstarife wirklich niedriger wären, würde ausgeschrieben, steht in den Sternen, denn so attraktiv ist ein Produkt, bei dem man sich den Kunden und die Vertragsbedingungen nicht aussuchen kann, dann am Ende oft auch nicht (Miriam Vollmer).

2020-09-22T09:45:09+02:0021. September 2020|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|