Das Netzgebiet des Grundversorgers: Zu BVerwG 8 C 2.21

Wer in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Kunden versorgt, ist nach § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Grundversorger (zum Grundversorger haben wir uns hier geäußert). Doch was ist ein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung? Darüber hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 26. Oktober 2021 zu entscheiden (BVerwG 8 C 2.21).

Die Klägerin betrachtete sich in einer ganzen baden-württembergischen Gemeinde als Grundversorgerin, weil sie im gesamten Gemeindegebiet die meisten Haushaltskunden hätte. Doch das beklagte Umweltministerium Baden-Württemberg sah das anders: Es zählte vor Ort die Konzessionsverträge, kam auf “drei”, und prüfte für jedes einzelne Gebiet, für das ein Konzessionsvertrag existiert, wer die meisten Haushaltskunden versorgt. Danach stellte die Behörde mit Bescheid vom 13.02.2019 fest: In einem der drei Konzessionsgebiete war die spätere Klägerin in der Tat Grundversorgerin, aber in den beiden anderen nicht. Hier hatte jeweils ein andere Unternehmen die Nase vorn.

Die Klägerin sah das nicht ein: Sie war nämlich in allen drei Konzessionsgebieten Konzessionärin und ging deswegen davon aus, dass die drei galvanisch zusammenhängenden Gebiete wegen der Zuständigkeit des gleichen Netzbetreibers als ein Netzgebiet zu betrachten seien. Die Klägerin zog deswegen gegen den Bescheid des Landes vor Gericht: Das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung in § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG sei nicht identisch mit dem Begriff des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG.

Bundesverwaltungsgericht, Architektur, Gericht

Das angerufene Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart wies die Klage ab. Das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sei stets das Netzgebiet, für das es einen Konzessionsvertrag gibt. Das VG führte aus, dass es zwar mehrere Rechtsansichten zu dieser Frage gibt, aber die Kammer war überzeugt, dass v. a. systematisch die Anzahl der Konzessionsverträge maßgeblich sei (VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020, 18 K 1797/19).

Das VG ließ die Sprungrevision zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Es gab nämlich bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Sache. Nun hat sich das BVerwG dem VG Stuttgart angeschlossen: Auch die Leipziger Richter meinen, dass es pro Konzessionsvertrag einen Grundversorger gibt, also benachbarte Grundversorgungsgebiete desselben Konzessionärs nicht “zusammenzufassen” sind. Das begründet das Gericht nicht nur mit der Systematik des EnWG, sondern auch mit dem Ziel einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs (Miriam Vollmer).

Ich bin dann mal weg! Kann der Grundversorger das Handtuch werfen?

„Strompreishoch – Erster Grundversorger gibt auf“ titelt aktuell die ZfK. Aber geht das denn so einfach?

Das deutsche Energierecht ist so konzipiert, dass eigentlich jedem zahlenden Haushaltskunden zumindest ein Energieversorger zur Verfügung steht – der sogenannte Grundversorger gem. § 36 EnWG. Grundversorger ist dabei derjenige Versorger, der im jeweiligen Netzgebiet die meisten Kunden versorgt. Alle 3 Jahre wird dies vom örtlichen Netzbetreiber neu ermittelt. Der Grundversorger ist dann verpflichtet, einen oder mehrere allgemeine Tarife der Grundversorgung anzubieten und soweit zumutbar jedermann zu diesem Tarif zu versorgen, der das wünscht und bezahlen kann.

Soweit so gut, aber kann der Grundversorger diese Position eigentlich abgeben, aufgeben oder sonstwie freiwillig loswerden?

Das EnWG selbst kennt nur den Verlust des Grundversorgerstatus durch Feststellung des Netzbetreibers im Rahmen der alle 3 Jahre zum Stichtag 01. Juli stattfindenden Prüfung (§ 36 Abs. 2 EnWG). Eine freiwillige oder rechtsgeschäftliche Abgabe dieser Aufgabe ist dagegen nicht vorgesehen.

Insolvenz oder gar rechtliche Liquidation des Grundversorgers als solchen, würde gleichwohl zum Wegfall der Aufgabenerfüllung aufgrund von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit führen. Gleiches dürfte gelten für den Fall der vollständigen Einstellung der Geschäftstätigkeit, also jeder Lieferung von Energie. So geschehen dann auch in dem von der ZfK geschilderten Fall. Unterhalb dieser doch eher drastischen Schritte ist dagegen kein rechtlicher Ausweg erkennbar.

Eine einvernehmliche rechtsgeschäftliche Übertragung der Aufgabe des Grundversorgers auf einen geeigneten und willigen anderen Versorger (vergleichbar der Übertragung der Aufgabe des Grundzuständigen Messstellenbetreibers) oder die Zusammenlegung von Versorgungsgebieten ist im EnWG bisher jedenfalls nicht angelegt.

(Christian Dümke)

2021-10-21T21:00:11+02:0021. Oktober 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom|

Es gibt auf Erden nicht nur den Einen

Meistens ist die Sache ja klar: Grundversorger ist das Unternehmen, das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden versorgt. Nach springt der Grundversorger immer dann ein, wenn ein Haushaltskunde keinen anderweitigen Energieliefervertrag abschließt. Für dieses besondere Versorgungsverhältnis gelten besondere Pflichten, die der Gesetz- und Verordnungsgeber in § 36 EnWG und der StromGVV und GasGVV ausformuliert hat (mehr zur Grundversorgung hier).

In aller Regel ist der Grundversorgungstarif teurer als die anderen Tarife, was u. a. mit der kurzfristigen Kündbarkeit zu tun hat, außerdem kann der Versorger sich den Kunden nicht aussuchen, auch die Möglichkeit einer aufwandsparenden Vertragsausgestaltung zB bei Zahlungsmöglichkeiten etc. ist sehr eingeschränkt. Neben diesem vertraglich sehr festgelegten Modell bieten praktisch alle Versorger innerhalb wie außerhalb ihres Grundversorgungsgebiets noch weitere Tarife an, die oft günstiger sind oder etwas Besonderes bieten, z. B. Ökostrom.

Ferkel, Wurf, Schwein, Jung, Tier, Allesfresser

Doch wie sieht es aus, wenn ein Unternehmen mehrere Tarife anbietet, die keine Sonderbedingungen vorsehen, ohne einen davon als den Grundversorgungstarif zu kennzeichnen und nach dem Bestpreistarif abzurechnen? Zwar ordnet der neue § 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG an, dass überhaupt eine Zuordnung getroffen werden muss, ob einTarif zur Grundversorgung gehört oder ein Sonderkundenverhältnis angeboten wird. Doch wie sieht es mit mehreren Tarifen aus? Hinter dem Grundversorgungstarif steht ja die Vorstelllung, dass Kunde und Versorger unausgesprochen einen Vertrag schließen, weil der eine Strom anbietet und der andere ihn verbraucht. Funktioniert das auch, wenn der Inhalt dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht so klar ist, weil Grundlage des Grundversorgungsverhältnisses mehrere unterschiedliche Tarife sein könnten?

Der Bundesgerichtshof (BGH) jedenfalls hält dies für unproblematisch (BGH vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, Rn. 27; vom 11. Mai 2011 VIII ZR 42/10; vom 31. Juli 2013 VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 – Rn.19; vom 13.4.2021 – VIII ZR 277/19 – Rn. 7). Es kann also durchaus mehr als einen geben. Doch Versorger müssen bei der Ausgestaltung ihres Tarifsystems trotzdem aufpassen: Auch wenn es mehr als einen Grundversorgungstarif gibt, müssen alle den Vorgaben der Strom- und GasGVV entsprechen und es muss stets klar sein, in welcher Situation der Kunde welchen Energiepreis zu zahlen hat (Miriam Vollmer).

 

2021-09-17T22:42:06+02:0017. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|