Der sondervertragslose Kaufmann

Eine interessante Entscheidung zum Grundversorgungstarif hat im vergangenen Oktober das OLG München (Urteil v. 06.06.2018 – 7 U 3836/17) gefällt:

Normalerweise befinden sich im Grundversorgungstarif diejenigen Kunden, die noch nie ihren Stromversorger gewechselt haben.  Wie § 1 Abs. 1 StromGVV zu entnehmen ist, geht es um die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung. In der Entscheidung des OLG München geht es aber nicht um einen Haushaltskunden. Sondern um ein Unternehmen. Diese sind vom § 36 EnWG, der die Grundversorgung regelt, auf den ersten Blick gar nicht erfasst. Das OLG München kam gleichwohl auf letztlich nachvollziehbarem Wege zur Anwendung der Grundversorgungstarife.

In dem entschiedenen Fall hatte nämlich ein Restaurant ohne Vertragsschluss Strom bezogen. Dass der Betreiber damit Kunden der Stadtwerke München geworden war, erfuhr er über die Hausverwaltung. Da kein abweichender Tarif vereinbar wurde, gilt die vereinbarte Taxe, und als solche bestätigte das OLG München die Grundversorgung. Dabei verwies es auf die “Üblichkeit” dieser Taxe und auf den Umstand, dass nach § 3 Nr. 22 EnWG als Haushaltskunde auch derjenige gilt, der zwar gewerblich oder freiberuflich Strom bezieht, aber nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr.

Der Restaurantbetreiber zahlte Abschläge und erhielt Rechnungen, in denen auf die StromGVV hingewiesen wurde. Es hätte ihm also klar sein können, dass er sich im Gurndversorgungstarif befand, aber wenn wir ehrlich sind: Wer kann als Laie mit diesem Begriff etwas anfangen? Und wer schaut sich überhaupt seine Stromrechnungen genauer an? Wie auch immer, irgendwann endete das Lieferverhältnis und der Restaurantbetreiber erhielt eine Schlussrechnung. Um die ging es gerichtlich.

Der beklagte Restaurantbetreiber hatte zwar argumentiert, er sei nicht grundversorgt, sondern ersatzversorgt worden. Und überhaupt hätte das Stadtwerk ihn darüber aufklären müssen, dass man sich günstiger versorgen kann. Dies verneinte das OLG aber zumindest unter Kaufleuten.

Das Ergebnis – es gilt der Grundversorgungstarif – überzeugt. Offen bleibt, wie es aussehen würde, würde der Restaurantbetreiber mehr Strom beziehen. Oder er wäre kein Kaufmann, sondern ein Freiberufler, ein Verband oder ähnliches.

2019-04-09T10:53:16+02:009. April 2019|Strom, Vertrieb|

Preisanpassung in der Grundversorgung

Die Brennstoffkosten steigen und mit ihnen steigen vielfach die Preise für Haushaltsstrom. Doch Energieversorger können viel falsch machen, wenn sie ihre Preise erhöhen. Dies liegt auch an den Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahre, die vielfach langgeübte Praktiken von Unternehmen für rechtswidrig erklärt haben. Besonders im nach wie vor wichtigen Bereich der Grundversorgung müssen Unternehmen nun Einiges beachten, wenn sie die Preise den gestiegenen Bezugskosten anpassen. Das Wichtigste in aller Kürze:

Der Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 29.10.2015, VIII ZR 13/12 und VIII ZR 158/11, geht davon aus, dass der Versorger ein Preisanpassungsrecht besitzt. Es beruht auf einer ergänzenden Vertragsauslegung. Schließlich kann niemand davon ausgehen, dass er für alle Zeiten denselben Strom- oder Gaspreis bezahlt, und sein Lieferant alle Kostensteigerungen trägt.

Aber Achtung! Gestiegene Kosten dürfen weitergegeben werden. Gesunkene Kosten müssen aber auch weitergegeben werden. Rosinenpicken ist nicht erlaubt. Auch nicht erlaubt: Die Marge darf nicht steigen. Da der Versorger das im Streit nachweisen muss, ist eine saubere Kalkulation unbedingt nötig.

Obacht ist auch bei der Umsetzung geboten. Hier ist eine öffentliche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vor der Preisanpassung nötig. Das allein reicht aber nicht. Zeitgleich muss der Versorger diese zusätzlich per Brief an seine Kunden kommunizieren. Und sie im Internet veröffentlichen. Hier reicht auch nicht ein ganz knapper Hinweis. Vielmehr muss er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden zur Kündigung kommunizieren.

Diese Veröffentlichungspflichten und – daran anknüpfend – auch das Sonderkündigungsrecht bestehen auch dann, wenn der Versorger nur Abgaben und Umlagen 1:1 weitergibt. Das haben in der Vergangenheit nicht ganz wenige Versorger anders gehalten. Einen Trost immerhin gibt es: Ist es schiefgelaufen und die Preisanpassung unwirksam, so kann der Kunde nur für einen Zeitraum von drei Jahren seit der Rechnungsstellung rügen. Widerspricht er solange nicht, kann er später für die weiter zurückliegende Zeiten keine Rückzahlungen geltend machen.

 

Sie brauchen einen Check der Preisanpassung und eine Schritt-für-Schritt-Liste für die Umsetzung? Rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0. Oder sprechen Sie uns an

 

2018-09-27T00:14:33+02:0027. September 2018|Gas, Strom|

Der Abenteuertarif

Vertriebsleiter Valk ist wirklich mit allen Wassern gewaschen. Aber selbst ihm fällt es nicht leicht, den Grundversorgungstarif der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) anzupreisen. Er ist schließlich deutlich teurer als der Grundversorgungstarif in anderen Gemeinden. Und viel, viel teurer als alle anderen Tarife der SWO ist er auch. Warum Valk trotzdem versucht, ihn anzupreisen: Er ist extrem profitabel.

Zwar kann die SWO sich die Kunden in der Grundversorgung nicht aussuchen. Aber immerhin sind diese Kunden nicht so preisbewusst wie andere. Sie, die noch nie gewechselt haben, sind die treuesten Kunden und machen bis heute rund 40 % der Stromerlöse der SWO aus.

Allerdings kann man den Tarif ja schlecht genau so anpreisen. Für den günstigen Online-Tarif mit zwei Jahre Laufzeit, Bankeinzug und Rechnung per E-Mail hat Valk sich den schönen Namen „Sparschwein-Tarif“ einfallen lassen. Der Tarif mit zweijähriger Mindestvertragslaufzeit in Kombination mit 42 km Fahrt mit einem der beiden Car-Sharing-Elektromobile der SWO heißt der Marathon-Tarif. “Sicherheit auf langen Wegen” lautet der Slogan. Aber wie zum Teufel soll der Grundversorgungstarif nur heißen?

Schließlich kommt Valk die rettende Idee. Der “Abenteurer-Tarif” soll die Grundversorgung künftig betitelt werden. Zwar ist der durchschnittliche Grundversorgungskunde Rentner und alles andere als abenteuerlich veranlagt. Aber ein bisschen abenteuerlich ist die Grundversorgung schon, findet Valk. Denn niemand ist ja so spontan wie der Grundversorgungskunde: Alle anderen Tarife der SEO laufen nämlich mindestens zwei Jahre. Nur diesen Tarif kann der Kunde – das ist gesetzlich so vorgeschrieben – kurzfristig kündigen.

“Spontan wie keiner” schreibt Valk kurz entschlossen. Dann schickt er den Flyer mit seinen drei Tarifen in die Druckerei und lässt die Flyer verteilen. Doch nur wenige Tage später flattert erneut eine Abmahnung ins Haus. § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nummer zehn des Anhangs zum UWG sei verletzt, behaupten die Stadtwerke Unteraltheim GmbH, die SWU. Hier ist nämlich verboten, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, gesetzlich bestehende Rechte würden eine Besonderheit des Angebots darstellen. 

Valk jedoch denkt nicht daran, sich zu unterwerfen. Natürlich, so diktiert er der Justitiarin Frau Berlach in die Feder, sei das Recht zur kurzfristigen Kündigung eine Besonderheit des Grundversorgungstarifs. Aber doch nicht gegenüber der SWU, die ebenfalls einen Grundversorgungstarif anbieten muss, da sie in Unteraltheim – aber eben nicht in Oberaltheim – die Grundversorgerfunktion erfüllt. Nein, lediglich gegenüber den anderen Tarifen, die die SWO selbst anbietet, sei die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit etwas Besonderes.

Valk hätte es auch diesmal auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Doch Geschäftsführerin Göker reicht es diesmal. Sie greift zum Hörer. Die SWU verzichtet auf alle Rechte aus der Abmahnung. Die SWO bezahlt der SWU dafür eine Anzeige für ihren Stromvertrieb im “Altheimer Tageblatt” der 30 km entfernten Kreisstadt.

“Machen Sie sich nichts daraus, da haben wir doch eh kaum Kunden.“, tröstet Frau Göker Herrn Valk. Und dass die Abonnenten des “Altheimer Tageblatts” den Flyer der SWO am Folgetag als Beilage erhalten: Das wird in Unteraltheim vermutlich nie jemand erfahren.

2018-09-12T08:11:15+02:0012. September 2018|Wettbewerbsrecht|