Es gibt Geld: Was steht im Strukturwandel-Staatsvertragsentwurf?

Der Kohle­aus­stieg soll keine wirtschaftlich verödeten Landschaften hinter­lassen. Dies war ein zentraler Punkt der sog. Kohle­kom­mission, die sich im gesell­schaft­lichen Konsens um einen Plan für die Beendigung der Kohle­ver­stromung bemühen sollte. Zwar wurde ihr Plan, wie es mit der Kohle zuende gehen soll, entgegen anders­lau­tender Ankün­di­gungen nicht 1:1 umgesetzt. Aber von der Idee, dass das Ende der Kohle wirtschaftlich großzügig flankiert werden sollte, rückte der Gesetz­geber nie ab.

40 Mrd. EUR in mehreren Tranchen sollen die Bundes­länder insgesamt bekommen, denen im Zuge des Braun­koh­le­aus­stiegs ein Struk­tur­wandel bevor­steht. 14 Mrd. EUR hiervon sind nun Gegen­stand eines aktuellen Verein­ba­rungs­ent­wurfs zwischen dem Bund und den betrof­fenen Bundes­ländern vom 22. Juli 2020. Er unter­füttert das am 3. Juli zuletzt vom Bundesrat verab­schiedete Struk­tur­stär­kungs­gesetz (InVK), das den Rahmen und die Grundlage für die Verein­barung darstellt. Die ebenfalls im Struk­tur­stär­kungs­gesetz vorge­se­henen Hilfen für die Stein­koh­le­re­gionen sind dagegen nicht Gegen­stand des Vereinbarungsentwurfs.

Was steht also nun in dem Papier?

Das Kapitel 1 des Verein­ba­rungs­ent­wurfs regelt das Verfahren, nach dem Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt Gelder für Projekte zur Abfederung des Ausstiegs aus der Braun­kohle abrufen sollen. Inter­essant, wenn auch nicht neu, ist § 3, der die Summen ausweist und auch ausdrücklich darauf hinweist, dass Maßnahmen ohne eigene Mittel der Kommunen finan­ziert werden können. § 4 enthält die Förder­be­reiche. Hier fällt auf, welche Bedeutung auch hier Verkehrs­wegen beigemessen wird. Angesichts des Umstandes, dass die betrof­fenen Regionen ja auch außerhalb dieser Verein­barung (siehe Kapitel 2) verkehrs­tech­nisch besser erschlossen werden sollen, stellt sich durchaus die Frage, ob im Zeitalter der Digita­li­sierung der physische Transport von Personen und Gütern wirklich noch so eine Bedeutung für wirtschaft­liche Proes­pe­rität besitzt. Immerhin, unter den acht anderen Förder­be­reichen stehen zumindest auf den hinteren Plätzen auch Digita­li­sierung, Breitband-und Mobil­funk­in­fra­struktur und Forschung.

In § 6 wird es dann konkret. Hier soll geregelt werden, dass die Länder Programme festlegen und Vorhaben geneh­migen und der Bund diese Vorhaben innerhalb eines Monats ab Infor­mation durchs Land von der Förderung ausschließen kann, wenn sie nicht zu den (aller­dings denkbar breiten) Förder­zielen passen. Weitere Infor­ma­ti­ons­pflichten enthalten § 7 und § 8, der sich auf die Projekt­rea­li­sierung bezieht. § 9 erlaubt, die Mittel als Haushalts­mittel oder in Sonder­ver­mögen der Länder zu vereinnahmen.

Kapitel 2 des Entwurfs betrifft die sog. „zweite Säule“, die 26 Mrd. für die Kohle­re­gionen, die der Bund selbst ausgeben will. Ihre Basis sind die Kapitel 3 und 4 InvKG. Hier tauchen nun auch nicht investive Maßnahmen auf, mit denen der Bund etwas für die betrof­fenen Regionen tun will, u. a. ein Kompe­tenz­zen­trums Wärme­wende, die Forschungs­in­itiative „Reallabore der Energie­wende“ sowie die Einrichtung zweier zusätz­licher DLR-Institute, Geld für Bildung und Wissen­schaft, Behör­den­an­sied­lungen und wiederum Verkehrsprojekte.

Um die Mittel­vergabe zu koordi­nieren, soll es ein gemein­sames Gremium von Bund und den betrof­fenen Ländern geben. Es soll den gesamten Prozess begleiten, also mindestens bis 2038, mögli­cher­weise (weil auch einzelne Projekte noch länger laufen) darüber hinaus. Vorge­sehen ist ein komplexes Neben­ein­ander von Leitungs- und Fachebenen, geregelt ist das Vorschlags­recht der Länder, ein Exper­tenrat kann ins Leben gerufen werden, organi­sieren soll eine Geschäfts­stelle, kurz: Es gibt einiges an Bürokratie.

Wo das Geld herkommen soll, ist dagegen noch nicht so klar. Es hieß im Vorfeld, ein Teil des Geldes würde über den natio­nalen Emissi­ons­handel einge­spielt, aber dieser soll ja auch den Ausbau der Elektro­mo­bi­lität und die Stabi­li­sierung der EEG-Umlage finan­zieren. Im Vorspann des Struk­tur­stär­kungs­gesetz steht zu diesem Thema nur recht sparsam, die Mittel stünden im jewei­ligen Haushalts­gesetz bereit.

Wie geht es nun weiter? In den nächsten Monaten nach der Sommer­pause sollte die Verein­barung finali­siert werden, parallel zu der Verein­barung mit den Kraft­werks­be­treibern. Dann sollte gegen Ende des Jahres spätestens absehbar sein, wie der Rahmen für das Ende der Kohle­ver­stromung in Deutschland aussehen wird, zumindest, wenn auch die Europäische Kommission mitspielt (Miriam Vollmer)

2020-07-27T00:25:12+02:0027. Juli 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Vier Komma Drei Fünf: Die Braun­koh­le­ent­schä­digung nach dem Kohleausstiegsgesetz

Das Kohle­aus­stiegs­gesetz scheint endlich in trockenen Tüchern. Doch nun mehren sich die Stimmen, die die 4,35 Mrd. EUR, die den Braun­koh­le­ver­stromern auf Basis eines öffentlich-recht­lichem Vertrag als Entschä­digung gezahlt werden sollen, überhöht finden. Nun überrascht es niemanden, dass manche Umwelt­ver­bände ihren alten Lieblings­feinden weniger bis gar nichts zahlen möchten. Doch die Kritik beruht keineswegs – wie manche Befür­worter des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes zu meinen zu scheinen – auf substanz­losen Ressen­ti­ments. Im Gegenteil: An der Frage, ob es mit dieser Zahl seine Richtigkeit hat, kann die ganze Sache noch scheitern. Denn bei der Frage, wem die Bundes­re­publik Deutschland wie viel Geld zahlt, ist sie nicht frei.

Für Leistungen an Unter­nehmen gelten die Art. 107ff. AEUV. Hier ist geregelt, dass Beihilfen an sich verboten sind, es sei denn, sie sind ausnahms­weise mit dem Binnen­markt vereinbar. Durch diese Regelung möchte die EU verhindern, dass einzelne Mitglied­staaten zum Nachteil anderer Mitglied­staaten ihre heimische Wirtschaft unterstützen.

Ob eine ausnahms­weise zulässige oder unzulässige Beihilfe vorliegt, prüft die Europäische Kommission im Rahmen eines Notifi­zie­rungs­ver­fahren. Der Mitglied­staat, der eine Beihilfe zahlen will, muss also anmelden, dass Geld fließen soll, und wieso das ausnahms­weise zulässig sein soll. So wurden z. B. 2016 Gelder als Entschä­di­gungen für entgangene Gewinne genehmigt, die die Bundes­re­publik den Betreibern von acht Braun­koh­le­kraft­werken zahlen wollte, weil die Kommission die Gelder als Beitrag zur Verrin­gerung der CO2-Emissionen ansah. Daneben prüfte die Kommission auch noch die Auswir­kungen auf den Wettbewerb, insbe­sondere auf Energiepreise.

Ohne eine solche Recht­fer­tigung sind Zahlungen nie zulässig. Dies wirft die Frage auf, ob eine ausrei­chende Recht­fer­tigung für die 4,35 Mrd. EUR besteht, die nun fließen sollen. Die Bundes­re­gierung sieht die Zahlungen wiederum als „Entschä­digung für entgangene Gewinne“ an. Dies stellt aber nur dann eine ausrei­chende Recht­fer­tigung dar, wenn die betrof­fenen Unter­nehmen diese Gewinne bis 2038 ohne den Kohle­aus­stieg auch tatsächlich erzielen würden. Denn klar ist: Die reine Behauptung reicht der Kommission ganz bestimmt nicht.

Ob und wie die Summe von 4,35 Mrd. entgan­gener Gewinne zustande kommt, ist bisher nicht klar. Es gibt ein Eilver­fahren, um dies vor Verab­schiedung des Gesetzes in Erfahrung zu bringen. Doch es spricht Einiges dafür, dass diese Summe überhöht sein könnte. Hierauf weist das Ökoin­stitut hin, das in einer überschlä­gigen Unter­su­chung zu dem Ergebnis kommt, dass die für die LEAG vorge­sehene Entschä­digung von 1,75 Mrd. EUR um rund 1 Mrd. zu hoch sein könnte. Die für RWE geplante von 2,66 Mrd. EUR, hält das Ökoin­stitut für um rund 0,9 Mrd. überhöht, aller­dings liegt hier eine Unsicherheit in den Tagebau­um­bau­kosten, die auch höher sein könnten.

Woher die Diskrepanz? Es spricht viel dafür, dass Braun­koh­le­kraft­werke künftig nicht mehr so viel produ­zieren wie früher und deswegen auch wenig Gewinne erzielen. Das liegt zum einen am beabsich­tigten Ausbau der Erneu­er­baren Energien, die bekanntlich einen Einspei­se­vorrang genießen. Zum anderen am EU-Emissi­ons­handel, der die emissi­ons­in­tensive Braun­koh­le­ver­stromung überpro­por­tional mit Kosten belastet und so die Einsatz­rei­hen­folge verändert. Wer weniger erzeugt, verdient natürlich auch weniger. Zudem wirkt sich ein höherer Anteil Erneu­er­barer Energien dämpfend auf die Großhan­dels­preise für Strom aus.

Im Ergebnis könnte es also sein, dass die Kommission den Vertrag mit den Braun­koh­le­ver­stromern nicht absegnet. Was aber passiert dann? Vermutlich würde die Bundes­re­gierung versuchen, einen neuen Vertrag aufzu­setzen. Doch werden LEAG und RWE diesen unter­schreiben? Oder wird eine Geset­zes­än­derung fällig, die die Braun­kohle wie die Stein­kohle per Ausschreibung stilllegt? Drohen in diesem Fall dann doch die befürch­teten Schadens­er­satz­klagen wie beim Atomaus­stieg, wo Vattenfall vor ein inter­na­tio­nales Schieds­ge­richt gezogen ist? RWE wäre dieser Weg versperrt, aber die LEAG gehört heute einem tsche­chichen Unter­nehmen. Auf der anderen Seite: Könnte eine solche Entschä­digung wirklich höher ausfallen als die tatsächlich entgan­genen Gewinne? (Miriam Vollmer)

2020-07-02T16:44:54+02:002. Juli 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Der Kohle­aus­stiegs­gesetz-Entwurf vom 26.11.2019

Seit dem 26. November 2019 liegt ein neuer Entwurf für ein Kohle­aus­stiegs­gesetz auf dem Tisch. Dieser unter­scheidet sich in einigen Punkten von dem zuletzt disku­tierten Entwurf:

* Inter­essant ist auf S. 7 die nun konkret prognos­ti­zierte Stompreis­er­höhung durch das Ende der Stein­koh­le­ver­stromung von 0,14 bis 0,4 Cent pro Kilowattstunde.

* Neu ist die Kategorie der „Klein­anlage“, einer Stein­koh­le­anlage, die bis zu 150 MW Leistung aufweist, § 3 Nr. 15 des Entwurfs. Diese werden bis 2030 bzw. 2031 (für die Größen­klasse 120 – 150 MW) nicht ordnungs­rechtlich still­gelegt, § 38 des Entwurfs.

* Bei den Ausschrei­bungen ändert sich nicht viel; nach wie vor sind diese mit einem Zuschlag geför­derten Still­le­gungen aber nur für Stein­kohle- nicht für Braun­koh­le­kraft­werke vorge­sehen. Dem Vernehmen nach verlaufen die Gespräche mit den Braun­koh­le­kraft­werks­be­treibern aller­dings eher schleppend, weil die Vorstel­lungen über die Höhe der Entschä­di­gungen wohl um mehr als 200% differieren.

Ab 2027 sollen ordnungs­recht­liche Abschal­tungen greifen, ohne dass wie im Vorgän­ger­entwurf ein neues Gesetz dies regeln soll. Das Verfahren hierfür ist im Teil 4 des Entwurfs geregelt. Hiernach benennt die Bundes­netz­agentur 31 Monate vor dem avisierten Still­le­gungs­termin – erstmals für 2027 – die Liste der still­zu­le­genden Anlagen, § 27 des Entwurfs.

* Still­gelegt wird in der Reihen­folge der Inbetrieb­nahme, § 28 Abs. 2 des Entwurfs. Die Reihung soll die Bundes­netz­agentur bis zum 30. Juli 2022 auf Grundlage einer Daten­er­hebung festlegen, § 29 des Entwurfs. Die Reihung ist schon wegen ihrer wirtschaft­lichen Relevanz komplex, hier ist zu erwarten, dass die Betrei­ber­seite sehr kritisch hinschauen und Konflikte notfalls auch gerichtlich austragen wird.

* Auch die insgesamt still­zu­le­genden Kapazi­täten bestimmt jeweils termin­scharf die Bundes­netz­agentur, § 33 des Entwurfs. Sie verfügt sodann die Still­legung, es sei denn, die Anlagen sind für die System­sta­bi­lität unverzichtbar.

* Es bleibt bei der „Lex Datteln“, die neue Anlagen noch zulässt, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens des Gesetzes schon genehmigt sind.

* Der heftig umkämpfte Mindest­ab­stand für Windener­gie­anlage befindet sich nicht mehr im Entwurf. Das heisst nicht, dass die Regierung den Plan aufge­geben hätte. Änderungen abseits der fossilen Energie­träger sollen aber nun nicht im Paket, sondern gesondert durch­ge­bracht werden. Dies betrifft aller­dings auch den 52-Gigawatt-Deckel, der den Ausbau der Photo­voltaik begrenzt. Hier würde eine Aufhebung allseits begrüßt, aber auch diese wurde nun auf ein separates Verfahren verschoben. Ebenso sieht es mit dem Deckel für Offshore Wind aus.

* Die Ausgleichs­zahlung für die energie­in­tensive Industrie wird konkre­ti­siert, § 45 Abs. 5 des Entwurfs.

Die Bundes­re­gierung hofft, dass der Entwurf in dieser Form nun für den Bundesrat annehmbar wird. Nur dann wäre es möglich, ihn noch wie geplant im Dezember zu verab­schieden (Miriam Vollmer).

2019-11-29T00:21:25+01:0029. November 2019|Allgemein, Energiepolitik, Sport, Umwelt, Verwaltungsrecht|