Kohleausstieg: Schwierige Differenzierung zwischen Stein- und Braunkohle

Wir erinnern uns: Die Kohlekommission plant den Abschied von der Kohle ausgehend vom Jahr 2022 mit dem Ziel, 2038 keine Kohle mehr zu verstromen.

Ein Gesetzesentwurf, der die Instrumente und Kriterien für den Ausstieg regeln soll, existiert bisher nur für Steinkohle. Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums sieht Ausschreibungen nach den §§ 10ff. des Entwurfs vor, die 2020 beginnen sollen. Der Entwurf sieht vor, dass die Betreiber von Steinkohlekapazitäten Gebote für die Stilllegung gegen eine aus Bundesmitteln fließende Steinkohlekompensation abgeben, und diejenigen den Zuschlag erhalten, die die geringsten Kosten für die Stilllegung bieten können und gleichzeitig für die Netzstabilität nicht unbedingt nötig sind. Reicht das nicht aus, wird beginnend mit den ältesten Anlagen gesetzlich reduziert (§§ 26ff des Entwurfs). Neue Steinkohleanlagen sollen gesetzlich verboten werden (§ 38 des Entwurfs).

Für Braunkohle gibt es keine entsprechenden Pläne. Man spricht aktuell intensiv mit den Betreibern. Aber bis jetzt sind die Pläne wohl noch nicht soweit gediehen, dass eine auch nur halbwegs konsensuale Regelung auch nur im Ansatz erkennbar wäre. Das ist für die Bundesregierung möglicherweise ein Problem: Denn der Betreiber Vattenfall klagt bereits vor einem internationalen Schiedsgericht in Washington wegen seiner Atomkraftwerke. Gelingt keine Konsenslösung, beginnt möglicherweise das nächste Tauziehen mit ungewissem Ausgang um die Braunkohlekraftwerke der Vattenfall im Osten.

Ob diese konsensuale Lösung kommt, steht um so mehr in den Sternen, als die Bundesregierung nicht frei darin ist, den Ausstieg zu erkaufen. Denn Geldzahlungen an die Braunkohlebetreiber sind mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Beihilfen zu deklarieren. Die Juristen des Umweltschutzverbandes Client Earth haben deswegen durchaus bedenkenswerte Argumente auf ihrer Seite, wenn sie die Vereinbarkeit hoher Entschädigungszahlungen an die Braunkohlebetreiber mit dem europäischen Beihilfenrecht verneinen. Sie argumentieren hierzu mit dem Alter der meisten Anlagen, die voll abgeschrieben sein dürften, und der geringen Rentabilität, die dazu führen könnte, dass Entschädigungen als Vorteil und nicht als Schadensausgleich gesehen würden, weil sie die Einbuße durch den Verlust wertmäßig übersteigen.

Ein weiterer Punkt wird bisher wenig diskutiert: Gibt es für die Braunkohle in den Augen von Verfassungsrichtern und Kommissionsbeamten einen allzu “roten Teppich” aus Geld auf dem Weg zur Stilllegung, stellt sich die Frage, ob weniger großzügige Regeln für die Steinkohle dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechen. Dieses verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Nun ist es aber keineswegs so, dass irgendwelche rechtlich belastbaren Gründe objektiv dafür sprechen, Braunkohle weniger hart anzufassen als Steinkohle. Es ist damit auch nicht auszuschließen, dass neben der EU-Beihilfeaufsicht auch das Bundesverfassungsgericht sich zur Umsetzung der Pläne der Kohlekommission noch einmal äußert.

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2019-10-30T00:17:16+01:0030. Oktober 2019|Energiepolitik, Strom, Umwelt|

OVG Münster erklärt planerische Grundlage für Neubau in Niederaußem für unwirksam

Was für eine Ohrfeige. Die RWE Power AG wollte das bestehende Braunkohlekraftwerk Niederaußem in Bergheim ausbauen. Der vorhandene Bestand ist genehmigungsrechtlich den Anforderungen der ab 2021 geltenden Grenzwerte nicht mehr gewachsen. Deswegen sollten vier ältere Kraftwerksblöcke ersetzt werden.

Doch nicht nur politisch weht dem Plan eine Erweiterung des Kraftwerks der eiskalte Wind ins Gesicht. Mit Datum vom 15.11.2018 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster auch die planungsrechtlichen Grundlage für unwirksam erklärt.

Bereits 2011 war die erforderliche Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Köln beantragt und von dessen Regionalrat beschlossen worden. 2014 beschloss die Stadt Bergheim einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und eine Änderung des Flächennutzungsplans. Die auf diesen Grundlagen fußenden Antragsunterlagen für das immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren liegen seit 2016 der Bezirksregierung Köln vor.

Das gegen den Bebauungsplan „Anschlussfläche Braunkohlekraftwerk Niederaußem” flugs geklagt wurde, ist schon fast nicht mehr der Rede wert. Schließlich wurde in den letzten Jahren quasi jedes Kraftwerk Gegenstand von Verwaltungsprozessen. In diesem Fall strengten zwei Anwohner ein Normenkontrollverfahren beim zuständigen OVG Münster an.

Noch liegen die Gründe nicht vor. Das Gericht teilt jedoch bereits jetzt mit, dass das Urteil auf einem ganzen Strauß von Gründen beruht. Der Bebauungsplan sei schon formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die Öffentlichkeit nur unzureichend darauf hingewiesen worden sei, welche umweltbezogenen Informationen der Stadt vorgelegt hätten. Außerdem sei der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Regionalplan fehlerhaft. Dieser war zwar gerade deswegen geändert worden, um das, was nicht passte, passend zu machen. Das Gericht stellte allerdings fest, dass diese Änderung des Regionalplans ihrerseits unwirksam war. Im Regionalplan stand nämlich, dass für die Feuerungswärmeleistung am Kraftwerksstandort eine Obergrenze von 9.300 MW festgelegt worden sei. Klimaschutzbezogene Festlegung seien jedoch in Regionalplänen rechtswidrig. Dies begründet das Gericht mit einem Vorrang von BImSchG und TEHG. Damit lebt die Vorgängerfassung des Regionalplans wieder auf. Nach dieser sollte dort, wo RWE die Kraftwerkserweiterung errichten wollte, Ackerland sein. Auf für die Landwirtschaft bestimmten Flächen kann man ein Braunkohlekraftwerk natürlich nicht errichten.

Wie der Hergang ganz genau war und was in den Unterlagen steht, ist uns nicht bekannt. Wir können deswegen nicht abschließend beurteilen, ob die Öffentlichkeitsbeteiligung wirklich viel zu lax gehandhabt wurde. Wenn dem so war, so ist dies sicherlich ein grober Schnitzer. Durchaus nicht selbstverständlich ist allerdings die Position, dass Klimaschutzbelange in Regionalplänen nichts zu suchen hätten. Wir sind also ausgesprochen gespannt auf die Gründe und auf das sich wahrscheinlich anschließende Revisionsverfahren. Den Weg zum Bundesverwaltungsgericht hat – das ist nicht selbstverständlich – das OVG Münster wegen grundsätzlicher Bedeutung immerhin zugelassen.

Aber möglicherweise zieht RWE ja auch gar nicht nach Leipzig zum BVerwG. Dass das Kraftwerk jemals gebaut wird, ist ja angesichts des wohl bevorstehenden Kohleausstiegs nicht so besonders wahrscheinlich.

2018-11-19T00:34:32+01:0019. November 2018|Energiepolitik, Strom, Verwaltungsrecht|