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Gaspreisindex als Marktelement in Wärmelieferverträgen scheitert erneut vor Gericht

Aller guten Dinge sind drei? Das kommt wahrscheinlich auf den Standpunkt an. Jedenfalls ist mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.02.2026, Az. 2-30 O 68/25 nun zum dritten Mal in kurzer Zeit eine Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag vor Gericht gescheitert, weil der Wärmeversorger als sog. “Marktelement” das nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV notwendiger Bestandteil einer wirksamen Preisänderungsklausel sein muss ausschließlich auf einen Erdgasindex gesetzt hat. Im dortigen Fall auf den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Index der Erzeugerpreise für Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe. Das sei nicht ausreichend so das Landgericht. Es sprächen die besseren Argumente dafür, zur Abbildung des gesamten Wärmemarktes nicht nur Erdgas, sondern vielmehr die Preisentwicklung aller Energieträger in den Blick zu nehmen. Dies werde der gesetzlichen Formulierung ,,Wärmemarkt” und ,,allgemeiner Wärmemarkt” besser gerecht.

In vergleichbarer Weise hatte das Landgericht Frankfurt bereits in einem früheren Fall entschieden, ebenso das Landgericht Berlin. Weitere Klageverfahren sind anhängig.

(Christian Dümke)

Von |27. März 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Der Emissionshandel im Europäischen Rat

Der europäische Emissionshandel ist einmal mehr umstritten. Hintergrund ist der verschärfte Zielpfad des ETS I: Zertifikate werden schneller verknappt, der CO₂-Preis steigt – rechtlich zwingend, aber wirtschaftlich zunehmend schmerzhaft. Insbesondere energieintensive Industrien sehen sich durch hohe CO₂-Kosten und steigende Strompreise unter Druck.

Mit diesen Bedenken hat sich der Europäische Rat am 19. März 2026 beschäftigt. Einige Mitgliedstaaten forderten Eingriffe in den ETS, etwa zur Dämpfung der Preisentwicklung oder zur Abmilderung von Strompreiswirkungen. Den üblichen Verdächtigen passt die ganze Richtung nicht, sie würden das Instrument am liebsten abschaffen. Andere warnten vor genau solchen Eingriffen, weil sie die Verlässlichkeit des Systems und damit zentrale Investitionssignale gefährden würden.

Das Ergebnis ist ein klassischer Kompromiss: Der ETS bleibt zunächst unverändert. Zugleich wurde ein Prüfauftrag beschlossen, der insbesondere Preiswirkungen, Wettbewerbsfähigkeit und industrielle Belastungen in den Blick nehmen soll. Eine grundlegende Entscheidung wurde damit vertagt. Ein Review ist schon für 2026 angekündigt. Der Konflikt bleibt damit bestehen: zwischen einem wirksamen Klimainstrument und seinen industriepolitischen Nebenwirkungen. Die eigentliche Richtungsentscheidung steht noch aus und wird nicht zuletzt davon abhängen, wie sich die internationale Lage 2026 entwickelt (Miriam Vollmer).

Von |27. März 2026|Kategorien: Emissionshandel|Schlagwörter: |0 Kommentare

EPR – Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien

Am 16. Oktober 2025 ist mit der Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG ein zentraler Baustein der europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik in Kraft getreten: Erstmals wird auf EU-Ebene eine erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien verbindlich eingeführt. (siehe auch hier) Die Mitgliedstaaten sind nun aufgefordert, entsprechende Regelungen in nationales Recht zu überführen. Mit einem deutschen Textilgesetz sollen die Vorgaben bis zum 17. Juni 2027 umgesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) heute ein Eckpunktepapier vorgelegt, das die inhaltliche Grundlage für das kommende Gesetzgebungsverfahren bildet (siehe auch hier). Bundesumweltminister Schneider stellte es heute bei der Deutschen Kleiderstiftung in Berlin vor. Darin werden die zentralen Ziele, Regelungsansätze und die künftigen Pflichten der beteiligten Akteure im Umgang mit Alttextilien skizziert. Im Mittelpunkt steht die konsequente Ausrichtung des Textilsektors auf eine funktionierende Kreislaufwirtschaft, in der Produkte möglichst lange genutzt, wiederverwendet und schließlich hochwertig recycelt werden. Erfasst werden Bekleidung, Bekleidungszubehör, Heimtextilien und Schuhe.

Kern des Ansatzes ist die Ausweitung der Verantwortung der Hersteller auf den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte (EPR – extended producer responsibility) Sie sind folglich u.a. für die Sammlung, Beförderung, Sortierung und ordnungsgemäße Verwertung der Alttextilien finanziell verantwortlich. Hersteller ist dabei jedes Unternehmen, das erstmals Textilien auf dem deutschen Markt anbietet. Dies kann der Erzeuger, der Importeur oder aber auch der Vertreiber der entsprechenden Textilien sein. Alle Hersteller sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu registrieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Die Hersteller müssen sich an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) beteiligen, welche die organisatorische Verantwortung für die Sammlung und Verwertung wahrnimmt. Eine OfH benötigt ein Zulassung durch die zuständige Behörde und muss hierfür konkrete Vorgaben erfüllen. So muss sie z.B. über ein flächendeckendes Sammel- und Rücknahmenetz für Alttextilien verfügen, das in der Lage ist, die vorgegebene Sammelquote zu erreichen (mindestens ein Sammelcontainer/1.000 Einwohner).

Das BMUKN versteht das Eckpunktepapier ausdrücklich als Diskussionsgrundlage und lädt alle interessierten Kreise ein, sich an der Ausgestaltung des künftigen Textilgesetzes zu beteiligen. Stellungnahmen können bis zum 24. April 2026 schriftlich an das Ministerium übermittelt werden. Damit eröffnet sich für Wirtschaft, Verbände und weitere Stakeholder die Möglichkeit, frühzeitig Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung im Textilbereich zu nehmen.

Insgesamt zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die neuen europäischen Vorgaben und ihre nationale Umsetzung zu einem tiefgreifenden Wandel der Textilwirtschaft führen werden. Es bleibt abzuwarten, ob die stärkere Einbindung der Hersteller in die Entsorgungs- und Verwertungsstrukturen auch die am Boden liegende Textil-Recyclingbranche wieder etwas aufrichtet und womöglich auch wirtschaftliche Impulse für Innovationen im Bereich nachhaltiger Materialien, Produktdesigns und Recyclingtechnologien setzen wird. (Dirk Buchsteiner)

Von |27. März 2026|Kategorien: Abfallrecht|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Unklare Verkehrszeichen: “Was will uns der Dichter damit sagen?”

Verkehrszeichen, so sollte man denken, sind eine ziemlich schlichte und klare Form der Kommunikation, an der es wenig zu interpretieren gibt. Bei runden, rot umrandeten Zeichen handelt es sich bekanntlich um Verbotsschilder. Wenn in so einem Zeichen die Zahl 30 auftaucht, weiß praktisch jeder Mensch mit Fahrerlaubnis, dass auf dem damit bezeichneten Straßenabschnitt 30 km/h als Höchstgeschwindigkeit gilt. Oder bei den runden rot umrandeten Zeichen, die diagonal oder kreuzweise durchgestrichen sind: Bei ihnen handelt es sich um absolute oder eingeschränkte Haltverbote. Wo sie stehen, darf nicht geparkt oder noch nicht einmal gehalten werden.

Da fangen die semantischen Spitzfindigkeiten schon an: Wie ist genau “parken” definiert und was ist “halten”? Wer in der Fahrstunde aufgepasst hat (oder in Anlage 2 zur StVO unter Zeichen 286 nachsieht), weiß, dass parkt, wer für mehr als drei Minuten hält, es sei denn, dass dies zum Ein- oder Aussteigen oder Be- und Entladen erfolgt und das Laden ohne Verzögerung durchgeführt wird. Das ist dann schon eher Spezialwissen der Verkehrs- und Logistikbranche. Hätten Sie es gewusst?

Abgesehen von solchen Definitionsfragen stellen sich nicht allzu selten bei Verkehrszeichen auch Fragen der räumlichen und logischen Bezüge. Unklare räumliche Bezüge von Verkehrszeichen gibt es insbesondere, weil die öffentlichen Straßen und Plätze sich aus unterschiedlichen Verkehrsflächen, die Fahrbahn, u.U. mit mehreren Fahrstreifen, Sonderwegen, also Rad- und Gehwegen und außerorts einem Seitenstreifen zusammensetzen.

Im Regelfall sollen Verkehrszeichen rechts von der Fahrbahn und zusätzlich mit einem gewissen Sicherheitsabstand dazu aufgestellt werden. In urbanen Zusammenhängen ist dies praktisch auf dem Gehweg. Dies ist auch dann so, wenn sie sich wie das absolute oder eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 283 bzw. 286) auf die Fahrbahn oder genauer gesagt den Fahrbahnrand beziehen. Manchmal ist neben der Fahrbahn ein Seitenstreifen, der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zum Parken benutzt werden muss, wenn er ausreichend befestigt ist. Wenn Parken dann dort verboten werden soll, reicht es dann strenggenommen nicht, ein Haltverbot anzuordnen, da sich dies immer nur auf die Fahrbahn bezieht. Daher gibt es in Anhang 2 zur StVO ein extra Zusatzzeichen, das den Bezug auf den Seitenstreifen herstellt.

Bei mehreren Zusatzzeichen bezieht sich jedes gemäß § 39 ABs. 9 Satz 3 StVO auf das jeweils über ihm hängende. Wenn grundsätzlich ein eingeschränktes Haltverbot gilt, aber der Seitenstreifen zwischen 18 und 6 h für Bewohner mit Parkausweis freigegeben werden soll, muss unter dem Haltverbotsschild zunächst das Zusatzzeichen Bewohner mit Parkausweis Nr xxx frei und darunter dann die Zeitangabe stehen. Wäre es umgekehrt, würde das Haltverbot nur in dem eingeschränkten Zeitraum gelten und Bewohner könnten ganztägig parken. 

Zum Schluss haben wir noch eine Art Rätsel: Ein Bekannter hat uns ein Bild von einem Verkehrsschild zugesandt. Was will uns “der Dichter” damit sagen?

Baustellenbeschilderung: Fußgänger und Radfahrer verboten in Kombination mit Baustellenschranke auf dem Gehweg. Dahinter in detwa 15 m Entfernung ein Verkehrszeichen Radweg mit Zusatzzeichen, dass Fußgänger die Straßenseite wechseln sollen.

… und hier auch schon die Auflösung: Die Behörde wollte offenbar wegen einer Baustelle den Rad- und Fußverkehr auf dem Sonderweg, also dem Gehweg rechts neben der Fahrbahn, verbieten. Da aber die Verbotszeichen im Abschnitt 6 und 7 im Anhang 2 der StVO nicht wie die Zeichen des Abschnitts 5 für den Sonderweg gelten, sondern nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO (zu §§ 39 bis 43, Rn. 25) grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung, wurde “aus Versehen” kurzerhand das Radfahren auf der Fahrbahn untersagt. Zumal ist nach wenigen Metern das permanent angeordnete Fahrradweg-Zeichen ursprünglich nicht abgedeckt gewesen, so dass es so aussieht, als sei das Radfahren auf dem Sonderweg (trotz Baustelle) wieder erlaubt. Die Behörde hatte gedacht, sie könne das spätere Verkehrszeichen durch das frühere aufheben. So richtig eindeutig ist das jedoch nicht, denn es könnte auch sein, dass das Verbot nur für einen sehr kurzen Abschnitt gilt…

…und jetzt noch unser Werbeblock: Bei der Anordnung von Verkehrszeichen kann es sich für Behörden empfehlen, bei Unsicherheiten Rechtsrat in Form eines kurzen Gutachtens und einer Empfehlung einzuholen. Das kann Gefahrenlagen oder gar Unfälle vermeiden, die aus Missverständnissen resultieren. Sie können sich gerne an uns wenden. (Olaf Dilling)

 

 

Von |25. März 2026|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlagwörter: , , , |1 Kommentar

Was wird wohl aus der Bioquote?

Die in den Eckpunkten des von der Bundesregierung geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) für Gasversorger vorgesehene Beimischungspflicht „grüner Gase“ – aktuell mit 1 % ab 2028 angesetzt – wirkt moderat. Doch schon im Papier selbst ist die Rede von einem Hochlauf. Aber wie kann – oder vielmehr muss – dieser Hochlauf aussehen? Das Eckpunktepapier erlaubt nur Spekulationen, aber ein Blick ins europäische Recht legt zumindest den Zielpfad offen:

Die Gebäuderichtlinie (EPBD) verlangt, dass neue Gebäude ab 2030 als Nullemissionsgebäude errichtet werden, öffentliche Neubauten bereits ab 2028. Für den Bestand sind bis 2030 und 2035 verbindliche Effizienzverbesserungen vorgesehen, insbesondere für die energetisch schlechtesten Gebäude. Parallel sieht die RED III vor, den Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor indikativ auf rund 49 % bis 2030 zu steigern. Zugleich verpflichtet die Lastenteilungsverordnung Deutschland zu einer Emissionsminderung im Nicht-ETS-Sektor von 50 % bis 2030 gegenüber 2005. Eine dauerhaft nahezu vollständig fossile Gasversorgung ist damit systematisch schwer vereinbar. Realistisch erscheint mittelfristig eine deutlich höhere Quote erneuerbarer Gase im unteren zweistelligen Bereich, ganz grob überschlagen eher 15% – 30%.

Allerdings stößt diese Entwicklung auf handfeste Grenzen. Das bestehende Gasnetz ist technisch primär auf  Erdgas ausgelegt; alternative Gase wie Wasserstoff lassen sich nur begrenzt beimischen, ohne Infrastruktur und Endgeräte umfassend anzupassen. Gleichzeitig ist das Potenzial für nachhaltig erzeugtes Biomethan begrenzt, nicht zuletzt aufgrund von Flächenkonkurrenzen und konkurrierenden Nutzungen in anderen Sektoren.

Damit zeichnet sich ab, dass steigende Beimischungsquoten nicht nur Preisfragen aufwerfen. Vielmehr könnte die physische Verfügbarkeit erneuerbarer Gase selbst zum Engpass werden. Am Ende wird möglicherweise eine andere Bundesregierung unpopuläre Priorisierungsentscheidungen treffen müssen (Miriam Vollmer).

Von |20. März 2026|Kategorien: Energiepolitik, Gas, Wärme|0 Kommentare

EuGH verhandelt über Dreijahreslösung bei unwirksamen Wärmepreiserhöhungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. März 2026 über die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte sogenannte Dreijahreslösung verhandelt. Anlass hierfür ist eine Vorlage aus einem beim Kammergericht  Berlin anhängigen Verfahren, in dem es um die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem seit 2012 bestehenden zivilrechtlichen Fernwärmelieferungsvertrag geht.

Das KG Berlin hatte dort erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die Rechtsprechung des BGH zur Dreijahreslösung mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Nach dieser Lösung hat ein Kunde nur 3 Jahre Zeit um Abrechnungen des Wärmeversorgers, die unzulässige Preiserhöhungen enthalten, zu widersprechen. Andernfalls – so der BGH – gilt der dort abgerechnete Preis als vereinbart. Insbesondere sieht das Kammergericht hierzu Klärungsbedarf im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH. Fraglich ist, ob es mit diesen Vorgaben vereinbar ist, dass nationale Gerichte bei Wegfall einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel in langfristigen Energielieferverträgen den Vertrag ergänzend dahingehend auslegen, dass ein durch frühere Preiserhöhungen erreichter Preis an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Ausgangspreises tritt, sofern dieser Preis drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Verbraucher galt.

Vor diesem Hintergrund hat das KG Berlin mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az.: 9 U 1087/20) dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erstens möchte das KG klären lassen, ob die Richtlinie 93/13/EWG nationalen Regelungen oder einer darauf gestützten gerichtlichen Praxis entgegensteht, wonach bei langfristigen Energielieferverträgen eine durch die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen wird. Nach dieser Praxis kann der Kunde Preiserhöhungen, die über den ursprünglichen Ausgangspreis hinausgehen, nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung beanstandet hat.

Zweitens fragt das KG, ob die Richtlinie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der langfristige Energielieferverträge insgesamt als unwirksam anzusehen sind, wenn der Kunde über längere Zeit hinweg Preiserhöhungen auf Grundlage einer unwirksamen oder nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel akzeptiert hat und diese später auch für weiter zurückliegende Zeiträume angreift.

Drittens möchte das KG wissen, ob die Richtlinie nationalen Regelungen oder einer gerichtlichen Praxis entgegensteht, nach der ein Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet ist, eine von Anfang an oder später unwirksame Preisänderungsklausel während eines laufenden Vertragsverhältnisses einseitig mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, sofern dadurch ihre Wirksamkeit sichergestellt wird.

Eine Entscheidung des EuGH wird für den Herbst diesen Jahres erwartet.

(Christian Dümke)

Von |20. März 2026|Kategorien: Rechtsprechung, Wärme|0 Kommentare