EPR – Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien

Am 16. Oktober 2025 ist mit der Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG ein zentraler Baustein der europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik in Kraft getreten: Erstmals wird auf EU-Ebene eine erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien verbindlich eingeführt. (siehe auch hier) Die Mitgliedstaaten sind nun aufgefordert, entsprechende Regelungen in nationales Recht zu überführen. Mit einem deutschen Textilgesetz sollen die Vorgaben bis zum 17. Juni 2027 umgesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) heute ein Eckpunktepapier vorgelegt, das die inhaltliche Grundlage für das kommende Gesetzgebungsverfahren bildet (siehe auch hier). Bundesumweltminister Schneider stellte es heute bei der Deutschen Kleiderstiftung in Berlin vor. Darin werden die zentralen Ziele, Regelungsansätze und die künftigen Pflichten der beteiligten Akteure im Umgang mit Alttextilien skizziert. Im Mittelpunkt steht die konsequente Ausrichtung des Textilsektors auf eine funktionierende Kreislaufwirtschaft, in der Produkte möglichst lange genutzt, wiederverwendet und schließlich hochwertig recycelt werden. Erfasst werden Bekleidung, Bekleidungszubehör, Heimtextilien und Schuhe.

Kern des Ansatzes ist die Ausweitung der Verantwortung der Hersteller auf den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte (EPR – extended producer responsibility) Sie sind folglich u.a. für die Sammlung, Beförderung, Sortierung und ordnungsgemäße Verwertung der Alttextilien finanziell verantwortlich. Hersteller ist dabei jedes Unternehmen, das erstmals Textilien auf dem deutschen Markt anbietet. Dies kann der Erzeuger, der Importeur oder aber auch der Vertreiber der entsprechenden Textilien sein. Alle Hersteller sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zu registrieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Die Hersteller müssen sich an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) beteiligen, welche die organisatorische Verantwortung für die Sammlung und Verwertung wahrnimmt. Eine OfH benötigt ein Zulassung durch die zuständige Behörde und muss hierfür konkrete Vorgaben erfüllen. So muss sie z.B. über ein flächendeckendes Sammel- und Rücknahmenetz für Alttextilien verfügen, das in der Lage ist, die vorgegebene Sammelquote zu erreichen (mindestens ein Sammelcontainer/1.000 Einwohner).

Das BMUKN versteht das Eckpunktepapier ausdrücklich als Diskussionsgrundlage und lädt alle interessierten Kreise ein, sich an der Ausgestaltung des künftigen Textilgesetzes zu beteiligen. Stellungnahmen können bis zum 24. April 2026 schriftlich an das Ministerium übermittelt werden. Damit eröffnet sich für Wirtschaft, Verbände und weitere Stakeholder die Möglichkeit, frühzeitig Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung im Textilbereich zu nehmen.

Insgesamt zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die neuen europäischen Vorgaben und ihre nationale Umsetzung zu einem tiefgreifenden Wandel der Textilwirtschaft führen werden. Es bleibt abzuwarten, ob die stärkere Einbindung der Hersteller in die Entsorgungs- und Verwertungsstrukturen auch die am Boden liegende Textil-Recyclingbranche wieder etwas aufrichtet und womöglich auch wirtschaftliche Impulse für Innovationen im Bereich nachhaltiger Materialien, Produktdesigns und Recyclingtechnologien setzen wird. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-27T14:32:27+01:0027. März 2026|Abfallrecht|

Kommunalabwasserrichtlinie – Pharmaunternehmen scheitern vor EuG

Die Kommunalabwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/3019 – “KARL” genannt) zielt darauf ab, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von kommunalem Abwasser zu schützen, insbesondere durch die Entfernung von Mikroschadstoffen wie Arzneimittelrückständen. Wer also Mikroschadstoffe verursacht, soll an den Kosten ihrer Entfernung beteiligt werden. Dafür führt die Richtlinie ein System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) ein – und nimmt vor allem Arzneimittel- und Kosmetikhersteller in die Pflicht, die vierte Reinigungsstufe zur Entfernung von Mikroschadstoffen in Kläranlagen mitzufinanzieren. Es geht um viel Geld. Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) geht davon aus, dass 600 Kläranlagen für die vierte Reinigungsstufe ausgebaut werden müssen. Investitionen und jährliche Betriebskosten summieren sich bis 2045 auf fast 9 Milliarden Euro.

Die Pharmabranche wollte genau das vor dem Europäischen Gericht kippen. Aus der Perspektive der Pharmabranche habe die Richtlinie eklatante Mängel. Dies betreffe die Grundannahmen, die Datengrundlage, die operative Umsetzung und die Kostenabschätzung, die den Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung zugrunde liegen. Man sieht in der Richtlinie eine Gefahr für den Wirtschaftsstandort und die Versorgung mit Human-Arzneimitteln in Deutschland und Europa. Mehrere Unternehmen und Verbände reichten Nichtigkeitsklagen ein. Das Ergebnis: Abweisung sämtlicher Klagen – nicht wegen fehlender Argumente in der Sache, sondern schlichtweg wegen Unzulässigkeit (hier, hier und hier).

Das Gericht macht früh klar: Es geht zunächst nicht um die Frage, ob die Regelung fair oder sachgerecht ist – sondern um die Hürde des Art. 263 Abs. 4 AEUV. Wer einen EU-Rechtsakt angreifen will, muss – vereinfacht gesagt – unmittelbar und individuell betroffen sein. Und genau an der „individuellen Betroffenheit“ scheitern die Kläger. Die Kläger argumentieren u.a., sie seien klar identifizierbar und wirtschaftlich überproportional belastet – etwa weil Generika große Volumina ausmachen, aber mit sehr geringen Margen arbeiten, und weil Rezeptur- oder Wirkstoffänderungen nicht „mal eben“ möglich sind. Auch Verbände führen an, ihre Mitgliedsunternehmen seien durch Zulassungspflichten und regulatorische Besonderheiten klar abgrenzbar. Wer durch eine allgemeine Regelung stärker leidet als andere, ist damit noch nicht individuell betroffen. Die EPR-Pflicht knüpft an objektive Kriterien an („Hersteller von Humanarzneimitteln/Kosmetika“) – sie adressiert keine identifizierte, abgeschlossene Gruppe, sondern eine abstrakte Kategorie. Dass man die „Betroffenen“ in der Praxis ziemlich genau benennen kann, hilft nicht.

Ein weiterer Versuch der Kläger: Sie verweisen auf Rechtsprechung, in der individuelle Betroffenheit angenommen wurde, weil bestehende Rechte entzogen oder konkret identifizierbare Gruppen betroffen waren. Das Gericht bleibt hart: Die Richtlinie entzieht keine Marktzulassungen, sie nimmt keine „erworbenen Rechte“ weg – sie legt neue Pflichten auf. Das ist rechtlich etwas anderes als der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition.

Eine inhaltliche Prüfung des klägerischen Vorbringens ist damit nicht erfolgt. Im Ergebnis bleibt der Pharmabranche nur der Umweg über nationale Verfahren. Womöglich wird sich letztlich der EuGH im Wege von Vorabentscheidungsersuchen damit befassen müssen, ob die Pharmabranche zurecht belastet werden darf und ob sich die EPR im vorliegenden Fall auf das Verursacherprinzip nach Art. 191 Abs. 2 AEUV stützen lässt. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-02T09:51:58+01:002. März 2026|Wasser, Wasserrecht|