EPR – Erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung für Textilien

Am 16. Oktober 2025 ist mit der Richt­linie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfall­rah­men­richt­linie 2008/98/EG ein zentraler Baustein der europäi­schen Kreis­lauf­wirt­schafts­po­litik in Kraft getreten: Erstmals wird auf EU-Ebene eine erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung für Textilien verbindlich einge­führt. (siehe auch hier) Die Mitglied­staaten sind nun aufge­fordert, entspre­chende Regelungen in natio­nales Recht zu überführen. Mit einem deutschen Textil­gesetz sollen die Vorgaben bis zum 17. Juni 2027 umgesetzt werden.

Vor diesem Hinter­grund hat das Bundes­mi­nis­terium für Umwelt, Klima­schutz, Natur­schutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) heute ein Eckpunk­te­papier vorgelegt, das die inhalt­liche Grundlage für das kommende Gesetz­ge­bungs­ver­fahren bildet (siehe auch hier). Bundes­um­welt­mi­nister Schneider stellte es heute bei der Deutschen Kleider­stiftung in Berlin vor. Darin werden die zentralen Ziele, Regelungs­an­sätze und die künftigen Pflichten der betei­ligten Akteure im Umgang mit Alttex­tilien skizziert. Im Mittel­punkt steht die konse­quente Ausrichtung des Textil­sektors auf eine funktio­nie­rende Kreis­lauf­wirt­schaft, in der Produkte möglichst lange genutzt, wieder­ver­wendet und schließlich hochwertig recycelt werden. Erfasst werden Bekleidung, Beklei­dungs­zu­behör, Heimtex­tilien und Schuhe.

Kern des Ansatzes ist die Ausweitung der Verant­wortung der Hersteller auf den gesamten Lebens­zyklus ihrer Produkte (EPR – extended producer respon­si­bility) Sie sind folglich u.a. für die Sammlung, Beför­derung, Sortierung und ordnungs­gemäße Verwertung der Alttex­tilien finan­ziell verant­wortlich. Hersteller ist dabei jedes Unter­nehmen, das erstmals Textilien auf dem deutschen Markt anbietet. Dies kann der Erzeuger, der Importeur oder aber auch der Vertreiber der entspre­chenden Textilien sein. Alle Hersteller sind verpflichtet, sich bei der zustän­digen Behörde zu regis­trieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Die Hersteller müssen sich an einer Organi­sation für Herstel­ler­ver­ant­wortung (OfH) betei­ligen, welche die organi­sa­to­rische Verant­wortung für die Sammlung und Verwertung wahrnimmt. Eine OfH benötigt ein Zulassung durch die zuständige Behörde und muss hierfür konkrete Vorgaben erfüllen. So muss sie z.B. über ein flächen­de­ckendes Sammel- und Rücknah­menetz für Alttex­tilien verfügen, das in der Lage ist, die vorge­gebene Sammel­quote zu erreichen (mindestens ein Sammelcontainer/1.000 Einwohner).

Das BMUKN versteht das Eckpunk­te­papier ausdrücklich als Diskus­si­ons­grundlage und lädt alle inter­es­sierten Kreise ein, sich an der Ausge­staltung des künftigen Textil­ge­setzes zu betei­ligen. Stellung­nahmen können bis zum 24. April 2026 schriftlich an das Minis­terium übermittelt werden. Damit eröffnet sich für Wirtschaft, Verbände und weitere Stake­holder die Möglichkeit, frühzeitig Einfluss auf die konkrete Ausge­staltung der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung im Textil­be­reich zu nehmen.

Insgesamt zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die neuen europäi­schen Vorgaben und ihre nationale Umsetzung zu einem tiefgrei­fenden Wandel der Textil­wirt­schaft führen werden. Es bleibt abzuwarten, ob die stärkere Einbindung der Hersteller in die Entsor­gungs- und Verwer­tungs­struk­turen auch die am Boden liegende Textil-Recycling­branche wieder etwas aufrichtet und womöglich auch wirtschaft­liche Impulse für Innova­tionen im Bereich nachhal­tiger Materialien, Produkt­de­signs und Recycling­tech­no­logien setzen wird. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-27T14:32:27+01:0027. März 2026|Abfallrecht|

Kommu­nal­ab­was­ser­richt­linie – Pharma­un­ter­nehmen scheitern vor EuG

Die Kommu­nal­ab­was­ser­richt­linie (Richt­linie (EU) 2024/3019 – „KARL“ genannt) zielt darauf ab, die Umwelt vor den schäd­lichen Auswir­kungen von kommu­nalem Abwasser zu schützen, insbe­sondere durch die Entfernung von Mikro­schad­stoffen wie Arznei­mit­tel­rück­ständen. Wer also Mikro­schad­stoffe verur­sacht, soll an den Kosten ihrer Entfernung beteiligt werden. Dafür führt die Richt­linie ein System der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung (EPR) ein – und nimmt vor allem Arznei­mittel- und Kosme­tik­her­steller in die Pflicht, die vierte Reini­gungs­stufe zur Entfernung von Mikro­schad­stoffen in Kläran­lagen mitzu­fi­nan­zieren. Es geht um viel Geld. Der Verband Kommu­naler Unter­nehmen (VKU) geht davon aus, dass 600 Kläran­lagen für die vierte Reini­gungs­stufe ausgebaut werden müssen. Inves­ti­tionen und jährliche Betriebs­kosten summieren sich bis 2045 auf fast 9 Milli­arden Euro.

Die Pharma­branche wollte genau das vor dem Europäi­schen Gericht kippen. Aus der Perspektive der Pharma­branche habe die Richt­linie eklatante Mängel. Dies betreffe die Grund­an­nahmen, die Daten­grundlage, die operative Umsetzung und die Kosten­ab­schätzung, die den Regelungen zur erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung zugrunde liegen. Man sieht in der Richt­linie eine Gefahr für den Wirtschafts­standort und die Versorgung mit Human-Arznei­mitteln in Deutschland und Europa. Mehrere Unter­nehmen und Verbände reichten Nichtig­keits­klagen ein. Das Ergebnis: Abweisung sämtlicher Klagen – nicht wegen fehlender Argumente in der Sache, sondern schlichtweg wegen Unzuläs­sigkeit (hier, hier und hier).

Das Gericht macht früh klar: Es geht zunächst nicht um die Frage, ob die Regelung fair oder sachge­recht ist – sondern um die Hürde des Art. 263 Abs. 4 AEUV. Wer einen EU-Rechtsakt angreifen will, muss – verein­facht gesagt – unmit­telbar und indivi­duell betroffen sein. Und genau an der „indivi­du­ellen Betrof­fenheit“ scheitern die Kläger. Die Kläger argumen­tieren u.a., sie seien klar identi­fi­zierbar und wirtschaftlich überpro­por­tional belastet – etwa weil Generika große Volumina ausmachen, aber mit sehr geringen Margen arbeiten, und weil Rezeptur- oder Wirkstof­fän­de­rungen nicht „mal eben“ möglich sind. Auch Verbände führen an, ihre Mitglieds­un­ter­nehmen seien durch Zulas­sungs­pflichten und regula­to­rische Beson­der­heiten klar abgrenzbar. Wer durch eine allge­meine Regelung stärker leidet als andere, ist damit noch nicht indivi­duell betroffen. Die EPR-Pflicht knüpft an objektive Kriterien an („Hersteller von Humanarzneimitteln/Kosmetika“) – sie adres­siert keine identi­fi­zierte, abgeschlossene Gruppe, sondern eine abstrakte Kategorie. Dass man die „Betrof­fenen“ in der Praxis ziemlich genau benennen kann, hilft nicht.

Ein weiterer Versuch der Kläger: Sie verweisen auf Recht­spre­chung, in der indivi­duelle Betrof­fenheit angenommen wurde, weil bestehende Rechte entzogen oder konkret identi­fi­zierbare Gruppen betroffen waren. Das Gericht bleibt hart: Die Richt­linie entzieht keine Markt­zu­las­sungen, sie nimmt keine „erwor­benen Rechte“ weg – sie legt neue Pflichten auf. Das ist rechtlich etwas anderes als der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition.

Eine inhalt­liche Prüfung des kläge­ri­schen Vorbringens ist damit nicht erfolgt. Im Ergebnis bleibt der Pharma­branche nur der Umweg über nationale Verfahren. Womöglich wird sich letztlich der EuGH im Wege von Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen damit befassen müssen, ob die Pharma­branche zurecht belastet werden darf und ob sich die EPR im vorlie­genden Fall auf das Verur­sa­cher­prinzip nach Art. 191 Abs. 2 AEUV stützen lässt. (Dirk Buchsteiner)

2026-03-02T09:51:58+01:002. März 2026|Wasser, Wasserrecht|