COVID19 im Take-or-Pay-Vertrag

Die COVID19-Pandemie wirft vielfach Probleme mit Take-or-Pay-Klauseln auf. Diese verbrei­teten Regelungen in oft langfris­tigen Gas- und Strom­lie­fe­rungs­ver­trägen zwischen Energie­ver­sorgern und Indus­trie­un­ter­nehmen ordnen an, dass eine Mindest­ab­nah­me­menge auch dann bezahlt werden muss, wenn sie tatsächlich nicht abgenommen wird. Der Kunde zahlt also auch für Produkte, die er nicht erhält, den Produkt­preis, aber natürlich keine Steuern, Umlagen und Abgaben.

Die meisten Verträge, die solche Klauseln enthalten, ordnen an, wann diese Zahlungs­ver­pflichtung fürs nicht bezogene Produkt nicht greift. In aller Regel ist vereinbart, dass bei höherer Gewalt keine Zahlungs­pflicht bestehen soll. Oft – aber nicht immer – wird vereinbart, wann höhere Gewalt vorliegt.

Für die Frage, ob aktuell trotz Corona mit allen wirtschaft­lichen Folgen Zahlungs­ver­pflich­tungen bestehen, kommt es deswegen auf die konkrete Klausel an. Doch fast immer ist es nicht mit einem kurzen Blick in den Vertrag getan. Selbst wenn „Epidemien“ ausdrücklich genannt sind, ist die Abgrenzung im Einzelfall mögli­cher­weise schwierig. Denn klar dürfte sein: Wenn das Gesund­heitsamt das Unter­nehmen schließt, so dass kein Gasbezug mehr möglich ist, so dürfte höhere Gewalt vorliegen und keine Zahlungs­pflicht bestehen. Aber wie sieht es aus, wenn wegen COVID19 Liefer­ketten unter­brochen werden oder – noch vermit­telter – der Lockdown die Nachfrage so jäh einbrechen lässt, dass die Produktion und damit der Energie­bedarf rapide und unerwartet sinken?

Hier ist in jedem Fall ein diffe­ren­zierter Blick auf das konkrete Ereignis erfor­derlich, das den Wegfall der Energie­nach­frage ausgelöst hat. Kurz gesagt: Nicht immer ist Pandemie drin, wenn Pandemie drauf steht. Gerade auch dann, wenn an der wegge­bro­chenen Nachfrage eine Liefer­kette von Vorlie­fe­ranten hängt, ist in jede Richtug sorgfältig zu prüfen, was genau passiert ist und was der jeweilige Vertrag adres­siert (Miriam Vollmer).

Sie benötigen als Versorger oder Indus­trie­kunde einen kurzfris­tigen Check oder wollen sich hierzu präventiv beraten? Bitte melden Sie sich telefo­nisch (030 403 643 62 0) oder per E‑Mail bei uns.

2020-06-15T15:57:38+02:0015. Juni 2020|Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|

BEHG: Was heisst der Kabinettsbeschluss?

Am 20. Mai 2020 hat das Bundes­ka­binett die im Vermitt­lungs­aus­schuss im Dezember 2019 gefundene Lösung für das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) beschlossen und so die Voraus­setzung für eine schnelle Verab­schiedung geschaffen. Die Preise für Emissi­ons­zer­ti­fikate sollen damit drastisch steigen, schon 2021 sind 25 EUR statt 10 EUR geplant. 2026, im ersten Verstei­ge­rungsjahr, sollen 55 – 65 EUR erlöst werden. Das Geld soll u. a. die EEG-Umlage senken. Die für diese Senkung erfor­der­liche Änderung der Erneu­erbare-Energien-Verordnung hat das Kabinett gleich­falls beschlossen, sie muss nun auch in den Bundestag.

Was heisst das nun für die Liefe­ranten von Gas und Fernwärme? Da es eine gefes­tigte Recht­spre­chung gibt, nach der nur solche hoheit­lichen Belas­tungen über allge­meine Steuer- und Abgabe­klauseln gewälzt werden können, die zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch nicht absehbar waren, ist es gerade für neue Gas-Sonder­kun­den­ver­träge nun aller­höchste Eisenbahn. Mit viel gutem Willen konnte bisher noch argumen­tiert werden, dass nach Inkraft­treten eines Gesetzes, aber vor einer schon politisch angekün­digten Änderung noch die endgültige Regelung abgewartet werden sollte, aber wer nicht am Ende bei Neuver­trägen aus dem laufenden Jahr auf Kosten für das BEHG sitzen­bleiben will, sollte nun spätestens seine Verträge angehen. Auch bei Bestands­kunden sollten die Verträge zumindest noch einmal gründlich daraufhin geprüft werden, wie die Weitergabe abgesi­chert ist.

Ähnlich sieht es in der Fernwärme aus. Hier gibt es kein gesetz­liches Recht, neuartige Kosten einfach ohne Vertrags­än­derung weiter­zu­reichen, weil weder das neue Gesetz noch die AVBFern­wärmeV eine solche Regelung enthält. Es bedarf also einer vertrag­lichen Änderung. Diese Änderung, die nach aktueller oberge­richt­licher Recht­spre­chung auch nicht ohne das Einver­ständnis der Kunden zustande kommen dürfte. Wenn die ab 2021 anfal­lenden Kosten nun weiter­ge­reicht werden sollen, bedarf es also einer Überar­beitung der Kunden­ver­träge mit erfah­rungs­gemäß einigem Vorlauf. Unter­nehmen, die neben BEHG-Kosten etwa aus nicht emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen, auch TEHG-Wärme liefern, sollten zudem auch in Ansehung des Kosten­ori­en­tie­rungs­gebots nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärneV darüber nachdenken, auch das TEHG endlich in ihrer Formel unter­zu­bringen, weil eine asymme­trische Berück­sich­tigung der unter­schied­lichen Klima­schutz­in­stru­mente die Preis­ent­wicklung mindestens verzerrt (Miriam Vollmer).

2020-05-22T10:38:13+02:0022. Mai 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb, Wärme|

Gas-Richt­linie und Grund­ver­sorgung (BGH v. 29. Januar 2020 – VIII ZR 75/19)

Eine sowohl energie­wirt­schaftlich als auch rechtlich inter­es­sante Entscheidung vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 75/19) hat der BGH am 05.03.2020 veröf­fent­licht. Anlass des Urteils, das einen jahre­langen Rechts­streit abschließt, waren Preis­an­pas­sungen durch einen kommu­nalen Gasver­sorger in den Jahren 2004 bis 2014 (jaja, so langsam mahlen manchmal die Mühlen der Justiz) gegenüber einem grund­ver­sorgten Kunden (zur Grund­ver­sorgung ausführ­licher hier).

Der Versorger hatte die Tarife der Grund­ver­sorgung mehrfach sowohl nach oben als auch nach unten angepasst. Diese Anpas­sungen entsprachen den Vorgaben des BGH, der 2015 ein einsei­tiges Preis­an­pas­sungs­recht in der Strom- und Gasgrund­ver­sorgung bejahte, wenn (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11), wenn der Versorger nur die eigene Bezugs­kos­ten­ent­wicklung weitergibt und nicht etwa einseitig seine Marge steigert. Insofern waren dem Stadtwerk keine Vorstöße gegen die strikten Vorgaben für Grund­ver­sorger zur Last zu legen. Doch bei der Weitergabe der Preise hatte er – das war im Rechts­streit unstreitig – die Trans­pa­renz­an­for­de­rungen der Gas-Richt­linie 2003/55/EG nicht beachtet. Deren Umset­zungs­frist war im streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum bereits abgelaufen. Die Bundes­re­publik hatte die Trans­pa­renz­vor­gaben der Gas-Richt­linie aber noch nicht in deutsches Recht gegossen.

Kern des Rechts­streits war damit die Frage, ob die Stadt­werke auch ohne Umsetzung der Gas-Richt­linie durch den Gesetz­geber an die Richt­linie gebunden sind und diese damit damals schon unmit­telbar galt. Der Kläger berief sich darauf, die Stadt­werke seien an die Richt­linie gebunden gewesen, weil es sich bei ihnen um einen Teil des Staats­ap­pa­rates handele. Sie seien ja als voll kommunale Einrichtung nichts anderes als „der Staat  in anderem Gewand“.

Dies sah der BGH am Ende anders. Auch kommunale Stadt­werke seien nicht so staatsnah, dass sie wie Behörden zu betrachten seien, denen gegenüber sich der Kläger nach Ablauf der Umset­zungs­frist unmit­telbar auf die Gasricht­linie berufen können. Stadt­werke würden nämlich weder öffent­liche Gewalt ausüben, noch öffent­liche Verwal­tungs­auf­gaben wahrnehmen. Der BGH stellt also auf eine funktionale Betrachtung ab. Eine Notwen­digkeit, diese Sicht dem EuGH zur Voirab­ent­scheidung vorzu­legen, sah der Senat nicht.

Mit dem Urteil kommt der BGH im Ergebnis zu einer wohlab­ge­wo­genen Sicht auf die komunale Energie­wirt­schaft. Sie konkur­riert mit Privaten, sie unter­liegt denselben Regelungen wie Private. Es ist nur folge­richtig, dass sie damit auch keinen anderen Verpflich­tungen in energie­recht­licher Hinsicht unter­liegt, wenn sie sich schon nicht per Verfas­sungs­be­schwerde beschweren darf (Miriam Vollmer).

2020-04-23T13:56:25+02:0023. April 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|