Kabinettsentwurf “Faire Verbraucherverträge” soll Regeln für Strom- und Gaslieferverträge ändern

Die Bemühungen des Gesetzgebers um mehr Verbraucherschutz mit Auswirkungen auch auf die Versorgung mit Energie konkretisieren sich: Mit Datum vom 16. Dezember 2020 liegt nun ein Regierungsentwurf eines “Gesetzes für faire Verbraucherverträge” (ja, das heißt wirklich so) auf dem Tisch (zum Referentenentwurf siehe hier).

Erleichterung immerhin in einem Punkt: Es soll danach auch weiterhin Zweijahresverträge über Strom und Gas auch mit Verbrauchern geben. Aber trotzdem bleibt nicht alles beim Alten. Der Entwurf eines neuen § 309 a) bb) BGB sieht vor, dass Laufzeiten über zwei Jahre in AGB in Verbraucherverträgen nur noch dann wirksam sind, wenn gleichzeitig ein Vertrag über ein Jahr angeboten wird, in dem der Preis maximal 25% über dem Zweijahresvertrag liegt.

Ein neuer § 309 b) bb) BGB soll die Regeln für automatische Vertragsverlängerungen ändern. Künftig muss der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die automatische Vertragsverlängerung hinweisen, wenn die stillschweigende Verlängerung mehr als 3 Monate beträgt (Verlängerungen um mehr als 1 Jahr sind sowieso unwirksam). Dies kann nicht mit dem Vertragsabschluss verbunden werden, denn der Hinweis muss spätestens zwei, frühestens vier Monate vor Verlängerung ergehen.

Ein wichtiger Punkt betrifft speziell Energielieferverträge: Sonderkundenverträge mit Haushaltskunden sollen künftig nach einer Änderung des § 41 EnWG der Textform bedürfen, also mindestens einer E-Mail o. ä., ein telefonischer Vertragsschluss soll nicht mehr reichen. Damit will der Gesetzgeber auf Probleme mit untergeschobenen Verträgen reagieren.

Ein weiterer interessanter Punkt, der neu geregelt werden soll, ist für EVU (bisher) praktisch nicht so relevant: In manchen Bereichen wie zB Flugreisen sind Anbieter auf dem Vormarsch, die sich Ansprüche gegen Geld abtreten lassen und sie dann geltend machen. Dies versuchen manche Unternehmen klauselmäßig auszuschließen. Diese Ausschlüsse sollen künftig einem Klauselverbot unterliegen (Miriam Vollmer).

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2021-02-09T20:54:48+01:009. Februar 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Grundversorgungsausschreibungen – ein Vorschlag der FES

Das Energierecht ist schon seit vielen Jahren von einer geradezu furchterregenden Dynamik. Alles ändert sich ständig. Eine Konstante inmitten des Sturms stellt bislang aber die Grundversorgung dar: Umstritten war zwar viele Jahre, wie man in der Grundversorgung die Preise der Kostenentwicklung wirksam anpasst, aber nicht umstritten war die grundsätzliche Konstruktion: Wer in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden versorgt, ist der Grundversorger und jeder, der keinen Sonderkundenvertrag hat, wird von ihm beliefert. Dies ergibt sich aus § 36 EnWG. Die Details dieses ganz besonderen Lieferverhältnisses stehen in der StromGVV und der GasGVV.

Zwar fordern Behörden regelmäßig Verbraucher auf, doch nun endlich die Grundversorgung zu verlassen. Indes werden auch heute, mehr als 20 Jahre nach der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte, immer noch viele Verbraucher grundversorgt. Ob es sich durchweg um Kunden handelt, die nicht wissen, dass man auch günstiger Strom oder Gas beziehen kann? Dies mag es geben, aber angesichts der schieren Präsenz der Werbung von Energieversorgern ist es naheliegender, dass es sich vielfach schlicht um Kunden handelt, in deren Augen die Vorzüge der Grundversorgung den oft höheren Preis rechtfertigen.

Die höheren Preise und die damit verbundene Debatte um “Energiearmut” hat die Frierich-Ebert-Stiftung (FES) aber bereits 2019 zum Anlass genommen, eine Studie herauszugeben, ob die Grundversorgung nicht anders organisiert werden könnte. Dabei wollen die Autoren Jahn/Ecke die Grundversorgung nicht grundsätzlich abschaffen. Es soll auch weiter ein Versorgungsverhältnis geben, wenn ein Verbraucher keinen Vertrag abschließt oder sein Versorger ausfällt, etwa durch Insolvenz.

Die Autoren diskutieren, ob dem Problem der erhöhten Preise in der Grundversorgung möglicherweise durch eine Preiskontrolle beizukommen wäre, verwerfen dies aber. Statt dessen schlagen sie – wie wissenschaftlich bereits vor gut zehn Jahren einmal ohne Widerhall in der Praxis diskutiert – Ausschreibungen vor, die als marktnäheres Instrument den Vorteil des Wettbewerbs mit den Vorteilen einer erhöhten Systemeffizienz vereinen sollen. Kriterien sollten die günstigsten Verbraucherpreise sein, die Autoren schlagen aber auch vor, weitere, energiewendebezogene Ziele einzubeziehen. Ob das Instrument geeignet sei, sollen Tests in Musterregionen erweisen.

Was ist von dem Vorschlag zu halten? Bisher hat die Politik das Gutachten nicht aufgegriffen. Doch bedeutet das wirklich, dass die Politik den Vorschlag aus inhaltlichen Gründen nicht gutheißt? Möglicherweise sind die Ministerien aktuell nur zu beschäftigt, neben den Herausforderungen der Pandemie auch für Energiewirtschaft und energieintensive Industrie den Kohleausstieg, das neue EEG und die letzten Ausläufer des Atomausstiegs zu regeln. Es bleibt damit abzuwarten, wie eine nächste Bundesregierung die Sache sieht. Zu hoffen ist dabei, dass die durchaus gemischten Erfahrungen mit wettbewerblichen Instrumenten bei einer Neuregelung auch der Grundversorgung nicht vergessen würden. Denn Ausschreibungen mögen – wenn es gut läuft – zu marktnahen Ergebnissen führen, der oft steinige Weg bis zum Zuschlag ist oft alles andere als “marktnah”, oft bürokratisch und fast nie ohne umfangreiche Hilfestellungen möglich, wenn man etwa an Netzkonzessionsvergabe denkt. Und ob die Grundversorgungstarife wirklich niedriger wären, würde ausgeschrieben, steht in den Sternen, denn so attraktiv ist ein Produkt, bei dem man sich den Kunden und die Vertragsbedingungen nicht aussuchen kann, dann am Ende oft auch nicht (Miriam Vollmer).

2020-09-22T09:45:09+02:0021. September 2020|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|

Neues zur Abmahnung

Auf der Rangliste der beliebtestens Berufe taucht der Abmahnanwalt vermutlich irgendwo auf den ganz hinteren Ränden auf. Der Mann auf der Straße hat für diejenigen Berufskollegen, die Geld von Kleingewerbetreibenden kassieren, weil deren Impressum auf der Homepage nicht stimmt, ungefähr so viel Sympathie wie für Hundehaufen auf dem Spielplatz. Insofern ist es vielleicht nicht weiter erstaunlich, dass sich nun auch der Bundestag mit Abmahnungen befasst hat: Gestern hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, dass angeblich missbräuchliche Abmahnungen eindämmen soll. Hiernach ändert sich Einiges, auch für den Markt rund um den Energievertrieb:

Reine Abmahnanwälte, also Anwälte, die kollusiv mit nur scheinbar oder in ganz untergeordnetem Umfang aktiven Wettbewerbern abmahnen, um damit Geld zu verdienen, dürften im Energievertrieb eher selten sein. Sie können ihr Geschäft künftig aber auch branchenübrgreifend nicht mehr so betreiben, § 8b UWG.

Die Kostenerstattungspflicht für Abmahnungen wird beschränkt nach dem neuen § 13 Abs. 4 UWG. Hier geht es in einer Nummer 2 auch um Datenschutzverstöße kleinerer Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Nummer 1 beschränkt aber auch die Abmahnbarkeit von gesetzlichen Informationspflichten u. a. im Internet, was auch für die abmahnbaren Pflichten des § 42 EnWG gelten dürfte! Hier kann der geschädigte Konkurrent also künftig selbst die Rechtsverfolgung bezahlen. Der zu Unrecht Abgemahnte kann nach § 13 Abs. 5 UWG Ersatz für die Rechtsverteidigung bekommen. Das ist im Energievertrieb, wo regelmäßig nicht auf Basis von RVG abgerechnet wird, nicht grundstürzend, aber dürfte die Sorgfaltsschwelle bei vielen anderen Abmahnungen erhöhen.

Neuerungen gibt es für urheberrechtliche und Verbandsabmahnungen, die im Energievertrieb aber keine größeren Änderungen der Praxis nach sich ziehen dürften. Generell wird die Abmahnung durch sog. “qualifizierte Einrichtungen” aufgewertet.

Neuerungen gibt es auch bei der Vertragsstrafe nach nun § 13a UWG, die die verbreitete Praxis des Hamburger Brauchs nicht beeinträchtigen dürfte.

Der neue § 14 Abs. 2 UWG beseitigt den fliegenden Gerichtsstand als Gerichtsstand des Verletzungsortes, also bei Verletzungen im Internet oder bundesweit empfänglichen Medien überall. Dies hat nicht nur Vorteile: Bisher ging ein großer Teil der Wettbewerbssachen vor wenige Gerichte, die sich deswegen gut auskennen. Für viele nun zuständige Landgerichte gilt dies nicht. Hier kann es sein, dass künftig ein in Wettbewerbssachen bisher ganz unbeleckter Richter über die manchmal komplexen Fragen rund um das UWG und den Energiemarkt befindet. Dies mag auch zu einer größeren Rechtszerplitterung führen (Miriam Vollmer).

 

 

2020-09-11T18:26:16+02:0011. September 2020|Vertrieb|