Neues zur Abmahnung

Auf der Rangliste der belieb­testens Berufe taucht der Abmahn­anwalt vermutlich irgendwo auf den ganz hinteren Ränden auf. Der Mann auf der Straße hat für dieje­nigen Berufs­kol­legen, die Geld von Klein­ge­wer­be­trei­benden kassieren, weil deren Impressum auf der Homepage nicht stimmt, ungefähr so viel Sympathie wie für Hunde­haufen auf dem Spiel­platz. Insofern ist es vielleicht nicht weiter erstaunlich, dass sich nun auch der Bundestag mit Abmah­nungen befasst hat: Gestern hat der Bundestag ein Gesetz verab­schiedet, dass angeblich missbräuch­liche Abmah­nungen eindämmen soll. Hiernach ändert sich Einiges, auch für den Markt rund um den Energievertrieb:

Reine Abmahn­an­wälte, also Anwälte, die kollusiv mit nur scheinbar oder in ganz unter­ge­ord­netem Umfang aktiven Wettbe­werbern abmahnen, um damit Geld zu verdienen, dürften im Energie­ver­trieb eher selten sein. Sie können ihr Geschäft künftig aber auch branchen­übrgreifend nicht mehr so betreiben, § 8b UWG.

Die Kosten­er­stat­tungs­pflicht für Abmah­nungen wird beschränkt nach dem neuen § 13 Abs. 4 UWG. Hier geht es in einer Nummer 2 auch um Daten­schutz­ver­stöße kleinerer Unter­nehmen mit weniger als 250 Mitar­beitern. Nummer 1 beschränkt aber auch die Abmahn­barkeit von gesetz­lichen Infor­ma­ti­ons­pflichten u. a. im Internet, was auch für die abmahn­baren Pflichten des § 42 EnWG gelten dürfte! Hier kann der geschä­digte Konkurrent also künftig selbst die Rechts­ver­folgung bezahlen. Der zu Unrecht Abgemahnte kann nach § 13 Abs. 5 UWG Ersatz für die Rechts­ver­tei­digung bekommen. Das ist im Energie­ver­trieb, wo regel­mäßig nicht auf Basis von RVG abgerechnet wird, nicht grund­stürzend, aber dürfte die Sorgfalts­schwelle bei vielen anderen Abmah­nungen erhöhen.

Neuerungen gibt es für urheber­recht­liche und Verbands­ab­mah­nungen, die im Energie­ver­trieb aber keine größeren Änderungen der Praxis nach sich ziehen dürften. Generell wird die Abmahnung durch sog. „quali­fi­zierte Einrich­tungen“ aufgewertet.

Neuerungen gibt es auch bei der Vertrags­strafe nach nun § 13a UWG, die die verbreitete Praxis des Hamburger Brauchs nicht beein­träch­tigen dürfte.

Der neue § 14 Abs. 2 UWG beseitigt den fliegenden Gerichts­stand als Gerichts­stand des Verlet­zungs­ortes, also bei Verlet­zungen im Internet oder bundesweit empfäng­lichen Medien überall. Dies hat nicht nur Vorteile: Bisher ging ein großer Teil der Wettbe­werbs­sachen vor wenige Gerichte, die sich deswegen gut auskennen. Für viele nun zuständige Landge­richte gilt dies nicht. Hier kann es sein, dass künftig ein in Wettbe­werbs­sachen bisher ganz unbeleckter Richter über die manchmal komplexen Fragen rund um das UWG und den Energie­markt befindet. Dies mag auch zu einer größeren Rechts­zerp­lit­terung führen (Miriam Vollmer).

 

 

2020-09-11T18:26:16+02:0011. September 2020|Vertrieb|

Schufa-Pool und Wechselkunden

Aktuell wurde bekannt, dass die Auskunftei Schufa an einem Datenpool arbeitet, der nicht nur Infor­ma­tionen enthalten soll, ob ein Kunde stets seine Rechnungen bezahlt hat. Sondern auch, ob und wie oft er seinen Strom­lie­fer­vertrag gewechselt hat. Energie­ver­sorgern könnten so die Kunden identi­fi­zieren, die jährlich oder immer ganz kurz nach Ablauf der Mindest­ver­trags­laufzeit den Vertrag wechseln, um immer neue Boni und Wechsel­prämien einzu­heimsen. Es ist anzunehmen, dass die Energie­ver­sorger solche Kunden verstärkt ablehnen, weil in der kurzen Erstlaufzeit zu wenig verdient wird. Energie­ver­sorger leben natürlich oft davon, dass der Kunde aus Zufrie­denheit oder Bequem­lichkeit möglichst lange Kunde bleibt.

In der Presse wurden diese Pläne einhellig missbilligt. Offenbar hat auch die Bundes­netz­agentur das neue Produkt skeptisch beuteilt, weil es Kunden vom Wechsel abhalten könnte. Doch wie sieht es rechtlich aus? Eine ganz klare Geset­zeslage gibt es nicht. Auch die Gerichte haben sich bisher nicht geäußert.

Zivil- wie energier­rechtlich ist jeden­falls klar: Es gilt die Vertrags­freiheit. Außerhalb der Grund­ver­sorgung nach § 36 EnWG, StromGVV und GasGVV muss ein Energie­ver­sorger keine Verträge abschließen. Wenn er einen Kunden nicht will, muss er das Angebot auf Vertrags­ab­schluss nicht annehmen. Zwar schränkt das AGG das Recht eines Energie­ver­sorgers teilweise ein, poten­tielle Kunden einfach abzulehnen, aber dies gilt gem. § 1 AGG nur bei Ungleich­be­hand­lungen wegen Rasse, ethni­scher Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltan­schauung, Behin­derung, Alter oder der sexuellen Identität. Wechsel­neigung ist hier nicht erfasst, deswegen darf abgelehnt werden. Auch das energie­recht­liche Recht auf Versor­ger­wechsel schließt dies nicht aus, denn aus dem Verbot von Gebiets­mo­no­polen resul­tiert kein Kontra­hie­rungs­zwang des gewählten Versorgers.

Vereinzelt wurde bereits Kartell­recht, aber auch das Daten­schutz­recht disku­tiert. Aller­dings ist es schwer vorstellbar, dass das Kartell­recht hier greift. Schließlich gibt es eine Vielzahl von Strom- und Gaslie­fe­ranten, so dass eine Ausnutzung einer markt­be­herr­schenden Stellung kaum in Betracht kommen dürfte, wenn einer oder mehrere der poten­ti­ellen Liefe­ranten einen Kunden nicht wollen. Ernster sind wohl die daten­schutz­recht­lichen Belange zu nehmen. Einzelne Daten­schützer sehen aller­dings legitime Inter­essen, die die Daten­spei­cherung und ‑verwendung recht­fer­tigen würden. In diesem Punkt bleibt abzuwarten, wie sich Behörden und Gerichte positio­nieren (Miriam Vollmer)

 

2020-09-09T18:09:31+02:009. September 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Preis­ga­rantie im Gaslie­fer­vertrag und das BEHG

Im Sonder­kun­den­vertrag Gas sind sie alltäglich: Mehr oder weniger lange Preis­ga­rantien. Bei den Kunden sind sie beliebt, denn das Risiko plötz­licher Preis­sprünge liegt dann nicht bei Ihnen, sondern beim Versorger.

Oft – wenn auch nicht immer – gilt diese Preis­ga­rantie aber nicht unein­ge­schränkt. Änderungen der Umsatz­steuer etwa sind so gut wie immer von der Preis­ga­rantie ausge­nommen, auch andere Steuern und Umlagen werden meistens dem Kunden auferlegt. Doch wie sieht es mit den Kosten für Zerti­fikate aus, die der Gaslie­ferant für die ab dem 1. Januar 2021 ausge­lie­ferten Gasmengen nach dem neuen BEHG erwerben und bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abgeben muss?

Überra­schend verbreitet ist der Irrtum, hoheitlich veran­lasste Belas­tungen dürften immer weiter­ge­reicht werden und Preis­ga­rantien bezögen sich stets nur auf den beein­fluss­baren Teil des Kosten­blocks eines Produkts. Dies trifft ganz eindeutig nicht zu. Hier übertragen offenbar viele die Rechtslage beim grund­ver­sorgten Kunden auf den Sonder­ver­trags­kunden, doch dessen Vertrag gehorcht anderen Gesetzen (zur generellen Weitergabe von BEHG-Kosten hier). Hier gilt die Vertrags­freiheit: Worauf Versorger und der Kunde sich geeinigt haben, das gilt.

Damit rückt der genaue Wortlaut des Vertrags in den Fokus. Was genau steht in der Steuer- und Abgabe­klausel? Gibt es vielleicht sogar eine Regelung, die sich mit neuen Belas­tungen beschäftigt? Bei Verträgen, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, bevor der neue nationale Emissi­ons­handel Gestalt annahm: Lässt das Gesamt­ge­präge des Vertrags einen Rückschluss darauf zu, wie sich die Parteien auch bezogen auf diese neue Belastung die Verteilung vorge­stellt haben?

Doch über die Vertrags­aus­legung hinaus ergibt sich bei den Lasten nach dem BEHG ein weiteres Problem: Worum handelt es sich eigentlich? Diese Frage ist hier keineswegs rein akade­mi­scher Natur. Wenn der Vertrag ausweist, dass Steuern stets beim Kunden bleiben, gilt das natürlich nur dann für das BEHG, wenn die Zerti­fikate nach dem BEHG als Steuern zu betrachten sind. Doch worum es sich beim BEHG eigentlich handelt, ist hochum­stritten. Das neue Instrument könnte eine verfas­sungs­widrige Steuer darstellen oder eine verfas­sungs­kon­forme nicht­steu­er­liche Sonder­abgabe (hierzu mehr hier), und damit ist zumindest bei manchen Verträgen nunmehr höchst unklar, ob die Kosten gewälzt werden dürfen oder nicht.

Was bedeutet das nun für Gasver­sorger, aber auch für Gaskunden? Sofern der Sonder­kun­den­vertrag nicht glasklar ausweist, wie mit den Kosten nach dem BEHG umzugehen ist, bedarf dies unbedingt der Prüfung, dies um so dring­licher, wenn der Gaskunde Vermieter ist. Hat der Versorger Zweifel, wie es mit seinem Sonder­kun­den­vertrag aussieht, sollte er zumindest für die Zukunft schleu­nigst seine AGB anpassen. Denn ist eine echte Festpreis­ver­ein­barung erst einmal in der Welt, bezahlt er für die Zukunft mögli­cher­weise das BEHG sonst in viel zu vielen Fällen aus der eigenen Tasche (Miriam Vollmer)

2020-08-21T19:32:41+02:0021. August 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb|